Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 28. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 110), in Kraft getreten am 7. März 2018.
Historisch:
Richtlinien über Nutzungen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) in der Fassung vom 1.8.1975 RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – VI A 2 - 15-44(6) - 42/75 -(am 1.1.2003: MVEL) vom 30.10.1975
Richtlinien
über Nutzungen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
(Nutzungsrichtlinien) in der Fassung vom 1.8.1975
RdErl. d. Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
– VI A 2 - 15-44(6) - 42/75 -(am
1.1.2003: MVEL)
vom 30.10.1975
Ich bitte die Landschaftsverbände, die Nutzungsrichtlinien
im Rahmen der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen zu beachten und empfehle
die sinngemäße Anwendung auch für den Bereich des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen, soweit dessen Nutzungsbestimmungen dem
Bundesfernstraßengesetz entsprechen.
Den Kreisen und Gemeinden stelle ich anheim, entsprechend zu
verfahren.
Inhaltsübersicht
Begriffe
1. Gemeingebrauch
2. Sondernutzung
3. Sonstige Benutzung
Sondernutzung
4. Erlaubnis
5. Gebühren und Auslagen
6. Verfahren
7. Zuständigkeit
8. Unerlaubte Sondernutzung
9. Maßnahmen bei der Nichterfüllung von Verpflichtungen
10. Widerruf
11. Maßnahmen nach Beendigung der Sondernutzung
12. Ordnungswidrigkeiten
Besondere Fälle von Sondernutzungen
13. Abweichende Regelungen für Ortsdurchfahrten
14. Zufahrten und Zugänge
15. Erlaubnispflicht nach dem Straßenverkehrsrecht
16. Straßenbahnen und Obusse
Sonstige Benutzung
17. Vertragliche Regelung
18. Unerlaubte Benutzung
19. Benutzungsentgelte
Leitungen
20. Versorgungsleitungen und sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse .
21. Bahnstromleitungen und Betriebsstoffleitungen der Verteidigung
22. Andere Leitungen
23. Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost
Autowracks und sonstige größere Abfälle
24. Innerhalb des Verkehrsraumes
25. Außerhalb des Verkehrsraumes
Technische Bestimmungen
26. Bei Arbeiten im Straßenbereich
27. Bei Leitungsverlegungen
Anlagen
Anlage l
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Begriffe
1.
Gemeingebrauch
2.
Sondernutzung
3.
Sonstige Benutzung
Sondernutzung
4.
Erlaubnis
Die Sondernutzung bedarf nach § 8 Abs. l Satz 2 der Erlaubnis (Muster Anlage
2). Sie setzt einen Antrag voraus. Ihre Erteilung oder Versagung liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei sind die Belange des Straßenverkehrs
und des Straßenbaues gegen die Interessen des Antragstellers abzuwägen. Ein
Rechtsanspruch auf Erteilen der Erlaubnis besteht nicht.
2
Die Erlaubnis darf nur befristet oder widerruflich erteilt werden (§ 8 Abs. 2
Satz 1).In der Regel ist die Erlaubnis auf Widerruf zu erteilen. Eine zeitliche
Befristung kann in Betracht kommen, wenn der Zeitraum überschaubar ist und
Straßenplanungen nicht entgegenstehen. In die Erlaubnis sind die zur Wahrung
der Belange des Straßenverkehrs und des Straßenbaues erforderlichen Bedingungen
und Auflagen aufzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2). Bedingungen und Auflagen, die mit
der Sondernutzung in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, sind unzulässig
(z.B. die unentgeltliche Abtretung von Grundstücksflächen).
3
In der Erlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass der Erlaubnisnehmer nach § 8 Abs.
8 gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch hat, wenn von einem
vorbehaltenen Widerruf Gebrauch gemacht oder die Straße gesperrt, geändert oder
eingezogen wird. Ebenso ist auf § 8 Abs. 2a Satz 3 zweiter Halbsatz Bezug zu
nehmen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger
der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Dafür können angemessene
Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden (§ 8 Abs. 2a Satz 4). Soweit
bauliche Anlagen Gegenstand der Sondernutzung sind, ist in der Erlaubnis
ausdrücklich auf § 8 Abs. 2a Sätze 1-3 erster Halbsatz zu verweisen, die
folgenden Wortlaut haben: „Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und
zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den
anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der
Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für
die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu
ändern..."
Ferner ist dem Erlaubnisnehmer aufzuerlegen, für alle aus der Sondernutzung
sich ergebenden Schäden aufzukommen und die Straßenbauverwaltung von Ansprüchen
Dritter freizustellen sowie Anlagen bei Beendigung der Sondernutzung zu
beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen.
4
Treten nach Erteilung der Erlaubnis nicht vorhersehbare Wirkungen der
Sondernutzung auf, so können dem Erlaubnisnehmer nachträglich durch
Verwaltungsakt Maßnahmen zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen auferlegt
werden.
5.
Gebühren und Auslagen
6.
Verfahren
Die Erteilung oder Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis ist ein
Verwaltungsakt. Er ist schriftlich zu erlassen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen entweder zuzustellen oder gegen
Empfangsbestätigung auszuhändigen. Eine Ablehnung ist außerdem zu begründen.
Die Begründung muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, die für die
Entscheidung maßgebend waren. Wird eine Erlaubnis antragsgemäß ohne Bedingungen
und Auflagen erteilt, genügt die einfache schriftliche Mitteilung.
2
Die Erlaubnis bedarf als Verwaltungsakt grundsätzlich keiner Anerkennung durch
den Antragsteller. Wird ihm die Sondernutzungserlaubnis ausgehändigt, so ist
ihm anheim zu stellen, diese unter Verzicht auf einen Rechtsbehelf anzuerkennen.
7.
Zuständigkeit
8.
Unerlaubte Sondernutzung
Wird eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so ist zu
prüfen, ob die Erlaubnis nachträglich erteilt werden kann. Wird dies bejaht,
ist der Benutzer aufzufordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
2
Kommt eine nachträgliche Sondernutzungserlaubnis nicht in Betracht und wird die
unerlaubte Sondernutzung fortgesetzt, so kann die Erlaubnisbehörde die
erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Sondernutzung durch Verwaltungsakt
anordnen (§ 8 Abs. 7a Satz 1). Ebenso ist zu verfahren, wenn der Pflichtige
nach Aufforderung keinen Antrag auf nachträgliche Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis stellt oder es am Eintritt einer Bedingung der
Sondernutzungserlaubnis fehlt.
3
Das Verfahren für die Beendigung der unerlaubten Sondernutzung richtet sich
nach dem im Landesbereich geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 22 Abs.
3). Im Regelfalle ist der Benutzer unter Fristsetzung aufzufordern, die
Sondernutzung zu beenden und errichtete Anlagen zu beseitigen. Gleichzeitig ist
ihm schriftlich ein Zwangsmittel für den Fall anzudrohen, dass er der
Aufforderung nicht nachkommt. Welches Zwangsmittel in Betracht kommt, richtet
sich nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder.
4
Nach § 8 Abs. 7 a Satz 2 können Anordnungen unterbleiben, wenn sie nicht oder
nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend
sind.
Dies ist z. B. der Fall, wenn
- der Bestand der Straße oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigt ist,
- der Pflichtige nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand (z. B. erst
nach länger dauernden Ermittlungen) erreichbar ist,
- der Pflichtige ausdrücklich erklärt hat, dass er einer Anordnung in keinem
Falle Folge leisten werde. In diesen Fällen kann die Erlaubnisbehörde den
rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen sofort beseitigen oder
beseitigen lassen.
5
Der Pflichtige ist unter Fristsetzung aufzufordern, verauslagte Kosten zu
erstatten. Diese sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beizutreiben, falls
die Zahlung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt.
6
Bei unerlaubter Sondernutzung des Verkehrsraums der Fahrbahnen in
Ortsdurchfahrten, für den der Bund Träger der Straßenbaulast ist, ist die
Gemeinde um entsprechende Maßnahmen zu ersuchen.
7
Für unerlaubte Sondernutzungen sind Sondernutzungsgebühren zu erheben, da diese
nicht für die Erteilung der Erlaubnis, sondern für die Tatsache der
Sondernutzung geschuldet werden (BVerwG-Urt. v. 21.10.70 -IV C 38.69 - DÖV
1971, 103).
8
Wird die Straße durch die unerlaubte Sondernutzung beschädigt, so ist von dem
Zuwiderhandelnden Schadensersatz zu verlangen (§ 823 BGB). Daneben kann
Strafanzeige erstattet werden.
9.
Maßnahmen bei der Nichterfüllung von Verpflichtungen
10.
Widerruf
Eine widerruflich erteilte Sondernutzungserlaubnis kann nach pflichtgemäßem
Ermessen durch Verwaltungsakt widerrufen werden. Das Ermessen ist entsprechend
dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Deshalb sind insbesondere Gründe des
Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu
berücksichtigen. Der Widerruf ist zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen und zuzustellen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (§ 8
Abs. 8).
2
Eine auf Zeit erteilte Sondernutzungserlaubnis kann vor Zeitablauf widerrufen
werden, wenn es zur Abwendung von Nachteilen für das Gemeinwohl notwendig ist
(z.B. konkrete Verkehrsgefährdungen). Für dadurch entstehende
Vermögensnachteile ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Wird
die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen, besteht kein
Entschädigungsanspruch (§ 8 Abs. 8), da die Sondernutzung davon abhängig ist,
dass die Straße für den Verkehr zur Verfügung steht.
3
Soweit die Gemeinde für eine Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast
ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die
Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs verlangt (§ 8 Abs. 2 Satz 3). Ein Anspruch auf Entschädigung
besteht nicht (§ 8 Abs. 8). Für das Verlangen, eine zeitlich befristete
Erlaubnis zu widerrufen, gilt Absatz 2 entsprechend.
4.
Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können nicht durch
Widerruf, sondern durch Enteignung aufgehoben werden (§ 8 Abs. 9).
11.
Maßnahmen nach Beendigung der Sondernutzung
- Zeitablauf
- Widerruf
- Aufgabe der Nutzung
ist der bisherige Berechtigte verpflichtet, Anlagen zu beseitigen und die
Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht
nach, ist nach § 8 Abs. 7 a zu verfahren. Nummer 8 Abs. 3-6 gilt entsprechend.
12.
Ordnungswidrigkelten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 8 Abs. l eine Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus
ohne Erlaubnis benutzt (§ 23 Abs. l Nr. 1),
b) nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt (§ 23 Abs.
l Nr. 2),
c) entgegen § 8 Abs. 2 a Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder
unterhält oder
auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten
nicht ändert (§ 23 Abs. l Nr. 3).
2
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 DM geahndet werden
(§ 23 Abs. 2).
3
Im Übrigen gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Danach darf bei
fahrlässigem Handeln die Geldbuße nur die Hälfte des angedrohten
Höchstbetrages, d.h. höchstens 500 DM, betragen (§ 17 Abs. 2 OWiG). Für die
Höhe der Geldbuße ist § 17 Abs. 3 OWiG von Bedeutung. Er hat folgenden
Wortlaut:
„Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der
Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch unberücksichtigt."
4
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG
in 6 Monaten. Da die aufgezählten Ordnungswidrigkeiten Dauerzuwiderhandlungen
darstellen, beginnt die Verjährung mit dem Tag der Beseitigung des rechtswidrigen
Zustandes bzw. der Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens.
Besondere Fälle von Sondernutzungen
13.
Abweichende Regelung für Ortsdurchfahrten
Innerhalb der Ortsdurchfahrt kann die Gemeinde durch Satzung bestimmte
Sondernutzungen von der Erlaubnis befreien (z. B. für Straßenanlieger) und die
Ausübung regeln (§ 8 Abs. l Satz 4). Soweit die Gemeinde nicht Träger der
Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten
Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs.l Satz 5).
2
In dem Teil der Ortsdurchfahrt, der der mehrfachen Verknüpfung des
Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz l zweite Alternative und
Ortsdurchfahrtenrichtlinien), ist für die Zustimmung eine besonders genaue
Prüfung erforderlich, ob die Belange des Straßenverkehrs, des Straßenbaues und
der Straßenunterhaltung gewahrt bleiben. Es ist zu beachten, dass dieser Teil
nicht für die Erschließung der anliegenden Grundstücke vorgesehen ist. Deshalb
dürfen in der Satzung allgemein keine Zufahrten oder Zugänge erlaubnisfrei
zugelassen werden.
14.
Zufahrten und Zugänge
15.
Erlaubnispflicht nach dem Straßenverkehrsrecht
Eine Sondernutzungserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Benutzung einer
Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des
Straßenverkehrsrechts bedarf (§ 8 Abs. 6 Satz 1). In Betracht kommen der
Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder
Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen (vgl. §§ 32 und 34
StVZO) überschreiten (§ 29 Abs. 3 Satz l StVO), sowie Beschleunigungs- und
Bremsprüfungen (§ 29 Abs. 2 StVO).
2
Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die
Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörden zu hören. Die von diesen
geforderten Bedingungen, Auflagen und gegebenenfalls Sondernutzungsgebühren
sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen
(§ 8 Abs. 6 Sätze 2 und 3). Dies gilt sowohl für Einzel- als auch für
Dauererlaubnisse. Auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 16. 11. 1970 (VkBl 1970, 758) zu § 29
Abs. 2 und 3 wird verwiesen. Bei der Prüfung von Anträgen auf Beschleunigungs-
und Bremsprüfungen sind wegen der in der Regel zu erwartenden Fahrbahnschäden
Maßstäbe anzulegen. Soll einem Antrag streng zugestimmt werden, ist in der
Stellungnahme gegenüber der Straßenverkehrsbehörde zu fordern, dass dem
Erlaubnisnehmer Maßnahmen zum Schutz der Straße und Ersatz derdem
Straßenbaulastträger entstehenden Mehrkosten auferlegt werden. In der
Stellungnahme können auch Maßnahmen zum Schutz des Verkehrs vorgeschlagen
werden.
3
Rennveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen auf Straßen sind grundsätzlich verboten
(§ 29 Abs. l StVO). Soweit von diesem Verbot eine Ausnahme erteilt werden soll
(§ 46 Abs. 2 StVO), gilt § 8 Abs. 6. Auf die VwV-StVO zu § 29 Abs. l wird
verwiesen.
4
Soweit Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, des
Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes zur Erfüllung ihrer
hoheitlichen Aufgaben die Bundesfernstraße mit Fahrzeugen benutzen wollen,
deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein
zugelassenen Grenzen (vgl. §§ 32 und 34 StVZO) überschreiten, bedürfen sie -
ausgenommen in den Fällen des § 35 Abs. 4 StVO - der Erlaubnis der
Straßenverkehrsbehörde (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 StVO). Für die Beteiligung der
Straßenbaubehörde gilt Absatz 2.
5
Die Bundeswehr ist außerdem zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit
Vereinbarungen getroffen sind (§ 35 Abs. 3 StVO). Entsprechendes gilt gemäß §
35 Abs. 5 StVO für die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten der NATO
(Artikel 57 Abs. 4b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; vgl. auch
VwV-StVO zu § 35 Abs. 5).
6
Wegen der Sonderrechte der Bundespost wird auf § 35 Abs. 7 StVO verwiesen.
7
In allen Fällen ist § 35 Abs. 8 StVO von Bedeutung, wonach Sonderrechte nur
unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgeübt werden dürfen.
16.
Straßenbahnen und Obusse
Sonstige Benutzung
17.
Vertragliche Regelung
Nach § 8 Abs. 10 richtet sich die sonstige Benutzung an Straßen (vgl. Nr. 3)
nach bürgerlichem Recht. Das Nutzungsverhältnis wird durch Vertrag begründet,
der schriftlich abzuschließen ist (Muster Anlage 3). Eine Verpflichtung
der Straßenbauverwaltung zum Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht nicht.
2
Der Vertrag soll in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden; er
muss sonst befristet sein. In den Vertrag ist eine Kündigungsklausel
aufzunehmen. Befristete Verträge dürfen nur aus wichtigem Grunde (z.B. im
öffentlichen Interesse) gekündigt werden.
3
Der Benutzer hat sich zu verpflichten, für alle sich aus der Benutzung
ergebenden Schäden aufzukommen, die Straßenbauverwaltung von Ansprüchen Dritter
freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten, auf Verlangen der
Straßenbauverwaltung zu ändern sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen. Außerdem ist
festzulegen, welche Vorkehrungen er im Einzelfall zum Schutz der Straße und des
Verkehrs zu treffen hat. Für die Benutzung ist in der Regel ein Entgelt zu vereinbaren
(vgl. Nr. 19).
4
In den Vertrag ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass der Benutzungsberechtigte
bei Kündigung des Vertrages, bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße
keinen Ersatzanspruch gegen die Straßenbauverwaltung hat.
5
Der Benutzungsberechtigte hat sich zu verpflichten, der Straßenbauverwaltung
alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Benutzung zusätzlich entstehen.
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben, da es sich um den Abschluss eines
privatrechtlichen Vertrages handelt. Soweit Auslagen zu vergüten sind, ist dies
zu vereinbaren.
18.
Unerlaubte Benutzung
Es ist zu prüfen, ob die Benutzung nachträglich gestattet werden kann. In
diesem Fall ist ein Vertrag zu schließen (vgl. Nr. 17).
2
Kann die Benutzung nicht gestattet werden, wird sie aber gleichwohl
fortgesetzt, so ist der Zuwiderhandelnde aufzufordern, innerhalb einer
angemessenen Frist den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Gefährdet die
unerlaubte Benutzung außerhalb des Verkehrsraumes der Straße öffentliche Belange
(Sicherheit des Verkehrs, Standfestigkeit des Straßenkörpers,
Straßenentwässerung, Straßenunterhaltung), so kann die Aufforderung entfallen.
Als Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Straßenbauverwaltung kommen in
Betracht:
a) § 859 Abs. l BGB: Maßnahmen der Selbsthilfe bei Besitzstörung (z.B.
Beseitigung eines Werbeschildes auf Straßengrund).
b)§ 862 BGB: Anspruch auf Beseitigung bei Besitzstörung.
c) § 1004 BGB: Abwehranspruch bei Beeinträchtigung des Eigentums.
d) § 228 BGB: Notstand. Die Straßenbauverwaltung ist berechtigt, auf
Straßengrund errichtete Anlagen zu beseitigen, wenn dies zur Abwendung der
durch sie drohenden Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer
Verhältnis zu der Gefahr steht. Bestehen mehrere Möglichkeiten zur Abwendung
der Gefahr, ist diejenige Maßnahme zu treffen, die den Zuwiderhandelnden am
wenigsten beeinträchtigt.
e) § 677, 679 BGB: Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Straßenbauverwaltung kann
auch sonstige Maßnahmen an Stelle und gegen den Willen des Zuwiderhandelnden
durchführen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen. So kann z.B. auf
Straßengrund ohne Erlaubnis gelagertes Material an eine Steile abgefahren
werden, an der die Lagerung unbedenklich ist und Rechte Dritter nicht
beeinträchtigt werden.
3
Ist ein sofortiges unmittelbares Eingreifen nicht geboten, so kann bei
Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 935, 940 ZPO) der Erlass einer einstweiligen
Verfügung beantragt werden.
4
Wegen der Erstattung der Aufwendungen und Kosten wird auf die §§ 683, 684, 812,
823 BGB verwiesen.
5
Wird die Straße durch die unerlaubte Benutzung beschädigt, so ist von den
Zuwiderhandelnden Schadensersatz zu verlangen (§ 823 BGB). Daneben kann
Strafanzeige erstattet werden.
19.
Benutzungsentgelte
Für die sonstige Benutzung können einmalige oder laufende Benutzungsentgelte
vereinbart werden. Die Höhe der Benutzungsentgelte richtet sich nach Anlage
1. Soweit dort ein Rahmen für das Benutzungsentgelt vorgesehen ist, sind
der Umfang der Benutzung sowie das wirtschaftliche Interesse des Benutzers zu
berücksichtigen. Dabei können die Mindestsätze im Einzelfall unterschritten
werden, wenn das wirtschaftliche Interesse des Benutzers gering ist.
2
In dem Nutzungsvertrag sind die Höhe des Entgeltes und der Zeitpunkt der
Fälligkeit zu regeln. Grundsätzlich werden Benutzungsentgelte mit Beginn der
Benutzung fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Entgelten ist als Zeitpunkt
für die Fälligkeit des folgenden Entgelts das Ende des 1. Quartals des
jeweiligen Rechnungsjahres vorzusehen.
3
Bei Benutzungen, für die Entgelte nach Jahren bemessen werden und die im Laufe
eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat
1/12 des Jahresbetrages erhoben. Ist ein Entgelt nach Tagen, Wochen oder
Monaten bemessen, wird das hierfür angesetzte volle Entgelt auch dann erhoben,
wenn die Benutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt
wird.
4
Auf Antrag kann gestattet werden, widerkehrende jährliche Entgelte durch eine
einmalige Zahlung abzulösen. Dabei ist ein jährlicher Zinssatz von 6% zugrunde
zu legen. Ist die Benutzung nicht befristet, ist von einem Zeitraum von 20
Jahren auszugehen.
5
Wird die Benutzung aufgegeben oder der Vertrag gekündigt, so werden auf Antrag
die im Voraus entrichteten Entgelte anteilig erstattet.
6
Eine Anpassung des Entgeltes an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse
ist möglich, wenn dies der Nutzungsvertrag zulässt (z. B. Anpassungsklausel,
Kündigung).
7
Kommt der Benutzer mit der Zahlung des Entgeltes in Verzug, so ist es durch
Zahlungsbefehl im Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) geltend zu machen.
Leitungen
20.
Versorgungsleitungen und sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse
Die Benutzung der Bundesfernstraßen durch Leitungen der öffentlichen Versorgung
oder Entsorgung (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Fernwärme- und
Abwasserleitungen) richtet sich gemäß § 8 Abs. 10 nach bürgerlichem Recht, wenn
sie den Gemeingebrauch nicht oder nur für kurze Dauer beeinträchtigt. Für die
Mitbenutzungsverhältnisse sind in diesem Falle nicht die Nutzungsrichtlinien,
sondern andere Regelungen maßgebend (z.B. Muster eines
Straßenbenutzungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung vom
3.12.1968 - VkBl 1969, 27 ff. -, Muster eines Rahmenvertrages zur Regelung der
Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der
öffentlichen Versorgung vom 9.12.1974 - VkBl 1975, 69 - jeweils mit
Änderungen).
2
Den Leitungen der öffentlichen Versorgung sind Bahnstromleitungen und sonstige
Leitungen wie Fernsprechkabel, Wasser- und Elektroleitungen oder Rohrdurchlässe
der Deutschen Bahn AG sowie Mineralölfernleitungen und sonstige Leitungen im
öffentlichen Interesse grundsätzlich gleichgestellt. Unter Leitungen im
öffentlichen Interesse sind Leitungen zu verstehen, für deren Verlegung
Grundstücke im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden können. Soweit
die Mitbenutzung der Bundesfernstraßen für diese Leitungen durch Vertrag
gestattet werden soll, kann das Muster eines Gestattungsvertrages für Leitungen
der öffentlichen Versorgung entsprechend angewandt werden.
21.
Betriebsstoffleitungen der Verteidigung
22.
Andere Leitungen
23.
Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost
24.
Innerhalb des Verkehrsraumes
Nach § 32 StVO ist es verboten, Gegenstände auf die Straße zu bringen und dort
liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden
kann. Unter § 32 StVO fallen auch Autowracks. Die Zuständigkeit für die
Beseitigung der Gegenstande richtet sich nach Landesrecht.
2
Bei Gegenständen, deren sich der Besitzer entledigt hat (Abfälle i. S. von § l
Abs. l Abfallbeseitigungsgesetz - dazu zählen auch Autowracks -), kann auch die
nach dem Abfallrecht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen
veranlassen.
3
Das Liegenlassen von Gegenständen (z. B. Autowracks) innerhalb des
Verkehrsraumes ist auch eine unerlaubte Sondernutzung, da in diesem Falle die
Straße nicht bestimmungsgemäß genutzt wird und außerdem der Gemeingebrauch
beeinträchtigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstände auf
Straßenflächen außerhalb des Verkehrsraumes liegen gelassen werden und den
Gemeingebrauch beeinträchtigen können (z.B. Einengung des Lichtraumprofils oder
Behinderung des (Wasserabflusses). Nach § 8 Abs. 7a kann deshalb auch die für
die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde das Erforderliche zur
Beseitigung der Autowracks veranlassen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die
unerlaubte Sondernutzung die Straßenbauverwaltung bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben (z.B. bei Unterhaltungsarbeiten) behindert oder die Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, ohne dass andere Behörden (vgl. Abs.
l und 2) Anlass zum Einschreiten haben. Wegen der zu treffenden Maßnahmen wird
auf Nr. 8 Abs. 3-6 verwiesen.
25.
Außerhalb des Verkehrsraumes
Für Autowracks und sonstige Abfälle auf Straßengrund, die den Gemeingebrauch
nicht beeinträchtigen (z.B. weil sie in Straßengräben oder auf Böschungen
liegen), finden die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und die
Ausführungsgesetze der Länder Anwendung. Deshalb sind in erster Linie für die
Beseitigung die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig.
2
Unbeschadet dessen kann die Straßenbauverwaltung aus dem Gesichtspunkt der
Besitz- oder Eigentumsstörung vorgehen, wenn Autowracks und sonstige Abfälle
auf Straßengrund liegen (vgl. Nr. 18 Abs. 2).
Technische Bestimmungen
26.
Bei Arbeiten im Straßenbereich
27.
Bei Leitungsverlegungen
Für Leitungen sind keine besonderen technischen Bestimmungen
als Anlage beigefügt Hier sind die Technischen Bestimmungen zum Muster eines
Straßenbenutzungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung in
Bundesfernstraßen (vgl. Nr. 20 Abs. 1) entsprechend anzuwenden. Etwaige
Ergänzungen oder Streichungen sind jeweils vorzunehmen.
Anlagen: