Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 10. April 2018 (MBl. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 16. Mai 2018.
Historisch:
Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation nach Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 712 - 51-80/5- (am 01.01.2003: MVEL) v. 19.7.1996
Beteiligung des Trägers
der Straßenbaulast an den Kosten
für eine gemeindliche Kanalisation nach Nr. 14 Abs. 2 der
Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
- 712 - 51-80/5- (am 01.01.2003: MVEL)
v. 19.7.1996
Das Bundesministerium für Verkehr hat folgendes Allgemeines
Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/1996 - StB 15/38.20.11/8 Va 96 - für den
Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen eingeführt und im
Verkehrsblatt Heft 8 1996, Seite 207, veröffentlicht.
Ich bitte, die in diesem Allgemeinen Rundschreiben
enthaltenen Regelungen zu beachten und empfehle ihre Anwendung auch für den
Bereich des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ortsdurchfahrten
der Landes- und Kreisstraßen).
Richtlinien für die
rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten
der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR);
Beteiligung des Bundes an den Kosten
für eine gemeindliche Kanalisation (Nr. 14 Abs. 2 ODR).
Das Bundesministerium für Verkehr hat zusammen mit den
Straßenbauverwaltungen der Länder die Beteiligung des Bundes als
Straßenbaulastträger an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation, die auch
der Ableitung des Straßenoberflächenwassers und der Entwässerung des
Straßenkörpers dienen soll, überprüft; die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände war beteiligt. Das Bundesministerium für Verkehr hat das
Ergebnis mit dem Bundesrechnungshof abgestimmt.
Die in Nr. 14 Abs. 2 ODR vorgesehene Kostenbeteiligung durch
einmalige Zahlung eines pauschalierten Betrages soll beibehalten werden. Die
Höhe der Pauschale richtet sich weiterhin nach den Kosten, die der Bund bei
Durchführung einer eigenen Straßenoberflächenentwässerung hätte aufwenden
müssen; von der Pauschale nicht erfasste örtliche Besonderheiten können
berücksichtigt werden. Diese Regelung hat sich bewährt. Die Pauschalabgeltung
ist im Vergleich zu konkret ermittelten Beträgen und wiederkehrenden Zahlungen
weit weniger zeitaufwendig. Der zu zahlende Pauschalbetrag wird angemessen
erhöht; in die abzuschließenden Vereinbarungen wird eine sogenannte
Nachrüstungsklausel für den Fall künftig erhöhter Umweltanforderungen
aufgenommen.
1.
Die pauschale Kostenbeteiligung des Bundes setzt sich zusammen aus einer
- Grundpauschale von 250 DM für den laufenden Straßenmeter.
Dieser Betrag ist die auf das Jahr 1995 nach Baupreisindex erhöhte und bislang
überwiegend zugrundegelegte Pauschale von 180 DM aus dem Jahr 1981.
- Zusatzpauschale von 50 DM pro laufenden Straßenmeter für
zwischenzeitlich erhöhte Anforderungen, insbesondere im Bereich des
Umweltschutzes (z. B. Ölabscheider, Absetzbecken).
- Pauschale für Straßeneinläufe von 800 DM pro Einlauf.
Das Bundesministerium für Verkehr überprüft die Pauschalen im
Turnus von 5 Jahren; maßgebend ist hierbei die Baupreisentwicklung. Eine
Anpassung wird vorgenommen, wenn die Prüfung bei der Grund- und der
Zusatzpauschale eine Abweichung von mindestens 10 DM vom zuletzt gültigen
Gesamtbetrag dieser Pauschalen, bei Straßeneinläufen von mindestens 100 DM
ergeben hat.
2.
Außer den Pauschalbeträgen kann zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
vor Ort ein nach Lage des Einzelfalles jeweils zu ermittelnder Zuschlag für
außergewöhnliche Aufwendungen vereinbart werden (z.B. bei schwierigen
Untergrundverhältnissen, größeren Rohrdurchmessern, längeren Rohrleitungen,
Errichtung von Pumpstationen, Bau von Regenrückhaltebecken).
3.
In die abzuschließenden Vereinbarungen wird eine Nachrüstungsklausel
aufgenommen. Sie regelt den Fall, dass nachträglich Maßnahmen wegen erhöhter
Umweltanforderungen erforderlich werden. Die Kosten der Nachrüstung trägt der
Bund, soweit sie bei eigener Straßenoberflächenentwässerung anfallen würden.
Die Nachrüstungsklausel wird wie folgt formuliert: „Werden
nachträglich Maßnahmen an der Anlage wegen normativ oder in allgemein
anerkannten Regeln der Technik vorgeschriebener Umweltanforderungen
erforderlich, so beteiligt sich der Bund an den Kosten bis zu dem Betrage, den
er bei Durchführung einer eigenen Straßenoberflächenentwässerung hätte
aufwenden müssen; anfallende Mehrunterhaltungskosten sind damit abgegolten"
Diese Regelung soll in das Vereinbarungsmuster für die
Pauschalierung (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau - ARS - Nr. 20/79, VKB1.
1979, Seite 784) in § 3 als neuer Absatz 4 eingefügt werden; die Ergänzung des
ARS ist veranlasst.
Ich bitte, ab sofort Vereinbarungen über die Pauschalierung
der Beteiligung des Bundes an den Kosten einer gemeindlichen Kanalisation (Nr.
14 Abs. 2 ODR) nach den vorstehenden Maßgaben abzuschließen.
Bei sogenannten Altfällen bitte ich wie folgt zu verfahren:
Soweit noch keine Regelung getroffen wurde, ist die nach den aktuellen Ansätzen
gebildete Pauschale zu kürzen; der Höhe nach richtet sich der Beitrag des Bundes
nach der Restnutzungsdauer der Anlage im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer.
Die Gesamtnutzungsdauer ist als theoretische Nutzungsdauer den „Richtlinien für
die Berechnung der Ablösebeträge der Erhaltungskosten für Straßen und Wege -
Ablösungsrichtlinien StraW 85 -", eingeführt mit ARS Nr. 14/1985 des BMV
vom 21.12.1985 - StB 26/78.25/25 Va 85 - zu entnehmen. Ist beispielsweise bei
einer Abwasserrohrleitung aus Beton mit einer Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren
(Seite 27 der Ablösungsrichtlinien StraW 85) von einer Restnutzungsdauer von 40
Jahren auszugehen, beträgt die Kostenbeteiligung 4/6, der
Pauschale. Die Nachrüstungsklausel ist in die Vereinbarung aufzunehmen.
Bei geregelten Altfällen verbleibt es bei der vereinbarten
Pauschale. Eine Nachrüstungsklausel wird in die Vereinbarung nicht aufgenommen.
Das schließt in Anwendung des § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine
Kostenbeteiligung des Bundes in Anlehnung an die Nachrüstungsklausel im
Einzelfall nicht aus, wenn eine nach Art und Umfang aufwendige Nachrüstung auch
bei Durchführung einer Straßenoberflächenentwässerung erforderlich geworden
wäre.
Die vorstehende Regelung zur Kostenbeteiligung nach § 14 Abs.
2 ODR einschließlich Nachrüstungsklausel führe ich ein für den Bereich der
Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen und empfehle ihre Anwendung auch für
die Kostenbeteiligung an gemeindlicher Kanalisation in Ortsdurchfahrten anderer
Straßen, soweit Landesrecht nicht entgegensteht.
MBl.
NRW. 1996 S. 1301.