Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 6.3.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 138).
Historisch:
Ergänzende Hinweise zur Planung und Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 4 und 5 Landschaftsgesetz -LG NW) bei Bundesfern- und Landesstraßen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III A 1- 13-16 (16) -(1.1.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 4-1.05.01 (1.1.2003: MUNLV) - v. 13.2.1992
Ergänzende
Hinweise zur Planung und Durchführung
von
(§§ 4 und 5 Landschaftsgesetz -LG NW)
bei Bundesfern- und Landesstraßen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung
und Verkehr - III A 1- 13-16 (16) -(1.1.2003: MVEL)
u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– III B 4-1.05.01 (1.1.2003: MUNLV) -
v. 13.2.1992
Ergänzend zu den HNL-StB 87 wird auf Folgendes hingewiesen:
1
Allgemeines
1.1
Maßnahmen des Straßenbaus sind Eingriffe in Natur und Landschaft, wenn
die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 LG NW vorliegen oder ein
Eingriffstatbestand nach § 4 Abs. 2 LG NW gegeben ist.
Soweit durch die Maßnahme Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht
vermieden werden können, sind für sie Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen
festzulegen (s. a. Nrn. 1.3.1.3 und 1.3.1.4 HNL-StB 87).
1.2
Planung und Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgen unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2 LG NW) in Abstimmung mit den
zuständigen Landschaftsbehörden (§§ 6, 8 und 9 LG NW). Eine möglichst
frühzeitige Zusammenarbeit mit den anerkannten Naturschutzverbänden (§ 29
BNatSchG) ist anzustreben; auf den RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr v. 21.11.1989 (SMB1. NW. 911) wird hingewiesen.
1.3
Ausgleichsmaßnahmen müssen in räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit den
Flächen stehen, die durch Straßenbaumaßnahmen in Anspruch genommen oder
beeinträchtigt werden (s. a. Nr. 1.3.1.5 HNL-StB 87). Es ist anzustreben, dass
sie nach einem angemessenen Zeitraum die gleichen Funktionen erfüllen wie zuvor
die durch die Straßenbaumaßnahme in Anspruch genommenen bzw. beeinträchtigten
Flächen.
Beispiele:
a) Eingriff:
Verlust und Beeinträchtigung einer feuchten Grünlandfläche (insbesondere
Lebensraum für Watvögel).
Ausgleich:
Umwandlung geeigneter angrenzender landwirtschaftlicher Flächen in Grünland;
Wiedervernässung durch Schließung vorhandener Entwässerungsgräben;
Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung.
b) Eingriff:
Verlust und Beeinträchtigung eines
Fließgewässerbiotops durch Überquerung des Fließgewässers mit einer
Brücke.
Ausgleich:
Renaturierung eines benachbarten ausgebauten Bachabschnittes (z. B. Aufhebung
einer Verrohrung).
c) Eingriff:
Versiegelung von Böden.
Ausgleich:
Entsiegelung und Renaturierung befestigter Flächen im Umfeld der
Straßenbaumaßnahme.
d) Eingriff:
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung eines
Brückenbauwerkes.
Ausgleich:
Anlage von gliedernden und belebenden Elementen sowie Durchführung von
Eingrünungsmaßnahmen im Nahbereich des Bauwerks.
1.4
Ersatzmaßnahmen sind vorzusehen, wenn
eine Kompensation des Eingriffs durch Ausgleichsmaßnahmen -Wiederherstellung
der gestörter Funktionen im Umfeld des Eingriffs - nicht möglich ist. Sie
dienen der Wiederherstellung der gestörten ökologischen und ästhetischen
Funktionen im betroffenen Landschaftsraum (s. a. Nrn. 1.3.1.6 und 1.3.1.7
HNL-StB 87). Kompensation durch Ersatzmaßnahmen kommt nicht in Betracht, wenn
lediglich der notwendige freihändige Grunderwerb geeigneter Ausgleichsflächen
nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
1.5
Art, Umfang und zeitlicher Ablauf jedes
einzelnen Eingriffs und der dafür vorgesehenen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen
sind in dem landschaftspflegerischen Begleitplan oder dem landschaftspflegerischen
Planungsbeitrag im "Fachplan Straße" nachvollziehbar
gegenüberzustellen.
Zur Durchführung eines Straßenbauvorhabens erforderliche Bodenentnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 LG) oder Deponierung von Überschussmassen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LG) stellen selbständige Eingriffe dar, die - unabhängig vom Straßenbauvorhaben - ausgeglichen werden müssen.
1.6
Die frühzeitige Fertigstellung von Augleichs- und Ersatzmaßnahmen - möglichst
bis zur Beendigung der Straßenbaumaßnahme - ist sicherzustellen.
1.7
Bei der Ausführung und Pflege von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind
umweltschonende Mittel einzusetzen (naturnahe Materialien, Bauweisen und
Pflegemethoden, umweltschonende Geräte und Produkte); sowohl der Einsatz von
Pestiziden als auch das Abflämmen der Flächen ist zu unterlassen.
2
Auswahl von Flächen und Maßnahmen
2.1
Im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
unter Beachtung des § 33 LG NW so durchzuführen, dass sie im Einklang mit den
im Landschaftsplan dargestellten Zielen stehen. Insoweit können Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen auch noch neben den nach §§ 24 -26 LG NW schon getroffenen
Festsetzungen der Landschaftspläne angeordnet werden. Dies gilt ebenso für
verbindlich festgelegte Maßnahmen anderer Stellen. Festsetzungen der
Landschaftspläne können nicht für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwendet
werden.
2.2
Auf denfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Betracht kommenden Flächen ist
eine detaillierte Erfassung und Bewertung höherer Pflanzen- und ausgewählter
Tiergruppen sowie der Wechselbeziehungen der neu zu schaffenden Biotope mit dem
Umfeld (Gefährdungen, Möglichkeiten der Biotopvernetzung) erforderlich.
Erste Angaben sind dem Biotopkataster NW, dem Fundortkataster NW oder anderen
amtlichen Kartierungen (z. B. ökologischer Fachbeitrag zu den
Landschaftsplänen) zu entnehmen. Darüber hinaus empfiehlt sich die Auswertung
von Bestandskartierungen der Naturschutzverbände.
Vor der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung ist die Bestandserfassung
auf den Ausgleichs- und Ersatzflächen
ggf. zu aktualisieren.
2.3
Im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehene Biotopentwicklungs-
und Pflegemaßnahmen dürfen nicht zu einer Zerstörung oder Beeinträchtigung
vorhandener wertvoller Biotope führen.
2.4
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes und/oder des Landschaftsbildes bewirken (ökologische
und/oder ästhetische Aufwertung). Dabei sind die funktionalen Zusammenhänge und
die Vorgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z. B.
Landschaftsplanung) zu berücksichtigen. Die Erhaltung schutzwürdiger Gebiete
nur durch Ankauf ohne Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege führt nicht zu einerfunktionalen Aufwertung und stellt daher
keinen Ausgleich oder Ersatz dar.
2.5
Nach diesen Grundsätzen sind Lösungen im Rahmen einer Biotopentwicklungsplanung
zu erarbeiten. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit arten- und
biotopschützerischer Zielsetzung sollten am Bedarf der für den entsprechenden
Biotoptyp charakteristischen Pflanzen und Tiere ausgerichtet werden. Die
Maßnahmen sind daher in der Regel nicht an einzelnen Gruppen (z. B. Vögel,
Kriechtiere) oder Arten (z. B. Kreuzkröte) auszurichten.
2.6
Bei der Festlegung der räumlichen Lage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist
das Umfeld einzubeziehen, um eine Vernetzung von Biotopen zu erreichen. Eine
isolierte Lage ist möglichst zu vermeiden.
Neu anzulegende Biotope sollten in der Nähe von Lebensräumen, zu denen eine
funktionale Beziehung besteht, liegen, damit von dort aus Pflanzen und Tiere
einwandern können.
2.7
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind
grundsätzlich nur auf Flächen durchzuführen, die nach den Zielen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege weiterentwickelt werden können.
Vorrangig sollten bislang intensiv genutzte Flächen extensiviert werden.
Sollten ausnahmsweise in bereits wertvollen Biotopen Entwicklungs- und
Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, sind diese auf den vorhandenen Artenbestand
und die Biotopstruktur auszurichten.
2.8
Gestaltungs- und Bepflanzungsmaßnahmen
auf den zum Straßenkörper gehörenden Flächen dienen über ihre
bau- und verkehrstechnische Bedeutung hinaus der landschaftsgerechten
Neugestaltung des Landschaftsbildes.
Eine Ausgleichs- oder Ersatzfunktion für die Beeinträchtigung der Leistungen
des Naturhaushaltes kommt ihnen in der Regel nicht zu.
Die straßenabgewandte Seite von Lärmschutzwällen kann in begründeten Fällen als
Ausgleichsfläche für Beeinträchtigungen bestimmter Biotopfunktionen in Betracht
kommen.
Darüber hinaus ist anzustreben, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen der vom
Straßenverkehr ausgehenden Beeinträchtigungen nicht auf den unmittelbar an den
Straßenkörper angrenzenden Flächen vorzusehen.
2.9
Vor der Durchführung von
Biotopentwicklungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die natürlichen
Standortbedingungen für den angestrebten Biotop gegeben sind (z. B.
ausreichende Wasserversorgung bei einem Kleingewässer).
3
Herrichtung von Flächen
3.1
Die Gestaltung von Biotopen sollte sich auf die Schaffung von geeigneten
Strukturen beschränken (z. B. Uferausformung bei Kleingewässern). Es sollte
nicht versucht werden, bestimmte Biotoptypen vollständig nachzubauen.
Um die naturraumtypische Eigenart der Landschaft zu wahren, sollten nur solche
Biotopstrukturen geschaffen werden, die im jeweiligen Gebiet auch
natürlicherweise oder bedingt durch historische Nutzungsformen vorhanden sind
bzw. früher vorkamen (z. B. keine Teiche in einem Trockenrasen, keine
Folienteiche, keine Besenheide in der Börde).
3.2
Zur Schaffung oder Verbesserung von Biotopstrukturen sollte kein Fremdmaterial
eingebracht werden.
Die Anlage von Grobkiesflächen in Überschwemmungsgebieten von Fließgewässern
ist oft wenig sinnvoll, da die beiden Überschwemmungen abgelagerten Sedimente
und Nährstoffe schnell zu einer Verkrautung dieser Flächen führen.
Bei Baumaßnahmen freigelegte nährstoffarme Unterböden, entstehende Steilhänge
und geologische Anrisse sowie natürliche anstehende Stein- und
Schotterböschungen stellen Sonderstandorte dar, auf die eine Vielzahl stark
gefährdeter Pflanzen- und Tierarten angewiesen sind. Diese Strukturen sollten
aus Biotop- und Artenschutzgründen - soweit aus bau- und verkehrstechnischer
Sicht vertretbar - möglichst nicht als Regelböschung gestaltet oder mit
Oberboden angedeckt werden.
3.3
Werden für Maßnahmen zur Biotopentwicklung Bodenabträge erforderlich, wie z. B.
bei
- Anlage von Gewässern und amphibischen Zonen
- Schürfungen zur Anlage nährstoffarmer Trockenbiotope,
so ist das anfallende Material von den Ausgleichs- oder Ersatzflächen zu
entfernen.
Überschussmaterial kann nur dann in angrenzenden Bereichen zwischengelagert
oder zur Herstellung von Schutzwällen verwendet werden, wenn sichergestellt
ist, dass hierdurch keine weiteren Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und
des Landschaftsbildes verursacht werden.
Kleinflächige Biotopentwicklungsmaßnahmen mit Bodenbewegungen (z. B.
Oberbodenabtrag) und parallellaufender Nutzungsextensivierung auf der
Gesamtfläche führen in der Regel zu einer ausreichenden Biotopoptimierung und
sind auch wegen der Massenüberschussproblematik grobflächigen Bodenbewegungen
vorzuziehen.
3.4
Soweit Still- und Fließgewässer dem Biotop- und Artenschutz dienen sollen, sind
sie vor dem unmittelbaren Eindringen von Straßenabwasser zu schützen.
3.5
Offene Wasserflächen sollten nicht so groß angelegt werden, dass sie eine
Freizeitnutzung (z. B. Baden) provozieren bzw. fischereilich genutzt werden
müssen (nach §§ 1 und 3 Landesfischereigesetz sind Gewässer ab 0,5 ha Größe in
der Regel fischereilich zu nutzen). Bei Amphibien-Biotopen ist ein System
mehrerer kleiner Gewässer einem großen, zusammenhängenden vorzuziehen. Der
Flächenanteil der amphibischen Zone (z. B. Röhrichteoder Seggenrieder) sollte
möglichst groß sein. Zwischen offener Wasserfläche und amphibischer Zone ist
ein Flächenverhältnis von ca. 1:1 anzustreben.
3.6
Die Uferbereiche von Stillgewässern
sollten - abgesehen von im Einzelfall möglichen Steiluferabschnitten -
grundsätzlich sehr flach ausgezogen werden. Bewegte Uferlinien sind
geradlinigen stets vorzuziehen.
4
Ausbringen von Pflanzen und Tieren
4.1
Bei Biotopgestaltungsmaßnahmen gilt die Beschränkung auf die Schaffung
geeigneter Strukturen (vgl. Nr. 3.1) insbesondere für das Ausbringen von Pflanzen
und Tieren.
4.2
Ist ein Gehölzbestand angestrebt, sollte stets geprüft werden, ob sich dieser
durch natürliche Entwicklung bilden kann.
Gehölzanpflanzungen sollten nur bei der
- Anlage von Hecken und Wallhecken,
- Ersatzaufforstung nach Landesforstgesetz,
- Anlage von Feldgehölzen, Baumreihen und Baumgruppen,
- Anlage von Schutzpflanzungen,
- Anlage von Ufergehölzen an Fließgewässern
durchgeführt werden.
Bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie bei Anpflanzungen auf
Straßenseitenflächen sind grundsätzlich nur bodenständige Gehölze zu verwenden.
Auf extrem belasteten Straßenrandflächen (z. B. Mittelstreifen) sowie im
besiedelten Bereich sind in begründeten Fällen Ausnahmen möglich.
4.3
Bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
sowie bei den für die Einsaat von Gräser- und Kräutermischungen vorgesehenen
Straßenseitenflächen ist auf Leguminosen grundsätzlich zu verzichten
(Florenverfälschung, Veränderung der natürlichen Standortbedingungen).
Auf zu bepflanzenden Straßenseitenflächen sind im Bedarfsfall nur heimische
Leguminosen auszubringen.
Bei sämtlichen Begrünungen sollte der Heublumensaat, möglichst durch
Aufbringen von samentragendem Mähgut aus nahe gelegenen geeigneten Flächen, der
Vorrang gegeben werden. Soweit aus bau- und verkehrstechnischer Sicht vertretbar,
sind zur Erhöhung der Struktur- und Artenvielfalt die anstehenden oder
aufgeschütteten nährstoffarmen Rohböden abschnittsweise der natürlichen
Entwicklung zu überlassen.
4.4
Es sind grundsätzlich keine Pflanzenarten auszusäen oder anzupflanzen, die in
den Roten Listen der gefährdeten Pflanzen aufgeführt sind. Die speziellen
Standortansprüche innerhalb der zu entwickelnden Biotopfläche können nur selten
treffend bestimmt werden.
Wegen der teilweise sehr spezifischen Lebensraumansprüche vieler Arten sind in
die neu geschaffenen oder gestalteten Biotope grundsätzlich keine Tiere
einzubringen
Umsiedlungsmaßnahmen von Pflanzen und Tieren sollten wegen geringer
Erfolgsaussichten möglichst unterbleiben;
5
Pflege und dauerhafte Sicherung
5.1
Pflegemaßnahmen in Ausgleichs- und Ersatzflächen sind notwendig, um ein
bestimmtes Sukzessionsstadium zu erhalten oder um ein bestimmtes
Sukzessionsziel zu erreichen (z. B. Verhinderung der Verbuschung).
Unterschiedliche Sukzessionsstadien gleicher Biotoptypen sind anzustreben.
Pflegemaßnahmen sind entsprechend dem Entwicklungsziel zeitlich zu staffeln
(Pflegehäufigkeit und Pflegezeitpunkt) und abschnittsweise durchzuführen.
5.2
Bei Pflegemaßnahmen anfallendes Material wie Mähgut, Schnittgut, Plaggen,
Astwerk, Schlamm und Reisig trägt zur Nährstoffanreicherung bei und ist deshalb
grundsätzlich von den Ausgleichs- und Ersatzflächen zu entfernen. Im Einzelfall
können einzelne Reisighaufen oder auch Steinhaufen bzw. Totholz als zusätzliche
Biotopstrukturen (Unterschlupf, Nahrungs- oder Nist-Biotop) auf den Flächen
verbleiben.
5.3
Zusammen mit der Aufstellung der landschaftspflegerischen Planunterlagen (vgl.
Nr. 1.5) ist für die Herstellung, die Entwicklung und die Erhaltung der
Funktionsfähigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein Pflegekonzept in den
Grundzügen zu erstellen. Hieraus müssen Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der
Pflegemaßnahmen hervorgehen. Einzelheiten werden in der
landschaftspflegerischen Ausführungsplanung festgelegt.
5.4
Die dauerhafte Sicherstellung und Pflege von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
richtet sich grundsätzlich nach den Nrn. 1.5 und 1.6 HNL-StB 87. Die
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege gehört zur Herstellung und obliegt in
der Regel der Straßenbauverwaltung. Die anschließende Pflege und Unterhaltung
sollte möglichst auf sachkundige und geeignete öffentliche oder private Dritte
übertragen werden. Art und Umfang der Pflege sind durch Abschluss eines
Pflegevertrages oder einer Pflegevereinbarung zu sichern.
5.5
Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens sind Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen (Fläche, Biotoptyp) in das Bauwerksverzeichnis aufzunehmen.
Dabei ist - unabhängig vom Eigentum an den Flächen und unbeschadet der gem.
Ziff. 5.4 anzustrebenden Regelung - grundsätzlich der Straßenbaulastträger als
Unterhaltungspflichtiger einzusetzen (s. a. BVerwG, Urteil vom 24.9.1982- 4 C
36.79- DVBL 1983 S. 635). Liegt eine Regelung (Pflegevertrag, -vereinbarung)
über die Ablösung der Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bauwerksverzeichnisses
bereits vor, so kann hierauf ergänzend hingewiesen werden.
Auf ein Planfeststellungsverfahren kann - hinsichtlich der Belange von Natur
und Landschaft - nur verzichtet werden; wenn die Verwirklichung der mit den
Landschaftsbehörden abgestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch ohne
planrechtliche Sicherung möglich ist. Dies setzt das Eigentum der
Straßenbauverwaltung an den benötigten Flächen oder bindende Vereinbarungen mit
Dritten voraus.
5.6
Die Straßenbauveraltung erfasst alle fertiggestellten Maßnahmen katastermäßig
und stellt die für die weitere Kontrolle erforderlichen Daten den
Landschaftsbehörden und der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung
und Forstplanung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.
5.7
Zur Kontrolle der an private Dritte
übertragenen Unterhaltungspflege führt die Straßenbauverwaltung unter
Beteiligung der Landschaftsbehörden am Ende der Entwicklungspflege sowie im
Anschluss hieran bis zum Erreichen der Funktionsfähigkeit der Maßnahmen etwa
alle drei Jahre Ortsbesichtigungen durch. Nach Erreichen der Funktionsfähigkeit
- spätestens jedoch nach 10 Jahren - wird diese Aufgabe allein von den
Landschaftsbehörden wahrgenommen.
MBl. NRW. 1992 S. 460.