Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II A 6 - 2450.03 - v. 17.3.2015
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung
der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
RdErl. d.
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz - II A 6 - 2450.03 -
v. 17.3.2015
1
Rechtsgrundlagen
1.1
Rechtsgrundlagen der Förderung sind:
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) (ELER-Verordnung),
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) (Agrarfreistellungsverordnung),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)
- GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,
- Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) und Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) und
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, Runderlass des Finanzministeriums vom 30.9.2003 (MBl. NRW. 1254),
in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Weitere Normen sind:
- Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
- Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18),
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L vom 31.7.2014, S. 69),
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55),
- Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14),
- Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. 39 vom 13.2.2008, S. 1),
-
Verordnung (EU) 848/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1),“
- Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBI. I S 1066), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist und
- Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung.
2
Begriffsbestimmungen
2.1
Erzeugerzusammenschlüsse
Erzeugerzusammenschlüsse sind
- Erzeugerorganisationen sowie
- Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte
und deren Vereinigungen.
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz anerkannt sein.
Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben. Sie müssen von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen müssen kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der EU-Verordnung Nr. 702/2014 sein.
2.2
Kooperationen
Kooperationen im Rahmen der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur sind gemäß Artikel 35 der ELER-Verordnung Zusammenschlüsse von
- Erzeugern oder
-
Erzeugerzusammenschlüssen oder
- Unternehmen der
Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
die mit weiteren Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung einschließlich Organisationen und Einrichtungen der Land- und Ernährungswirtschaft zusammenarbeiten.
Die Organisationen und Einrichtungen der Land- und Ernährungswirtschaft müssen überwiegend von Mitgliedern aus land- und ernährungswirtschaftlichen Unternehmen getragen werden und auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeiten.
Diese
Zusammenarbeit bezieht sich vor allem auf folgende Prioritäten
Investitionen,
Durchführbarkeitsstudien,
Erstellung eines Geschäftsplans oder eines gleichwertigen Plans oder einer
lokalen Vermarktungsstrategie,
spezifische Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Geschäftsplans, einer Entwicklungsstrategie oder einer auf Innovation ausgerichteten Aktion.
2.3
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind alle im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
2.4
Verarbeitung
Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, zu verstehen. Ausgenommen ist die im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeit zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
Unter der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Nicht-Anhang-I-Erzeugnis) ist die Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das im Anhang I des AEUV ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, zu verstehen. Ausgenommen ist die im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeit zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
2.5
Qualitätsprodukte
Qualitätsprodukte sind gemäß Artikel 16 der ELER-Verordnung nach Qualitätsregelungen erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei der Verarbeitung entsprechender Erzeugnisse hergestellt werden.
2.6
Unternehmensgrößen
KMU umfassen
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen.
Mittelgroße
Unternehmen sind Unternehmen oberhalb der KMU, die weniger als 750 Personen
beschäftigen oder einen Jahresumsatz von 200 Millionen Euro nicht überschreiten.
Zur Berechnung der
Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes werden jeweils die
Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 702/2014 angewendet.
2.7
Effizienz des Ressourceneinsatzes
Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser oder Energie.
2.8
Regionale Projekte
Regionale Projekte sind Verarbeitungs- und Vermarktungsprojekte, in denen 75 Prozent und mehr der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Region verwendet werden.
Eine Region ist ein nach natürlichen, administrativen oder historischen Gegebenheiten abgegrenztes Gebiet, das auch angrenzende Landkreise der Nachbarbundesländer umfassen kann. Diese Region muss in der Verpflichtungserklärung vom Antragsteller plausibel dargelegt werden (z.B. durch Orientierung an einen Naturraum, an politisch-administrativen Grenzen oder an einer genauen Kilometerangabe).
2.9
Ökologische Projekte
Ökologische Projekte sind Verarbeitungs- und Vermarktungsprojekte, in denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 848/2018 und des EG-Folgerechts zertifizierte landwirtschaftliche Produkte verwendet werden und einem entsprechenden Kontrollverfahren unterliegen.
2.10
Geschäftsplan
Der Geschäftsplan
enthält zumindest die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014
genannten Angaben.
3
Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung
3.1
Zuwendungszweck
Die Förderung
zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von
-
Erzeugerzusammenschlüssen,
- Unternehmen der
Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die
Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht, sowie von
- und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von operationellen Gruppen oder deren Mitglieder
zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Sie soll auch einen Beitrag dazu leisten, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden.
Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes - insbesondere von Wasser oder Energie - leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
3.2
Gegenstand der Förderung
3.2.1
Investitionsaufwendungen
Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen.
Investitionen werden auf folgenden Gebieten gefördert:
- Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder
- innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau oder Modernisierung von technischen Anlagen.
Förderfähige Vorhaben können sich in Bau- und Investitionsabschnitte gliedern, sie müssen jedoch insgesamt innerhalb von drei Jahren durchgeführt sein.
3.2.2
Allgemeine Aufwendungen
Zuwendungen können für allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und Ausgaben der Vorplanung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der geförderten Investition stehen, bis zu einem Höchstsatz von 12 Prozent der förderfähigen Investitionsausgaben gewährt werden.
3.2.3
Hochbaumaßnahmen
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210 bis 230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Dezember 2008) zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis 524, 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahme anfallen und für diese zweckdienlich sind.
3.3
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform:
-
Erzeugerzusammenschlüsse
- Unternehmen der
Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit
sich nicht gleichzeitig auf die landwirtschaftliche Primärproduktion erstreckt
sowie
- Unternehmen der
Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von
operationellen Gruppen oder deren Mitglieder.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1
Erzeugerbindung
Unternehmen der
Verarbeitung und Vermarktung können nur gefördert werden, wenn sie mindestens
40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert
werden, für wenigstens fünf Jahre ab Fertigstellung durch Lieferverträge oder
Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern
auslasten.
Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verarbeitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.
3.4.2
Wirtschaftlichkeit
Im Rahmen des
Investitionskonzeptes ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des
Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen.
3.4.3
Unternehmensgröße
Die Zuwendungsempfänger dürfen nicht größer als mittelgroße Unternehmen sein.
Bei Investitionen in die Schlachtung von Schweinen, Rindern und Geflügel jeweils von der Betäubung oder Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Kapitel VII Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden nur Kleinst- und kleine Unternehmen gefördert.
3.4.4
Vertrag, Geschäfts- beziehungsweise Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen
Für Erzeugerzusammenschlüsse gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummern 4.4.1 und 4.4.3. Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und der Geschäfts- beziehungsweise Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusammenschlusses aufzeigen. Er muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von dem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen am Markt anzubieten.
3.4.5
Betriebssitz
Der Zuwendungsempfänger muss einen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben und die Fördermaßnahme muss in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
3.4.6
Selbsterzeugtes Angebot
Eine Förderung wird Erzeugerzusammenschlüssen nur gewährt, wenn die in dem geförderten Investitionsprojekt eingesetzte Ware überwiegend selbst erzeugt wurde.
3.4.7
Umweltvorschriften
Das Vorhaben muss
mit europäischen und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen.
UVP-pflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das
Vorhaben erteilt worden ist.
3.4.8
Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen.
3.4.9
Förderausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) Neuanlagen,
wenn
- dem Aus- oder
Umbau vorhandener Anlagen oder
- dem Ankauf
geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten,
wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,
b) der Umbau
vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude, wenn diese zum
gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
c) eingebrachte
Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
d) Ausgaben für
den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das
Grundstück entfallenden Ausgaben,
e)
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
f) Wohnbauten
nebst Zubehör,
g)
Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge,
h) Kosten für
Büroeinrichtungen,
i)
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen,
Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte, Kauf von Patenten und
nicht an die zu fördernde Investition gebundenen Lizenzen sowie Marken,
j)
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
k) Aufwendungen,
die unmittelbar die Erzeugung betreffen (beispielsweise Saat- und Pflanzgut,
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen, Futtermittel,
tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten),
l) Aufwendungen,
die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
m) Investitionen
im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus
Nahrungsmittelpflanzen,
n)
Verwaltungskosten der Länder,
o) Unternehmen
oder Erzeugerzusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der Definition eines
Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für
staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in
Schwierigkeiten erfüllen,
p) Aufwendungen
für die Schlachtung von Schweinen, Rindern und Geflügel jeweils von der
Betäubung oder Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper
entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Ziffer 1 oder Anhang III
Abschnitt II Kapitel IV Ziffer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die
Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen sind,
q)
Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der
Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und
Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet
haben,
r) Vorhaben, die
bereits im Rahmen der EIP-Agrar-Richtlinie gefördert wurden,
s)
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
t) anteilige
Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das
Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden,
u) Investitionen
zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften),
v) Vorhaben, deren
Förderung zu einem Verstoß gegen die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
festgelegten Verbote und Beschränkungen führen würden.
3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
3.5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
3.5.4
Höhe der Zuwendung
3.5.4.1
a) Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen werden wie folgt gefördert:
aa)
Erzeugerzusammenschlüsse
bis zu
35 Prozent
bb) Unternehmen
der Verarbeitung und Vermarktung wie folgt:
- Kleinst-, kleine
und mittlere Unternehmen
bis zu
25 Prozent
- Mittelgroße Unternehmen
bis zu 20
Prozent
b) Bei
ökologischen und/oder regionalen Projekten erhöht sich der unter Buchstabe a
angegebene Fördersatz um bis zu 5 Prozentpunkte.
3.5.4.2
Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
zu Nicht-Anhang-I- Erzeugnissen werden wie folgt gefördert:
a) Kleinst- und
Kleinunternehmen
bis zu 20 Prozent
b) Mittlere
Unternehmen
bis zu 10 Prozent
3.5.5
Bagatellgrenze
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mehr als 5 000 Euro je Projekt beträgt.
3.6
sonstige Bestimmungen
3.6.1
Förderobergrenze
Der Zuschuss je Vorhaben ist auf höchstens 1 000 000 Euro begrenzt. Bei einer gleichzeitigen Förderung der Investitionsvorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dürfen die Zuwendungen, die im Anhang der ELER-Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgeführten Zuwendungssätze beziehungsweise Obergrenzen der Zuwendungen, nicht übersteigen.
3.6.2
Anmeldeschwellen
Im Rahmen der
beihilferechtlichen Freistellung dieses Fördergrundsatzes nach der Verordnung
(EU) Nr. 702/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt die Anmeldeschwelle
von 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
4
Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen
4.1
Zuwendungszweck
Die Förderung zielt darauf ab, die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstützen sowie deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen.
Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen.
4.2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Organisationsausgaben.
Gefördert werden können:
a) Gründungsausgaben,
b) Personal- und Geschäftsausgaben und
c) Ausgaben für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software.
Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen zu den Organisationsausgaben für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung durch die hierfür nach dem Landesrecht zuständigen Stelle entstanden sind.
Gründungsausgaben sind unabhängig davon zuwendungsfähig. Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung findet hier keine Anwendung.
4.3
Zuwendungsempfänger
Erzeugerzusammenschlüsse
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.4.1
Dauer
Erzeugerzusammenschlüsse müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
4.4.2
Kündigungsfrist
Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
4.4.3
Vertrag, Geschäftsplan und ähnliches
Erzeugerzusammenschlüsse
müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans
förmlich anerkannt werden. Der Geschäftsplan muss erkennen lassen, dass der
Zusammenschluss
a) die
unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
b) zur Sicherung
des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
c) neue Märkte
erschließt oder
d) der wachsenden
Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von dem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind einzuhalten.
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirklicht worden sind.
4.4.4
Anerkennungspflicht
Erzeugerzusammenschlüsse müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres Geschäftsplans förmlich anerkannt werden.
4.4.5
Betriebssitz
Der Zuwendungsempfänger muss einen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben und die Fördermaßnahme muss in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
4.4.6
Förderausschluss
Von der Förderung
ausgeschlossen sind:
a) Aufwendungen
für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen
Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse steht,
b)
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer,
Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte,
c) Aufwendungen,
die unmittelbar die Erzeugung betreffen (zum Beispiel Saat- und Pflanzgut,
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen, Futtermittel,
tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten),
d)
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
e)
Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge sowie für den
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
f)
Erzeugerorganisationen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens
in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
(ABl. C 249 vom 31.07.2014, S. 1) erfüllen,
g)
Erzeugerzusammenschlüsse wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die
Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher
faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind,
h)
Branchenverbände oder sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den
Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder
Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen
Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen,
i)
Erzeugerzusammenschlüsse, deren Ziele mit den Artikeln 152 Absatz 1 Buchstabe c
und Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind,
j)
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse
k) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
4.4.7
Widerruf
Die Zuwendung zu den Organisationsausgaben wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung auflöst.
4.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
4.5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
4.5.3
Form der Zuwendung
Zuschüsse
4.5.4
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden den Erzeugerzusammenschlüssen als Pauschalbeihilfe in jährlichen Teilbeträgen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Erzeugerzusammenschlusses gezahlt.
Die Zuwendungen
werden im ersten und zweiten Jahr bis zu einer Höhe von 60 Prozent, im dritten
Jahr von bis zu 50 Prozent, im vierten Jahr von bis zu 40 Prozent und im
fünften Jahr von bis zu 20 Prozent der Organisationsausgaben gewährt.
Für
Erzeugerzusammenschlüsse, die ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen,
verarbeiten oder vermarkten, gelten jeweils um 15 Prozentpunkte höhere
Zuwendungshöchstgrenzen
Die Höhe der
Zuwendungen zu den Organisationsaufgaben darf den in der Anlage angegebenen prozentualen Anteil
der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht
übersteigen.
Für die Berechnung der Zuwendungen kann nur die angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlöse berücksichtigt werden.
Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen darf maximal 400 000 Euro betragen.
4.5.5
Bagatellgrenze
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mehr als 2 000 Euro je Projekt beträgt.
4.5.6
Auszahlungsvoraussetzung
Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendungen zu den Organisationsausgaben kann erst dann erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft worden ist.
Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.
5
Zusammenarbeit
5.1
Zuwendungszweck
Die Förderung
zielt darauf ab, durch Zusammenarbeit die Erzeugung, Verarbeitung und
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besser an die Erfordernisse des
Marktes und einer nachhaltigen Entwicklung anzupassen, Versorgungsketten und
die nachhaltige Versorgung mit Lebens-, Futtermitteln und Biomaterialien
effizienter zu machen und einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie eine
Anpassung an den Klimawandel zu leisten, die regionale Zusammenarbeit zu
stärken und damit zur Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten im Markt beizutragen.
Die GAK-Maßnahme
ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
5.2
Gegenstand der Förderung
5.2.1
Gegenstand der Förderung
Förderfähig im
Rahmen der Zusammenarbeit sind im Bereich der Primärerzeugung, Verarbeitung und
Vermarktung landwirtschaftlicher und Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse eine
horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette
zur Schaffung logistischer Plattformen für die Förderung kurzer
Versorgungsketten und lokaler Märkte.
5.2.2
Förderfähige Ausgaben
Folgende bei der Durchführung anfallenden Ausgaben werden gefördert:
a) Konzepte für
die Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren in der Land- und der
Nahrungsmittelwirtschaft oder einer lokalen Vermarktungsstrategie,
b)
Durchführbarkeitsstudien und Ausgaben für die Erstellung eines Geschäftsplans
oder eines gleichwertigen Plans,
c) spezifische
Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Geschäftsplans, einer
Entwicklungsstrategie,
d) laufende Ausgaben der Zusammenarbeit.
5.2.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Aufwendungen für
Aktivitäten (Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der
Durchführung des Geschäftsplans, einer Entwicklungsstrategie oder einer auf
Innovation ausgerichtete Aktion), die bereits über die Maßnahme „Investitionen
zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ gefördert
werden und
- die Förderung
von Branchenverbänden.
6.3
Zuwendungsempfänger
Kooperationen
5.4
Zuwendungsvoraussetzungen
5.4.1
Vertrag, Geschäfts- bzw. Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen
Der der Kooperation zugrunde liegende Vertrag und der Geschäfts- bzw. Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusammenschlusses aufzeigen.
5.4.2
Betriebssitz
Der Zuwendungsempfänger muss einen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben und die Fördermaßnahme muss in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
5.4.3
Die einschlägigen Wettbewerbsreglungen, insbesondere der Artikel 101 und 102
des AEU-Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Artikel
206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, sind einzuhalten.
5.4.4
Bei einer gleichzeitigen Förderung der Vorhaben im Rahmen anderer
Förderprogramme dürfen die Zuwendungen die im Anhang der ELER-Verordnung und
die im Agrarrahmen aufgeführten Zuwendungssätze beziehungsweise Obergrenzen der
Zuwendungen nicht übersteigen.
5.4.5
Die Förderung von Kooperationen setzt voraus, dass sich mindestens zwei
Einrichtungen an der Kooperation beteiligen.
5.5
Förderausschluss
5.5.1
Kooperationen in Schwierigkeiten
Kooperationen, die
die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach
den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen, werden nicht
gefördert.
5.5.2
Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der
Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und
Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet
haben, werden nicht gefördert.
5.6
Art und Höhe der Zuwendungen
5.6.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.6.2
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
5.6.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.6.4
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen für die Förderung gemäß Nummer 5.2.2 Buchstabe a, b und c betragen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungen für
die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit gemäß Nummer 6.2.2 Buchstabe d
betragen im ersten und zweiten Jahr bis zu 60 Prozent, im dritten Jahr bis zu
50 Prozent, im vierten Jahr bis zu 40 Prozent und im fünften Jahr bis zu 20
Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Betrifft die
Zuwendung ausschließlich Qualitätserzeugnisse, gelten jeweils um 15
Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen.
Der Gesamtbetrag
der Zuwendung beläuft sich bei Kooperationen auf bis zu 200 000 Euro.
Die Zuwendungen für die Zusammenarbeit werden bis zu 5 Jahre beziehungsweise bis zum Ablauf der Richtlinie gewährt.
Die Zuwendung nach Nummer 5.2.2 Buchstabe c wird als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.
5.6.5
Bagatellgrenze
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mehr als 2 500 Euro je Projekt beträgt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Förderanspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie bei der Maßnahme „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung“ nach zusätzlichen durch das zuständige Ministerium festgelegten Auswahlkriterien im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Die vom Ministerium festgelegten Auswahlkriterien gibt die Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite (www.lanuv.nrw.de) bekannt.
6.2
Widerrufsrecht
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
- die geförderten
Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab
Fertigstellung,
- Maschinen,
technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren
ab Fertigstellung des Vorhabens
veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.3
Verwaltungskontrollen
Der Zuwendungsempfänger hat die Verwaltungskontrollen und die Kontrolle vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.
Bei Kontrollen vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu stellen.
Auf dessen Internetseite können die Antragsvordrucke eingesehen und heruntergeladen werden (www.lanuv.nrw.de).
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde
ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
7.2.2
Bescheide
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid oder den Ablehnungsbescheid an den Antragsteller.
Kann mit der zu fördernden Maßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides in wesentlichen Teilen begonnen werden, kann der Zuwendungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die Bewilligungsbehörde aufgehoben werden.
Der Zuwendungsbescheid ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2, Anlage 3 zu Nummer 4.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung zu erteilen.
Bei Kofinanzierung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sind die Anteile der nationalen und der EU-Förderung getrennt aufzuführen.
7.2.3
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns vor der Bewilligung unter Beachtung der Bestimmungen zu Nummer 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung erklären.
7.3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen; bei Baumaßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Musters zu Nummer 3.1 NBest-Bau.
Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises ist das jeweils geltende Haushaltsrecht zu beachten.
7.4
Auszahlungsverfahren
Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Zwischennachweises oder des Verwendungsnachweises auf das vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto gezahlt.
7.5
Sonstige Vorschriften
7.5.1
Rechtliche Grundlage für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebene falls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie die Bestimmungen nach der Verordnung (EG) Nr. 640/2014, sofern die Maßnahme aus EU-Mitteln bezuschusst wird, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.
7.5.2
Kostenplausibilisierung
Für die
Plausibilisierung der Kosten sind für ELER geförderte Maßnahmen zur
Antragstellung und als Grundlage für die Bewilligung möglichst drei
Vergleichsangebote einzureichen. Falls weniger als drei Angebot vorgelegt
werden, ist dies in Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde zu begründen.
7.6
Abweichende Regelungen von § 44 der Landeshaushaltsordnung
Folgende abweichende Regelungen von § 44 der Landeshaushaltsordnung und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung werden festgelegt:
- Nummer 7.2 und
7.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung und Nummer
1.4 Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung dürfen
nicht angewendet werden.
- Nummer 6.5 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung findet keine
Anwendung, sofern nur elektronischen Belege vorliegen und das verwendete
Dokumentenmanagementsystem den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder
einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entspricht.
Für EU-kofinanzierte Maßnahmen müssen die Vorgaben der
Verordnung (EG) 907/2014 eingehalten werden.
- Nummer 3 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gilt nicht.
Hierfür gilt folgende Regelung: Aufträge dürfen nur zu wettbewerblichen und
wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Hierzu sind möglichst drei
Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger
als 7 500 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann generell auf das Einholen
von Vergleichsangeboten verzichtet werden.
8
Schlussbestimmungen
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 12.3.2008 (MBl. NRW. S. 218) wird aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
MBl. NRW. 2015 S. 257, geändert durch Runderlass vom 27. Januar 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 44).
Anlagen: