Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 19.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 541).
Historisch:
Aufbewahrungsfristen für erledigte Karteikarten und Akten bei den Führerscheinstellen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12.6.1974 - IV/A 2 - 28 - 00/3 - 29/74 (am 1.1.2003: MVEL)
Aufbewahrungsfristen
für erledigte Karteikarten
und Akten bei den Führerscheinstellen
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr
v. 12.6.1974 - IV/A 2 - 28 - 00/3 -
29/74
(am 1.1.2003: MVEL)
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und den Verkehrsressorts der Länder werden
folgende Mindestfristen für die Aufbewahrung von Karteikarten und Akten bei den
Führerscheinstellen festgesetzt:
1. – 3.
aufgehoben
4.
Führerscheinkarteikarten:
2 Jahre seit dem Tode des Inhabers, wenn feststeht, dass dieser verstorben ist;
sonst 35 Jahre seit der Geburt des Inhabers der Fahrerlaubnis;
5.
Führerscheinakten ohne belastende Vorgänge:
5 Jahre seit der Erteilung der Fahrerlaubnis;
6.
Führerscheinakten mit Vorgängen, die mit der Versagung, Beschränkung oder
Entziehung einer Fahrerlaubnis in Zusammenhang stehen oder Unterlagen
enthalten, die über die körperliche und geistige Eignung von
Fahrerlaubnisbewerbern/-inhabern etwas aussagen, gleichgültig, ob diese positiv
oder negativ sind:
10 Jahre;
7.
Führerscheinakten mit sonstigen belastenden Vorgängen:
l0 Jahre
MBl. NRW. 1974 S. 941, überarbeitet im Rahmen der
Erlassbereinigung 2003.