Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Kopferlass v. 16.8.2007 - 41 - 60.05.01 Erlass BP.
Historisch:
Neuorganisation der Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 8. 1. 1996 – IV C2/A l-06/0304
Neuorganisation
der Bereitschaftspolizei
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 8. 1. 1996 –
IV C2/A l-06/0304
1
Organisation, Stärke/Gliederung
1.1
Die Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen (neu) umfasst
18 Einsatzhundertschaften (EHu)
3 Technische Einsatzeinheiten (TEE)
3 Führungsgruppen Bereitschaftspolizei
(FüGrBP)
in folgenden Kreispolizeibehörden:
Bezirksregierung Arnsberg
PP Bochum 2 EHu, 1
TEE, 1 FüGrBP
PP Dortmund 1 EHu
PP Bielefeld 1 Ehu
Bezirksregierung Düsseldorf
PP Düsseldorf 1 EHu
PP Duisburg 1 EHu
PP Essen 1 EHu
PP Mönchengladbach 1 EHu
PP Wuppertal 2 EHu, l TEE,
l FüGrBP
Bezirksregierung Köln
PP Aachen 1 EHu
PP Bonn 2 EHu
PP Köln 2 EHu, l
TEE, l FüGrBP
Bezirksregierung Münster
PP Gelsenkirchen 1 EHu
PP Münster 1 EHu
PP Recklingshausen 1 Ehu
1.2
EHu und ggf. TEE sowie die bisher in den Unterabteilungen Polizeisonderdienste
zusammengefassten Organisationseinheiten bilden in den o.a.
Kreispolizeibehörden die Unterabteilung
„Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste“ (UA BP/PSD).
Die Führungsgruppen werden anlassbezogen aus dem Personal
der Führungsstellen der UA BP/PSD gebildet.
1.3
Grundlage für Gliederung und Stärke der Bereitschaftspolizei, ist der Organisations-
und Gliederungsplan für die Bereitschaftspolizeien der Länder.
2
Aufgaben
2.1
Aufgaben der Bereitschaftspolizei
Vorrangige Aufgaben der Bereitschaftspolizei sind
- die Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass
einschließlich der Gefahrenlagen nach den Artikeln 35 Abs. 3, 91 Abs. 2
und 115 f GG,
- die Unterstützung anderer Länder bei der Bewältigung der Lagen aus besonderem
Anlasseinschließlich der Gefahrenlagen nach
den Artikeln 35 Abs. 3 und 91 Abs. 2
GG und
- die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes, insbesondere durch
Schwerpunkteinsätze zur Kriminalitäts- und
Verkehrsunfallbekämpfung (Stärkung der
sichtbaren Präsenz, Maßnahmen gegen Wohnungseinbrüche u.ä. Projekte).
In den TEE sind Spezialkräfte und -mittel zusammengefasst. Die Kräfte stehen
auch für eine andere Einsatzverwendung zur Verfügung, wenn das Spezialgerät
nicht oder nur zum Teil benötigt wird. Die TEE sind jeweils in 3 Gruppen
(IuK-Gruppe, Technische Gruppe und Wasserwerfer-/Sonderwagengruppe) gegliedert,
die selbständig und voneinander unabhängig eingesetzt werden können. Kräfteder
TEE werden als Gesa-Kader fortgebildet und eingesetzt.
Die FüGrBP ist Führungsorgan für den gemeinsamen Einsatz
mehrerer Einsatzeinheiten.
2.2
Aufgaben der Bezirksregierungen
Die Bezirksregierungen erfassen in täglich zu
aktualisierenden Lagebildern Dienstpläne, Verfügbarkeit, aktuelle und geplante
Einsätze sowie voraussichtliche Einsatzanlässe der Bereitschaftspolizei.
Sie regeln den überörtlichen Einsatz der
Bereitschaftspolizei innerhalb ihres Bezirks bei besonderen Anlässen und zur
Unterstützung bei der Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung.
Für Einsatzmaßnahmen zur Kriminalitäts- und
Verkehrsunfallbekämpfung steht die Bereitschaftspolizei grundsätzlich der KPB
entsprechend ihrer Belastung mit Straftaten und Verkehrsunfällen zur Verfügung.
3
Personal
3.1
Voraussetzungen für eine Verwendung in der Bereitschaftspolizei sind das
Bestehen der ersten oder zweiten Fachprüfung und eine mindestens einjährige
Verwendung im Wachdienst. Ausgenommen von der Mindestverwendungsdauer im
Wachdienst sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die bereitsin einer
Einsatzeinheit verwandt werden.
3.2
Beamtinnen/Beamte für die Bereitschaftspolizei werden den Behörden
unabhängig von den Kräften für die allgemeine polizeiliche Aufgabenbewältigung
zugewiesen.
Während der Zugehörigkeit zur Bereitschaftspolizei (in der
Regel drei Jahre) dürfen die Beamtinnen/Beamten anderen Dienststellen nur für
konkrete Einsatzmaßnahmen unterstellt werden. Bei Maßnahmen zur Kriminalitäts-
und Verkehrsunfallbekämpfung müssen sie für Einsätze aus besonderem Anlass
verfügbar bleiben.
3.3
Der Anteil an eingeschränkt verwendungsfähigen, dienstunfähigen und aus anderen
Gründen zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stehenden Beamtinnen/Beamten
darf in der Bereitschaftspolizei nicht größer sein als im Durchschnitt der
Behörde.
Bei Einsätzen aus besonderem Anlass ist eine
Mindestdienststärke von 10 Beamten pro Gruppe (ohne Kraftfahrer) zu
gewährleisten.
3.4
Die körperliche Leistungsfähigkeit der Beamtinnen/Beamten muss den
Anforderungen des Einsatzes aus besonderem Anlass entsprechen.
Gruppenbeamtinnen/-beamte sollen deshalb nicht älter als 42 Jahre,
Führungskräfte nicht älter als 48 Jahre sein. Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
die bereits in einer Einsatzeinheit verwandt werden, können Ausnahmen
zugelassen werden.
4
Ausstattung
Die Ausstattung der Bereitschaftspolizei erfolgt auf der
Grundlage der Ausstattungsnachweisung (AN), die die Länder und der Bund
gemeinsam erarbeitet haben.
5
Detailregelungen
Einzelheiten zu
- Personalmaßnahmen
- Einsatzkoordinierung
- Fortbildung
- Ausstattung
- Unterbringung
- Versorgung im Einsatz
werden gesondert geregelt.
Umsetzung
Die Neuorganisation der Bereitschaftspolizei erfolgt zum 1.
April 1996.
7
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse treten mit Ablauf des 31.3.1996 außer
Kraft:
RdErl. v.
31.8.1981 (SMBl. NW. 20530)
RdErl. v.
31.7.1990 (n.v.) – IV C 3/C 2 – 0340 -
RdErl. v.
19.11.1991 (n.v.) – IV C 2 – 6100 -
MBl. NRW.
1996S. 413.