Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 8.10.2008 (n.v.)
Historisch:
Polizeifliegerstaffel des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 19.12.1997 IV C 2-0418/6032
Polizeifliegerstaffel
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 19.12.1997
IV C 2-0418/6032
1.
Zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unterhält das Land Nordrhein-Westfalen
beim Landeskriminalamt (LKA) eine Polizeifliegerstaffel (PFSt).
Sie gliedert sich in
- Leitung,
Flugeinsatzgruppe Düsseldorf und
Werkstatt
mit Standort Flughafen Düsseldorf und
- Flugeinsatzgruppe Dortmund mit Standort Flughafen
Dortmund-Wickede.
2.
Für den Einsatz der PFSt gilt die PDV 550 NW „Einsatz von Hubschraubern bei der
Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen", RdErl. v. 17. 8.1982 (SMB1. NW. 20530).
3.
Die PFSt unterstützt die Polizeibehörden vorrangig bei Einsätzen aus Anlass von
- Geiselnahmen
- Entführungen
- Vermisstenfällen
- Staatsbesuchen mit besonderer Gefährdung
-
Großdemonstrationen
- größeren Schadenslagen
- schwierigen Verkehrslagen
sowie bei der Bekämpfung der Schwerkriminalität.
Soweit fliegendes Personal und Fluggerät zur Verfügung stehen und deren Einsatz
sinnvoll erscheint, können auch andere polizeiliche Aufgaben übernommen werden.
4.
Die Flugeinsatzgruppe Düsseldorf wird vorrangig in den Regierungsbezirken
Düsseldorf und Köln, die Flugeinsatzgruppe Dortmund vorrangig in den
Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster eingesetzt.
Bei den Flugeinsatzgruppen Düsseldorf und Dortmund werden Luftfahrzeuge wie
folgt im Einsatz oder in Einsatzbereitschaft gehalten:
- l Polizeihubschrauber rund um die Uhr
zusätzlich
- l Polizeihubschrauber von 6.00-22.00 Uhr und
- l Fluggerät je Standort wochentags (montags-freitags) von
8.00-18.00 Uhr
5.
Das fliegende Personal versieht durchgehenden Wechselschichtdienst. Ausnahmen
sind zulässig, wenn besondere Einsatzanlässe andere Einsatzzeiten erfordern.
Einzelheiten regelt das LKA unter Beachtung der Verordnung über die Arbeitszeit
der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) vom 15.
August 1975 GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1996 (GV. NRW. S. 348), -
SGV. NRW. 20302 -.
6.
Die Polizeibehörden fordern Unterstützung durch die PFSt schriftlich, in
Eilfällen mündlich vorab, bei den Bezirksregierungen (BR) an. Die Anforderung
soll mindestens folgende Angaben enthalten:
- Lage
- vorgesehene Aufträge für die PFSt
- voraussichtliche Einsatzdauer
- Name und Amtsbezeichnung des Polizeiführers
- Meldeort und -zeit
- Funkverbindung
- ggf. Landeplatz
- einsatzbearbeitende Dienststelle/Erreichbarkeit
- ggf. zu transportierende Gegenstände
- ggf. mitfliegende Personen.
Die BR fordert ggf. beim LKA - PFSt - (außerhalb der Dienstzeit beim
Dauerdienst) Kräfte sowie Führungs- und Einsatzmittel an.
Das LKA prüft die Erforderlichkeit und Geeignetheit des Einsatzes von Fluggerät
und unterstellt ggf. der einsatzführenden Polizeibehörde auf der Grundlage
eines aktuellen Einsatz- und Kräftelagebildes Kräfte sowie Führungs- und
Einsatzmittel.
Hält das LKA den Einsatz der PFSt nicht für erforderlich oder geeignet, teilt
es dies der ersuchenden BR mit. Sofern mit dieser kein Einvernehmen erzielt
werden kann, berichten die BR und das LKA unter Darlegung der Gründe dem
Innenministerium (IM).
Stehen auf Grund der aktuellen Einsatz- .und Kräftelage fliegendes Personal und
Fluggerät nicht oder nicht mit den erforderlichen Leistungsmerkmalen zur
Verfügung, prüft das LKA gemeinsam mit den beteiligten Polizeibehörden, ob
bestehende (Einsatz-)Aufgaben zurückgestellt werden können.
Sofern dies nach eingehender Prüfung nicht möglich erscheint, holt das LKA die
Zustimmung des IM ein und fordert anschließend ggf. die Kräfte sowie Führungs-
und Einsatzmittel unter nachrichtlicher Beteiligung des IM bei der jeweils
zuständigen Stelle anderer Länder, des Bundes oder des Auslandes an.
7.
Die Entscheidung über Muster und Anzahl der für das Land Nordrhein-Westfalen zu
beschaffenden, bereitzuhaltenden und einzusetzenden Fluggeräte sowie über
grundsätzliche Fragen der Ausstattung und Ausrüstung behält sich das IM vor.
8.
Im Flugbefehl (PDV 550 NW, (Anlage 3) sind ergänzend aufzuführen
- der Grund für die Mitnahme Dritter (auch Polizeibeamte,
sofern sie nicht zur PFSt gehören)
- die Kostenpflicht Dritter bei Flügen, die nicht der
Erfüllung polizeilicher Aufgaben dienen (PDV 550 . NW, Nr. 3.3).
Das LKA stellt sicher, dass die Kosten für Flüge, die, nicht der Erfüllung
polizeilicher Aufgaben dienen, erhoben werden (PDV 550 NW, Nr. 3.3).
MBl. NRW.1998 S. 99, geändert durch RdErl. v.28.3.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 452).