Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 18.7.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 1102.
Historisch:
Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17. 11. 1995 - II C 5-2.2125.70¹)
229. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 12. 1995 = MBl. NW. Nr. 92 einschl.)
17. 11. 95 (1)
Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
für Lebensmittelchemiker und
Lebensmittelkontrolleure
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft v. 17. 11. 1995 -
II C 5-2.2125.70¹)
Unter Hinweis auf die Nummern 4.2 und 4.3 der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten, Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 28. 10. 1969 (SMBl. NW. 20322), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium bestimmt, daß Vergütungen für Prüfungstätigkeiten nach folgender Maßgabe je Prüfling gezahlt werden:
l Für Prüfungen von Lebensmittelchemikern nach der Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" (LMChVO) vom 27. April 1978 (GV. NW. S. 210), geändert durch Verordnung vom 13. November 1995 (GV. NW. S. 1148) - SGV. NW. 2125 -:
1.1 Zwischenprüfung (§ 15 LMChVO) 1.11 Fach 1: anorganische, organische,
analytische und physikalische Chemie
1.12
1.13
Fach 2: Physik
Fach 3: Biologie (Grundlagen der Biologie unter besonderer Berücksichtigung der Botanik)
1.14 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zuzätzlich
90,00 DM 45,00 DM
45,00 DM
30.00 DM 210,00 DM
1.2 Erste staatliche Prüfung (§ 16 LMChVO) 1.21 Praktischer Teü
1.211 Fach 1: Lebensmittelchemie 52,50 DM
1.212 Fach 2: chemisch-toxikologische
Analytik 52,50DM
1.213 Fach 3: Mikroskopie von Lebensmitteln
oder Bedarfsgegenständen 37,50 DM
1.22 Mündlicher Teil '
1.221 Fach 1: Lebensmittelchemie 67,50 DM
1.222 Fach 2: Botanik der Lebensmittel 45,00 DM
1.223 Fach 3: Mikrobiologie der Lebensmittel einschließlich der Grundzüge der Bakteriologie 45,00 DM
1.224 Fach 4: Wahlpflichtfach nach Anlage 7 der LMChVO nach Maßgabe des örtlichen Lehrangebotes
1.23 Die oder der Vorsitzende der
Prüfungskommission erhält zusätzlich
1.3 Zweite staatliche Prüfung (§ 17 LMChVO) 1.31 Praktischer Teil
1.311 Fach 1: Untersuchung und rechtliche
Beurteilung eines Lebensmittels 52,50 DM
1.312 Fach 2: Untersuchung und rechtliche
Beurteilung eines Tabakerzeugnisses, eines kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes 52,50 DM
1.313 Fach 3: Untersuchung und Beurteilung eines Trink-, Brauch- oder Abwassers
2125
1.32
1.33
2.1
2.11
2.12
2.13
2.2
2.21
2.22
2.3
2.4
45,00 DM 4
45.00 DM 390,00 DM
52,50 DM
Mündlicher Teil
Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung 3 Prüfer je 22,50 DM =
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich
67,50 DM
45,00 DM 270,00 DM
Für Prüfungen, von Lebensmittelkontrolleuren nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelköntrolleure (APOLmK) vom 26. Januar 1981 (GV. NW. S. 18/SGV. NW. 2125):
Praktischer Teil (§ 6 APOLmK)
1. Betriebskontrolle
3 Aufsichtführende je 6,50 DM = 19,50 DM
2. Betriebskontrolle
3 Aufsichtführende je 6,50 DM = 19,50 DM
3. Betriebskontrolle
3 Aufsichtführende je 6,50 DM = 19,50 DM
Schriftlicher Teil (§ 7 APOLmK)
Bewertung der" Auf Sichtsarbeit
durch einen Prüfer 11,50 DM
Bewertung der Aufsichtsarbeit
durch einen zweiten Prüfer
Mündlicher Teü (§ 8 APOLmK) 4 Prüfer je 10,50 DM =
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich
6,00 DM
42,00 DM
7,00 DM 125,00DM
Die angegebenen Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungskommissionen nur, soweit sie tatsächlich Prüfungstätigkeiten wahrgenommen haben. Sind Teile der Prüfung von einem stellvertretenden Mitglied durchgeführt worden, erhält dieses die entsprechenden Vergütungen.
Für die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile werden die entsprechenden Vergütungen unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit gezahlt.
Dieser RdErl. ist für Prüfungstätigkeiten anzuwenden, die ab dem 1. Januar 1996 geleistet worden sind.
') MBl. NW. 1995 S. 1701.