Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
Historisch:
Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VI-5 – 2000.14.3
Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für
Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten
Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz VI-5 – 2000.14.3
Vom 13. Juli 2018
1
Prüfungsvergütung
Unter Hinweis auf Nummer 4.3 der „Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten“, Gemeinsamer Runderlass des Finanzministers und des Innenministers vom 28. Oktober 1969 (MBl. NRW. S. 1890), der zuletzt durch Runderlass vom 18. Dezember 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 148) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium bestimmt, dass Vergütungen für Prüfungstätigkeiten nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVOVetAss NRW) vom 28. März 2017 (GV. NRW. S. 395) nach folgender Maßgabe gezahlt werden:
1.1
Praktischer Teil
Die Vergütung für den praktischen Teil der Prüfung (§ 17 Absatz 2 APVOVetAss NRW) beträgt:
4 Euro je aufsichtführender Person
1.2
Mündlicher Teil
Die Vergütung für den mündlichen Teil der Prüfung (§ 17 Absatz 3 APVOKontrAss) beträgt:
6 Euro je Prüfling
1.3
Vergütung für den Vorsitz
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 4 Euro.
1.4
Empfangsberechtigte für Prüfungsvergütungen
Die angegebenen Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nur, soweit sie tatsächlich Prüfungstätigkeiten wahrgenommen haben. Sind Teile der Prüfung von einem stellvertretenden Mitglied durchgeführt worden, erhält dieses die entsprechenden Vergütungen.
2
Vergütung für Wiederholungsprüfungen
Für die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile werden die entsprechenden Vergütungen unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit gezahlt.
3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
MBl. NRW. 2018 S. 499.