Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 22. Januar 2021 (MBl. NRW. S. 14b, ber. S. 23).
Historisch:
Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen
Durchführung
von Lehr- und Praxisveranstaltungen
sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen
Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 8. Januar 2021
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des § 28a Abs. 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 2b), im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:
Das aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen weiterhin Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung bleibt der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.
Auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung und des § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes ergehen deshalb folgende Anordnungen:
1.
Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen
An den Hochschulen
im Land Nordrhein-Westfalen darf ein Lehr- und Prüfungsbetrieb nur nach Maßgabe
der folgenden Regelungen stattfinden.
2.
Mindestabstand und Alltagsmasken im Lehr- und Prüfungsbetrieb
2.1
Im Lehr- und
Prüfungsbetrieb ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten. Der Mindestabstand darf nur ausnahmsweise
unterschritten werden, wenn Prüfungen und Lehrveranstaltungen eine
Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erfordern (zum Beispiel
Behandlungskurse im medizinischen Bereich). In diesen Fällen ist auf eine
möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise
Händedesinfektion und das Tragen einer Alltags- oder FFP2-Maske (soweit
tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.
2.2
Unabhängig von der
Einhaltung eines Mindestabstands besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer
Alltagsmaske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung
bei allen ausnahmsweise zulässigen Veranstaltungen in Hochschulen. § 3 Absatz 4
Satz 1 Nummer 3, Satz 2, § 3 Absatz 6 und § 3 Absatz 7 der Coronaschutzverordnung
finden Anwendung.
3.
Mündliche und schriftliche Hochschulprüfungen
Digitale Hochschulprüfungen sind zugelassen, soweit sie nach dem jeweiligen Prüfungs-recht zulässig sind. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Coronaschutzverordnung nur dann zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1
Die Prüfung oder
die darauf vorbereitende Maßnahme kann aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Januar 2021 verlegt werden oder
eine Verlegung ist den Prüflingen nicht zumutbar.
3.2
Es ist
sicherzustellen, dass sich bei Einlass und Beendigung der Prüfung keine
Menschen-ansammlungen, Warteschlangen etc. bilden. Dies ist zum Beispiel durch
gestaffelte Schreibzeiten, Einlasszeiten oder Ähnliches sicherzustellen.
3.3
Ein
Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem
Teilnehmer ist durch die Zuteilung der Plätze einzuhalten, soweit in dieser
Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen für die Einhaltung
des Mindestabstands bestehen zudem beim Betreten und Verlassen des
Prüfungsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen.
3.4
Die einfache
Rückverfolgbarkeit ist bei allen Präsenzprüfungen durch die Hochschulen nach
den Vorgaben des § 4a der Coronaschutzverordnung
sicherzustellen. Hierfür genügt die Erfassung der Matrikelnummern der
teilnehmenden Studierenden, sofern die nach § 4a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung erforderlichen Daten hinterlegt
sind.
3.5
Für die
Durchführung der Prüfungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygieneregeln und
die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert
Koch-Instituts) sowie die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach § 4
der Coronaschutzverordnung zu berücksichtigen.
3.6
Die Durchführung
von Prüfungskonzerten bzw. künstlerisch-praktischen Prüfungen ist nur nach
Maßgabe von Ziffer 3.1 und unter strikter Beachtung der Hygiene- und
Infektionsschutzanforderungen der Coronaschutzverordnung
zulässig. Die Durchführung ist nur unter Ausschluss von Zuschauerinnen und
Zuschauern zulässig.
3.7
Die üblichen
Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der
Punkte 3.1 bis 3.6 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob
Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten genutzt werden.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für staatliche oder kirchliche Prüfungen an Hochschulen, durch die ein Studiengang abgeschlossen wird.
4.
Lehr- und Praxisveranstaltungen
Digitale Lehr- und
Praxisveranstaltungen sind zugelassen. Präsenzlehrveranstaltungen sind nach § 6
Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung nur dann
zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
4.1
Die
Lehrveranstaltung kann nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden
entweder ohne Präsenz durchgeführt oder auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Januar
2021 verschoben werden.
Präsenzlehrveranstaltungen sind auch zulässig, wenn die Lehrveranstaltung eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung, haben.
4.2
An den Lehr- und
Praxisveranstaltungen dürfen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.
4.3
Ein
Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem
Teilnehmer ist einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes
bestimmt ist. Ausnahmen für die Einhaltung des Mindestabstands bestehen zudem
beim Betreten und Verlassen des Veranstaltungsraums sowie bei kurzzeitigen
Bewegungen zwischen den Sitzreihen.
4.4
Die einfache
Rückverfolgbarkeit ist bei allen Präsenzlehr- und Praxisveranstaltungen durch
die Hochschulen nach den Vorgaben des § 4a der Coronaschutzverordnung
sicherzustellen. Hierfür genügt die Erfassung der Matrikelnummern der
teilnehmenden Studierenden, sofern die nach § 4a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung erforderlichen Daten hinterlegt
sind.
4.5
Der künstlerische
Probebetrieb bleibt nach Maßgabe von Ziffer 4.1 und unter strikter Beachtung
der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen der Coronaschutzverordnung
sowie entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung
zulässig.
4.6
Für die
Durchführung der Veranstaltungen sind im Weiteren die einschlägigen
Hygiene-regeln und die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des
Robert Koch-Instituts) sowie die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen
nach § 4 der Coronaschutzverordnung zu
berücksichtigen.
4.7
Die üblichen
Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der
Punkte 4.1 bis 4.6 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob
Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten genutzt werden.
5.
Hochschulbibliotheken und Archive
Der Zugang zu
Hochschulbibliotheken und Archiven richtet sich nach den Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.
6.
Hochschulsport und sportpraktische Übungen
Die Zulässigkeit
von Angeboten des Hochschulsports und die Durchführung von sport-praktischen
Übungen im Rahmen von Studiengängen richtet sich nach § 9 der Coronaschutzverordnung.
7.
Sonstige organisatorische Vorgaben
7.1
Für die Durchführung
des Lehr- und Prüfungsbetriebs sind die Hygiene- und
Infektionsschutzanforderungen aus § 4 der Coronaschutzverordnung
zu beachten.
7.2
Unter Nutzung des
Hausrechts und ggf. durch Zugangsbeschränkungen zu den betreffenden Gebäuden
ist zu gewährleisten, dass die Sicherheitsabstände von 1,5 Metern auch im
Bereich der Allgemeinflächen (Flure etc.) eingehalten werden.
7.3
Für den
Hochschulbetrieb im Übrigen und für weitere Veranstaltungen an Hochschulen
gelten die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.
8.
Hausrecht, Ordnungswidrigkeiten
8.1
Die Einhaltung der
vorstehenden Ausführungen ist, unbeschadet der Befugnisse der Ordnungsbehörden,
mit den Mitteln des Hausrechts und der allgemeinen dienstrechtlichen
Bestimmungen sicherzustellen.
8.2
Verstöße gegen die
oben genannten Maßgaben stellen gemäß § 18 Absatz 3 Coronaschutzverordnung
eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Zuwiderhandlungen sind die zur Durchsetzung
befugten Ordnungsbehörden hinzuzuziehen.
9.
Vollziehbarkeit
Die vorstehenden
Anordnungen sind sofort vollziehbar.
10.
Bekanntgabe
Diese
Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)
geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die
Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 11. Januar 2021
in Kraft und gilt solange, wie der Lehr- und Prüfungsbetrieb von der Coronaschutzverordnung nach Maßgabe gesonderter Anordnungen
nach § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes
zugelassen wird.
Sie ersetzt die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2020.
Begründung
Die Anordnung dieser Allgemeinverfügung hat Ihre Grundlage in § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung, demgemäß der Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen zulässig ist. Dabei gibt sie strenge Schutzstandards zum Infektionsschutz vor, um eine Infektionsgefahr im Lehr- und Prüfbetrieb im Sinne des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes so weit wie möglich zu minimieren. Die vor diesem Hintergrund begrenzt mögliche Lehr- und Prüfungstätigkeit in Präsenz bleibt dabei die Ausnahme.
Sie beschränkt sich auf Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Januar 2021 verlegt werden können oder auf Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen bis 31. Januar 2021, deren Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit kann insbesondere bei einer erheblichen Verzögerung im Studienverlauf anzunehmen sein.
Zu ausnahmsweise zulässigen vorbereitenden Maßnahmen kann z.B. eine bereits begonnene Labortätigkeit im Zusammenhang mit einer Abschlussarbeit gezählt werden, wenn deren Abbruch zu einer erheblichen Verzögerung im Studienverlauf führen würde oder der Abbruch eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Im Einzelfall bleibt zudem die Durchführung einer Lehrveranstaltung in Präsenz zulässig, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden entweder ohne Präsenz durchgeführt oder auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Januar 2021 verschoben werden kann.
Ein schwerer Nachteil kann insbesondere anzunehmen sein, wenn die Lehrveranstaltung zwingend in Präsenz durchzuführen ist, da sie auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen angewiesen ist (zum Beispiel Labore, Präparierkurse und Behandlungskurse im medizinischen Bereich, Arbeitsräume, Tonstudios sowie im künstlerischen Bereich Korrepetition, Übebetrieb, künstlerischer Einzelunterricht und Arbeit in Ateliers und Studios) und eine Verschiebung der Lehrveranstaltung zu einer erheblichen Verzögerung im Studienverlauf führen könnte.
Im Übrigen bleibt es bis auf weiteres bei der Schließung des Lehr- und Prüfbetriebs mit Studierenden auf Grundlage der Versammlungs- und Veranstaltungsverbote der Coronaschutzverordnung.
Die Anordnungen werden vor dem Hintergrund getroffen, dass nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten ist. Das Robert-Koch-Institut schätzt im Rahmen seiner täglichen Lageberichte die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Die Belastung im Gesundheitswesen ist hoch und weiter gestiegen. Am 8. Januar 2021 wurden in Deutschland 31.849 neue Infektionsfälle und 1.188 neue Todesfälle übermittelt. Die Inzidenz der letzten 7 Tage liegt deutschlandweit bei 136,5 Fällen pro 100.000 Einwohner. Auf Nordrhein-Westfalen entfallen hiervon 5.149 Fälle einer Neuansteckung und 198 Todesfälle, die innerhalb von 24 Stunden gemeldet wurden. Oberstes Ziel ist daher nach wie vor, die weitere Verbreitung des Virus so beherrschbar zu halten, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems auch in Zukunft insgesamt vermieden wird und die medizinische Versorgung bundesweit sichergestellt bleibt. Solange kein flächendeckender Impfschutz die Ausbreitung der Infektionen wirksam verhindert, kommt vor allem den Grundregeln „Abstand, Hygiene und Alltagsmasken“ („AHA-Regeln“) erhebliche Bedeutung zu. Mit diesen Grundregeln, die ihren Niederschlag in den Regelungen der Coronaschutzverordnung und für den Hochschulbetrieb in dieser Allgemeinverfügung finden, soll das tägliche Leben verantwortungsvoll so gestaltet werden, dass das wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Leben möglichst wenige Einschränkungen erfährt und dennoch verlässlich die weitere Verbreitung der Infektion verhindert wird. Die auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet.
Die einzelnen Anordnungen der Allgemeinverfügung dienen daher der Infektionsvermeidung aus Gründen des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes und dem Ziel, das Infektionsgeschehen zu verzögern und einzudämmen. Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich ist. Inwieweit vor diesem Hintergrund die Teilnahme am Lehr- und Prüfungsbetrieb verpflichtend ausgestaltet werden kann, hat das jeweils zuständige Ministerium in eigener Verantwortung im Rahmen des Hochschul- bzw. Ausbildungsrechts zu entscheiden. Die beruflich verpflichtende Teilnahme von Lehr- und Prüfungspersonen richtet sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere für Personen mit einem Covid-19 bezogen erhöhten Erkrankungsrisiko sind ggf. weitergehende Anforderungen aus den einschlägigen Arbeitsschutznormen zu beachten.
Die Wirksamkeit der Anordnung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Lehr- und Prüfungsbetrieb von der Coronaschutzverordnung nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes zugelassen wird.
An diesen gesonderten Anordnungen besteht nach wie vor Bedarf: Es zeigt sich immer deutlicher, dass an Hochschulen eine ganz besondere Situation besteht, die von den Infektionsgefahren her nicht mit Schulen, anderen Bildungseinrichtungen oder sonstigen gesellschaftlichen Situationen vergleichbar ist. An keiner anderen Einrichtung kommen Menschen innerhalb eines einzigen Tages mit so vielen Personen in Kontakt, treffen sich an so vielen unterschiedlichen Orten in unterschiedlichen Zusammensetzungen oder beeinflussen in so hohem Maße ihr städtisches Umfeld mit den Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und anderen Einrichtungen zur Versorgung.
Zudem haben Hochschulen den Vorteil, dass sie - inzwischen erwiesenermaßen - einen großen Teil ihrer Aufgaben digital bewältigen können. Sowohl die digitale Arbeit der Beschäftigten der Hochschulen, egal ob Verwaltung oder Wissenschaft, als auch die digitale Lehre funktionieren. Dringend notwendige Präsenzveranstaltungen wurden von vornherein ermöglicht. Großveranstaltungen mit eng besetzten, teilweise an die tausend Personen fassenden Hörsälen, würde das Infektionsrisiko ohne Not potenzieren und dem Ziel einer erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung widersprechen.
Die Weitergeltung der Allgemeinverfügung erscheint daher derzeit notwendig und gerechtfertigt. Sie ist nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter geeignet, erforderlich und angemessen.
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger
zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu
erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 8. Januar 2021
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
MBl.
NRW. 2021 S. 2a.