Historische SMBl. NRW.
Obsolet.
Historisch:
Durchführung von Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen an den Schulen des Gesundheitswesens im Land Nordrhein-Westfalen
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Durchführung von
Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen an den
Schulen des Gesundheitswesens im Land Nordrhein-Westfalen
Allgemeinverfügung des Ministeriums
für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Vom 12. Februar 2021
Das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 28a Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18.
November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, und § 3 Absatz 2 Nummer 2
des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 5
Absatz 1 und § 6 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den
Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) und § 6 Absatz 1 der
Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b), die zuletzt durch
Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144) geändert worden ist, im Wege
der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:
Das
aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb
an Schulen des Gesundheitswesens Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen.
Der Bundesgesetzgeber hat auf Grund der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den
Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
erlassen. Die Ausbildungen und Prüfungen in den in § 5 Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
genannten Gesundheitsfachberufen werden sichergestellt. Gemäß § 6 Absatz 1 der
Coronaschutzverordnung ist der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Schulen des
Gesundheitswesens nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zulässig.
Auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 der
Coronaschutzverordnung und § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1, § 4
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 5 Absatz 1 und § 6 der Verordnung zur Sicherung
der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite ergehen deshalb folgende Anordnungen:
1.
Einschränkungen des Lehr- und Prüfbetriebs an den Schulen des Gesundheitswesens
An allen Schulen des Gesundheitswesens im
Land Nordrhein-Westfalen inklusive Ausbildungseinrichtungen nach dem
Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch
Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden
ist, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und
Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) darf ein Lehr- und Prüfungsbetrieb nur nach Maßgabe der
folgenden Regelungen stattfinden. Die Zulässigkeit aller weiteren
Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen an Schulen des
Gesundheitswesens richtet sich nach den Vorgaben des § 1 Absatz 4
beziehungsweise nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit §§ 2 bis 4a der
Coronaschutzverordnung.
2.
Theoretische und praktische Ausbildung an den Schulen des Gesundheitswesens
2.1
Auszubildende der Pflege- und
Gesundheitsfachberufe können ihre praktische Ausbildung in dafür vorgesehenen
Einrichtungen des Gesundheitswesens ableisten, wenn die beziehungsweise der
Auszubildende entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand eingesetzt werden kann.
Im Vorfeld eines praktischen Einsatzes ist sicherzustellen, dass die Hygiene-
und Infektionsschutzvorschriften sowie weitere Verhaltensregeln durch die
Auszubildende beziehungsweise den Auszubildenden kompetent umgesetzt werden
können. Die Schule entscheidet über mögliche Praxiseinsätze im Rahmen ihrer
Gesamtverantwortung und stimmt sich mit dem Träger der praktischen Ausbildung
hierzu ab.
2.2
Lehrveranstaltungen an den
Pflegeschulen und den weiteren Schulen des Gesundheitswesens dürfen nur dann in
Präsenz zugelassen werden, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile für die
Auszubildenden entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden
können. Dies gilt insbesondere für die Durchführung von praktischen
Unterrichtsanteilen, die zum Erreichen des Ausbildungsziels und zur
Vorbereitung auf die praktische Ausbildung zwingend erforderlich sind. Ausnahmsweise
zulässige Präsenzveranstaltungen sind nur unter strikter Beachtung der
Regelungen der §§ 2 bis 4a der Coronaschutzverordnung und nur im
Einzelunterricht oder in Kleingruppen durchzuführen.
2.3
Die Fortführung des theoretischen
Unterrichts mittels geeigneter Lernformen, zum Beispiel Email oder
Lernplattform, in der Häuslichkeit der Auszubildenden ist weiterhin möglich.
2.4
Auszubildenden
mit Kontakt zu Patienten oder Klienten während eines Praxiseinsatzes oder zu Personen
des privaten Umfeldes, die positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet wurden,
ist der Besuch des Schulunterrichtes so lange versagt, wie die durch die
zuständigen Stellen bestimmten Quarantänebestimmungen gelten. Hierbei sind
insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu
beachten.
3.
Theoretische, praktische und mündliche Prüfungen an Schulen des Gesundheitswesens
3.1
Die
Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und darauf
vorbereitende Maßnahmen sind in den Schulgebäuden der Pflegeschulen und der
weiteren Schulen des Gesundheitswesens nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den
Prüflingen nicht zumutbar ist. Es sind organisatorische Maßnahmen zu treffen,
um eine Reduzierung der Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses im Rahmen
der gesetzlichen Möglichkeiten zu erreichen. Die Hygiene- und
Infektionsschutzvorschriften sind anzuwenden. Dabei sind geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zu gewährleisten. Die
Schulen können in den schriftlichen und mündlichen Prüfungssituationen vom
Erfordernis des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung absehen. In diesem Fall ist
der Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten. Die Pflegeschulen und
weiteren Schulen im Gesundheitswesen dokumentieren die zur Einhaltung des
Infektionsschutzes gebildeten Prüfungsgruppen sowie die Anwesenheit der
Auszubildenden und stellen die Dokumentation bei Bedarf den zuständigen
Behörden zur Verfügung. Die nach dieser Verfügung erhobenen Daten sind nach
Ablauf von einem Monat zu löschen.
3.2
Die
Durchführung der praktischen Prüfung und darauf vorbereitende Maßnahmen sind
nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt
werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. Die
Durchführung der praktischen Prüfung findet in den Praxiseinrichtungen unter
strikter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften oder in
geeigneten Räumen der Pflege- und Gesundheitsfachschulen bzw.
Praxiseinrichtungen im Rahmen einer Simulationsprüfung statt. Während der
praktischen Prüfung wird die Patientenversorgung oder die simulierte
Patientenversorgung unter Maßgabe der zur Patientenversorgung erforderlichen
Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt. Entsprechende
Infektionsschutzmaterialien sind durch die Praxiseinrichtung oder durch die
Schule bereitzustellen. Praktische Prüfungen finden für den jeweiligen
Prüfungskurs einheitlich entweder in Praxiseinrichtungen oder als
Simulationsprüfung in Schulen bzw. Praxiseinrichtungen statt. Die
Simulationsprüfungen sind auch abweichend von den berufsrechtlichen Regelungen
aktuell ermöglicht, sofern eine praktische Prüfung nicht in den
Praxiseinrichtungen durchgeführt werden kann.
3.3
Auszubildenden
mit Kontakt zu Patienten oder Klienten während eines Praxiseinsatzes oder zu
Personen des privaten Umfeldes, die positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet
wurden, ist die Teilnahme an der praktischen Prüfung so lange versagt, wie die
durch die zuständigen Stellen bestimmten Quarantänebestimmungen gelten. Hierbei
sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu
beachten.
3.4
Die
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach § 4 der Verordnung zur
Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Für die landesrechtlich geregelten
Ausbildungen im Rettungswesen, in der Altenpflegehilfe sowie in der
Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegeassistenz gelten die Regelungen des § 4
der vorgenannten Verordnung entsprechend.
4.
Verlängerung der Ausbildung
Ist
das Erreichen des Ausbildungsziels auf Grund der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite in der vorgesehenen Ausbildungszeit nicht möglich, ist
eine Verlängerung der Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf nach Maßgabe des
§ 3 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen
während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zulässig. Für die
landesrechtlich geregelten Ausbildungen im Rettungswesen, in der
Altenpflegehilfe sowie in der Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegeassistenz
gelten die Regelungen des § 3 der vorgenannten Verordnung entsprechend.
5.
Anpassungslehrgänge
und Unterricht zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung an den Schulen des
Gesundheitswesens
Die
vorgenannten Regelungen zu den Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebes,
zur theoretischen und praktischen Ausbildung und zu den theoretischen,
praktischen und mündlichen Prüfungen an den Schulen des Gesundheitswesens
gelten grundsätzlich auch für Personen, die die Anerkennung eines ausländischen
Berufsabschlusses anstreben und aus diesem Grund an Anpassungslehrgängen oder
am Unterricht zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung und an damit verbundenen
Prüfungen oder Abschlussgesprächen an den Schulen des Gesundheitswesens oder in
weiteren Bildungseinrichtungen teilnehmen. Bei der Durchführung der praktischen
Eignungs- oder Kenntnisprüfung als Simulationsprüfung ist die Zustimmung der
zuständigen Behörde einzuholen. Von dem Erfordernis der Einheitlichkeit der
Durchführung für den jeweiligen Prüfungskurs kann abgewichen werden.
6.
Vollziehbarkeit
Die
vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.
7.
Bekanntgabe, Geltungsdauer, Aufhebung der vorherigen Allgemeinverfügung
Diese
Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich
bekannt gemacht und gilt am auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt
gegeben. Sie tritt am 15. Februar 2021 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 21.
Februar 2021.
Begründung
Die
Anordnung stützt sich auf die Ermächtigung des § 6 Absatz 1 der
Coronaschutzverordnung zur weiteren Zulässigkeit des Lehr- und Prüfungsbetriebs
an den Schulen des Gesundheitswesens im Land Nordrhein-Westfalen durch
gesonderte Anordnung. Dabei gibt sie strenge Schutzstandards zum
Infektionsschutz vor, um eine Infektionsgefahr durch den Lehr- und Prüfbetrieb
im Sinne des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes möglichst zu
minimieren. Dies gilt insbesondere für den praktischen Unterricht, bei dem der
geforderte Mindestabstand nicht sichergestellt werden kann. Der praktische
Unterricht bereitet auf reale Versorgungssituationen vor, bei denen ein
Mindestabstand zu Patienten oder Klienten häufig nicht eingehalten werden kann.
In diesen Situationen sind entsprechende Schutzvorkehrungen zwingend notwendig.
Praktische Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen erfordern ebenfalls häufig
den unmittelbaren Patienten- oder Klientenkontakt. Die Durchführung von
Maßnahmen mit Körperkontakt zu Patienten oder Klienten zählt zu den Kernaufgaben
des jeweiligen Gesundheitsberufes. Diese Maßnahmen sind unter strenger
Beachtung der in der Versorgung im Gesundheitswesen geltenden Hygiene- und
Infektionsschutzmaßnahmen während der praktischen Prüfung ebenfalls
Prüfungsgegenstand.
Die
einzelnen Anordnungen dienen der Infektionsvermeidung aus Gründen des
gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes und dem Ziel, das
Infektionsgeschehen gesamtgesellschaftlich auf einem niedrigen Niveau zu
halten. Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere
Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden
Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich ist. Die
beruflich verpflichtende Teilnahme von Lehr- und Prüfungspersonen richtet sich
nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere für Personen
mit einem Covid-19-bezogen erhöhten Erkrankungsrisiko sind ggf. weitergehende
Anforderungen aus den einschlägigen Arbeitsschutznormen zu beachten.
Die
Wirksamkeit der Anordnung ist auf den Ablauf des 21. Februar 2021
begrenzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger
zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder
der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem
Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte
Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des
Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die
Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu
erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder
Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die
Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213
Düsseldorf, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der
Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des
Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des
Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz,
50667 Köln, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke
oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8,
32423 Minden, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die
Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in
Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf,
Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die
Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung
mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils
aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf,
den 12. Februar 2021
Der Staatssekretär für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
MBl. NRW. 2021 S. 22a