Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2014.
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 - 2661.11.01 - v. 16.6.2004
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-2 - 2661.11.01 -
v. 16.6.2004
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Rahmenregelung der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl.
EG Nr. C 319, Seite 1 vom 27. Dezember 2006), der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006
der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88
EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379, Seite 5 vom 28.
Dezember 2006) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung
(LHO) Zuwendungen für die Förderung des Absatzes land- und
ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse.
Ziele der Förderung sind insbesondere:
- den Verbrauchern qualitätsrelevante Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse
und ihrer Produktionsweisen näher zu bringen und auf diese Weise dem
veränderten Verbraucherbewusstsein im Hinblick auf die Nachfrage nach
landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen Rechnung zu tragen,
- durch Kommunikationsmaßnahmen zur Absatzstimulierung von land- und
ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen beizutragen und so die
Wirtschaftstätigkeit im Agrarsektor zu stärken und dessen Wertschöpfung zu
erhöhen,
- Entlastung der Überschussmärkte durch Diversifizierung des Angebots,
- Erhaltung der regionalen Wertschöpfung und Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen
Infrastruktur in den Regionen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Förderung der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher
Qualität
2.1.1
Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen.
2.1.2
Vorbereitung der Beantragung und Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen oder
von Bescheinigungen über besondere Merkmale für Erzeugnisse gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1151/2012.
Bereitstellung technischer Hilfen im Agrarsektor
2.2.1
Durchführung von und Teilnahme an Messen und Ausstellungen.
2.2.2
Durchführung von und Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die im
Hinblick auf innovative Strategien und Entwicklungsmaßnahmen zur
Absatzförderung durchgeführt werden.
Maßnahmen zur Förderung von Absatzaktivitäten für land- und
ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse
2.3.1
Maßnahmen zur Gemeinschaftswerbung, wie z.B. Publikationen (u.a. Broschüren,
Faltblätter, Kataloge, Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk) sowie
Großflächen- oder Plakatwerbung, insbesondere um die Aufmerksamkeit für
regionale Spezialitäten und eine ausgewogene Ernährung zu erhöhen.
2.3.2
Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation, wie z.B.
Produktpräsentationen.
3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
3.1
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 (Förderung der Vermarktung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität) und 2.2 (Bereitstellung
technischer Hilfe im Agrarsektor):
- Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte,
- Unternehmen der Be- und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- Vereine, die den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus
Nordrhein-Westfalen fördern.
3.2
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.3 (Maßnahmen zur Förderung von
Absatzaktivitäten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse):
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- überregional tätige Vereine, die den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse
aus Nordrhein-Westfalen fördern.
Zuwendungsvoraussetzungen
Bei Zusammenschlüssen von Erzeugern im Sinne der Nummer 3 handelt es sich
um
a) anerkannte Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz (MStrG) und
deren Vereinigungen,
b) Zusammenschlüsse von mindestens 2 landwirtschaftlichen Unternehmen
(Erzeugern), unabhängig von ihrer Rechtsform, die landwirtschaftliche Produkte
erzeugen und vermarkten.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen einen Betriebssitz
in Nordrhein-Westfalen haben.
Die Vorhaben müssen erkennen lassen, dass sie im öffentlichen Interesse
liegen und zur Verbesserung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher
Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen beitragen.
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für die Erarbeitung von
Vermarktungskonzeptionen setzt voraus, dass es sich um Qualitätsprodukte
handelt. Die Produkte müssen im Rahmen der
- Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) oder der
- Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie des EG-Folgerechts oder
- nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008) oder
- nach anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen im Sinne
des Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom
15. Dezember 2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23. Dezember 2006, Seite 15)
erzeugt werden.
Soweit die Konzeption für Unternehmen der Be- und
Verarbeitung erarbeitet wird, sind die Interessen der Erzeuger in besonderer
Form zu berücksichtigen. Die hierfür zugrunde liegende Vereinbarung bedarf der
Schriftform.
4.5
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 sind Gemeinschaftsstände mit mindestens
drei Unternehmen förderfähig.
4.5.1
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für Gemeinschaftsstände ist nur
für Zusammenschlüsse von Erzeugern sowie Kleinstunternehmen und kleine und
mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.
Mai 2003 möglich, die eine Haupt- oder Zweitniederlassung oder eine
selbständige Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen unterhalten.
Die Einbindung von Unternehmen, die nicht wenigstens eine
Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen haben, oder die die von der Europäischen
Kommission aufgestellten Kriterien eines Kleinstunternehmens und kleinen und
mittleren Unternehmens nicht erfüllen, ist möglich, wenn diese ihren
Kostenanteil selbst tragen oder aus anderer Quelle eine Unterstützung erhalten.
4.5.2
Bei Gemeinschaftsständen soll ein gemeinschaftliches Erscheinungsbild im
Landesdesign deutlich machen, dass es sich um Unternehmen aus
Nordrhein-Westfalen handelt.
4.5.3
Die an Messen und Ausstellungen teilnehmenden Erzeuger, Zusammenschlüsse von
Erzeugern, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen haben,
soweit das Land mit einem Gemeinschaftsstand auf der Messe bzw. Ausstellung
selbst vertreten ist, ihren Auftritt mit der bzw. den jeweils beteiligten
Stelle(n) abzustimmen.
Vorhaben nach der Nummer 2.2.2 sind in der Regel in Nordrhein-Westfalen
durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Bewilligungsbehörde. Die an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmenden
Erzeuger, Zusammenschlüsse von Erzeugern und Unternehmen der Be- und
Verarbeitung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen müssen ihren
Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben.
Eine Zuwendung für die Durchführung einer Veranstaltung kann nur gewährt
werden, wenn mindestens 5 berücksichtigungsfähige Personen teilnehmen.
Die Bewilligungsbehörde hat sich davon zu überzeugen, dass die mit der
Durchführung der Aus-/Fortbildungsveranstaltung zu beauftragende Stelle
fachlich geeignet ist, diese durchzuführen.
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 sind die Bestimmungen der
Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und
Forstsektor 2007-2013 einzuhalten. Die v.g. Regelung findet sinngemäß auch für
Nicht-Anhang I-Erzeugnisse Anwendung.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessung der Zuwendung:
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage der
voraussichtlichen Ist-Einnahmen und/oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der
Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers.
Im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements in Form von
freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten können unbare Eigenleistungen der
Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers oder unbare Leistungen Dritter
in Form von Personalleistungen bei der Ermittlung der Projektausgaben
berücksichtigt werden, soweit sie angemessen und erforderlich sind und
außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Ein entsprechender
Nachweis ist zu erbringen. Mindestens 5 v.H. der Gesamtprojektausgaben müssen
bare Eigenleistungen sein. Die Zuwendung darf die Summe der Ist-Ausgaben
abzüglich der baren Eigenleistungen nicht übersteigen.
Die Höhe der anrechenbaren Personalleistungen bemisst sich
nach den Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung
und Fortbildung Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.“
5.5
Höhe der Zuwendung
5.5.1
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.2 bis zur Höhe von 50
v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bagatellgrenze: 2.000 EUR
5.5.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 200.000 EUR innerhalb von 3 Jahren*1).
Bagatellgrenze: 2.000 EUR
5.5.3
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.2 bis zur Höhe von 50 v.H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben; für Nicht-Anhang I-Erzeugnisse insgesamt jedoch
höchstens bis zu 200.000 EUR innerhalb von 3 Jahren1).
Bagatellgrenze: 2.500 EUR
Bemessungsgrundlage
5.6.1
Zuwendungsfähig sind
5.6.1.1
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2:
Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und
Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung bzw.
zur Vorbereitung der Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen oder für die
Bescheinigung über besondere Merkmale der Erzeugnisse bezogene Beratungs- und
Planungsmaßnahmen.
5.6.1.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1:
- Ausgaben für den Standbau, Miete und Nebenkosten,
- Ausgaben für die Miete von Standtechnik, Standservice einschließlich
Bürokommunikation,
- bei der Teilnahme an Auslandsmessen auch Ausgaben für eine Dolmetscherin /
einen Dolmetscher.
5.6.1.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2:
- Ausgaben für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
- bei der Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auch
Sachausgaben für die Organisation, Referentenhonorare, Raummiete sowie Arbeits-
und Verbrauchsmaterialien; bei mehrtägigen Veranstaltungen auch die nach dem
Landesreisekostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen angemessenen Ausgaben
für Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer.
5.6.1.4
bei Maßnahmen nach Nummern 2.3.1 bis 2.3.2 insbesondere Ausgaben für
Fremdleistungen und -honorare, wie z.B. Agenturkosten, Beratungshonorare, für
die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung der einzelnen Maßnahmen.
5.6.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen
- Kosten für Investitionen,
- Kosten, die nach der „Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
im Agrar- und Forstsektor 2007-2013“ von einer Förderung ausgeschlossen sind,
- Ausgaben die bei der Teilnahme an Wettbewerben,
Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an Endverbraucher
entstehen,
- bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 Ausgaben für Dienstleistungen, die fortlaufend
oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den
gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören, wie routinemäßige Steuer- oder
Rechtsberatung oder Werbung,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.1.2 Kosten die nach der Einreichung der
Spezifikation beim Deutschen Patentamt anfallen,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 Kosten für Kostproben und für die
Bewirtung,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.2 Kosten, die durch Vertretung der an einer
Aus- und Fortbildungsveranstaltung teilnehmenden Personen während derer
Abwesenheit entstehen und Reisekosten, sowie, bei eintägigen Veranstaltungen,
Aufwendungen für die Verpflegung der Teilnehmer,
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und
leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu
wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.
Verfahren
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu stellen. Auf dessen Homepage kann
der Antragsvordruck eingesehen und heruntergeladen werden (http://www.lanuv.nrw.de).
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz.
7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist zu erteilen unter sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO.
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt gemäß Nr.
7 VV zu § 44 LHO.
Der Verwendungsnachweis ist bei allen Maßnahmen unter sinngemäßer
Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO zu führen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2004 in Kraft; er
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Anlagen: