Aufgehoben durch Erlass vom 9.10.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 505), in Kraft getreten am 24.10.2006.
Aufnahme von Krediten in fremder
Währung
durch Gemeinden und Gemeindeverbände
(Fremdwährungskredite)
RdErl. d.
Innenministeriums v. 30.8.2004
34 - 48.05.11 - 1290/04
In
jüngster Zeit nehmen die Gemeinden die Kredite zur Finanzierung von
Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Umschuldungen (§ 85 Abs. 1
der Gemeindeordnung - GO) zunehmend auch in fremder Währung auf. Unter dem
Gesichtspunkt der Risikovorsorge und Risikoabsicherung, die die Sicherstellung
der stetigen Aufgabenerfüllung erfordert, gebe ich zur Kreditaufnahme in
fremder Währung folgende Hinweise:
Ausgehend von meinem Runderlass
„Kreditwirtschaft der Gemeinden (GV)“ vom 23.06.1989 (SMBl. NRW. 652), in dem
bestimmt ist, dass von den Gemeinden vor der Aufnahme von Krediten zu prüfen ist, welches
Angebot den finanzwirtschaftlichen Belangen der Gemeinde bei einer geordneten
Haushaltswirtschaft am ehesten entspricht und unter der Nummer 2.4 empfohlen wird, von Kreditaufnahmen
im Ausland in fremder Währung „möglichst Abstand zu nehmen“, bedarf es zur
Aufnahme von Krediten in fremder Währung näherer Rahmenbestimmungen.
Die
o.a. Erlassregelung verbietet nicht eine Kreditaufnahme der Gemeinden in
fremder Währung, weist aber auf die besonderen Haushaltsrisiken und
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte hin, die dazu führen können, von einer
Kreditaufnahme im Ausland in fremder Währung Abstand zu nehmen. Diese
allgemeinen Grundsätze gelten trotz der dynamischen Entwicklung auf dem
Finanzdienstleistungssektor auch heute noch. Sie können darüber hinaus auch für
die Kreditaufnahmen in fremder Währung im Inland Geltung beanspruchen, denn
nicht die Aufnahme der Kredite im Ausland, sondern die mit einer Aufnahme von
Krediten in fremder Währung verbundenen Kostenvorteile machen das Instrument
„Fremdwährungsfinanzierung“ auch für die Gemeinden interessant.
Unter
Beachtung ihres Selbstverwaltungsrechts können die Gemeinden für eine
Kreditaufnahme in fremder Währung die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Geld-
und Kapitalmärkte zur eigenverantwortlichen Aufnahme von Krediten nutzen. Sie
haben hierbei die gesetzlichen Bestimmungen und die maßgeblichen
Haushaltsgrundsätze zu beachten. Diese verpflichten die Gemeinden bei der
Gestaltung der Konditionen der Kredite zur Beachtung des Vorrangs der
Sicherheit und Risikominimierung. Die vielfältigen Möglichkeiten der Geld- und
Kapitalmärkte dürfen deshalb nur in einem angemessenen und vertretbaren Umfang
in Anspruch genommen werden, bei denen so weit wie möglich auf erhöhte Risiken,
zu denen auch erhebliche Wechselkursschwankungen zählen können, verzichtet
werden muss. Die Gemeinden sollten sich daher vor der Aufnahme von Krediten in
fremder Währung, auch wenn diese in Verbindung mit derivativen Finanzierungsinstrumenten
erfolgt, der spezialisierten Fachberatung bedienen, denn die Chancen und
Risiken sind oftmals nicht mehr auf den ersten Blick zu erkennen.
Zur
Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Krediten in fremder Währung
sind deshalb unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse Entscheidungs-
und Auswahlkriterien einschließlich der möglichen Zinssicherungsinstrumente
durch die Gemeinde zu bestimmen und von ihr die dafür notwendigen Informationen
einzuholen. Dies enthält für die Gemeinden insbesondere die Verpflichtung, sich
selbst Kenntnisse über Sicherheiten und Risiken im Vergleich zu einer anderen
Kreditaufnahme zu verschaffen und erfordert wegen des möglichen
Wechselkursrisikos von Fremdwährungen auch die laufende eigenverantwortliche
„Kontrolle“ über die Abwicklung des Kreditgeschäftes. Es ist nicht ausreichend,
diese Kontrolle nur einmal jährlich vorzunehmen oder sie einem Dritten
vollständig zu übertragen.
Vor diesem Hintergrund muss von
den Gemeinden bei der Aufnahme von Krediten in fremder Währung, abhängig von
der Höhe des Wechselkursrisikos gleichzeitig eine Risikovorsorge getroffen
werden. Sie kann regelmäßig darin bestehen, dass die Vorteile der Gemeinde aus
der Aufnahme von Krediten in fremder Währung nicht vollständig für Zwecke des
gemeindlichen Haushalts abgeschöpft werden, sondern dass ein Teil davon als
„Absicherung des Fremdwährungsrisikos“ zurückgelegt und erst dann verfügbar
gemacht wird, wenn gesichert ist, dass sich das Fremdwährungsrisiko nicht mehr
realisiert. Sollten keine konkreten Anhaltspunkte für die Bestimmung der
Risikovorsorge vorliegen, kann die Hälfte des Zinsvorteils der Gemeinde aus der
Kreditaufnahme in fremder Währung angesetzt werden.
Für diese
erforderliche Risikovorsorge müssen die Gemeinden die notwendigen Mittel in der
allgemeinen Rücklage ansammeln bzw. separieren und dazu festlegen, dass diese
erst nach Erfüllung des Fremdwährungsgeschäfts für andere Zwecke des Haushalts
verwendet werden dürfen. Dadurch wird die Risikovorsorge eine Maßnahme zur
Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde. Eine solche
Vorgehensweise der Gemeinden zur Minimierung ihrer künftigen Belastungen halte
ich wegen der Vereinbarkeit mit den Haushaltsgrundsätzen für vertretbar.
Soweit
von den Gemeinden auch Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben
nach § 87 GO in fremder Währung aufgenommen werden, gelten die o.a. Grundsätze
entsprechend.
Diese Rahmenbestimmungen zur
Ausgestaltung der Aufnahme von Krediten in fremder Währung sollen zu einer flexiblen
und Zinskosten sparenden eigenverantwortlichen Kreditstruktursteuerung bei den
Gemeinden als Kreditnehmer beitragen. Die dabei angestrebte zinstechnische
Gestaltung des aufzunehmenden Kommunalkredits anhand der Marktbedingungen ist
nicht übertragbar auf die Anlage von Finanzvermögen durch die Gemeinde als
Anleger, denn im Zweifel kommt bei der Anlage von Rücklagemitteln der Gemeinde
dem Gesichtspunkt der Sicherheit Vorrang vor einem evtl. höheren Ertrag zu (§
89 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 21 der Gemeindehaushaltsverordnung). Daher bleibt
mein Erlass zur „Anlage von Mitteln der allgemeinen Rücklage durch Gemeinden
und Gemeindeverbände vom 10.02.2003 (SMBl. NRW. 641) unberührt.
MBl.
NRW. 2004 S. 870.