Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 22.12.2011 (MBl. NRW. 2012 S. 22).
Historisch:
Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 22.10.2004 - 43.1 – 0302 -
Geschäftsordnung für
die Kreispolizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 22.10.2004
- 43.1 – 0302 -
A.
Allgemeines
Aufgabe und Geltungsbereich
(2) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter erlässt
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auf der Grundlage des
Organisationsplans den Geschäftsverteilungsplan nach Maßgabe des § 14. Außerdem
erlässt die Behördenleiterin oder Behördenleiter ergänzende Ordnungen
(besondere Dienstanweisungen), die grundsätzlich in einer Ergänzenden
Geschäftsordnung der Kreispolizeibehörde zusammenzufassen sind.
Beachtung und Weiterentwicklung der Geschäftsordnung
(2) Vorschläge zur Verbesserung und Vereinfachung nimmt die
für die Organisation in der Kreispolizeibehörde zuständige Stelle entgegen. Die
Richtlinien für das Ideenmanagement NRW bleiben unberührt.
Zusammenarbeit
(2) Um einen Lösungsvorschlag für ein komplexes Vorhaben in
der Behörde zu erarbeiten, kann durch ergänzende Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 2 eine
Projektgruppe eingerichtet werden, die den zur Problemlösung erforderlichen
Fachverstand bündelt und durch ihre Zusammensetzung die Beteiligung der
Beschäftigten (z. B. betroffene Laufbahngruppen, Tarifbereiche oder
Organisationseinheiten) berücksichtigen soll. Die Abwicklung des Projekts folgt
den Standards für das Projektmanagement. So sind die Zahl und die Stellung der
Mitglieder, die dem Projekt zugewiesenen Ressourcen und die Meilensteine für
das Projekt im Projektauftrag festzulegen. Die Dauer des Projekts ist zu
befristen.
Führungs- und Steuerungsgrundsätze
Führungsverantwortung, Handlungsverantwortung, Zusammenarbeit
(2) Die Vorgesetzten tragen die Ergebnisverantwortung für den gesamten ihnen übertragenen Aufgabenbereich. Sie sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten verantwortlich. Wichtige und schwierige Angelegenheiten bearbeiten sie selbst. Durch Einarbeitung, fachliche Unterstützung und Weisungen sorgen sie für eine schnelle und fachlich qualifizierte Erledigung der Aufgaben. Sie unterrichten ihre unmittelbaren Vorgesetzten über wesentliche Vorgänge.
(3) Die Beschäftigten tragen die Handlungsverantwortung für
diejenigen Aufgaben, die ihnen zur eigenständigen Erledigung übertragen sind.
Sie fördern ihrerseits eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihren
Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie mit anderen Organisationseinheiten
im Rahmen der "Grundsätze für Zusammenarbeit und Führung (IM NRW)".
B.
Organisation
Gliederung
(2) Die Dezernate in den
Abteilungen VL und GS können in Sachgebiete unterteilt werden.
Behördenleitung
(2) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter erörtert mit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen regelmäßig wichtige Angelegenheiten und Vorhaben sowie herausragende Aufgaben der Abteilungen. Sie oder er beteiligt die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter vor allem an der Planung zur Fortentwicklung der Behördenstrategie, der Ziel- und Budgetplanung. Bei Bedarf werden an solchen Besprechungen Führungskräfte anderer Leitungsebenen beteiligt.
(3) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter hat dafür
zu sorgen, dass die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter und
die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen über alle wichtigen Angelegenheiten
informiert sind, so dass sie die Vertretung übernehmen können.
Vertretung der Behördenleitung
(2) Allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung VL. Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann mit Zustimmung des Innenministeriums die Leiterin oder den Leiter der Abteilung GS zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter bestellen. Die Leiterin oder der Leiter der anderen Abteilung übernimmt die weitere Vertretung.
(3) Die allgemeine Vertreterin bzw. der allgemeine Vertreter
der Landrätin oder des Landrats als Leiterin oder Leiter der
Kreispolizeibehörde ist die bzw. der nach § 47 Abs. 1 Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO) bestellte oder gewählte allgemeine Vertreterin bzw.
Vertreter. Vertreterin oder Vertreter der allgemeinen Vertreterin oder des
allgemeinen Vertreters ist die dienstälteste Abteilungsleiterin oder der
dienstälteste Abteilungsleiter, bei deren oder dessen Abwesenheit oder
Verhinderung die andere Abteilungsleiterin oder der andere Abteilungsleiter.
Abteilungsleitung
Weitere Funktionen
(2) Für die Sachgebiete gemäß § 6 Abs. 2 werden Leiterinnen oder Leiter bestellt; mehrere Sachgebiete können unter einer Leitung zusammengefasst werden. Die Sachgebietsleiterinnen oder Sachgebietsleiter sind der jeweiligen Dezernentin oder dem jeweiligen Dezernenten unterstellt; mit der Dezernatsleitung kann auch eine Sachgebietsleitung verbunden werden. Mit der Leitung eines Sachgebiets sollen zumindest Teile des Sachgebiets zur eigenen Bearbeitung übertragen werden.
(3) Die Leiterinnen oder Leiter der Unterabteilungen Polizeiinspektionen (PI), Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (ZKB), Spezialeinheiten (SE), Bereitschaftspolizei-/Polizeisonderdienste (BP/PSD) und Polizeilicher Staatsschutz (ST) unterstehen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter GS.
(4) Beschäftigte, die im
Abschnitt B nicht aufgeführt werden, unterstehen den Vorgesetzten, die im
Geschäftsverteilungsplan bzw. den Stellenbeschreibungen genannt sind.
Datenschutzbeauftragte
Beauftragte für den Haushalt
Gleichstellungsbeauftragte
Geschäftsverteilungsplan, Stellenbeschreibungen, Vertretungen
(2) Im Geschäftsverteilungsplan ist die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen, den Abteilungsstab, die Dezernate, den Polizeiärztlichen Dienst, den Führungs- und Lagedienst und die Unterabteilungen sowie deren Untergliederungen auszuweisen. Für die Dezernate der Abteilung VL, den Polizeiärztlichen Dienst sowie die Organisationseinheiten der Abteilung GS soll der Geschäftsverteilungsplan die Aufgabengebiete der Beschäftigten erkennen lassen.
(3) Die Verantwortung für Vorprodukte und Produkte sind den Organisationseinheiten mit Produktorganisationsplänen zuzuweisen.
(4) Aus Stellenbeschreibungen sollen sich die Einbindung der Stellen in die Aufbauorganisation, die Vertretungsregelungen sowie die Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereiche der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber ergeben. Für gleichartige Stellen (z.B. Leitung von Dienstgruppen, Bezirksdienst) können einheitliche Stellenbeschreibungen erlassen werden.
(5) Soweit die Vertretung
nach Absatz 4 im Einzelfall nicht wahrgenommen werden kann, regelt die oder der
unmittelbare Vorgesetzte die Vertretung.
Einhaltung des Dienstweges
(2) Sind mehrere Stellen der Kreispolizeibehörde mit der Erledigung einer Aufgabe befasst, tauschen sie unmittelbar alle notwendigen Informationen aus. Solche "Querinformationen" sind nicht an den Dienstweg oder die Funktionsebene gebunden. Sie sollen auf möglichst kurzem Weg die Empfängerin oder den Empfänger erreichen. Diese oder dieser unterrichtet die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten oder die Beschäftigten, die auf die Information angewiesen sind.
(3) Die Beschäftigten können
sich in wichtigen persönlichen Angelegenheiten unmittelbar an die
Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder andere Vorgesetzte wenden.
Dienstsiegel
(2) Dienstsiegel werden fortlaufend nummeriert, listenmäßig erfasst und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
(3) Dienstsiegel sind unter Verschluss aufzubewahren. Der
Verlust eines Dienstsiegels ist unverzüglich anzuzeigen.
Schriftgut, Archivgut
Zentrales Tagebuch
(2) Aus dem zentralen Tagebuch muss zu erkennen sein, welcher Stelle und wem der Vorgang zur Bearbeitung zugeleitet worden ist. Das zentrale Tagebuch kann mit IT-Unterstützung geführt werden. In diesem Fall ist eine dezentrale Erfassung, Änderung und Löschung der Daten zulässig.
(3) Ermittlungsvorgänge werden auf der ersten Seite mit dem Organisationszeichen, der Tagebuchnummer und dem Namen der Bearbeiterin oder des Bearbeiters versehen.
(4) Für Ermittlungsvorgänge in Verkehrssachen ist ein
zentraler Nachweis zu führen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Posteingänge, Postausgänge
(2) Die Beschäftigten sind dafür verantwortlich, dass Eingänge von Bedeutung den Vorgesetzten und unbeschadet der Auszeichnung den betroffenen Stellen bekannt werden.
(3) Eingänge sind bevorzugt durchzusehen, mit dem Sichtvermerk (§ 20) sowie der Tagesangabe zu versehen und der zuständigen Bearbeiterin oder dem zuständigen Bearbeiter auf dem Dienstweg zuzuleiten.
(4) Einzelheiten der
Behandlung von Ein- und Ausgängen, insbesondere auch von E-Mails, werden in einer ergänzenden Ordnung
geregelt.
Sicht- und Arbeitsvermerke
die Behördenleiterin
oder der Behördenleiter den roten Farbstift,
die allgemeine Vertreterin
oder allgemeine Vertreter
(im Vertretungsfall) den grünen Farbstift,
die Abteilungsleiterinnen
oder Abteilungsleiter den braunen Farbstift,
die Unterabteilungsleiterinnen
oder Unterabteilungsleiter den lila Farbstift.
(2) Sicht- und Arbeitsvermerke sind mit Paraphe und Datum vorzunehmen. Es bedeuten
+ = Vorbehalt der Unterzeichnung
z.U. = Reinschrift mit Entwurf zur Unterzeichnung
V = vor Abgang vorlegen
/\ = nach Abgang vorlegen
bR = bitte Rücksprache
bfR = bitte fernmündliche Rücksprache
nR = nach Rückkehr ... (Funktionsbezeichnung oder
Name) vorlegen
Eilt = bevorzugt bearbeiten
Sofort =
vor allen anderen Sachen bearbeiten
Federführung
(2) Die federführende Stelle beteiligt die anderen in Betracht kommenden Stellen. Sie bleibt für die Einhaltung von Fristen verantwortlich.
(3) Die Leiterin oder der
Leiter der Unterabteilung ZKB hat die Federführung bei der im Einzelfall
erforderlichen Zuordnung von Strafermittlungsvorgängen zur zentralen oder
dezentralen Bearbeitung. Streitige Fälle entscheidet die Leiterin oder der
Leiter der Abteilung GS.
Beteiligung
(2) Das Ergebnis der mündlichen Abstimmung ist grundsätzlich schriftlich festzuhalten. Eine schriftliche Abstimmung soll nur dann erfolgen, wenn die gebotene Gründlichkeit der Bearbeitung einen schriftlichen Meinungsaustausch erfordert. Die Mitzeichnung kann elektronisch erfolgen.
(3) Die federführende Stelle soll mit den zu beteiligenden Stellen frühzeitig Kontakt aufnehmen, um deren Auffassung berücksichtigen zu können. Dies gilt auch für die Beteiligung der oder des Beauftragten für den Haushalt nach § 12.
(4) Die beteiligten Stellen dürfen den Entwurf nur im Einvernehmen mit der federführenden Stelle ergänzen oder abändern. Ist das Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet die oder der gemeinsame Vorgesetzte.
(5) Bei einer Vielzahl von
Mitwirkenden oder Beteiligten oder in anderen geeigneten Fällen soll die
Abstimmung in einer Koordinierungsbesprechung erfolgen. Bei Kompetenzkonflikten
ist die Federführung zu bestimmen.
Beteiligung in Personalangelegenheiten
(2) Von einer Beteiligung nach
Absatz 1 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn bei verständiger Würdigung der
Umstände die Personalangelegenheit für die zu beteiligende Abteilungsleitung
nicht von dienstlichem Interesse ist (z.B. Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen
und Unterstützungen) oder die Beteiligung aus besonderen sachlichen Gründen
nicht geboten erscheint.
Rücksprachen
(2) Soll eine Rücksprache
bei einer oder einem nächsthöheren Vorgesetzen wahrgenommen werden, ist sie der
oder dem direkten Vorgesetzten vorher anzuzeigen, um ihr oder ihm Gelegenheit
zur Teilnahme zu geben. Nehmen die direkten Vorgesetzte nicht teil, werden sie
anschließend unterrichtet.
Aktenvermerke
(2) Zusammenfassende
Aktenvermerke sollen zur Unterrichtung der Schlusszeichnenden nur angefertigt
werden, wenn sie der Geschäftserleichterung dienen, im Besonderen, wenn die
Akten umfangreich sind oder ihr Inhalt schwierig oder unübersichtlich ist.
Eingangsbestätigungen, Zwischenbescheide, Abgabenachrichten
(2) Wird die Sache an eine
andere Behörde abgegeben, ist dies in der Regel der Einsenderin oder dem
Einsender mitzuteilen. Wird aus besonderem Grund keine Abgabenachricht erteilt,
ist die Empfangsbehörde darauf hinzuweisen.
Form und Sprache im Dienstverkehr
(2) Im Schriftverkehr der Behörden untereinander finden die Zusätze "Frau" oder "Herr" in der Anschrift keine Verwendung. Anreden und Grußformeln entfallen, es sei denn, das Schreiben ist an die Behördenleiterin oder den Behördenleiter persönlich gerichtet.
(3) Im mündlichen und schriftlichen Dienstverkehr mit
Privatpersonen ist auf eine ansprechende, übersichtliche Form und eine
verständliche Sprache besonders zu achten. Abkürzungen sind zu vermeiden,
soweit sie nicht allgemein gebräuchlich sind. Grundsätzlich sind
Höflichkeitsanreden (z.B. "Sehr geehrte Frau .../ Sehr geehrter Herr
...") und eine dem Einzelfall entsprechende Grußformel (z.B. "Mit
freundlichen Grüßen") zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für den
Schriftverkehr mit Beschäftigten.
Verantwortung bei Ab- und Unterzeichnung
(2) Den Entwürfen sind die Bezugsvorgänge beizufügen.
Zeichnungsbefugnisse
a) Vorgänge von besonderer Bedeutung,
b) Berichte an übergeordnete Landesbehörden über bedeutsame Angelegenheiten (abgesehen von WE-Meldungen außerhalb der Bürodienstzeiten),
c) Vorgänge über wichtige Personalangelegenheiten,
d) Disziplinarentscheidungen,
e) Beschwerdeentscheidungen, soweit nicht durch eine ergänzende Ordnung eine andere Regelung getroffen ist,
f) Vorgänge, deren Zeichnung sie oder er sich vorbehalten hat.
(2) Die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter unterzeichnen
a) Berichte an übergeordnete Landesbehörden, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe b vorliegen,
b) Vorgänge, die in der Abteilung VL über den Geschäftsbereich eines Dezernates oder in der Abteilung GS über den Bereich einer Unterabteilung hinausgehen,
c) Vorgänge, deren Zeichnung sie sich vorbehalten haben.
Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter VL unterzeichnet darüber hinaus Vorgänge im Rahmen der ihr oder ihm von der Behördenleitung übertragenen Befugnis zur selbständigen Entscheidung über Personalangelegenheiten, soweit diese nicht aufgrund einer ergänzenden Ordnung von anderen Beschäftigten zu unterzeichnen sind.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Abteilungsstabes, die Dezernentinnen oder Dezernenten, die Leiterin oder der Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes, der Unterabteilungen, Kriminalgruppen, Polizeihauptwachen, Polizeiwachen und Ermittlungsdienste unterzeichnen
a) Vorgänge, zu deren Zeichnung sie nach dem Geschäftsverteilungsplan berechtigt sind,
b) Vorgänge, die über den Geschäftsbereich einer nachgeordneten Stelle hinausgehen,
c) Vorgänge, deren Zeichnung sie sich vorbehalten haben.
(4) Die Leiterinnen oder Leiter von Basis- oder vergleichbaren Organisationseinheiten (z.B. Sachgebiet, Dienstgruppe, Kommissariat) unterzeichnen
a) die nicht von ihren Vorgesetzten oder von Beschäftigten im Sinne des Absatzes 5 zu zeichnenden Vorgänge,
b) Vorgänge, deren Zeichnung sie sich vorbehalten haben.
(5) Beschäftigte, denen Aufgaben zur selbständigen und
eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, unterzeichnen entsprechende
Vorgänge. Abverfügungen von Strafsachen an die Staatsanwaltschaft unterzeichnen
sie, soweit ihnen die Zeichnungsbefugnis dazu erteilt ist.
Zeichnungsformen
a) die Behördenleiterin oder der Behördenleiter ohne Zusatz,
b) in Vertretung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters die Vertreterin oder der Vertreter gemäß § 8 mit dem Zusatz "In Vertretung",
c) alle sonstigen Zeichnungsberechtigten mit dem Zusatz "Im Auftrag".
(2) Im Vertretungsfall zeichnet, mit Ausnahme der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters, die oder der Berechtigte mit dem Zusatz "i.V." hinter Paraphe oder Namen. Dieser Zusatz wird bei Schriftverkehr nach außen nicht in die Reinschrift übernommen.
(3) Unter die Unterschrift werden der Name und die Amtsbezeichnung in Maschinen- oder Druckschrift gesetzt. Die Benutzung von Faksimilestempeln ist nicht gestattet.
(4) Folgende Reinschriften werden stets eigenhändig unterzeichnet:
a) Berichte an übergeordnete Landesbehörden, soweit sie nicht z.B. elektronisch übermittelt werden,
b) förmliche Urkunden, Verträge und Vollmachten,
c) Rechtsmittelschriften und sonstige bestimmende Schriftsätze in Gerichts- und in Disziplinarverfahren,
d) Schreiben an Beschwerdeführende mit Ausnahme von Zwischenbescheiden und Abgabenachrichten,
e) Kassenanweisungen,
f) Schreiben, bei denen die Unterzeichnung durch Rechtsvorschrift oder ergänzende Ordnung angeordnet oder es nach Inhalt oder nach der Person der Empfängerin oder des Empfängers angebracht ist.
Im Übrigen können Reinschriften beglaubigt werden.
Dienstreisen, Dienstgänge
(2) Antritt und Ende der Dienstreise sind der oder dem Vorgesetzten anzuzeigen. Die Ergebnisse der Dienstreise sind – soweit erforderlich – schriftlich festzuhalten, zu den Ermittlungsakten oder – falls dies entfällt – zu den Sachakten zu nehmen. In wichtigen Fällen ist der oder dem Vorgesetzten zu berichten.
(3) Generelle Regelungen zur Genehmigung, Durchführung und
Dokumentation von Dienstreisen werden in einer ergänzenden Ordnung festgelegt.
Urlaube, Arbeits-/Dienstbefreiungen
(2) Erholungsurlaub und Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage genehmigen
a) für die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter die Behördenleiterin oder der Behördenleiter,
b) für alle Beschäftigten die durch ergänzende Ordnung damit beauftragten Vorgesetzten.
(3) Sonderurlaub und Arbeits-/Dienstbefreiung genehmigt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter. Die Genehmigung kann auf die jeweilige Abteilungsleiterin oder den jeweiligen Abteilungsleiter delegiert werden.
(4) Aus dringenden persönlichen Gründen können die Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen, des Abteilungsstabes, der Dezernate, des Polizeiärztlichen Dienstes und der Unterabteilungen bis zu einem halben Tag Arbeits-/Dienstbefreiung gewähren.
Das Genehmigungsverfahren ist in einer ergänzenden Ordnung
geregelt.
Erkrankung, Unfall, Dienstverhinderung aus sonstigen Gründen
(2) Für die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in Krankheitsfällen gelten die besonderen Regelungen des Beamten- bzw. des Tarifrechts.
(3) Dienstunfälle sind, auch wenn die oder der Beschäftigte
der Arbeit/dem Dienst nicht fernzubleiben braucht, unverzüglich auf dem
Dienstwege dem Sachgebiet Personal anzuzeigen. Ort und Sachverhalt sind
schriftlich darzulegen. Soweit möglich sind Zeuginnen oder Zeugen zu benennen.
D.
Dienstverkehr nach außen
Teilnahme an Veranstaltungen
Außen- und Medienkontakte, Öffentlichkeitsarbeit
(2) Die Aufgaben der Pressestelle bei einer Ländrätin oder einem Landrat als Kreispolizeibehörde werden durch die Organisationseinheit "Außen- und Medienkontakte/Öffentlichkeitsarbeit" wahrgenommen. Die Dezernentin oder der Dezernent VL 2, die Leiterin oder der Leiter des oder eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter aus dem Bereich "Außen- und Medienkontakte/Öffentlichkeitsarbeit" wird von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter zur Pressesprecherin oder zum Pressesprecher bestellt. In dieser Funktion ist sie oder er der Behördenleitung unmittelbar unterstellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Auskünfte insbesondere an Presse, Rundfunk, Fernsehen und Film sowie Bekanntmachungen und Schriften, die veröffentlicht werden sollen, bedürfen der Zustimmung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters, einer oder eines dazu Beauftragten oder der Pressestelle.
(4) Öffentlichkeitswirksame Aktionen sind, soweit sie nicht vom Bereich "Öffentlichkeitsarbeit" ausgehen, mit diesem und ggf. der Pressestelle abzustimmen. Dies gilt insbesondere für Projekte zur Personalwerbung, Verkehrssicherheitsberatung und Kriminalitätsvorbeugung sowie für den öffentlichkeitswirksamen Einsatz des Landespolizeiorchesters.
(5) Das Nähere zur Koordinierung der Außen- und
Medienkontakte sowie der Öffentlichkeitsarbeit nach außen und nach innen wird
in einer ergänzenden Ordnung geregelt.