Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 5.6.2003 - V B 3 – 42.19
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen
zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern
(Förderrichtlinien Denkmalpflege)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 5.6.2003 - V B 3 – 42.19
Zuwendungszweck, Förderungsziel
1.1
Nach § 35 Denkmalschutzgesetz (DSchG) fördert das Land den Schutz und die
Pflege von Denkmälern durch Gewährung von Landesmitteln (Zuwendungen). Die
Einzelheiten der Förderung bestimmen sich nach diesen Richtlinien. Soweit sich
aus ihnen nichts anderes ergibt, finden darüber hinaus die
Verwaltungsvorschriften - VV - und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen
an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 Landeshaushaltsordnung - LHO - ergänzend
Anwendung.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen des von der Obersten Denkmalbehörde aufgestellten
Denkmalförderungsprogramms sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung und Instandsetzung
der denkmalwerten Substanz einer Sache erforderlich sind.
Gefördert werden auch
- Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen, restauratorische (Vor-)Untersuchungen
sowie Nutzungs- und Finanzierungskonzepte,
- Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen innerhalb
eines festgelegten Denkmalbereiches, die zur Erhaltung des
geschützten
Erscheinungsbildes erforderlich sind,
sofern diese auf Verlangen der Denkmalbehörde anzufertigen bzw. durchzuführen
sind.
Zuwendungsempfänger
3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände,
3.2
Private, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Denkmalpflegeorganisationen,
gemeinnützige Träger.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn
4.1
das Denkmal gem. § 3 DSchG in die Denkmalliste eingetragen ist oder dessen
vorläufiger Schutz gem. § 4 DSchG angeordnet wurde und die endgültige
Unterschutzstellung bis zum Abschluss der Maßnahme voraussichtlich erfolgen
wird
oder
4.2
das Objekt innerhalb eines festgelegten Denkmalbereichs liegt
und
4.3
eine erforderliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 DSchG vorliegt.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Festbetragsfinanzierung in geeigneten Fällen
(vgl. Nr. 2.2.3 VV und Nr. 2.2.3 VVG zu § 44 LHO), ansonsten
5.2.2
Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung.
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
Zuwendungen werden gewährt als
- Pauschalzuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur
Förderung kleinerer denkmalpflegerischer Maßnahmen Privater nach den näheren
Bestimmungen der Nrn. 6, 8.3 und 8.5,
- Einzelzuschüsse für größere denkmalpflegerische Maßnahmen
Privater und von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Denkmäler, die im
Eigentum von Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
Denkmalpflegeorganisationen oder gemeinnützigen Trägern stehen.
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Bei der Bemessung der Zuwendung sind die Interessen des Landes und des
Zuwendungsempfängers sorgfältig abzuwägen. Dabei sind insbesondere folgende
Kriterien zu berücksichtigen:
- Bedeutung des Denkmals,
- Notwendigkeit, Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme,
- Finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers,
- Vorteile/Belastungen des Zuwendungsempfängers aus dem Denkmal.
5.4.2
Bei den unter Nr. 3.1 genannten Zuwendungsempfängern richtet sich die Höhe der
Zuwendung nach dem vom-Hundert-Satz, der jährlich festgesetzt wird.
5.4.3
Bei Maßnahmen der unter Nr. 3.2 genannten Zuwendungsempfänger beträgt die Höhe
der Zuwendung in der Regel bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.
Der Fördersatz kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein
Überschreiten ist insbesondere zulässig, wenn
- das Denkmal nicht nutzbar oder seine Nutzung aus Gründen des Denkmalschutzes
erheblich eingeschränkt ist oder
- nur dadurch die Erhaltung eines gefährdeten Denkmals sichergestellt werden
kann oder
- die Kosten dringend notwendiger Erhaltungsmaßnahmen dem Eigentümer des
Denkmals nicht zumutbar sind. Für die Zumutbarkeit ist auch zu
berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder
steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können oder
welche Einkünfte auf Dauer aus der Nutzung des Denkmals zu
erwirtschaften sind. Bei offensichtlicher Unzumutbarkeit entfällt eine
derartige Prüfung.
5.5
Eigenanteil
5.5.1
Der Eigenanteil kann auch in Form von eigener Arbeits- und Sachleistung
erbracht werden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistungist mit 10,-- Euro/Stunde
anzusetzen. Für die eigene Arbeitsleistung des Zuwendungsempfängers und die
Bereitstellung von Material aus eigenen Beständen können Zuwendungen nicht
gewährt werden; solche Leistungen können nur zur Berechnung der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben herangezogen werden. Die Fördermittel dürfen
insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Abzug der Selbsthilfe und
sonstigen Eigenleistungen von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben noch
verbleibt.
5.5.2
Leistungen, die der Zuwendungsempfänger durch Mitarbeiter erbringen lässt, sind
zuwendungsrechtlich als Fremdleistungen anzusehen, wenn ihm bei der
Durchführung des Vorhabens kassenmäßige Ausgaben entstehen oder zusätzliche kassenmäßige
Ausgaben deshalb nicht entstehen, weil das eigene Personal eingesetzt wird.
Dies gilt auch für Sachleistungen.
Förderung kleinerer Denkmalpflegemaßnahmen mit Pauschalzuweisungen
6.1
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können zur Förderung kleinerer
Denkmalpflegemaßnahmen Privater zusätzlich zu den im eigenen Haushalt hierfür
ausgewiesenen Mitteln Landesmittel in selber Höhe (pauschale Zuweisungen, § 35
Abs. 3 Nr. 1 DSchG) zugewiesen werden, die zusammen mit den eigenen Mitteln als
Zuschüsse zu bewilligen sind.
6.2
Die Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen aus den zugewiesenen Landesmitteln
keine Zuschüsse bewilligen für Gebäude im Eigentum von Kirchen oder
Religionsgemeinschaften, die gottesdienstlichen Zwecken dienen. Dies gilt auch
für Ausstattungsgegenstände.
6.3
Im Einzelfall soll der Zuschuss unter Einschluss der Landesmittel in der Regel
den Betrag i.H.v. 10.000 Euro nicht überschreiten.
6.4
Bei der Bewilligung der Zuschüsse können die Gemeinden und Gemeindeverbände den
zuständigen Landschaftsverband beteiligen.
Wertsteigerung
Führt die Beteiligung öffentlicher Hände an den Kosten des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu einer Wertsteigerung des Denkmals, so
haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte den diesbezüglichen Aufwand zu ersetzen,
soweit ihnen dies zugemutet werden kann (§ 35 Abs. 5 DSchG). Die
Veräußerung eines mit Landesmitteln geförderten Denkmals ist der Obersten
Denkmalbehörde zu berichten, die über die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes
entscheidet.
Verfahren
8.1
Antragsverfahren
8.1.1
Anträge sind mit den zur denkmalpflegerischen Beurteilung der beabsichtigten
Maßnahme erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Kostenvoranschläge,
Leistungsbeschreibungen, Planzeichnungen, Finanzierungspläne) jährlich bis zum
1. Oktober, der dem Programmjahr vorausgeht, über die Untere Denkmalbehörde
(Gemeinde) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) in
zweifacher Ausfertigung einzureichen.
8.1.2
Die Bezirksregierung soll den Antragsteller über die Möglichkeiten der staatlichen
Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen (insbesondere im Rahmen der
Zuwendungsgewährung für Stadterneuerungs- und Wohnungsmodernisierungsmaßnahmen)
beraten und ihm bei der Beschaffung der Zuwendungsmittel behilflich sein.
Sollen Denkmalpflegemaßnahmen nach diesen Richtlinien gefördert und
gleichzeitig Arbeiten ausgeführt werden, die aus anderen Förderprogrammen
förderfähig sind, hat die Bezirksregierung auf einen abgestimmten Mitteleinsatz
hinzuwirken.
8.2
Programmaufstellung
Gemäß § 36 DSchG bereitet die Bezirksregierung das
Denkmalförderungsprogramm im Benehmen mit dem Landschaftsverband für das
jeweils folgende Jahr vor. Der Programmvorschlag ist der Obersten
Denkmalbehörde, die das Denkmalförderungsprogramm aufstellt, bis zu einem von
ihr benannten Termin vorzulegen.
8.3
Bewilligungsverfahren
8.3.1
Bewilligungsbehörden sind
- die Bezirksregierungen,
- die Gemeinden und Gemeindeverbände bei kleineren denkmalpflegerischen
Maßnahmen.
8.3.2
Die Bewilligungsbehörden bewilligen die zugewiesenen Mittel aus dem
Denkmalförderungsprogramm unter Beachtung der denkmalpflegerischen Forderungen
des zuständigen Landschaftsverbandes. Eine Durchschrift des
Zuwendungsbescheides ist dem Landschaftsverband sowie der Unteren
Denkmalbehörde zuzuleiten.
8.3.3
Die Bewilligung der Pauschalzuweisungen richtet sich nach dem Muster der Anlage
1.
8.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren erfolgt unter
Beteiligung des Landschaftsverbandes.
8.5
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung der Mittel aus der
Pauschalzuweisung (Nr. 6) ist in einem vereinfachten Verfahren nach dem Muster
der Anlage 2 zu führen.
8.6
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfl.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV und die VVG zu § 44 LHO und § 49a VwVfG NW,
soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen werden.
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
9.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2003 in Kraft.
9.2
Die Geltungsdauer ist auf den 31. Dezember 2018 befristet.
MBl. NRW. 2003 S. 605
Anlagen: