Historische SMBl. NRW.
Gegenstandslos durch Bekanntmachung der Neufassung vom 30.11.2007 (MBl. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 1.1.2008.
Historisch:
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – II B 3–07-59- v. 30.6.2003
Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(VV-ÖPNVG NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
– II B 3–07-59
Die Aufgabe des SPNV
obliegt ausschließlich den Kreisen und kreisfreien Städten, die zur gemeinsamen
Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Zweckverband bilden (§ 5). Kreisangehörige
Gemeinden - auch solche im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 - sind nicht
Aufgabenträger des SPNV.
Eine wesentliche
Beteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 liegt vor, wenn die Große oder
Mittlere kreisangehörige Stadt mehr als 50 v.H. der Anteile der
Verkehrsgesellschaft hält. Dies gilt auch für den Fall einer mittelbaren
Beteiligung.
Der Ortsverkehr im
Sinne des § 4 Abs. 1 umfasst die verkehrlichen Relationen des ÖPNV, die
innerhalb der gemeindlichen Grenzen verlaufen und nicht zum SPNV gehören.
Der
Nachbarortsverkehr im Sinne des § 4 Abs. 2 umfasst die verkehrlichen Relationen
des ÖPNV, die innerhalb der Grenzen der beteiligten Gemeinden verlaufen und
nicht zum SPNV gehören.
Überörtliche Belange
im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 sind Belange verkehrlicher Art.
Der Gemeinschaftstarif
ist der den Kooperationsraum umfassende und für alle dort tätigen
Verkehrsunternehmen einschließlich der öffentlichen Eisenbahnunternehmen
geltende Tarif. Zur Herstellung der
tariflichen Durchlässigkeit zwischen ÖPNV und SPNV über die Kooperationsraumgrenzen
hinaus sollen die kooperationsraumübergreifenden Tarife zu einem landesweiten
Tarif fortentwickelt werden. Soweit ein Gemeinschaftstarif nicht zur Anwendung
kommt, kann der landesweite Tarif auch innerhalb des jeweiligen
Kooperationsraumes angewandt werden. Die Beförderungsbedingungen und
Tarifstrukturen sollen landesweit harmonisiert werden.
6.1
Der Zweckverband hat
den Gemeinschaftstarif für den gesamten Bereich des Kooperationsraumes zu
beschließen und auf die entsprechende Anwendung durch die Verkehrsunternehmen
hinzuwirken; die Tarifhoheit der Verkehrsunternehmen wird hierdurch nicht
berührt.
6.2
Die Pauschale nach §
14 Abs. 2 ist in der Regel zu kürzen oder teilweise zurückzufordern, wenn
- der Zweckverband
den Gemeinschaftstarif nicht beschließt oder einen beschlossenen
Gemeinschaftstarif nicht umsetzt,
- der andere
Aufgabenträger in seinem Zuständigkeitsbereich den vom Zweckverband
beschlossenen Gemeinschaftstarif nicht umsetzt.
Nr. 6 gilt für die
Bildung und Umsetzung einheitlicher Beförderungsbedingungen entsprechend.
Zuwendungszweck
Zur Sicherstellung
des bedarfsgerechten SPNV-Angebots sowie zur Abgeltung der
Fahrzeugvorhaltekosten im SPNV gewährt das Land nach § 11, nach Maßgabe dieser
Richtlinien, des SPNV-Finanzierungsplans gemäß § 11 Abs. 3 und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen aus den Mitteln
nach §§ 5 und 8 des
Regionalisierungsgesetzes des Bundes an die nach §§ 3 und 5 zuständigen
Aufgabenträger des SPNV.
Die Zuwendungen sind
zur Weitergabe an die Eisenbahn- und Magnetschwebebahnunternehmen bestimmt.
Die Höhe der jährlich zur Verfügung gestellten Fördermittel
wird durch den jeweiligen Haushaltsplan des Landes sowie durch den
SPNV-Finanzierungsplan geregelt.
Gegenstand der
Förderung
Weitergabe an
Eisenbahn- und Magnetschwebebahnunternehmen zur Sicherung des bedarfsgerechten
SPNV-Angebotes sowie der pauschalierten Förderung der Vorhaltekosten für
SPNV-Fahrzeuge.
Das bedarfsgerechte
SPNV-Angebot wird im SPNV-Finanzierungsplan nach § 11 Abs. 2 festgelegt.
3
Zuwendungsempfänger
Empfänger der
Förderung sind die Zweckverbände nach § 5.
Art und Umfang, Höhe
der Zuwendungen
4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
4.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
4.3
Bemessungsgrundlage
4.3.1
2003: 7,899
2004: 8,017
2005: 8,140
2006: 8,262
2007: 8,385
4.3.2
Die Mittel sind
unter Berücksichtigung der jeweils
geltenden Trassen- und Stationspreise undder Anrechnungsbeträge für Förderungen
und Ausgleichsleistungen auf die Zweckverbände zu verteilen.
Die pauschalierte
SPNV-Fahrzeugvorhaltekostenförderung ist auf der Basis der
Zug-Kilometer-Anteile des jeweiligen Zweckverbandes am zu fördernden
SPNV-Angebot aufzuteilen.
Näheres regelt der
SPNV-Finanzierungsplan.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 2
(Muster-Zuwendungsbescheid) näher geregelt.
Verfahren
6.1
Der Antrag auf Zuwendung ist bis zum 30. September für die
Förderung im Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Zuwendungen sind
unter Verwendung des Musters der Anlage 1 zu beantragen.
6.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren
Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat.
6.3
Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zugrunde
zu legen.
6.4
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3
zu führen.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Zuwendungszweck
Das Land gewährt
nach § 12, nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG),
dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV/VVG -
Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Infrastruktur des ÖPNV.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der
Förderung
2.1
Gefördert werden
2.1.1
Infrastrukturmaßnahmen
des ÖPNV gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und f), Nr.2 bis 4 GVFG. Dies sind:
2.1.1.1
Neubau und Ausbau
von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen
besonderer Bauart und nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit sie dem ÖPNV
dienen und auf besonderem Bahnkörper geführt werden.
2.1.1.2
Infrastrukturmaßnahmen
zur Beschleunigung des Betriebsablaufs und zur Anschlusssicherung im ÖPNV,
insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme (RBL) und technische
Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen
2.1.1.3
ortsfeste
Verkehrsleit- und Informationssysteme für den ÖPNV einschließlich
betriebsbedingter Software zur Beschaffung und Verarbeitung von Fahrplan- und
Verkehrslageinformationen sowie deren Übermittlung an den Fahrgast
2.1.1.4
Neubau und Ausbau
von zentralen Omnibusbahnhöfen zur Verknüpfung mehrerer Omnibuslinien
untereinander oder mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln sowie
Haltestelleneinrichtungen
2.1.1.5
Neubau und Ausbau
von Park-and-Ride-Anlagen für Personenkraftwagen und Krafträder sowie
Bike-and-Ride-Anlagen für den Übergang zum ÖPNV
2.1.1.6
Neubau und Ausbau von besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
die von der Fahrbahn des übrigen Verkehrs abgegrenzt sind (selbständige
Busspuren) und der beschleunigten und sicheren Abwicklung des Linienbusverkehrs
dienen.
2.1.2
Neubau und Ausbau
der Infrastruktur der Eisenbahnen nach § 2 Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG),
soweit diese überwiegend dem SPNV dient und jedem Eisenbahnunternehmen zur
Verfügung steht
Zur Infrastruktur
gehören die in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70
genannten Anlagen für Schienenwege und Stationen.
Sofern Vorhaben bis zum 30.06.2004 nicht in das GVFG-Bundes-
oder ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen worden sind, ist eine Förderung nach
diesen Richtlinien möglich
-
bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 51,13 Mio. EUR im
ÖPNV-Landesprogramm, wenn eine Finanzierung nach dem
Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) nicht oder nicht in vollem Umfang
erfolgt, und
-
bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 51,13 Mio. EUR im
GVFG-Bundesprogramm oder, wenn die überwiegende Finanzierung nach dem BSchwAG
erfolgt, im ÖPNV-Landesprogramm.
2.1.3
Weitere
Infrastrukturmaßnahmen des ÖPNV
2.1.3.1
Infrastrukturmaßnahmen
im Zusammenhang mit der Einführung des Elektronischen Fahrgeldmanagements (EFM)
Das EFM muss das
bargeldlose Zahlen und die Nutzung einer Chipkarte als Fahrschein
(elektronisches Ticket) ermöglichen.
2.1.3.2
Neubau und Ausbau
von Schienenwegen der Straßen- und Stadtbahnen, die wegen örtlicher
Gegebenheiten in Teilabschnitten nicht auf einem besonderen Bahnkörper geführt
werden können
Die Bevorrechtigung des
ÖPNV auf diesen Teilabschnitten ist sicher zu stellen (z.B. durch
Telematikabschnitte). Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn wesentliche
Teilabschnitte der gesamten Trasse auf besonderem Bahnkörper geführt werden
(Nr. 2.1.1.1).
2.1.3.3
Modernisierung von
Infrastrukturanlagen gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 zur Funktionsverbesserung des
ÖPNV
2.1.3.4
Ergänzende Förderung
zu einer Förderung nach den Bestimmungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Eine ergänzende
Förderung kann nur erfolgen, soweit die vom Bund einer Eisenbahn des Bundes
gewährten Fördermittel gemäß § 8 Abs. 2 Bundesschienenwegeausbaugesetz zur Herstellung der Wirtschaftlichkeit der
Maßnahme nicht ausreichen.
2.1.3.5
Bestandteile von
Verkehrsleitsystemen, sofern sie nicht unter Nr. 2.1.1.3 fallen
2.2
Nicht gefördert
werden neben den in § 12 genannten Maßnahmen
- Neubau, Ausbau und
Modernisierung von Omnibusbetriebshöfen und Omnibuswerkstätten,
-
Neubau, Ausbau und Modernisierung von Betriebshöfen und Werkstätten der
Eisenbahnen, Straßen- und Stadtbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, soweit
die Vorhaben bis zum 30.06.2004 nicht in das ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen
worden sind,
- Maßnahmen der
Unterhaltung und Instandsetzung.
2.3
Die Förderung von Ausgaben für die Planung und Vorbereitung
von Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien d.
Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 01.02.2002 (SMBl. NRW. 910).
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Kreise, kreisfreie Städte
sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden, Zweckverbände nach § 5, öffentliche
oder private Verkehrsunternehmen, juristische Personen des privaten
Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, Eisenbahnen
des Bundes sowie öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Neben der Erfüllung
der in § 3 GVFG genannten
Voraussetzungen sind weitere Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung
insbesondere, dass
4.1
die Zielsetzung des
§ 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beachtet worden ist,
4.2
die
zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 25.000 EUR betragen,
4.3
bei
Verkehrswegeinvestitionen eine Standardisierte Bewertung nach der jeweils
geltenden, den Bewilligungsbehörden bekannt gegebenen Fassung der
Verfahrensanleitung durchgeführt worden ist, wenn die voraussichtlichen
zuwendungsfähigen Ausgaben25 Mio. EUR überschreiten oder bei voraussichtlichen
zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 25 Mio. EUR das für das Verkehrswesen
zuständige Ministerium eine Standardisierte Bewertung im Einzelfall fordert,
4.4
das Vorhaben endgültig in das GVFG-Bundesprogramm oder ÖPNV-Landesprogramm
aufgenommen worden ist; dies gilt nicht für eine Förderung nach Nr. 2.1.3.4;
4.5
für das Vorhaben uneingeschränktes Baurecht besteht.
5
Art und Umfang, Höhe
der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähig sind die unter Beachtung des Grundsatzes der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelten und von der Bewilligungsbehörde
festgestellten voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin/des
Zuwendungsempfängers.
Gesondert geregelt werden
- die detaillierte Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben bei
Umleitungsstrecken,
- die Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der
Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- die Grundsätze für die Förderung von rechnergesteuerten
Beschleunigungs- und Betriebsleitsystemen und
- spezifische Höchstbeträge bei einzelnen Fördergegenständen
(z.B. Höchstbeträge je Stellplatz bei zentralen Omnibusbahnhöfen sowie
Park-and-Ride- und Bike-and-Ride-Anlagen).
Anträgen auf Erhöhung der Zuwendung (z.B. wegen
Ausgabenerhöhungen aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen,
Ausschreibungsergebnissen, Auflagen im Planfeststellungsbeschluss) ist
grundsätzlich nicht zu entsprechen, sofern für Maßnahmen bis zum 30.06.2004 ein
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Nr. 7.1.3) bei der Bewilligungsbehörde
noch nicht eingegangen ist oder die Maßnahmen bis zum 30.06.2004 noch nicht
endgültig in das GVFG-Bundesprogramm bzw. das ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen
worden sind. Ausnahmen sind nur aus besonderen Gründen bei Anlegung des
strengsten Maßstabes zulässig. Anträge auf Anerkennung solcher Gründe legt die
Bewilligungsbehörde mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen
zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor
5.4.2
Vorteile, die der Trägerin/dem
Träger des Vorhabens oder einer/einem Dritten entstehen, die aber nicht der
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dienen, sind angemessen auszugleichen.
5.4.3
Die Fördersätze
werden gesondert festgelegt.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen wird gesondert geregelt.
6.2
Von den Planungs-
und Entwurfsgrundlagen für Stadtbahnen im Lande Nordrhein-Westfalen, RdErl. d.
Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 30.6.1982 (SMBl. NRW. 923), sind Ausnahmen bei der Bahnsteighöhe zuzulassen, sofern mittel- und
niederflurige Stadtbahnfahrzeuge zum Einsatz kommen.
6.3
Bei Maßnahmen nach
Nrn. 2.1.1.2 und 2.1.1.3 einschließlich deren Modernisierung nach Nr. 2.1.3.3
sowie nach Nr. 2.1.3.1 ist eine räumlich übergreifende
Funktionalität/Kompatibilität sicher zu stellen. Im Zweifel ist die
Entscheidung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums einzuholen.
6.4
Die Anhörung der
Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte bzw. der Verbände gemäß § 5
Behindertengleichstellungsgesetz bei der Vorhabenplanung entbindet die
Bewilligungsbehörde nicht von der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzung gemäß § 3
Nr. 1 Buchst. d) GVFG. Bei Erstbewilligungen und Änderungsbescheiden, denen
eine geänderte Bauplanung zugrunde liegt, ist in die Vorhabenakte der Nachweis
aufzunehmen, inwieweit das geförderte Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit
nach § 3 Nr. 1 Buchst. d) GVFG entspricht.
6.5
Zuwendungen für
bau- und betriebstechnische Maßnahmen in Ergänzung zu einer Finanzierung nach
dem Bundesschienenwegeausbaugesetz und für
Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 sind aus
Regionalisierungsmitteln gemäß § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des
Bundes zu gewähren.
6.6
Für die nach der Verfahrensanleitung zu führenden Abstimmungsgespräche
zur Standardisierten Bewertung gemäß Nr. 4.3 sind bei Vorhaben des
GVFG-Bundesprogramms das für das Verkehrswesen zuständige Bundesministerium und
bei Vorhaben des ÖPNV-Landesprogramms das für das Verkehrswesen zuständige
Landesministerium zuständig.
Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, ob von der der Bewilligung zugrunde
liegenden Planung erheblich abgewichen werden darf (vgl. Nr. 1.3
ANBest-G/NBest-Bau), bedarf der vorherigen Zustimmung des für das Verkehrswesen
zuständigen Ministeriums bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr
als 25 Mio. EUR.
Eine entsprechende Zustimmung der
Bewilligungsbehörde gegenüber der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger
ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass damit ein Anspruch auf eine spätere
Förderung nicht begründet wird. Dieser Hinweis ist auch bei Maßnahmen mit
zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 25 Mio. EUR zu erteilen.
6.8
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 5
(Muster-Zuwendungsbescheid) aufgeführt.
7
Verfahren
7.1
Anmeldung, Antrag
7.1.1
Vorhaben mit voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben ab 5 Mio. EUR sind
bei der Bewilligungsbehörde zur Gewährung einer Zuwendung nach dem Muster der Anlage 1a (s. Anlage 14)anzumelden. Die
Bewilligungsbehörden können für ihren Zuständigkeitsbereich im Einzelfall einen
niedrigeren Betrag festlegen. Die Anmeldung in 1-facher Ausfertigung (bei
Schienen-Infrastrukturvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25
Mio. EUR 2-fach, von mehr als 51,13 Mio. EUR 3-fach) kann 5 Jahre im Voraus,
muss spätestens bis zum 1. September des Jahres erfolgen, das 2 Jahre vor dem
vorgesehenen Baubeginn liegt.
7.1.2
Der Anmeldung sind in der Regel die in der Anlage 1a näher bezeichneten
Unterlagen beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen aufgrund der
Besonderheit des Fördergegenstandes schriftlich zulassen.
7.1.3
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Muster der Anlage 1b (s. Anlage 15)ist der Bewilligungsbehörde bis zum
1. Juni des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres in 2-facher
Ausfertigung (bei Schienen-Infrastrukturvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben
von mehr als 25 Mio. EUR 3-fach, von mehr als 51,13 Mio. EUR 4-fach) vorzulegen.
7.1.4
Dem Antrag sind in der Regel die in der Anlage 1b näher bezeichneten Unterlagen
beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen aufgrund der Besonderheit
des Fördergegenstandes schriftlich zulassen.
Für die Ermittlung der Ausgaben, für die eine Zuwendung
beantragt wird, ist das Muster der Anlage 2 (s. Anlage 16) zu
verwenden.
7.1.5
Die Anmeldung (Anlage 1a) und der Antrag (Anlage 1b) für ein Vorhaben nach Nr.
2.1.1.1 sind auf die baulichen und betriebstechnischen Anlagen zu beschränken,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schienenstrecke stehen. Andere
förderfähige Vorhaben, die mit dem Bau der Schienenstrecke vorgesehen sind
(z.B. Park-and-Ride-/Bike-and-Ride-Anlagen), sind gesondert anzumelden und/oder
zu beantragen.
7.2
Prüfung der Anmelde- und Antragsunterlagen
Die Bewilligungsbehörde prüft die
Anmelde- und Antragsunterlagen. Die Prüfung erstreckt sich auf die
Förderungsfähigkeit des Vorhabens, die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten
Ausgaben und auf die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach Nr. 4 dieser
Verwaltungsvorschriften (bei Anmeldungen, soweit dies bereits möglich ist). Bei
der Prüfung ist darauf zu achten, dass die veranschlagten Ausgaben auf der
Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Maßnahme
ermittelt worden sind. Gegebenenfalls ist die Antragstellerin/der Antragsteller
zur Überarbeitung der Unterlagen schriftlich aufzufordern.
Die Bewilligungsbehörde kann
weitere zur Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen anfordern.
Das Ergebnis der Prüfung ist nach
dem Muster der Anlage 3 (s.
Anlage 17) festzuhalten.
7.3
Vorlage bei dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium
7.3.1
Die Bewilligungsbehörde legt mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen
zuständigen Ministerium die Anmeldungen vor, für die eine Standardisierte
Bewertung durchzuführen ist (Nr. 4.3), sofern die Vorhaben von der
Bewilligungsbehörde zur Programmaufnahme vorgesehen sind, und die Anmeldungen,
die von ihm im Einzelfall angefordert werden.
7.3.2
Die Bewilligungsbehörde legt mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen
zuständigen Ministerium geprüfte Anträge mit zuwendungsfähigen Ausgaben von
mehr als 25 Mio. EUR und Anträge, die von ihm im Einzelfall angefordert werden,
zur endgültigen Programmaufnahme vor.
7.4
Jährliche Programmfortschreibung durch das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium (§ 7 Abs. 4 ÖPNVG NRW)
Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen
zuständigen Ministerium für die jährliche Fortschreibung des
ÖPNV-Landesprogramms nach entsprechender Aufforderung bei den endgültig in das
Programm aufgenommenen Maßnahmen die aktuellen Förderdaten (Gesamtausgaben,
zuwendungsfähige Ausgaben, Gesamtzuwendungen, Jahresraten) maßnahmenbezogen zu
berichten. Sie kann nach Beteiligung des Regionalrates (§ 7 Landesplanungsgesetz)
weitere Maßnahmen zur nachrichtlichen Programmaufnahme vorschlagen. Bei
Schienenwegen mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 3 Mio. EUR ist hierfür
Voraussetzung, dass sie im ÖPNV-Ausbauplan enthalten oder als indisponible
Vorhaben im Rahmen der Bedarfsplanerstellung eingestuft sind und mit der
dortigen Ausweisung übereinstimmen.
7.5
Einplanungsmitteilungen
Die Bewilligungsbehörde unterrichtet die das Vorhaben
anmeldende Stelle über die Aufnahme in das Programm und den Fördersatz
(Einplanungsmitteilung). Sie weist darauf hin, dass eine Förderung frühestens
erfolgen kann, wenn ein Förderantrag gestellt ist, die
Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen (Nr. 4) und Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen. Ferner teilt sie mit, dass durch die Einplanungsmitteilung ein
Rechtsanspruch auf Förderung weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet wird.
Die das Vorhaben anmeldende Stelle ist zu verpflichten,
wesentliche Änderungen des Vorhabens, insbesondere bezüglich Baubeginn,
Bauzeiten, Kosten, Finanzierung und technischer Planung unverzüglich der
Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Bei Schienen-Infrastrukturvorhaben mit
zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR hat die Bewilligungsbehörde
dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium über entsprechende Änderungen
mit ihrer Stellungnahme zu berichten. Das Gleiche gilt, wenn die
zuwendungsfähigen Ausgaben von 25 Mio. EUR überschritten werden.
7.6
Mitteilung des Ergebnisses der Antragsprüfung
Eine Ausfertigung des mit Prüfvermerk versehenen Antrags ist
der Antragstellerin/dem Antragsteller frühestens nach der endgültigen
Programmaufnahme, spätestens jedoch mit dem Zuwendungsbescheid, zurück zu geben.
7.7
Bewilligung
7.7.1
Bewilligungsbehörde ist die
Bezirksregierung, deren Bezirk das Vorhaben vollständig oder überwiegend
räumlich zuzuordnen ist. Abweichungen sind zulässig aufgrund von Absprachen
zwischen den Bezirksregierungen oder Festlegungen durch das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium z.B. für einzelne Vorhabengruppen.
Vorhaben, die in mehr als einem Regierungsbezirk durchgeführt werden sollen,
sind mit der/den anderen Bezirksregierung(en) abzustimmen. Die Zuständigkeit
der Regionalräte nach § 7 Landesplanungsgesetz bleibt unberührt.
7.7.2
Zuständig für den Abschluss der Vereinbarung nach § 9 BSchwAG ist das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium.
7.7.3
Die Bewilligungsbehörde erteilt der Antragstellerin/dem Antragsteller den
Zuwendungsbescheid nach dem Muster der
Anlage 5 (s. Anlage19). Die Bewilligungsbehörde hat dem für das
Verkehrswesen zuständigen Ministerium zum Ende eines jeden Quartals eine
maßnahmenbezogene Aufstellung über die erfolgten Erst-Bewilligungen und deren
Änderungen unter Angabe der aktuellen Förderdaten zu übersenden.
7.7.4
Im Zuwendungsbescheid ist für betriebstechnische Anlagenteile eine
Zweckbindungsfrist von 10 Jahren festzusetzen, für alle anderen Anlagenteile
und Fördergegenstände eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren. Sie beginnt mit
der Vorlage des Verwendungsnachweises.
7.7.5
Der Landesrechnungshof verzichtet auf die Übersendung eines Abdrucks des
Zuwendungsbescheids.
7.7.6
Für den Antrag auf Änderung der finanziellen Abwicklung (Mittelausgleich) ist
das Muster der Anlage 6
(s. Anlage 20) zu verwenden.
7.7.7
Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde bei Maßnahmen, die nicht unter die
Regelung in Nr. 5.4.1 letzter Absatz fallen, nach Maßgabe der Nr. 4.5 VV bzw.
Nr. 4.3 VVG zu § 44 LHO ausnahmsweise einem Antrag auf Erhöhung der Zuwendung
zu entsprechen, bedarf die Entscheidung der vorherigen Zustimmung des für das
Verkehrswesen zuständigen Ministeriums
- bei Maßnahmen des
GVFG-Bundesprogramms in jedem Fall und
- bei Maßnahmen des
ÖPNV-Landesprogramms mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR,
wenn diese um 20 v.H. oder mehr erhöht werden sollen.
Dem für das Verkehrswesen
zuständigen Ministerium sind die entsprechenden Antragsunterlagen zu übersenden.
7.8
Auszahlungsverfahren
Für den Antrag auf Auszahlung von
Zuwendungen ist das Muster der
Anlage 7 (s. Anlage 21) zu verwenden.
7.9
Verwendungsnachweisverfahren
7.9.1
Die Bewilligungsbehörde prüft das bei mehrjährigen Maßnahmen jährlich
vorzulegende fortgeschriebene Ausgabeblatt (Anlage 8 (s. Anlage22).
Die Bewilligungsbehörde prüft den
Verwendungsnachweis (Anlage 9) (s. Anlage 23) und hält das
Ergebnis der Prüfung nach dem Muster der Anlage 9 fest.
Die Bewilligungsbehörde hat die
bestimmungsgemäße Nutzung der geförderten Anlagen für die Dauer der
Zweckbindung (vgl. Nr. 7.7.4) zu überwachen.
7.9.2
Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium
nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres in 1-facher Ausfertigung oder in
elektronischer Form eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 4 (s. Anlage 18) sowie eine Liste
der im abgelaufenen Haushaltsjahr abgerechneten Maßnahmen zu übersenden.“
7.10
Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und
die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit
nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Zuwendungszweck
Das Land gewährt den
Aufgabenträgern nach § 13, diesen Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften
zu § 44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen auf der Grundlage der Vorhaltekosten für
Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG mit Ausnahme von Fahrzeugen, die
ausschließlich im SPNV eingesetzt werden.
Die Zuwendungen sind
zur Beschaffung dieser Fahrzeuge durch öffentliche und private
Verkehrsunternehmen oder für sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV bestimmt.
Die Mittel können für einen Übergangszeitraum auch teilweise zur Abgeltung der
Vorhaltekosten für diese Fahrzeuge nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 verwendet
werden.
Die Höhe der
jährlich zur Verfügung gestellten Fördermittel sowie deren Anpassung nach § 13
Abs. 3 Satz 2 werden durch den jeweiligen Haushaltsplan des Landes geregelt.
Die
Zuwendungsempfänger erhalten die Mittel als pauschalierte Förderung aufgrund
des in Nr. 5 geregelten Verteilungsschlüssels.
Gegenstand der
Förderung
2.1
Beschaffung von
Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG durch öffentliche oder private
Verkehrsunternehmen mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV
eingesetzt werden.
Die
Zuwendungsempfänger leiten die Mittel an die Verkehrsunternehmen weiter.
Von den jährlich zur
Verfügung gestellten Mitteln müssen mindestens 50 v.H. für diese Förderung verwendet
werden, soweit nicht der Höchstfördersatz nach Nr. 2.1.3 überschritten würde.
Als Beschaffung gilt
- der Kauf neuer
Fahrzeuge oder
- der Kauf
neuwertiger Fahrzeuge, die nicht älter als sechs Monate sind und eine
Laufleistung von höchstens 20.000 km aufweisen.
2.1.1
Gefördert werden
kann die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen, Standard-Gelenkomnibussen,
Standard-Midibussen, Standard-Großraumbussen und Standard-Doppeldeckern gemäß
den Anforderungskriterien nach Anlage 1 sowie von Linien-Kleinbussen, wenn
deren Einsatz verkehrlich und wirtschaftlich sinnvoll und mit den Zielen der
Nahverkehrspläne vereinbar ist.
Fördervoraussetzung
ist, dass das Unternehmen Linienverkehre nach § 42 oder § 43 PBefG oder nach
Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der
Verordnung EWG Nr. 11/98 in Nordrhein-Westfalen betreibt oder für ein solches
als Auftragsunternehmen tätig ist. Auftragsunternehmen haben ihren
Förderanträgen entsprechende Fahraufträge oder Fahrauftragsbestätigungen
des Auftraggebers beizufügen.
Die Bewilligung für
ein Fahrzeug hat mit der Auflage zu erfolgen, dass dessen künftige
Betriebsleistung jährlich zu mindestens zwei Dritteln im Linienverkehr nach §§
42 oder 43 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG
Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 erbracht wird.
Darüber hinaus muss das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr nach § 42
PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in
der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Land Nordrhein-Westfalen
eingesetzt werden. Hierüber sind jährliche Nachweise zu führen.
Fahrzeuge, die in
bedarfsorientierten Linienverkehren (z.B. Anruf-Sammel-Taxi, Anruf-Linien-Taxi,
Rufbus) eingesetzt werden sollen, dürfen nur gefördert werden, wenn sie zu
mindestens 80 v.H. im Linienverkehr nach § 42 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer
1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98
oder im bedarfsorientierten Linienverkehr und dabei überwiegend im Land Nordrhein-Westfalen
zum Einsatz kommen; dies ist ebenfalls jährlich nachzuweisen.
Der
Zuwendungsempfänger hat den Eingang von Förderanträgen dem Verkehrsunternehmen
zu bestätigen.
Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, nach Erhalt der
Eingangsbestätigung eine Bestellung der Fahrzeuge auf eigenes Risiko
vorzunehmen (Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nummer
1.31 VV/VVG zu § 44 LHO). In die Eingangsbestätigung ist der Hinweis auf
die Förderunschädlichkeit einer Bestellung sowie der Hinweis aufzunehmen, dass
durch die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ein Anspruch auf
Förderung weder dem Grunde nach noch in einer bestimmten Höhe besteht.
2.1.2
Gefördert werden kann darüber hinaus die Beschaffung
leitungsgebundener Fahrzeuge zur Personenbeförderung im ÖPNV im Sinne von § 1
Abs. 3 mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV eingesetzt
werden. Die Fahrzeuge können gefördert werden, wenn deren Einsatz verkehrlich
und wirtschaftlich sinnvoll und mit den Zielen der Nahverkehrspläne vereinbar
ist.
Die verkehrliche
Notwendigkeit ist durch entsprechende Betriebskonzepte und Darlegung des
vorhandenen Wagenparks mit Angabe des Bestandalters nachzuweisen. Die
typenspezifischen Fahrzeugkriterien sind durch Lastenhefte zu belegen.
Für O-Busse und
O-Gelenkbusse gelten die Anforderungskriterien nach Anlage 1 entsprechend.
2.1.3
Der
Zuwendungsempfänger entscheidet bei der Weitergabe der Mittel über die Art der Finanzierung
(Anteil oder Festbetrag) und legt die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
fest. Von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben dürfen höchstens 80 v.H. durch
diese Förderung abgedeckt werden.
Grundsätzlich dürfen
nur Niederflurfahrzeuge gefördert werden; dies gilt nicht für Stadtbahnwagen.
2.1.4
Die
Zweckbindungsdauer für die mit Landesmitteln beschafften Fahrzeuge beträgt
- für
Schienenfahrzeuge 15 Jahre oder 1.200.000 km,
- Obusse 15 Jahre oder
700.000 km,
- Kraftomnibusse 10 Jahre oder
600.000 km,
- Kleinbusse 7 Jahre oder 300.000 km.
Die zeitliche
Bindung beginnt mit dem 1. Juli des Anschaffungsjahres, die
laufleistungsbezogene mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs.
2.1.5
Über andere
Finanzierungsmodelle entscheidet auf Antrag des Zuwendungsempfängers das für
das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innen- und dem
Finanzministerium nach Maßgabe der §§ 7 und 55 LHO im Einzelfall.
2.2
Sonstige
Investitionsmaßnahmen des ÖPNV
Die
Zuwendungsempfänger können die Mittel selbst verwenden oder an Gemeinden,
öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie juristische Personen
des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten.
Die
Bewilligungsbehörde stimmt die förderfähigen Maßnahmen mit dem Zuwendungsempfänger
ab.
Im Rahmen dieser
Förderung dürfen von den Zuwendungsempfängern höchstens 80 v.H. der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme abgedeckt werden. Die
Substituierung von im Rahmen anderer Förderungen aufzubringenden Eigenmitteln
aus dieser Förderung ist nur zulässig, soweit insgesamt nicht mehr als
80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abgedeckt werden.
Zuwendungsfähig sind
nur die Ausgaben, die durch Rechnungen Dritter belegt werden können;
Eigenleistungen sind nicht berücksichtigungsfähig.
2.3
Weitergabe an
öffentliche und private Verkehrsunternehmen zur Abgeltung der Vorhaltekosten
für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG mit Ausnahme von Fahrzeugen,
die ausschließlich im SPNV eingesetzt werden, nach Maßgabe des § 13 Abs. 4
Die Mittel sind
sowohl den Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 PBefG, nach
Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nummer 684/92 in der Fassung
der Verordnung EWG Nr. 11/98 oder mit den in Nr. 2.1.2 genannten
Fahrzeugen im Gebiet des Zuwendungsempfängers betreiben, als auch deren
Auftragsunternehmen nach denselben Bedingungen als pauschalierte Förderung der
Vorhaltekosten für Fahrzeuge zu gewähren.
Die Verteilung
dieses Betrages ist nach Maßgabe des in Nr. 5 geregelten Verteilungsschlüssels
vorzunehmen. Anstelle der Betriebsleistungen des in Nr. 5.2.1 festgelegten
Basisjahres dürfen bei Weiterleitung dieser Förderung auch aktuellere
Betriebsleistungsdaten auch auf der Basis von Soll-Erhebungen für das jeweilige
Förderjahr zugrunde gelegt werden. Der Verteilungsschlüssel darf darüber hinaus
im Rahmen der kapazitätsbezogenen Gewichtung um angemessene altersbezogene
Äquivalenzziffern angereichert werden.
Die
Betriebsleistungen von Auftraggebern und Auftragsunternehmen sind zu trennen.
Die Förderung für die Auftragsunternehmen kann entweder diesen unmittelbar oder
deren Auftraggebern mit der Maßgabe gewährt werden, dass diese die vollständige
und ordnungsgemäße Weiterleitung der Mittel an die Auftragsunternehmen
sicherstellen und gegenüber dem Zuwendungsempfänger für den zweckentsprechenden
Einsatz der Mittel allein verantwortlich sind. Die Betriebsleistungen des
Auftragsunternehmens sind bei eigener Antragstellung vom Auftraggeber, bei
Antragstellung durch den Auftraggeber von den Auftragsunternehmen zu
bestätigen; im Falle der Antragstellung durch den Auftraggeber hat dieser den
Verwendungsnachweis auch für die an die Auftragsunternehmen bestimmten Mittel
zu führen.
2.4
Die Unternehmen
sollen ihren Bedarf bei der Förderung nach den Nrn. 2.1 und 2.2 frühzeitig mit
dem Zuwendungsempfänger abstimmen.
Zuwendungsempfänger/örtliche
Zuständigkeit
3.1
Zuwendungsempfänger
sind die Aufgabenträger des ÖPNV
Dies sind
a) nach § 3 die
Kreise, kreisfreien Städte sowie die Mittleren und Großen kreisangehörigen
Städte, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen
wesentlich beteiligt sind,
b) kreisangehörige Gemeinden,
soweit eine Übertragung von Aufgaben nach § 4 erfolgt ist und die
Förderung nicht aufgrund von Vereinbarungen von den Aufgabenträgern nach § 3
durchgeführt wird,
c) Zweckverbände,
soweit ihnen Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 3 übertragen wurden oder sie
aufgrund von Vereinbarungen mit den Aufgabenträgern nach §§ 3, 4 diese
Förderung durchführen.
In den Fällen der
Aufgabenübertragung nach § 4 oder § 5 Abs. 3 Satz 3 verringert sich der
Anspruch auf Förderung der in Buchstabe a) genannten Aufgabenträger
entsprechend. Gleiches gilt im Falle der Übertragung dieser Förderung durch
Vereinbarung auf einen Zweckverband.
3.2
Örtlich zuständig
für die Weiterleitung der Fördermittel ist der Zuwendungsempfänger, in dessen Gebiet
die Verkehrsunternehmen Verkehrsleistungen im ÖPNV erbringen.
Sind mehrere
Zuwendungsempfänger für eine Fördermaßnahme zuständig, so ist die Förderung
zwischen ihnen abzustimmen. Dabei haben sich die Zuwendungsempfänger
entsprechend der in ihrem Gebiet erbrachten Verkehrsleistungen zu beteiligen.
Im Rahmen der Abstimmung soll ein Federführer bestimmt werden, der die Antrags-
und Verwendungsnachweisprüfung für alle beteiligten Zuwendungsempfänger
durchführt.
Art und Umfang der
Zuwendung
4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
4.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
Höhe der Zuwendungen,
Bemessungsgrundlage
5.1
Verteilung der
Zuwendungen
Die jährlich zur
Verfügung gestellte Gesamtförderung (Nr. 1) ist unter Berücksichtigung der
betriebszweigbezogenen Kostenstruktur im ÖPNV nach folgendem Schlüssel auf die
Zuwendungsempfänger zu verteilen:
5.1.1
Verkehr mit
leitungsgebundenen Fahrzeugen
35,5 v.H. der
jährlich zur Verfügung gestellten Gesamtförderung sind an die
Zuwendungsempfänger auf der Basis der mit leitungsgebundenen Fahrzeugen zur
Personenbeförderung im Sinne von § 1 Abs.3 im Linienverkehr mit Ausnahme von
Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV eingesetzt werden, im Basisjahr
fahrplanmäßig erbrachten Verkehrsleistungen zu verteilen.
Dieser Gesamtförderungsanteil
ist zur angemessenen Berücksichtigung unterschiedlicher Betriebsleistungen bei
unterschiedlichen Verkehrsverhältnissen je zur Hälfte durch die im Basisjahr
(Nr. 5.2.1) landesweit fahrplanmäßig erbrachten
-
Rechnungswagen-Kilometer bzw.
- Rechnungswagen-Stunden
zu dividieren. Dabei
sind Wende- und Ruhezeiten nicht zu berücksichtigen.
Die so ermittelten
Sätze sind mit den beim Zuwendungsempfänger im Basisjahr fahrplanmäßig
erbrachten Rechnungswagen-Kilometern und Rechnungswagen-Stunden zu multiplizieren.
Das Ergebnis bildet den jährlichen Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger für
diesen Bereich.
5.1.2
Verkehr mit
Kraftfahrzeugen
64,5 v.H. der
jährlich zur Verfügung gestellten Gesamtförderung sind an die
Zuwendungsempfänger auf der Basis der mit Kraftfahrzeugen im Basisjahr
fahrplanmäßig erbrachten Linienverkehrsleistungen ausschließlich nach § 42
PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in
der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Land Nordrhein-Westfalen zu
verteilen. Hierbei dürfen Betriebsleistungen von Bürgerbussen nicht
berücksichtigt werden. Betriebsleistungen im bedarfsorientierten Linienverkehr
werden ergänzend nur berücksichtigt, soweit sie mit Niederflurbussen
tatsächlich erbracht wurden.
Jeweils die Hälfte
dieses Gesamtförderungsanteils ist ebenfalls durch die Gesamtzahl der im
Basisjahr fahrplanmäßig erbrachten
-
Rechnungswagen-Kilometer bzw.
-
Rechnungswagen-Stunden
im Linienverkehr
ausschließlich nach § 42 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung
EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWGNr. 11/98 sowie die
tatsächlich im bedarfsorientierten Linienverkehr mit Niederflurbussen
erbrachten Rechnungswagen-Kilometer und Rechnungswagen–Stunden im Land
Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme von Betriebsleistungen von Bürgerbussen sowie
von bedarfsorientierten Linienverkehren mit anderen Fahrzeugen zu dividieren.
Dabei sind Wende-
und Ruhezeiten nicht zu berücksichtigen.
Die so ermittelten
Sätze sind mit den beim Zuwendungsempfänger im Basisjahr fahrplanmäßig
erbrachten Rechnungswagen-Kilometern und Rechnungswagen-Stunden im
Linienverkehr ausschließlich nach § 42 PBefG oder nach Artikel 2
Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG
Nr. 11/98 sowie den im bedarfsorientierten Linienverkehr mit
Niederflurbussen tatsächlich erbrachten Rechnungswagen-Kilometern und
Rechnungswagen-Stunden mit Ausnahme der Betriebsleistungen von Bürgerbussen
sowie von bedarfsorientierten Linienverkehren mit anderen Fahrzeugen zu
multiplizieren. Das Ergebnis bildet den jährlichen Zuwendungsbetrag je
Zuwendungsempfänger für diesen Bereich.
5.2
Ermittlung der
Betriebsleistungen
5.2.1
Basisjahr
Für die Förderung
sind die Betriebsleistungen (Rechnungswagen-Kilometer/Rechnungswagen-Stunden)
des jeweiligen Vorvorjahres maßgebend.
5.2.2
Kapazitätsbezogene
Gewichtung
Für jedes im
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen oder im Verkehr mit leitungsgebundenen
Fahrzeugen konzessionierte Unternehmen ist - getrennt nach den beiden
Betriebszweigen - ein unternehmensbezogener mittlerer Äquivalenzfaktor zu
bilden, der nicht von der aufgabenträgerbezogenen Nahverkehrsbedienung mit den
jeweiligen Fahrzeugen abhängt.
Der Faktor je
Betriebszweig ist wie folgt zu bilden: Die Äquivalenzziffern für die
betreffenden Fahrzeuge sind mit den von diesen Fahrzeugen fahrplanmäßig
erbrachten Wagen-Kilometerleistungen zu multiplizieren. Die Summe der durch
diese Multiplikation gewonnenen Werte ist durch die Summe der
Wagen-Kilometerleistung zu dividieren. Dabei sind die von Auftragsunternehmen
mit den entsprechenden Fahrzeugen erbrachten Leistungen mit einzubeziehen. Der
mittlere Äquivalenzfaktor ist nach mathematischen Grundsätzen auf zwei Stellen
hinter dem Komma auf- bzw. abzurunden.
Für die Gewichtung
der unterschiedlichen Fahrzeuge gelten folgende Äquivalenzziffern:
5.2.2.1
Leitungsgebundene
Fahrzeuge
(s. Anlage)
5.2.2.2
Kraftfahrzeuge
(s. Anlage)
6
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
Die sonstigen
Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 3 (Muster-Zuwendungsbescheid) näher geregelt.
Verfahren
7.1
Die Zuwendungen sind
unter Verwendung des Musters der Anlage
2 zu beantragen. Antragsfrist ist
der 30. September für die Förderung im Folgejahr.
7.2
Bewilligungsbehörde
ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Gebiet des Zuwendungsempfängers
liegt oder - im Falle der Delegation nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder nach
entsprechender Vereinbarung - der Zweckverband seinen Sitz hat.
7.3
Der Bewilligung ist
das Muster der Anlage 3 zu Grunde zu legen.
Im Falle der Aufgabendelegation
nach § 4 kann eine Verteilung der Mittel nach Nummer 2 auch durch den Kreis mit
Einverständnis der Aufgabenträger erfolgen. Ebenso kann mit Einverständnis der
jeweiligen Aufgabenträger die Mittelverteilung nach Nr. 2 auch durch den
Zweckverband erfolgen.
Die Auszahlung der
Mittel erfolgt zu gleichen Teilbeträgen am 30. März, 30. Juni, 30. September
und am 30. November des jeweiligen Förderjahres.
7.4
Der
Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Dabei
ist die ordnungsgemäße Weiterleitung der Zuwendungen sowie deren Verwendung
nachzuweisen. Nachweise nach Nr. 7.6 ANBest-G sind dem Verwendungsnachweis
beizufügen.
7.5
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die
Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
Zuwendungszweck
Das Land
gewährt den Zweckverbänden, wenn diese die gemeinsame Management-Gesellschaft
gemäß § 6 Abs.1 gegründet haben, nach
§ 14 Abs.1, nach Maßgabe dieser Richtlinien, und der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen in Höhe von jährlich
12 Millionen EUR.
Die Zweckverbände leiten die auf sie entfallende Zuwendung
ganz oder teilweise an die gemeinsame Management-Gesellschaft zur Finanzierung
der dort entstehenden Aufwendungen und durchzuführenden Maßnahmen weiter. Die
verbleibenden Mittel sind zur Förderung des ÖPNV einzusetzen.
Gegenstand der
Förderung
2.1
Weitergabe an die gemeinsame Management-Gesellschaft zur Finanzierung
der dort entstehenden Aufwendungen und durchzuführenden Maßnahmen.
Die Zweckverbände
leiten die Zuwendung ganz oder teilweise je nach Aufgabenumfang und dem hierfür
erforderlichen Bedarf an die gemeinsame
Management-Gesellschaft weiter.
2.2
Eigene
Verwendung für Maßnahmen des ÖPNV nach § 5 Abs. 3, insbesondere für die Hinwirkung
auf die Bildung und Umsetzung eines landesweiten Tarifs.
Die Substituierung von im Rahmen anderer ÖPNV-Förderungen
aufzubringenden Eigenanteilen aus dieser Förderung ist ausgeschlossen.
Zuwendungsempfänger
Empfänger der
Förderung sind die Zweckverbände nach § 5.
Art und Umfang, Höhe
der Zuwendungen
4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
4.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
4.3
Bemessungsgrundlage
Die Gesamthöhe der
Zuwendung beträgt jährlich12 Millionen EUR.
Zur Ermittlung der Zuwendungen
je Zweckverband wird die Gesamtzuwendung durch die Einwohnerzahl des Landes
gemäß dem GFG des jeweiligen Jahres dividiert. Das Ergebnis ist der Festbetrag
je Einwohner, der Grundlage für die Verteilung der Zuwendung ist und nicht
gerundet wird. Dieser Festbetrag wird mit der Einwohnerzahl des jeweiligen
Zweckverbandsgebietes gemäß GFG des jeweiligen Jahres multipliziert. Diese Berechnung ergibt den Betrag der
Zuwendung des jeweiligen Zweckverbands für das jeweilige Jahr.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 2
(Muster-Zuwendungsbescheid) näher geregelt.
Verfahren
6.1
Der Antrag auf
Zuwendung ist bis zum 31. Januar für die Förderung im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde
zu stellen. Zuwendungen sind unter Verwendung des Musters der Anlage 1 zu beantragen.
6.2
Bewilligungsbehörde
ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat.
6.3
Der Bewilligung ist
das Muster der Anlage 2 zu Grunde zu legen.
6.4
Der
Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
6.5
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die
Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO,
soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Die pauschale
Mittelgewährung hat zum Ziel, verwaltungsvereinfachende Regelungen zu schaffen
sowie die kommunale Selbstverwaltung durch den eigenverantwortlichen
Mitteleinsatz zu stärken.
Die
zweckentsprechende Verwendung der Pauschale für die Planung, Organisation und
Ausgestaltung des ÖPNV, insbesondere für die Bildung und Umsetzung eines
Gemeinschaftstarifes sowie für die Aufstellung von Nahverkehrsplänen, ist zu
gewährleisten.
Die in Satz 1
genannten Aufgabenträger weisen den Einsatz der Pauschalmittel bis zum 15. März
des Folgejahres durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere
Anforderung ist der Nachweis listenmäßig oder entsprechend der verbindlichen
Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden
Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.
Nicht verbrauchte
oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel sind bis zum 31. März des Folgejahres
unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Rückzahlungsansprüche können
mit Forderungen aufgerechnet werden.
Die
Bewilligungsbehörde kann die Pauschale nach § 14 Abs. 2 kürzen oder
zurückfordern, wenn die Kreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände ihren
Aufgaben nicht nachkommen, insbesondere die Bildung und Umsetzung des
Gemeinschaftstarifes sowie die Aufstellung von Nahverkehrsplänen nicht oder
unzureichend betreiben. Auf die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2 bis 6 wird
hingewiesen.
-
Planung und Bau von Park-and-Ride-Anlagen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr v. 10.5.1973 - VI/B 1 20 – 30 (31/73) (SMBl. 910)
-
Planung und Bau von Park-and-Ride-Anlagen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr - VI/B 1 20 – 30 (1) – (8./74) v. 16.1.1974 (SMBl. 910)
-
Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Vorhaben nach
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und nach § 5 a Bundesfernstraßengesetz
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2.12.1974 - VI/B
6 – 51-800 (13) 7574/74 – 24/74 (SMBl. 910)
-
Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei
Umleitungsstrecken und die Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen bei Vorhaben
nach dem GVFG und nach § 5 a FStrG RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr v. 15.6.1976 - VI/B 6 – 51-800 (13) – 10/76 (SMBl. 910)
-
Richtlinien für die Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung
der zuwendungsfähigen Kosten von Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
und nach § 5 a Bundesfernstraßengesetz (Wertausgleichsrichtlinien) RdErl. d.
Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 9.2.1977 - VI/B 6 – 51-800
(13) – 6/77 (SMBl. 910)
- Planung und Finanzierung von
Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
(Park-and-Ride-Anlagen) Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand
und Verkehr – IV/C 2 – 20 - 11- 14/80 – u. d. Innenministers – V C 2 – 780.54 –
v. 29.2.1980 (SMBl. 910)
-
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VV-GVFG) RdErl. d. Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 1.12.1982- VI/B 6/IV/C 2 – 51-800 (13)
23/82 (SMBl. 910)
Anlagen:
- Anlage01_zupar11
- Anlage01_zupar13
- Anlage01_zupar14abs1
- Anlage02_zupar11
- Anlage02_zupar13
- Anlage02_zupar14abs
- Anlage03_zupar11
- Anlage03_zupar13
- Anlage03_zupar14abs1
- Anlage04_zupar13
- Anlage05_par13ziff-5-2
- Anlage05_par13ziff-5-2-2-2
- Anlage05_zupar14abs2
- Anlage14
- Anlage15
- Anlage16
- Anlage17
- Anlage18
- Anlage19
- Anlage20
- Anlage21
- Anlage22
- Anlage23