Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. vom 4.7.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 623).
Historisch:
Bescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz für Baudenkmäler, die zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 17. 3. 1998 – II B 2-57.00 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Bescheinigung nach § 40
Denkmalschutzgesetz
für Baudenkmäler, die zur Einkunftserzielung oder zu eigenen
Wohnzwecken genutzt werden
RdErl. d. Ministeriums für
Stadtentwicklung, Kultur
und Sport
v. 17. 3. 1998 – II B 2-57.00
(Am 01.01.2003: MSWKS)
Aufgrund der Ermächtigung nach § 42 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997, (GV. NRW. S. 430) - SGV. NRW. 224 - gebe ich bekannt:
l
Einkommensteuer
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und
Anschaffungskosten bei Baudenkmälern nach §§ 7i und 10f Abs. l
Einkommensteuergesetz - EStG - sowie die Regelung über den Abzug von
Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern nach §§ 10f Abs. 2 und 11b EStG setzen voraus,
dass der oder die Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung gemäß § 40 DSchG
nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung
des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und
in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt worden sind.
Die Bescheinigung kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1.1
Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss vor Beginn der Bauarbeiten gemäß §§ 3, 4
DSchG wirksam als Baudenkmal oder als Teil eines verbindlichen Denkmalbereichs
gemäß §§ 5, 6 Abs. 4 DSchG geschützt sein.
Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung nach dem DSchG innerhalb des
zehnjährigen Begünstigungszeitraums der §§ 7i und 10f EStG, so ist dies dem
zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
1.2
Die Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich sein, das Gebäude
oder den Gebäudeteil als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen. Für
bestehende Gebäude innerhalb eines Denkmalbereichs müssen die Aufwendungen nach
Art und Umfang zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes erforderlich
sein.
Gebäude in der engeren Umgebung eines Baudenkmals, jedoch außerhalb eines
Denkmalbereichs, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
1.2.1
Das Merkmal „zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich“ bedeutet, dass es sich
um Aufwendungen für die Substanz des Baudenkmals handeln muss, die nach Art und
Umfang erforderlich sind, um die Merkmale zu erhalten, die die Eigenschaft des
Gebäudes als Baudenkmal begründen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss nicht
geprüft werden, ob die Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals
erforderlich waren.
Wegen des Tatbestandsmerkmals der „Erforderlichkeit“ ist ein strenger Maßstab
an die Aufwendungen anzulegen. Es reicht nicht aus, dass die Aufwendungen aus
denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen unter
denkmalpflegerischen Gesichtspunkten notwendig sein. Auch die Tatsache, dass
eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt werden muss, weil die Voraussetzungen
hierfür vorlagen, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Aufwendungen
erforderlich sind. Die Erforderlichkeit der Baumaßnahmen muss sich aus dem
Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen und dem denkmalpflegerisch
sinnvoll erstrebenswerten Zustand ergeben. Aufwendungen, die nicht der Eigenart
des Baudenkmals entsprechen, sind danach nicht bescheinigungsfähig.
Die Prüfung der Erforderlichkeit schließt jedoch keine Angebots- und
Preiskontrolle ein.
1.2.2
Das Merkmal „zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“ erweitert den Umfang
der bescheinigungsfähigen Kosten. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die
Aufwendungen die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen
und erforderlich sind, um eine unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten
sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wieder herzustellen oder zu
ermöglichen, und geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals auf Dauer
sicherzustellen.
Zum Merkmal der „Erforderlichkeit“ gelten die Ausführungen unter 1.2.1
entsprechend.
Zur sinnvollen Nutzung gehören deshalb Maßnahmen zur Anpassung eines
Baudenkmals an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse. Dazu können im Einzelfall je
nach Art der Nutzung Aufwendungen für Heizungsanlagen, Toiletten, Badezimmer,
Aufzugsanlagen zählen, sofern letztere erforderlich sind; in der Regel nicht
hingegen Aufwendungen für Einbaumöbel, für den Einbau eines offenen Kamins oder
eines Kachelofens, wenn bereits eine Heizungsanlage vorhanden ist.
Zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind auch Aufwendungen, die dazu dienen,
eine unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten vertretbare wirtschaftliche
Nutzung des Baudenkmals zu ermöglichen, nicht jedoch Aufwendungen, die dazu
dienen, die wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmals zu optimieren.
Aufwendungen, die ausschließlich auf Wirtschaftlichkeitsüberlegungen beruhen,
können nicht in die Bescheinigung aufgenommen werden. Hierzu gehört
beispielsweise in der Regel der Ausbau des Dachgeschosses zusätzlich zur
vorhandenen Nutzung. Stehen nur Teile eines Gebäudes unter Denkmalschutz und
sind diese Gebäudeteile selbstständig nicht nutzungsfähig (z. B. Fassade,
Dachreiter), können auch unter dem Gesichtspunkt der sinnvollen Nutzung
Aufwendungen, die nicht unmittelbar diese Gebäudeteile betreffen, nicht in die
Bescheinigung einbezogen werden.
1.3
Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren
Denkmalbehörde abgestimmt worden sein. An der Abstimmung sollte das Amt für
Denkmalpflege des Landschaftsverbandes beteiligt werden.
Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder
eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen, wenn dabei die unterschiedliche
Zielsetzung der Verfahren beachtet wird.
1.3.1
Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die
Erteilung der Bescheinigung nicht vor, auch wenn die Denkmaleigenschaft nach
Abschluss der Baumaßnahmen noch vorhanden ist. Die fehlende vorherige
Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch die
nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung oder einer denkmalrechtlichen
Erlaubnis.
Wird erst im Verlauf der Baumaßnahmen erkennbar, dass ein Baudenkmal vorliegt,
können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, ab
dem das Baudenkmal den öffentlich-rechtlichen Bindungen des DSchG'es
unterliegt, und die Baumaßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der
Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sind. Nummer 1.1 gilt entsprechend.
1.3.2
Die Abstimmung ist zwischen den Beteiligten schriftlich festzuhalten. Außerdem
ist darauf hinzuweisen, dass die steuerlichen Vergünstigungen nach §§ 7i, 10f
und 11b EStG neben der denkmalrechtlichen Bescheinigung weitere Voraussetzungen
enthalten, die durch die Finanzbehörden geprüft und entschieden werden,
insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und ihre Zugehörigkeit zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zum Erhaltungsaufwand oder zu den
nichtabziehbaren Kosten.
Um die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahmen entsprechend der Abstimmung
und die Abwicklung des Bescheinigungsverfahrens zu erleichtern, wird empfohlen,
bei dem schriftlichen Vermerk über die Abstimmung die vorgelegten Unterlagen in
Bezug zu nehmen und darauf hinzuweisen, dass nur die abgestimmten Maßnahmen
durchgeführt werden dürfen und dass jede Änderung einer erneuten vorherigen
Abstimmung bedarf, sowie zu bestimmen, dass bei der Endabrechnung der Maßnahmen
die zu bescheinigenden Kosten nach Gewerken aufzulisten und die Originalrechnungen
vorzulegen sind.
Erfüllen nicht alle vorgesehenen Baumaßnahmen die Voraussetzungen für eine
Bescheinigung, ist hierauf von der Unteren Denkmalbehörde im Rahmen der
Abstimmung ausdrücklich hinzuweisen.
Es ist empfehlenswert, ebenfalls schriftlich darauf hinzuweisen, dass bei
erheblichen Abweichungen der durchgeführten Baumaßnahmen von dem Ergebnis der
Abstimmung keine Bescheinigung gemäß § 40 DSchG erteilt wird.
1.3.3
Um frühzeitig Klarheit über die zu erwartende Bescheinigung zu geben, damit die
Steuervergünstigung in die Finanzierung der Baumaßnahmen eingeplant werden
kann, kommt die schriftliche Zusicherung nach § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Betracht. Die Bauherrin oder
der Bauherr hat hierfür die Tatbestände, für die eine Bescheinigung begehrt
wird, genau anzugeben, beispielsweise nach Gewerken oder Bauteilen. Unter
Hinweis auf § 38 Abs. 3 VwVfG NRW sollten sie verpflichtet werden, bei
unvorhergesehenen Bauabläufen unverzüglich die Untere Denkmalbehörde zu
benachrichtigen.
Die schriftliche Zusicherung sollte den Hinweis enthalten, dass allein das
zuständige Finanzamt prüft, ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich
zu den Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungskosten i.S.d. §§ 7i, 10f und
11b EStG gehören oder hiernach nicht begünstigte andere Kosten vorliegen.
Eine verbindliche Auskunft über die zu erwartende Bemessungsgrundlage für die
Steuervergünstigung kann nur das zuständige Finanzamt bei Vorliegen einer
schriftlichen Zusicherung der Bescheinigungsbehörde über den zu erwartenden
Inhalt der Bescheinigung unter den allgemeinen Voraussetzungen für die
Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzämter geben (Schreiben
des Bundesministers der Finanzen vom 24. 6. 1987 - BStBl. 1987 I S. 474).
2
Bescheinigungsfähigkeit einzelner Aufwendungen
2.1
Die steuerliche Abgrenzung nach Herstellungskosten, Anschaffungskosten oder
Erhaltungsaufwand sowie nach begünstigten und nicht begünstigten
Anschaffungskosten unter dem zeitlichen Gesichtspunkt des Abschlusses eines
obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts i.S.d. §
7i Abs. l Satz 5 EStG sowie die Zurechnung dieser Aufwendungen (vgl. Nr. 2.9)
nimmt die Finanzbehörde vor.
2.2
Nur tatsächlich angefallene Aufwendungen sind bescheinigungsfähig. Dazu gehört
nicht der Wertansatz für die eigene Arbeitsleistung der Denkmaleigentümerin
oder des Denkmaleigentümers oder für unentgeltlich Beschäftigte, weil ersparte
Kosten steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden können. Ebenfalls nicht
bescheinigungsfähig ist der Wertverlust durch Entfernen von Altbausubstanz.
Nicht entscheidend ist, ob die Aufwendungen nach DIN-Normen zu den Baukosten
gehören.
Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten.
Einbehaltene Sicherungsleistungen sind bescheinigungsfähig, nicht hingegen
anteilige Beiträge zur Bauwesenversicherung.
2.3
Sind die Aufwendungen im Rahmen eines Sanierungs- oder vergleichbaren Modells
entstanden, so gehören grundsätzlich auch die sog. Funktionsträgergebühren (z.
B. Treuhandgebühren, Baubetreuungskosten; vgl. im einzelnen Schreiben des
Bundesministers der Finanzen vom 31. 8. 1990 - BStBl. I S. 366) zu den
bescheinigungsfähigen Aufwendungen, soweit sie einer begünstigten Baumaßnahme zuzurechnen
sind. Die Entscheidung über die Zurechnung der Gebühren zu den einzelnen
Kostenarten obliegt den Finanzbehörden. In diesen Fällen ist folgender Zusatz
in die Bescheinigung aufzunehmen:
„Zu den bescheinigten Aufwendungen gehören Funktionsträgergebühren. Begünstigt
ist nur der Anteil, der nach den Feststellungen der Finanzbehörden (Richtlinie
83b Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuer-Richtlinien/Schreiben des Bundesministers der
Finanzen vom 31. 8. 1990 Tz. 3.2.2 - BStBl. I S. 366) zu den Anschaffungskosten
i.S.d. § 7i Abs. l Satz 5 EStG oder den Herstellungskosten gehört, die auf die
begünstigten Baumaßnahmen entfallen“.
2.4
Aufwendungen für die sinnvolle Umnutzung eines nicht mehr genutzten ehemaligen
Fabrikgebäudes, eines landwirtschaftlichen Gebäudes oder eines sonstigen
Gebäudes sind in der Regel bescheinigungsfähig, wenn die historische Substanz
und die denkmalbegründenden Eigenschaften erhalten werden, die Aufwendungen für
die Umnutzung erforderlich sind und die Umnutzung unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten
vertretbar ist.
2.5
Aufwendungen für die Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes unter
Verwendung von verbliebenen Gebäudeteilen sind grundsätzlich
bescheinigungsfähig, wenn die maßgeblichen denkmalbegründenden Merkmale des
Gebäudes, z. B. die Außenmauern, weitgehend erhalten sind und bleiben.
Ist nur ein Teil eines Gebäudes ein unter Schutz stehendes Baudenkmal (z. B.
Fassaden, Decken, Dachreiter, Kellergewölbe), sind nur die Aufwendungen für
Baumaßnahmen bescheinigungsfähig, die zur Erhaltung dieses Bauteils als
Baudenkmal erforderlich sind. Sind diese Bauteile allein nicht wirtschaftlich
nutzbar, kann der Umfang der bescheinigungsfähigen Aufwendungen auch nicht
unter dem Gesichtspunkt der sinnvollen Nutzung ausgeweitet werden.
Ist zum Beispiel nur die Fassade als Teil einer baulichen Anlage ein
Baudenkmal, sind deshalb die Aufwendungen für den Abbruch und die
Wiedererrichtung des hinter der Fassade liegenden Gebäudes nicht begünstigt.
Bescheinigungsfähig sind die Aufwendungen für die Instandsetzung der Fassade
sowie für die erschwerte Baustelleneinrichtung, die erschwerten Bauabläufe oder
besondere bautechnische Vorkehrungen.
2.6
Die Aufwendungen für den Wiederaufbau eines verloren gegangenen oder
beseitigten Baudenkmals sind nicht bescheinigungsfähig.
2.7
Wird ein Baudenkmal entkernt und dabei schützenswerte Substanz im Inneren des
Gebäudes entfernt und durch neue Einbauten ersetzt und ist der verbleibende
Gebäuderest weiterhin ein Baudenkmal, so können nur die Aufwendungen bescheinigt
werden, die zur Erhaltung dieses Restes, z. B. der Außenmauern, erforderlich
waren. Von einer nicht begünstigten Entkernung ist auszugehen, wenn
schützenswerte Substanz im Gebäudeinnern entfernt wird. Begrifflich setzt die
Entkernung voraus, dass die ursprünglich vorhandenen Inneneinbauten für den
Denkmalcharakter des Baudenkmals wesentlich waren und in ihrem vorhandenen
Zustand eine dauerhafte Nutzung ermöglichen. Die Aufwendungen für die
Entkernung - Zerstörung der Denkmalsubstanz - und die neuen Inneneinbauten
können regelmäßig nicht bescheinigt werden. Eine Ausnahme gilt bei Aufwendungen
für die Inneneinbauten, die zur Erhaltung der Außenmauern (Denkmalrest mit
Baudenkmalqualität) wesentlich waren, z. B. auf statische Erfordernisse
zurückgehende Decken und Wände.
2.8
Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche, z. B.
Anbauten oder Erweiterungen, können nicht bescheinigt werden. Ausnahmen sind
denkbar, wenn die Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung unerlässlich sind und
ohne sie eine denkmalgemäße Nutzung objektiv und nicht nur nach den
Verhältnissen des Berechtigten ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für
Ausbauten, z. B. des Dachgeschosses, zur Erweiterung der Nutzfläche.
2.9
Aufwendungen für die Errichtung neuer Stellplätze oder Garagen sind nur dann
bescheinigungsfähig, wenn sie für notwendige Stellplätze i. S. v. § 51
Landesbauordnung getätigt werden. Des weiteren müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein: Die Stellplätze (Garagen) müssen innerhalb des Baudenkmals
errichtet werden, es sei denn, dass dies aus denkmalfachlichen oder
baurechtlichen Gründen objektiv nicht möglich ist. Auch in solchen Fällen kommt
eine Vergünstigung für solche Aufwendungen nur in Betracht, wenn sie
steuerrechtlich zu den Anschaffungskosten i.S.d. § 7i Abs. l Satz 5 EStG oder
den Herstellungskosten des Baudenkmals gehören. Entsteht durch die Baumaßnahmen
ein steuerrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut, z. B. eine getrennt vom
Baudenkmal errichtete Tiefgarage, sind die Aufwendungen nicht nach §§ 7i oder
10f EStG begünstigt. Diese Prüfung der steuerrechtlichen Zuordnung der
Aufwendungen obliegt den Finanzbehörden.
Steht die Errichtung der Stellplätze oder Garagen mit einer nicht begünstigten
Erweiterungsmaßnahme am Baudenkmal(z. B. Schaffung zusätzlicher Wohnungen) im
Zusammenhang, sind die Aufwendungen hierfür in keinem Fall begünstigt.
2.10
Kosten für Anlagen und Einrichtungen, die in Gebäuden mit gleicher Nutzungsart
nicht üblich sind, können nur bescheinigt werden, wenn die Anlagen und
Einrichtungen zu den denkmalbegründenden Merkmalen zählen.
2.11
Aufwendungen für Zierstücke, Wappen, Stuckierungen, Balustraden, Freitreppen,
Befestigungen, Mauern usw. sind bescheinigungsfähig, sofern sie zum
historischen Bestand des Gebäudes gehören.
Nicht begünstigt sind jedoch Aufwendungen für Außenanlagen wie z. B.
Hofbefestigungen, Rasenanlagen, Blumen, Ziersträucher und Bäume, auch wenn
diesen Außenanlagen Denkmalqualität zukommt. Etwas anderes kommt nur in
Betracht, wenn die Aufwendungen für die Anlagen zu den Herstellungs- oder
Anschaffungskosten oder zum Erhaltungsaufwand des Gebäudes gehören. Diese
Prüfung obliegt den Finanzbehörden.
Aufwendungen für den Anschluss des Gebäudes an das Stromversorgungsnetz, das
Gasnetz oder die Wasser- und Warmwasserversorgung gehören zu den begünstigten
Herstellungskosten des Gebäudes. Das gilt auch für Kosten der Abwasserleitung,
soweit sie auf die Hausanschlusskosten entfallen, die für die Herstellung der
Zuleitungsanlagen vom Gebäude zum öffentlichen Kanal aufgewendet werden. Andere
Erschließungskosten wie z. B. Erschließungsbeiträge nach §§ 127 bis 135 des
Baugesetzbuchs, Ausbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen, Kanalanschlussgebühren und Beiträge für sonstige Anlagen außerhalb
des Grundstücks gehören zu den nicht begünstigten nachträglichen
Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
3
Gebäudegruppe oder Gesamtanlage
Gebäudegruppe oder Gesamtanlage im Sinne der §§ 7i Abs. l Satz 4, 11b Abs. l
Satz 2 EStG ist in Nordrhein-Westfalen der Denkmalbereich.
Aufwendungen für bestehende Gebäude innerhalb eines Denkmalbereichs, die allein
kein Baudenkmal sind, können nur bescheinigt werden, wenn bauliche Maßnahmen
nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes
des Denkmalbereichs erforderlich sind. Ist nur der öffentliche Straßenraum als
Erscheinungsbild geschützt, können Aufwendungen für Baumaßnahmen an der
Rückseite oder innerhalb der Gebäude, z. B. der Einbau eines Bades, nicht
bescheinigt werden, auch dann nicht, wenn sie einer sinnvollen Nutzung dienen.
Ebenfalls nicht bescheinigungsfähig sind Aufwendungen für Neubauten innerhalb
des Denkmalbereichs. Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem das
Erscheinungsbild des Denkmalbereichs störenden Gebäude sind dann
bescheinigungsfähig, wenn dieses Gebäude denkmalrechtlichen Auflagen unterliegt
und solche Auflagen durch die Baumaßnahmen erfüllt werden.
4
Erstellung der Bescheinigung
4.1
Nach Prüfung bescheinigt die Untere Denkmalbehörde den Gesamtbetrag der
Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder
Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind
bzw. die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten
Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs erforderlich sind und die in Abstimmung
mit der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt worden sind (Anlage 2).
Die anerkannten Aufwendungen sind in dem von der Antragstellerin oder vom
Antragsteller zu erstellenden Verzeichnis der Rechnungen zu kennzeichnen.
4.2
Die Bescheinigung ist objektbezogen. Sie muss die genaue Bezeichnung des
Baudenkmals bzw. des Teils des Denkmalbereichs und den Namen sowie die
Anschrift der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers und die auf
sie/ihn entfallenden begünstigten Aufwendungen enthalten. Bei einer Vertreterin
oder einem Vertreter ist die wirksame Vertretungsbefugnis zu prüfen, bevor die
Bescheinigung für den Vertretenen ausgestellt wird.
4.3
In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die eine der für
Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden der Empfängerin oder dem
Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln gewährt hat. Für
Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständige Behörden in Nordrhein-Westfalen
sind die jeweils örtlich zuständigen Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und
Bezirksregierungen.
Durch eine Nebenbestimmung und geeignete organisatorische Maßnahmen ist
sicherzustellen, dass die Bescheinigung entsprechend § 7 i Abs. 2 Satz 2 EStG
geändert werden kann, wenn solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung
gewährt werden. Die Untere Denkmalbehörde ist verpflichtet, dem zuständigen
Finanzamt die Änderung der Bescheinigung mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung
vom 7. September 1993, BStBl. I S. 799).
4.4
Die Untere Denkmalbehörde unterrichtet die Obere Denkmalbehörde jährlich,
jeweils zum 31. Dezember, über die Anzahl der ausgestellten
Steuerbescheinigungen mit Beträgen bis zu 250 000 EUR und von mehr als 250 000
EUR, bei mehreren Eigentümern jeweils bezogen auf das gesamte Baudenkmal. Von
Bescheinigungen über mehr als 250 000 EUR, bei mehreren Eigentümern jeweils
bezogen auf das gesamte Baudenkmal, übersendet die Untere Denkmalbehörde der
Oberen Denkmalbehörde jeweils eine Durchschrift oder Ablichtung der ausgestellten
Bescheinigung. In der Durchschrift oder Ablichtung sind Anschrift und Anrede
nicht anzugeben oder unleserlich zu machen.
5
Bindungswirkung der Bescheinigung
5.1
Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides
mit Bindungswirkung für steuerliche Folgebescheide gemäß § 175 Abs. l Satz l
Nr. l der Abgabenordnung. Die Bescheinigung bindet die Finanzbehörden und
Finanzgerichte im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs. Die verbindlichen
Feststellungen der Bescheinigung beschränken sich auf Tatbestände des
Denkmalrechts; sie erstrecken sich nicht auf die steuerrechtlichen Begriffe wie
Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand und die sonstigen steuerrechtlichen
Voraussetzungen. Das Bescheinigungsverfahren umfasst deshalb die Prüfung,
5.1.1
ob das Gebäude oder, der Gebäudeteil nach den Vorschriften des DSchG'es ein
geschütztes Baudenkmal ist,
5.1.2
ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang
a) zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner
sinnvollen Nutzung,
b) bei einem Gebäude innerhalb eines Denkmalbereichs zur Erhaltung des
schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs
erforderlich waren,
5.1.3
ob die Arbeiten vor Beginn und in Gestalt ihrer Durchführung mit der
Bescheinigungsbehörde abgestimmt waren,
5.1.4
in welcher Höhe die Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen
erfüllen, angefallen sind,
5.1.5
ob und ggfls. in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der
für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden gezahlt worden sind,
5.1.6
ob nach dem Ausstellen einer Bescheinigung Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden
gezahlt werden. Auf Nummer 4.3 wird verwiesen.
Gemäß § 40 DSchG wird die Bescheinigung imBenehmen mit dem Landschaftsverband
ausgestellt. Hierzu fertigt die Untere Denkmalbehörde ihren
Entscheidungsentwurf und überlässt diesen dem Landschaftsverband. Sofern im
Einzelfall erforderlich, sind die zu dessen Beurteilung erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Der Landschaftsverband bewertet die beabsichtigte
Entscheidung aus seiner fachlichen Sicht unter Berücksichtigung des
Abstimmungsergebnisses (vgl. oben unter Nr. 1.3).
Es empfiehlt sich, die Bauherrin oder den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass die
bescheinigten Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt werden können, wenn
das zuständige Finanzamt die ihm obliegende Prüfung der weiteren
steuerrechtlichen Voraussetzungen durchgeführt hat.
Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher
Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. Ist
jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Baumaßnahmen erteilt worden
ist, bei denen die Voraussetzungen zu 5.1 bis 5.1.3 nicht vorliegen, hat die
Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, d. h. sie kann die Bescheinigungsbehörde
zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung
bitten. Lehnt die Untere Denkmalbehörde eine Aufhebung bzw. Änderung der
erteilten Bescheinigung ab, so hat sie die hierfür maßgebenden Gründe der
Finanzbehörde mitzuteilen. Nimmt die Finanzverwaltung zu dieser ablehnenden
Entscheidung erneut Stellung, entscheidet die Obere Denkmalbehörde.
Ist nach der Überprüfung die Bescheinigung teilweise oder vollständig
zurückzunehmen, so ist die Befristung gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW zu beachten.
Die Untere Denkmalbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt die Rücknahme oder
Änderung der Bescheinigung mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung).
5.2
Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
5.2.1
ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder von
der Landesregierung bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,
5.2.2
ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich zu den Herstellungskosten
oder den Anschaffungskosten i.S.d. § 7i Abs. l Satz 5 EStG, zu den sofort
abziehbaren Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den
nicht abziehbaren Kosten des Gebäudes gehören,
5.2.3
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder
worden sind,
5.2.4
ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder - bei eigengenutzten Gebäuden -
wie Sonderausgaben berücksichtigt werden können,
5.2.5
in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von
Erhaltungsaufwand oder der Abzug wie Sonderausgaben erstmals in Anspruch
genommen werden können.
6
Nachweis der entstandenen Aufwendungen
6.1
Die Bescheinigung ist auf einem Formular zu beantragen, das dem Mustervordruck
(Anlage 1) entspricht.
Die Rechnungen sind nach Gewerken geordnet, entsprechend Nummer 2 des Vordrucks
aufzulisten und dem Antrag beizufügen.
Erforderlich ist vor allem die Vorlage aller Schlussrechnungen.
Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung,
Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen.
Pauschalrechnungen vonHandwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das
Originalangebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es
zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der
Originalkalkulation verlangt werden.
Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder
geprüften Baumaßnahmen.
6.2
Wird mit der Durchführung der Maßnahmen ein Baubetreuungs- oder
Generalunternehmen beauftragt, so ist für die Prüfung der Einzelleistungen die
Vorlage der Originalrechnungen der von dem Baubetreuungs- oder
Generalunternehmen beauftragten Einzelunternehmen erforderlich. Es kann auch
die Vorlage der Originalkalkulation verlangt werden.
Die in diesen Richtlinien angegebenen und erläuterten Beispiele sind
Regelbeispiele, die Inhalt, Ziel und Zweck der Richtlinien erläutern sollen.
Eine im Einzelfall abweichende Sachbehandlung durch die Bescheinigungsbehörde
kann durch besondere denkmalbedingte Umstände gerechtfertigt sein. Ein
Remonstrationsrecht steht der Finanzbehörde in diesen Fällen nur zu, wenn
solche besonderen Umstände im Einzelfall nicht vorliegen.
7
Hinweis auf sonstige Steuern
Für die Erlangung der steuerlichen Vorteile bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer (§ 13 Abs. l Nr. 2 Buchstabe b ErbStG), der Grundsteuer (§ 32
GrStG) sowie der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG) bedarf es neben den
dem Steuerpflichtigen zu erteilenden Bescheiden nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2
DSchG grundsätzlich keiner besonderen Bestätigung der Unteren Denkmalbehörde
gegenüber der Finanzverwaltung.
8
Schlussbestimmungen
8.1
Die Oberen Denkmalbehörden sollen die Unteren Denkmalbehörden beim Ausstellen
von Steuerbescheinigungen beraten.
8.2
Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung durch die Obere Denkmalbehörde.
MBl. NRW. 1998 S. 526, geändert durch RdErl. vom 16.7.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1226).
Anlagen: