Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 1.1.2005 - IV 3 - 6709.8 -
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie (am 7.7.2005
v. 1.1.2005 - IV 3 - 6709.8 -
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung der
Verbraucherinsolvenzberatung.
Danach können Stellen gefördert
werden, die nach den Richtlinien über die Anerkennung von geeigneten Stellen
nach § 305 Insolvenzordnung für die Verbraucherinsolvenzberatung - RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und
Gesundheit v. 3.7.1998 (SMBl. NRW. 316) - anerkannt
worden sind.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht;
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Das Land fördert die Arbeit der
anerkannten Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung durch Zuwendungen für
die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtig angestellten oder beamteten
Fachkräften.
3
Zuwendungsempfänger
- Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände,
- Gemeinden (GV) und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- sonstige gemeinnützige Träger,
- die Verbraucherzentrale NRW,
die Träger von anerkannten
Stellen nach Nr. 1.1 Abs. 2 sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die geförderte Fachkraft muss über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der
in § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO aufgeführten Berufe und in
der Regel über eine einjährige Berufserfahrung in der Beratung verschuldeter
Personen verfügen.
Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung
in der anerkannten Stelle muss mindestens der
von 1,5 Vollzeitstellen
entsprechen.
Die Zuwendungsempfänger sind entsprechend der Erklärung, die sie im Antrag auf
Anerkennung als geeignete Stelle abgegeben haben, verpflichtet, sich am Berichtswesen
(statistischer Tätigkeitsbericht) zu beteiligen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
Bemessungsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf der
Grundlage der Personalkosten (einschließlich
Arbeitgeberanteil) und Personalgemeinkosten einer Fachkraft für
Verbraucherinsolvenzberatung in Form einer Pauschale, die von mir als
Jahresbetrag je vollzeitbeschäftigter Fachkraft jährlich festgesetzt wird und
75 v.H. davon nicht überschreiten soll.
6
Verfahren
6.1
Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde
zum 1.9. für das kommende Jahr zu stellen. Bei Neueinstellungen im laufenden
Jahr sollen die Anträge 2 Monate vor dem beabsichtigen Einstellungstermin
vorliegen.
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Landeszuwendung
ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage
3 zu verlangen.
6.5
Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können bei der Bewilligungsbehörde
angefordert werden.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft und gelten bis zum 31. März 2021.
Anlagen: