Aufgehoben d. RdErl. v. 11.12.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 744).
Kommunales
Haushaltsrecht;
Anlage von Geldmitteln
durch Gemeinden und
Gemeindeverbände
(Kommunale Geldanlage)
RdErl. d. Innenministeriums
v. 25.1.2005
- 34 – 48.01.10.16 - 1182/05 -
Aus Anlass der Einführung einer
Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung bei den Gemeinden ab
dem Haushaltsjahr 2005 ist eine Überarbeitung meines Runderlasses vom v.
10.2.2003 (SMBl. NRW. 641) angezeigt, weil dieser für die Anlage von Mitteln
auf Vorschriften über das kamerale Rechnungswesen Bezug nimmt. Der Runderlass
wird deshalb neu bekannt gemacht, jedoch bleibt der Rahmen im Wesentlichen
unverändert.
Bei der Geldanlage ist
zukünftig Folgendes zu beachten:
Der Rahmen der Anlage von Geldmitteln, die nicht zur Sicherung der Liquidität
und zur Zahlungsabwicklung benötigt werden, wird einerseits durch die
Vorschrift des § 90 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) bestimmt. Danach
gilt, dass bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten ist und
sie einen angemessenen Ertrag erbringen sollen. Er wird andererseits durch die
Verpflichtungen zur Sicherstellung der Liquidität (§ 75 GO) und einer
angemessenen Liquiditätsplanung (§ 89 GO) bestimmt, nach denen die angelegten
Mittel für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein müssen. Danach kommt im
Zweifel bei der Anlage von Geldmitteln dem Gesichtspunkt der Sicherheit Vorrang
vor einem evtl. höheren Ertrag zu.
Die hervorgehobene Bedeutung der
Sicherheit bei der Geldanlage lässt aber auch zu, dass eine Gemeinde im
Einzelfall auch Teile davon nach besonderen Anlagegrundsätzen anlegt. Um einem
spekulativen Charakter vorzubeugen, kommt dies nur bei langfristig anzulegenden
Geldmitteln in Betracht. Kurzfristig benötigte Geldmittel zur Zahlungsabwicklung
sind dafür grundsätzlich ungeeignet. Ob und welche darüber hinausgehenden
Geldmittel für eine mittel- und langfristige Geldanlage in Betracht kommen,
kann nur im Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich dafür ist eine
vorausschauende Gesamtschau im Rahmen der Liquiditätsplanung und der sich
abzeichnenden Entwicklung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage
der Gemeinde.
Auf dieser Grundlage halte ich es für
vertretbar, dass nicht benötigte Geldmittel bei einer Verzinsung zu marktüblichen
Konditionen nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung über die Anlage des
gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen 2) in Spezialfonds nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
3) angelegt werden.
Zur Vorbereitung der
Entscheidung über die Anlage von Geldmitteln in Spezialfonds sind unter
Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse Anlageziele bzw. Schwerpunkte und
Kriterien für die Auswahl der Kapitalanlagegesellschaft zu bestimmen und die notwendigen Informationen über die
Qualität des Fondsmanagements der Kapitalanlagegesellschaft einzuholen. Dies
enthält insbesondere die Verpflichtung, sich selbst Kenntnisse über Sicherheit,
Risiken und die Rentabilität im Vergleich mit anderen Anlagemöglichkeiten zu
verschaffen.
Außerdem ist nach Maßgabe des §
90 GO darauf zu achten, dass zur Werterhaltung des angelegten Geldes das
Portfolio des Spezialfonds überwiegend Schuldverschreibungen öffentlicher
Emittenten in Euro enthält und der Spezialfonds keine Fremdwährungsanleihen
enthalten soll. Bei der Anlage in Aktien und anderen Risikopapieren (Anlagen
gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 1.
Halbsatz Buchstabe a) der Anlageverordnung) im Rahmen von Spezialfonds ist das
besondere Ertrags-Risiko-Profil dieser Anlageformen zu beachten. Der Anteil
dieser in Spezialfonds angelegten Mittel darf
35 % des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Die Entscheidung
für diese Anlageformen ist mit den örtlichen Bedürfnissen in Einklang zu
bringen.
Die Anlage von Geldmitteln
erfordert zudem die „Kontrolle“ der Tätigkeit der beauftragten
Kapitalanlagegesellschaft, d.h. die Einholung von „begleitenden Informationen“
über die Anlageformen, Qualität der Anlagen und zeitlichen Festlegungen. Es ist
nicht ausreichend, diese Kontrolle nur
einmal jährlich vorzunehmen.
Zur Information darüber, wie
die Kapitalanlagegesellschaften den gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den
Anlegern nachkommen und deren Interessen gegenüber Dritten vertreten, kann die
vom BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. herausgegebene
Verbandsempfehlung herangezogen werden. Die sog. „BVI-Wohlverhaltensregeln“
sind unter der Internetadresse: www.bvi.de/index
einsehbar.
Mein
Runderlass vom v. 10.2.2003 (SMBl. NRW. 641) tritt mit Veröffentlichung dieses
Runderlasses außer Kraft. Er ist für die Haushaltswirtschaft in den
Haushaltsjahren 2005, 2006, 2007 und 2008 noch zu beachten, soweit das kamerale
Rechnungswesen auf der Grundlage des § 9 des Artikel 1 des NKFG NRW noch
Anwendung findet.
MBl. NRW. 2005 S. 246