Historische SMBl. NRW.
Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sucht- und Drogenberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 26.1.2005 - III 2 - 0392.3.1 -
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Sucht- und Drogenberatungsstellen
RdErl. d. Ministeriums für
Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie v. 26.1.2005
- III 2 - 0392.3.1 -
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften -
VV - zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für die Zuwendungen an
Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für Sucht- und Drogenberatungsstellen, und
zwar
1.1.1
als Grundförderung bei der Beschäftigung von mindestens einer Fachkraft,
1.1.2
als Zusatzförderung (erweiterte Grundförderung) bei der Beschäftigung von
zusätzlichen Fachkräften für frauen-, migranten- oder
glücksspielsuchtspezifische Angebote,
1.1.3
als Zusatzförderung bei der Beschäftigung von Prophylaxefachkräften und von
Fachkräften für die Zusammenarbeit mit Justizvollzugsanstalten.
1.2
Förderungsfähig
sind auch Fachstellen für Sucht- und Drogenprophylaxe bei Sucht- und
Drogenberatungsstellen, die bereits über eine geförderte
Vollzeit-Prophylaxefachkraft verfügen.
1.2.1
Telefon-Notrufe (Sucht- und Drogentelefone).
1.2.2
Fachstellen für Sucht- und Drogenprophylaxe bei Sucht- und
Drogenberatungsstellen, die bereits über eine geförderte
Vollzeit-Prophylaxefachkraft verfügen.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die
Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach
pflichtgemäßem Ermessen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Beratung in Sucht- und Drogenberatungsstellen.
2.2
Tätigkeit von Prophylaxefachkräften, Fachkräften für die Zusammenarbeit mit den
Justizvollzugsanstalten sowie von Fachstellen für Sucht- und Drogenprophylaxe
bei Sucht- und Drogenberatungsstellen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Freie gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege angehören.
3.2
Gemeinden (GV).
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Beratungsstellen mit einer personellen Ausstattung von mindestens einer
geeigneten Fachkraft, die - soweit tarifvertraglich nicht anderes vereinbart
ist - jeweils die für den öffentlichen Dienst vereinbarte Wochenarbeitszeit
einer Vollzeitkraft abzuleisten hat, erhalten eine Grundförderung. Anstelle
einer Vollzeitkraft können auch Teilzeitkräfte nach Maßgabe von Nr. 5.4 gefördert
werden.
Bei Beschäftigung von weiteren
Fachkräften für zusätzliche frauen-, migranten – oder
glücksspielsuchtspezifische Angebote mit mindestens der Hälfte der jeweils für
den öffentlichen Dienst vereinbarten Wochenarbeitszeit kann je Fachkraft eine
erweiterte Grundförderung als Zusatzförderung gewährt werden.
Die Zusatzförderung für die „erste Prophylaxefachkaft" setzt die
Beschäftigung jeweils einer weiteren vollzeitbeschäftigten Fachkraft voraus.
Die Zusatzförderung für die zweite Prophylaxefachkraft sowie die Förderung für
die "Fachkräfte für die Zusammenarbeit mit Justizvollzugsanstalten"
setzt die Beschäftigung jeweils einer weiteren Fachkraft mit mindestens der
Hälfte der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Wochenarbeitszeit voraus.
4.2
Die Möglichkeit einer Abrechnung von Aufwendungen mit Sozialleistungsträgern
schließt im Falle einer Überfinanzierung die Gewährung einer Grundförderung aus.
4.3
Dokumentation
Die Arbeit der Sucht- und
Drogenberatungsstellen ist - auf der Grundlage des deutschen Kerndatensatzes
der DHS - jeweils zum 15. Februar des Folgejahres - einheitlich zu
dokumentieren.
4.4
Qualitätsmanagement
Die geförderten Einrichtungen
sind zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität
ihrer Arbeit im Rahmen eines kontinuierlichen Qualitätsmanagements (z.B. EFQM-
oder DIN-ISO-Modell) verpflichtet.
Ein entsprechendes Konzept ist mit dem
Antrag vorzulegen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage:
Anstellung von
Vollzeit-Fachpersonal mit der jeweils für den öffentlichen Dienst vereinbarten
Wochenarbeitszeit, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, oder
je Personalstelle höchstens zwei teilzeitbeschäftigte Fachkräfte mit jeweils
der Hälfte der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Wochenarbeitszeit,
soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung der förderfähigen Fachkraft oder bei
einem Wegfall des Anspruchs auf Vergütung mindert sich der Jahresfestbetrag für
jeden vollen Kalendermonat der Nichtbeschäftigung oder fehlenden
Vergütungsverpflichtung um 1/12.
5.4.1
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören die Personal- und die notwendigen
Sachkosten.
5.4.2
Bei der Gewährung von Zuwendungen für Personalausgaben ist es
förderunschädlich, wenn in Abweichung von der Bewilligung für die Dauer von bis
zu einem halben Jahr
- eine Fachkraft nicht ganzjährig beschäftigt ist
oder
- ihr Anspruch auf Vergütung wegfällt
oder
- ihre wöchentliche Arbeitszeit im geförderten Arbeitsgebiet reduziert wird,
und zwar bis zur Höhe des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers (zzgl.
Zuwendungen Dritter), jedoch höchstens bis zu 25%.
Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde erfolgt im Rahmen der Prüfung des
Verwendungsnachweises für den jeweiligen zurückliegenden Bewilligungszeitraum.
5.5
Höhe der Zuwendung
5.5.1
Grundförderung für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft jährlich 20.500 €
5.5.2
erweiterte Grundförderung für eine weitere vollzeitbeschäftigte Fachkraft
mit einem der in Nr. 1.1.2 genannten Arbeitsschwerpunkte zusätzlich jährlich 10.200 €
5.5.3
erste vollzeitbeschäftigte Prophylaxefachkraft jährlich 17.900 €
5.5.4
weitere vollzeitbeschäftigte Prophylaxefachkraft
(und damit Fachstelle für Sucht- und Drogenprophylaxe)
jährlich (weitere) 17.900
€
5.5.5
Fachkraft für die Zusammenarbeit mit Justizvollzugsanstalten
jährlich 20.500 €
5.5.6
Bei Beschäftigung einer Teilzeitkraft wird der Landeszuschuss entsprechend
reduziert.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist an die zuständige Bezirksregierung (=
Bewilligungsbehörde) zu richten. Der entsprechende Antragsvordruck ist dort
erhältlich.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die
Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.
Die zuständige Behörde erteilt den
Zuwendungsbescheid.
Auszahlung der Zuwendungen
Die Auszahlung der Zuwendungen
erfolgt nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen. Der
entsprechende Vordruck ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO und die VVG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
7.1
Diese Förderrichtlinien ersetzen ab dem 1.1.2005 die mit RdErl. v. 8.12.1992
veröffentlichten „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Sucht- und Drogenberatungsstellen“ (SMBl. NW. 2128).
7.2
Diese Richtlinien gelten bis zum 31.12.2006.
7.3
Für die Abwicklung der Bewilligungen, die auf der Grundlage der Richtlinien vom
8.12.1992 erteilt worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen weiter
anzuwenden.
MBl.
NRW. 2005 S. 268 ,
geändert durch RdErl. v. 16.3.2006 - MBl. NRW. 2006 S.
218.