Historische SMBl. NRW.
Außer Kraft getreten durch Fristablauf am 31.12.2010.
Historisch:
Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes VwVO d. Innenministeriums - 24 – 1.03.02 – 101/04 – u. d. Finanzministeriums – B 1110 – 238.3 – IV A 2 – v. 9.3.2005
Verwaltungsverordnung
zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes
VwVO d.
Innenministeriums - 24 – 1.03.02 – 101/04 –
u. d. Finanzministeriums – B 1110 – 238.3 – IV A 2 –
v. 9.3.2005
Auf Grund des §
238 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes wird zur Ausführung dieses Gesetzes vom
Innenministerium und vom Finanzministerium bestimmt:
I.
Allgemeines
Bei den nach
dem Landesbeamtengesetz zu treffenden Entscheidungen sind - auch soweit darauf
in den nachfolgenden Verwaltungsvorschriften (VV) nicht besonders verwiesen
wird - die einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze zu beachten.
VV zu § 2
Das Recht,
Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen nach dem BRRG
1. das Land,
die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
2. andere
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses
Recht am 1. September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch
Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch auf Grund des § 232 genehmigte Satzung
verliehen ist.
VV zu § 5
1
Die Berufung von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit ist in §§ 195 und 196 geregelt.
2
Daneben ist durch die Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der
Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden (SGV. NRW. 20300) zugelassen worden, dass an Stelle von Beamtinnen und Beamten auf
Lebenszeit für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete Beamtinnen und
Beamte auf Zeit berufen werden.
3
Ein weiterer Fall der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit ist in § 25
b geregelt. Spezialgesetzliche Regelungen können ebenfalls die Ernennung von
Beamtinnen und Beamten auf Zeit vorsehen.
VV zu § 6
1
Ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1
erfüllt, ist anhand der Bewerbungsunterlagen zu prüfen. Ein
Staatsangehörigkeitsnachweis ist nur in Zweifelsfällen zu fordern.
2
Sind die den eigenen Staatsangehörigen vorbehaltenen Bereiche nicht festgelegt,
ist im Einzelfall zu entscheiden, welche bestimmten Bereiche der öffentlichen
Verwaltung deutschen Staatsangehörigen gemäß Artikel 48 Abs. 4 EG-Vertrag
vorbehalten werden.
3
Im Wege einer Ausnahmeentscheidung kann eine Ausländerin / ein Ausländer jeder
Staatsangehörigkeit Beamtin oder Beamter werden. Das gilt für
EU-Staatsangehörige auch in den Verwaltungsbereichen, die ihnen grundsätzlich
nach Absatz 3 nicht offen stehen.
4
Zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird auf die Grundsätze für die Prüfung der
Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst (SMBl. NRW. 203020)
hingewiesen.
VV zu § 7
1
Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ist zu prüfen, ob die Person, deren
Einstellung in Aussicht genommen ist,
1.
gesundheitlich geeignet ist,
2. in
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
3. nicht
vorbestraft ist und gegen sie kein gerichtliches Strafverfahren oder ein
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
Personalakten aus früheren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind einzusehen.
Bei der Einstellung in den Landesdienst ist § 48 LHO zu beachten.
2
Die gesundheitliche Eignung ist durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes
nachzuweisen, das nicht früher als drei Monate vor dem Zeitpunkt erteilt worden
ist, zu dem es vorgelegt wird. Bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf für einen Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung
eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, ist der Nachweis durch
ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nur zu fordern, wenn Zweifel über den
Gesundheitszustand bestehen; andernfalls genügt eine Erklärung der Bewerberin
oder des Bewerbers über ihren /seinen Gesundheitszustand. Dies gilt auch bei
der Berufung einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten, deren oder
dessen Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen der Prüfung geendet hat
(§ 35 Abs. 2 Satz 2), in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn die Berufung
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
erfolgt und bei Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf das Zeugnis
des Gesundheitsamtes vorgelegen hat. Die Kosten des Nachweises der
gesundheitlichen Eignung trägt die Dienststelle.
3
Über ihre / seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist von der Bewerberin oder dem
Bewerber eine Erklärung zu verlangen. Ferner ist eine Erklärung zu verlangen,
ob die Bewerberin oder der Bewerber vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn
ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft anhängig ist.
4
Zur Prüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber vorbestraft ist, ist sie / er
aufzufordern, bei der für sie oder ihn zuständigen Meldebehörde ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Das den
obersten Landesbehörden nach § 41 Bundeszentralregistergesetz zustehende Recht,
unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt.
5
Im Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerbern werden
rechtzeitig vor der endgültigen Stellenbesetzung unterrichtet. Den
unberücksichtigt gebliebenen Bewerberinnen und Bewerbern sind die Anlagen zum
Bewerbungsschreiben unmittelbar nach Beendigung der Auswahl zurückzusenden.
6
Im Zusammenhang mit der Berufung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und
der Landrätin /des Landrats in ein Beamtenverhältnis auf Zeit finden die Nummern
1 bis 4 keine Anwendung.
VV zu § 8
1.1
Wird eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter in ein hauptberufliches
Beamtenverhältnis berufen, handelt es sich um die Begründung eines
Beamtenverhältnisses nach Nummer l und nicht um eine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis
anderer Art nach Nummer 2 (§ 183 Abs. 1 Nr. 2).
1.2
Keiner Ernennung bedarf es
1. zur
Übertragung eines anderen Amtes mit demselben Endgrundgehalt und anderer
Amtsbezeichnung ohne Wechsel der Laufbahngruppe,
2. zur
Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und derselben
Amtsbezeichnung.
Der Beamtin /
dem Beamten ist die Übertragung des Amtes mit der anderen Amtsbezeichnung oder
der anderen Besoldungsgruppe schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung des Amtes
und die Einweisung in die Planstelle werden mit der Mitteilung an die Beamtin /
den Beamten wirksam, wenn nicht in der Mitteilung ein anderer Zeitpunkt
bestimmt ist.
1.3
Auch bei einer Ernennung ist die Einweisung in eine Planstelle schriftlich
mitzuteilen; der Zeitpunkt, zu dem die Einweisung wirksam werden soll, und die
Besoldungsgruppe sind unter Beachtung von § 3 Abs. 1 LBesG anzugeben. Wird das
Beamtenverhältnis begründet, so darf der Zeitpunkt, zu dem die Einweisung in
die Planstelle verfügt wird, nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ernennung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) liegen.
2.1
Eine Ernennung ist nur wirksam, wenn eine Urkunde mit dem in VV 2.2
vorgeschriebenen Inhalt ausgehändigt worden ist. Die Ernennungsurkunde ist
eigenhändig zu vollziehen und mit dem Datum der Ausfertigung zu versehen.
Staatlich verliehene Titel und akademische Grade sind vor den Namen zu setzen.
Soll die
Ernennung erst zu einem Zeitpunkt nach dem Tage der Aushändigung der
Ernennungsurkunde wirksam werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1), so ist dieser Zeitpunkt
in der Urkunde hinter dem Wort „wird“ mit den Worten „mit Wirkung vom ...“
anzugeben.
2.2
Für die jeweiligen Maßnahmen müssen folgende Formulierungen in der Urkunde
enthalten sein:
2.2.1
bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf
„ ... wird
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur/zum ... (Amts- oder
Dienstbezeichnung) ernannt.“
2.2.2
bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Begründung dieses
Beamtenverhältnisses
„ ... wird
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur/zum ...
(Dienstbezeichnung) ernannt.“
2.2.3
bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis
anderer Art (z.B. Widerrufbeamtenverhältnis, Zeitbeamtenverhältnis)
„ … (Amts- oder
Dienstbezeichnung) ... wird die Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf
Probe verliehen.“
2.2.4
bei Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Probe aus einem anderen
Beamtenverhältnis:
„ ... (Amts-
oder Dienstbezeichnung) ... wird unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses
auf ... für die Dauer von ... Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen
und zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt.“
2.2.5
bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis
anderer Art und gleichzeitiger Anstellung
„ ... (Amts-
oder Dienstbezeichnung) ... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer
Beamtin/eines Beamten auf Probe zur/zum... (Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.2.6
bei Lebenszeitverbeamtung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe
„… (Amtsbezeichnung)
... wird die Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.“
2.2.7
bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Begründung eines
Beamtenverhältnisses (z.B. Professorinnen / Professoren, § 83 LVO)
„ ... wird
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur/zum ...
(Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.2.8
bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und gleichzeitiger
Anstellung
„ ...
(Dienstbezeichnung)... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer
Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.2.9
bei Beförderung
„ ... (Amts-
oder Dienstbezeichnung) ... wird zur/zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung)
ernannt.“
2.2.10
bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit unter Begründung des
Beamtenverhältnisses
„ ... wird
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von ... Jahren
zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.2.11
bei Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis
„ ... (Amts-
oder Dienstbezeichnung) ... wird unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses
auf ... für die Dauer von ...Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen
und zur/ zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt.“
2.2.12
bei Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis
„ ... wird
unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter zur/ zum
... (Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.3
bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern (§ 17 DRiG) müssen folgende
Formulierungen in der Urkunde enthalten sein:
2.3.1
bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe
„ ... wird
unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur/zum
Richterin/Staatsanwältin/Richter/Staatsanwalt ernannt.“
2.3.2
bei Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags
„ ... wird
unter Berufung in das Richterverhältnis kraft Auftrags zur/zum
Richterin/Richter kraft Auftrags ernannt.“
2.3.3
bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit
„ … wird unter
Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung)
ernannt.“
2.3.4
bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Zeit „ ... wird unter Berufung in das
Richterverhältnis auf Zeit für die Dauer von ... Jahren zur/zum...
(Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.3.5
bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein solches anderer Art
„ ... wird die
Eigenschaft einer Richterin/eines Richters auf ... (Art des
Richterverhältnisses) verliehen.“
2.3.6
bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein solches anderer Art und
gleichzeitiger Verleihung eines Amtes
„ ... wird
unter Verleihung der Eigenschaft einer Richterin/eines Richters auf ... (Art
des Richterverhältnisses) zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.3.7
bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes
mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung sowie bei der Verleihung
eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt
„ ... wird
zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.3.8
bei der Berufung ehrenamtlicher Richterinnen / Richter, die als solche aufgrund
ihrer besonderen Rechte und Pflichten berufen werden
„ ...
(Berufsbezeichnung, Vor- und Zuname) wird unter Berufung in das ehrenamtliche
Richterverhältnis für die Zeit vom... bis zum ... zur/zum ... (Bezeichnung des
Ehrenamtes) ernannt.“
2.3.9
In der Mitteilung an die Richterin oder den Richter über die Einweisung in die
Planstelle (VV 1.3) ist mit Rücksicht auf § 27 Abs. 1 DRiG auch das Gericht
anzugeben, bei dem das Richteramt übertragen wird.
Die Übertragung
eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht (§ 27 Abs. 2 DRiG) ist
der Richterin oder dem Richter schriftlich mitzuteilen.
2.4
Ein Durchschlag der Urkunde ist zur Personalakte zu nehmen. Der Tag der
Aushändigung ist aktenkundig zu machen.
3
Ob bei Entlassung, Zurruhesetzung oder Eintritt in den Ruhestand Urkunden
ausgefertigt werden und welchen Inhalt sie haben sollen, entscheiden die
zuständigen oder ermächtigten Stellen.
VV zu § 8 a
Zum Ruhen der
Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wird auf das
Europaabgeordnetengesetz, das Abgeordnetengesetz des Bundes, das
Abgeordnetengesetz NRW (SGV. NRW. 1101) und das Landesministergesetz (SGV. NRW. 1102) sowie auf § 60 Abs. 2 hingewiesen.
VV zu § 9
1
Vor Ablauf der Probezeit ist die gesundheitliche Eignung nur zu prüfen, wenn
der Gesundheitszustand dazu Veranlassung gibt.
Vor der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit ist
die gesundheitliche Eignung nur zu prüfen, wenn
a) bei
Beamtinnen oder Beamten auf Zeit die Prognose für die gesundheitliche Eignung für
ein Lebenszeitbeamtenverhältnis fehlt oder
b) die
Ernennung einer dienstunfähigen Beamtin oder eines dienstunfähigen Beamten zur
Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu befürchten ist.
Dies gilt insbesondere
nach Ablauf einer langjährigen Beurlaubung (§ 9 Abs. 3).
2
Die Dienstfähigkeit ist durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachzuweisen.
Die Kosten des Nachweises trägt die Dienststelle.
VV zu § 10
1
In der Landesverwaltung werden Urkunden von den nach der Verordnung über die
Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen / Beamten und
Richterinnen / Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 20300)
zuständigen oder ermächtigten Stellen vollzogen.
2
Bei Zuständigkeit der Landesregierung werden Urkunden nach § 13 GO LR vollzogen.
Vollziehen nach
§ 13 Abs. 1 GO LR die Ministerpräsidentin / der Ministerpräsident und ein
Mitglied der Landesregierung die Urkunden, unterzeichnen sie
„Die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin / Der Ministerpräsident
Die Ministerin / Der Minister
(Name)“
Vollzieht nach
§ 13 Abs. 2 GO LR die Ministerpräsidentin / der Ministerpräsident die Urkunden,
unterzeichnet sie /er
„Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin / Der Ministerpräsident
(Name)“
Vollzieht nach
§ 13 Abs. 3 GO LR ein Mitglied der Landesregierung die Urkunde, zeichnet es
„Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin / Der Minister
(Name)“
Ist in diesen
Fällen die Ministerpräsidentin / der Ministerpräsident verhindert, werden die
Urkunden von seiner Vertreterin / seinem Vertreter in der Landesregierung
vollzogen
„Die
Stellvertreterin/Der Stellvertreter
der Ministerpräsidentin / des Ministerpräsidenten“
oder
„Für die Ministerpräsidentin / den Ministerpräsidenten
Die Ministerin / Der Minister
(Name)“
Ist in diesen
Fällen die zuständige Ministerin / der zuständige Minister verhindert, werden
die Urkunden von der jeweiligen Vertreterin / dem jeweiligen Vertreter in der
Landesregierung vollzogen
„Für die
Ministerin / den Minister
Die Ministerin / Der Minister
(Name)“
3
Bei
Zuständigkeit einer obersten Landesbehörde (§ 3 Abs. 1) vollzieht diese die
Urkunde
„Im Namen der
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium
(Name der/des Zeichnungsbefugten)“
4
Bei Zuständigkeit einer Behörde, Einrichtung oder Stelle der Landesverwaltung,
die einer obersten Landesbehörde untersteht, vollzieht diese die Urkunde
„Im Namen der
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für das Ministerium
Die Behörde / Die Einrichtung / Die Stelle
(Name der/des Zeichnungsbefugten)“
5
Urkunden werden von der Person unterzeichnet, die nach der Geschäftsordnung der
für die Ernennung zuständigen Stelle befugt ist. Ist die zeichnungsbefugte
Person verhindert, zeichnet - außer in den Fällen der VV 2 - die
vertretungsberechtigte Person „In Vertretung“.
6
Urkunden sind mit dem Prägesiegel des Landessiegels (§§ 3, 4 der Verordnung
über die Führung des Landeswappens – SGV. NRW. 113) zu versehen.
VV zu § 11
1
Auf § 110 wird hingewiesen.
2
Die Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn sie
in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung vorgesehen ist.
VV zu § 13
1
Verzögert sich die Rücknahme der Ernennung (§ 13 Abs. 2), so ist zu
prüfen, ob der Beamtin oder dem Beamten nach § 63 die Führung ihrer / seiner
Dienstgeschäfte zu verbieten ist.
2
Besteht in Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Gefahr, dass die Frist des § 13
Abs. 2 Satz l abläuft, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Vertretung
zusammentritt, so ist gegebenenfalls eine Dringlichkeitsentscheidung nach den
Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze herbeizuführen.
VV zu § 21 a
Auf die
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
mindestens eine dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen
der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (VO-RLEG 89/48 Beamt NW / SGV. NRW. 20301) wird hingewiesen.
VV zu § 23
1
Die Beendigung der Probezeit soll der Beamtin / dem Beamten schriftlich
mitgeteilt werden, wenn sie / er im Beamtenverhältnis auf Probe bleibt und kein
Amt verliehen erhält.
2
Soll die Probezeit verlängert werden, so sind der Beamtin / dem Beamten
spätestens bei Ablauf der Probezeit die Dauer der Verlängerung und die Gründe
dafür schriftlich mitzuteilen.
3
Die Vorschriften des § 23 finden auf ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 25
a keine Anwendung.
VV zu § 25
1
Beamtinnen und Beamte können in den Fällen, in denen eine Erprobungszeit
abzuleisten ist, nur befördert werden, wenn sie während der Erprobungszeit
durch ihre Leistungen in der Beförderungsfunktion nachgewiesen haben, dass sie
den höheren Anforderungen gewachsen sind. Zur Dauer der Erprobungszeiten wird
auf die entsprechenden Laufbahnverordnungen hingewiesen.
2
Die probeweise Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens im Sinne von §
25 Abs. 3 setzt einen Funktionswechsel voraus.
3
Zur Feststellung der Eignung für den höherbewerteten Dienstposten bedarf es
keiner förmlichen Beurteilung.
VV zu § 25 a
1
Auf die VV 3 zu § 23 wird hingewiesen.
2
Die Entscheidung, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat, ist in engem
zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Erprobungszeit zu treffen.
3
Hat sich die Beamtin oder der Beamte nicht bewährt, verbleibt sie oder er in
dem statusrechtlichen Amt, das sie oder er vor der Ernennung zur Beamtin oder
zum Beamten auf Probe im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehatte.
4
Für § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ist
auf die erstmalige Verleihung des Amtes mit leitender Funktion im
Beamtenverhältnis auf Probe abzustellen.
5
Eine Anrechnung im Sinne von § 25 a Abs. 1 Satz 4 kann auch am Ende der
Erprobungszeit erfolgen.
VV zu § 25 b
1
Die Vergabe eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
bedarf sowohl bei der ersten Amtszeit als auch bei der zweiten Amtszeit sowie
bei der endgültigen Übertragung des Amtes nach Ablauf von zwei Amtszeiten der
Ernennung.
2
Soll der Amtsinhaberin / dem Amtsinhaber die Funktion für eine zweite Amtszeit
übertragen werden, so bedarf es hierfür keiner Ausschreibung. Vor dem
Hintergrund von Artikel 33 Abs. 2 GG sowie § 104 LBG NRW ist jedoch eine
Beurteilung der Amtsinhaberin / des Amtsinhabers geboten und erforderlich. Es
ist ausreichend, die Beurteilung auf die Aspekte zu fokussieren, die die für
die herausgehobene Führungsposition erforderlichen Führungskompetenzen
bewerten.
3
Etwa zur Mitte der ersten Amtszeit soll gegenüber der Amtsinhaberin / dem
Amtsinhaber eine Leistungseinschätzung, z.B. im Rahmen eines qualifizierten
Mitarbeitergesprächs, abgegeben werden. Eine formularmäßige Beurteilung ist
nicht erforderlich. Die Leistungseinschätzung ist zu dokumentieren und zur
Personalakte zu nehmen.
4
Eine Anrechnung im Sinne von § 25 b Abs. 1 Satz 3 kann auch am Ende der
Amtszeit erfolgen.
VV zu § 28
1.1
Für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn im Landesbereich gilt § 28 Abs.
2, für die Versetzung über diesen Bereich hinaus das BRRG.
1.2
Der aufnehmende Dienstherr soll vor der Erklärung seines Einverständnisses auch
die gesundheitliche Eignung der Beamtin oder des Beamten prüfen. Das
Einverständnis gegenüber der abgebenden Dienststelle ist schriftlich zu
erklären. Der Dienstherr hat ein Gesundheitszeugnis zu verlangen, wenn der
Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten dazu Veranlassung gibt. VV 2 zu
§ 9 ist anzuwenden.
1.3
Der Beamtin oder dem Beamten ist nach der Versetzung unter Hinweis auf die
Fortdauer ihres oder seines Beamtenverhältnisses die neue Amts- oder
Dienstbezeichnung und die Besoldungsgruppe schriftlich mitzuteilen.
2
Die Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn wird von der abgebenden im
Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle verfügt, wenn nicht bei Beamtinnen und
Beamten des Landes die vorgesetzte Behörde die Versetzung vornimmt.
3
Die Verwaltung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) ist eine einheitliche
Verwaltung; bei der Verwendung in einer anderen Dienststelle derselben Gemeinde
liegt daher keine Versetzung, sondern eine Umsetzung vor.
4
§ 28 Absatz 2 Satz 2 findet nur Anwendung bei der Auflösung oder Umbildung von
Behörden des Landes. Bei der Umbildung von Körperschaften bestimmt sich die
Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten nach den unmittelbar geltenden
Vorschriften des BRRG.
5
Auf die unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG zur beamtenrechtlichen
Zuweisung wird hingewiesen.
VV zu § 29
1
Für die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn im Landesbereich gilt § 29 Abs.
1, für die Abordnung über diesen Bereich hinaus das BRRG.
2
Die Abordnung zu einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn wird von der
abgebenden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle verfügt, wenn nicht bei
Beamtinnen und Beamten des Landes die
vorgesetzte Behörde die Abordnung vornimmt.
3
Auf die VV 4 zu § 28 wird hingewiesen.
VV zu § 32
1
Die Entlassung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 wird mit dem Ablauf des Tages vor dem
Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde des anderen Dienstherrn wirksam (vgl.
§ 10 Abs. 3). Dieser Tag soll von dem aufnehmenden Dienstherrn mit dem
bisherigen Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten vereinbart werden.
2
Die Fortdauer des Beamtenverhältnisses (§ 32 Abs. 3 Satz 3) kann nur vor dem
Wirksamwerden der Entlassung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden.
VV zu § 33
Die Beamtin
oder der Beamte soll auf die rechtlichen Folgen der Entlassung (§ 37)
hingewiesen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrags bedarf nicht der
Schriftform; sie ist jedoch zu empfehlen.
VV zu § 34
1
Zur Bewährung in der Probezeit gehört auch die gesundheitliche Eignung für das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
2
Jede Probebeamtin und jeder Probebeamte hat grundsätzlich einen Anspruch auf
Ableistung der vollen Probezeit. Wird eine mangelnde Bewährung, die nicht
behebbar erscheint, schon frühzeitig festgestellt, soll die Entlassung nicht
erst zum Ablauf der Probezeit, sondern zu einem früheren Zeitpunkt verfügt
werden. Die Entlassungsverfügung ist unverzüglich, spätestens mit Ablauf der
Probezeit zuzustellen.
3
Beamtinnen oder Beamte auf Probe, die dienstunfähig werden, müssen entlassen
werden, wenn sie nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt werden.
4
Auf die schwerbehindertenrechtlichen und mutterschutzrechtlichen Vorschriften
wird hingewiesen.
VV zu § 35
Auf VV 4 zu §
34 wird hingewiesen.
VV zu § 42
1.1
Beamtinnen und Beamte, deren erneute Berufung in das Beamtenverhältnis in
Aussicht genommen ist, sind schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie ihren
Anspruch auf Versorgungsbezüge verlieren, wenn und solange sie schuldhaft der
erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommen.
1.2
Hat die Beamtin oder der Beamte eine berufliche Tätigkeit aufgenommen, so ist
ihr / ihm eine angemessene Frist zur Abwicklung ihrer / seiner Geschäfte vor Dienstantritt
zu gewähren.
2
Macht die Beamtin oder der Beamte geltend, dienstunfähig zu sein, so erklärt
ihre frühere unmittelbare Dienstvorgesetzte / sein früherer unmittelbarer
Dienstvorgesetzter nach Einholung ärztlicher Gutachten (§ 45 Abs. 2 Satz 2), ob
sie / er sie / ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dienstunfähig hält. Die
Dienstunfähigkeit enthebt die Beamtin / den Beamten der Verpflichtung des § 42.
3
Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie einer erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen;
versorgungsrechtliche Auswirkungen bleiben hiervon unberührt.
4
Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die Beamtin oder der Beamte auch in einem
niedrigeren Amt wiederverwendet werden. Für die Wahrung des Besitzstandes gilt
§ 13 Abs. 4 BBesG.
VV zu § 43
1
Mit der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter den
Voraussetzungen des § 42 Satz l und 2 endet der einstweilige Ruhestand. Bei
späterem Eintritt in den Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte
Versorgung nur aus dem neuen Beamtenverhältnis.
2
Der einstweilige Ruhestand endet nicht, wenn die Voraussetzungen in § 42 Satz 1
und 2 nicht erfüllt sind. Die Beamtin oder der Beamte behält dann neben den
Dienstbezügen aus der Wiederverwendung den Versorgungsanspruch aus dem Amt, aus
dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist.
VV zu § 44
1
Beamtinnen und Beamte, die am ersten Tag eines Kalendermonats geboren wurden,
erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des letzten Tages des vorhergehenden
Monats.
2
Im Falle des § 44 Absatz 5 soll der Beamtin oder dem Beamten der Zeitpunkt, von
dem an sie oder er als dauernd in den Ruhestand getreten gilt, schriftlich
mitgeteilt werden.
VV zu § 45
1
§ 45 Abs. 1 Satz 2 ist auch in Fällen unterschiedlicher Krankheiten anwendbar.
2
Die Möglichkeiten des § 45 Absatz 3 sollen insbesondere gegenüber
lebensjüngeren Beamtinnen und Beamten ausgeschöpft werden. Das Gleiche gilt für schwerbehinderte
Beamtinnen und Beamte, wenn die Dienstunfähigkeit auf der Behinderung beruht.
3
Der Dienstherr trägt die Kosten einer angeordneten ärztlichen Untersuchung oder
Beobachtung.
4
Die schwerbehindertenrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
5
Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Absatz 2 oder 4 bedarf der
Schriftform; er darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
VV zu § 46
Die begrenzte
Dienstfähigkeit ist keine Form der Teilzeitbeschäftigung, sondern eine
Teildienstfähigkeit. Ihre Feststellung ist zugleich die Feststellung einer
Teildienstunfähigkeit.
VV zu § 47
1
Die VV 1 bis 4 zu § 45 gelten entsprechend.
2
Die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 ist zuzustellen. Sie ist nicht mit einer
Belehrung über einen Rechtsbehelf zu versehen. Auf die Möglichkeit,
Einwendungen zu erheben, soll jedoch hingewiesen werden.
VV zu § 48
1
Die Behörde ist verpflichtet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzte Beamtinnen und Beamte spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand
aufzufordern, sich auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Das gilt
nicht, wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der
Erkrankung, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen ist
oder die Beamtin / der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
2
Die VV zu §§ 42, 43 und 45 gelten entsprechend.
VV zu § 49
l
Ein Körperschaden infolge eines Dienstunfalles (§ 31 BeamtVG) ist stets eine
Beschädigung im Sinne des § 49 Abs. 1. Hinzu kommen gesundheitliche Schäden,
die auf einer von § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht erfassten Krankheit beruhen, die
sich die Beamtin oder der Beamte in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
zugezogen hat.
2
Unter § 49 Abs. 2 fällt auch eine Dienstunfähigkeit, die auf einer
Wehrdienstbeschädigung beruht.
3
Von einer Versetzung in den Ruhestand nach § 49 Abs. 2 ist in der Regel
abzusehen, wenn die Beamtin /der Beamte ihre / seine Dienstunfähigkeit durch
eigenes grobes Verschulden herbeigeführt hat. Von ihr soll abgesehen werden,
wenn die Beamtin oder der Beamte nicht erwerbsunfähig im Sinne des SGB VI ist.
Wird die Beamtin oder der Beamte im Falle des § 49 Abs. 2 nicht in den
Ruhestand versetzt, so ist sie / er nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 zu entlassen.
4
Die VV 1 bis 4 zu § 45 gelten entsprechend.
VV zu § 50
In Fällen des §
50 Abs. 2 Satz 2 soll als Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes das Ende eines
Kalendermonats festgesetzt werden.
VV zu § 51
1.1
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen mehrerer
vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
oder längerer Dauer verurteilt worden ist.
1.2
Sofern die Beamtin oder der Beamte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger
Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer
verurteilt worden ist, sind für die Berechnung der Zeiten in § 51 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 nur die für die Vorsatztaten verhängten Einzelstrafen maßgebend.
1.3
Die Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Satz 1 tritt auch dann ein, wenn die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Angehörige der
Behördenleitung sollen nicht in der Behörde beschäftigt werden.
2
Der oder die Dienstvorgesetzte soll den Verlust der Beamtenrechte, die Gründe
dafür und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses der Beamtin oder dem
Beamten schriftlich mitteilen.
VV zu § 52
Auf § 74 wird
hingewiesen.
VV zu § 53
Ist einer
Beamtin oder einem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
aberkannt, so gilt § 54 nur dann entsprechend, wenn auch diese Aberkennung
durch Gnadenerweis rückgängig gemacht worden ist.
VV zu § 60
Auf das
Europaabgeordnetengesetz, die Abgeordnetengesetze des Bundes und des Landes und
auf das Kommunalwahlgesetz wird hingewiesen.
VV zu § 61
1
Auf Art. 80 der Verfassung des Landes NRW und § 38 DRiG wird hingewiesen.
2
Der Diensteid oder das an seine Stelle tretende Gelöbnis ist unverzüglich nach
der Begründung des Beamtenverhältnisses durch die Behördenleiterin / den Behördenleiter,
ihrer allgemeinen Stellvertreterin / seinen allgemeinen Stellvertreter oder
eine /einen von ihr /ihm damit beauftragten Beamtin oder Beamten abzunehmen.
Das gilt auch dann, wenn die Beamtin / der Beamte früher bereits in einem
Beamtenverhältnis stand oder wenn sie / er von einem Dienstherrn, für den das
LBG NRW nicht gilt, zu einem in § 1 genannten Dienstherrn versetzt oder von ihm
übernommen wird.
3
Beamtinnen und Beamte, die Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates
sind, haben ebenso wie Deutsche den Diensteid bzw. das Gelöbnis zu leisten.
Dasselbe gilt für ausländische Staatsangehörige, für die eine Ausnahme nach § 6
Abs. 4 zugelassen worden ist.
4
Vor der Leistung des Diensteides/Gelöbnisses ist in angemessener Weise auf
dessen Bedeutung hinzuweisen.
5
Über die Ablegung des Diensteides/des Gelöbnisses ist eine Niederschrift nach
folgendem Muster zu fertigen, die von beiden Beteiligten zu unterzeichnen ist:
___________ _____________ _______________
(Behörde) (Ort) (Datum)
Niederschrift über die Ablegung
eines Diensteides/Dienstgelöbnisses1)
Herr/Frau
__________________, geboren am ________ in _____________ ist vor Ablegen des
Diensteides/Dienstgelöbnisses1) mit dessen Inhalt bekannt gemacht
und auf dessen Bedeutung hingewiesen worden. Die vorgesprochene
Beteuerungsformel („Ich schwöre/ich gelobe1), Verfassung und Gesetze
zu beachten und meine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen – so wahr
mir Gott helfe“ 1)) wurde wiederholt.
Vorgelesen,
genehmigt, unterschrieben:
..............................................................................
(Vorname,
Name der Beamtin/des Beamten)
Dies wird
unterschriftlich bescheinigt:
..............................................................................
(Vorname,
Name der oder des Dienstvorgesetzten bzw. der oder des hiermit Beauftragten)
______________________________________
1)Nichtzutreffendes ist zu
streichen“
Die
Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen.
VV zu § 62
1
Die Beamtin / der Beamte darf keine Amtshandlung vornehmen, die ihr /ihm oder
einem Angehörigen einen Vorteil verschafft.
2
Die Beamtin / der Beamte ist verpflichtet, der /dem Dienstvorgesetzten die
Tatbestände, die ihr / ihm bei Amtshandlungen Beschränkungen oder Zurückhaltung
auferlegen, zu melden.
VV zu § 63
Das Verbot der
Amtsführung kann aufgehoben werden, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten
zwar ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, aber nicht zu erwarten
ist, dass gegen sie oder ihn die Disziplinarklage erhoben wird.
VV zu § 64
Auf die
Vorschriften des 15. Abschnitts des StGB sowie auf die §§ 353 b, 353 d und 355
StGB wird hingewiesen.
VV zu § 65
Für die
Versagung der Aussagegenehmigung genügt es nicht, dass die Aussage dem Wohl
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Nachteile bereiten würde. Wird
durch die Aussage die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht ernstlich gefährdet
oder erheblich erschwert, so soll die Aussagegenehmigung erteilt werden.
VV zu § 67
1
Soweit die Nebentätigkeitsverordnung die Tätigkeit in Unternehmen mit
überwiegender Beteiligung der öffentlichen Hand dem öffentlichen Dienst
gleichstellt, steht auch die Tätigkeit in Tochtergesellschaften, die sich
mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befinden, dem
öffentlichen Dienst gleich.
2
Die Übertragung einer vergüteten Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist,
soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, ausgeschlossen, wenn die
Tätigkeit ihrer Art nach durch die Geschäftsverteilung der Beamtin oder dem
Beamten in ihrem /seinem Hauptamt als weitere dienstliche Aufgabe übertragen
oder ihr / ihm für die Tätigkeit eine angemessene Entlastung im Hauptamt
gewährt werden kann.
3
Für den Widerruf des Verlangens zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Grund
des § 67 Satz 3 ist Voraussetzung, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 eingetreten ist.
4
Die für das Verlangen zur Übernahme einer Nebentätigkeit vorgeschriebene
Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf des Verlangens
entsprechend.
VV zu § 68
1
Gewerbebetrieb im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 ist jeder Betrieb zur Erzielung
dauernder Einnahmen.
2.1
Die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist nur durch die konkrete, im
Einzelfall begründete Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
gerechtfertigt.
2.2
§ 68 Abs. 2 Satz 3 trifft eine Aussage hinsichtlich des Umfangs der
Nebentätigkeit; die Art der Nebentätigkeit kann ein Abweichen vom Regelumfang
rechtfertigen.
2.3
Bei der Entscheidung über die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit
nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 ist der Umfang der Nebentätigkeit ohne
Bedeutung.
3
Mit der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist die Beamtin / der Beamte auf ihre
/seine Verpflichtungen gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
4
VV 2 zu § 67 gilt entsprechend.
5
Die für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Genehmigung einer
Nebentätigkeit vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den
Widerruf der Genehmigung entsprechend.
VV zu § 69
1
Eine Lehrtätigkeit gegen Vergütung ist genehmigungspflichtig, auch wenn sie in
Form von Nachhilfeunterricht ausgeübt oder als Vortragsreihe bezeichnet wird.
2
Untersuchungen oder Gutachten, die zum amtlichen Aufgabenkreis der Behörde oder
Einrichtung gehören, sind Bestandteil des Hauptamtes und können daher keine
Nebentätigkeit sein.
3
Für die Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 69 Abs. 2 Satz 2 gilt VV 2 und
3 zu § 67 entsprechend.
4
Die Untersagung einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform.
VV zu § 70
1.1
Nebentätigkeiten, die auf Verlangen (§ 67), Vorschlag oder Veranlassung der /
des Dienstvorgesetzten übernommen werden, dürfen auch innerhalb der Arbeitszeit
ausgeübt werden.
1.2
Bei Zulassung einer Ausnahme nach § 70 Abs. l Satz 2, über die die oder der
Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, darf auf die
Nachleistung der versäumten Arbeitszeit nicht verzichtet werden.
2
Die Auskunft nach § 70 Abs. 4 kann in Einzelfällen aus besonderem Anlass
verlangt werden. Sie steht neben der allgemeinen Pflicht der Beamtin / des
Beamten zur Vorlage einer Aufstellung über die Nebeneinnahmen nach § 71.
VV zu § 71
1.1
Einer besonderen Aufforderung der oder des Dienstvorgesetzten zur Vorlage der
Aufstellung über Nebeneinnahmen bedarf es nicht. Ausnahmen von der Meldepflicht
lässt das Landesbeamtengesetz nicht zu.
1.2
Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Verpflichtung, Nebeneinnahmen, die
eine Jahreshöchstgrenze übersteigen, an die zuständige Kasse abzuführen.
2
Zu melden sind die im ablaufenden Rechnungsjahr erzielten Bruttoeinnahmen. Die
Aufstellung ist von den Beamtinnen und Beamten des Landes nach einem vom
Innenministerium und Finanzministerium erstellten Muster (SMBl. NRW. 203022)
vorzulegen.
3
Behördenleiterinnen und Behördenleiter legen die Aufstellung ihrer / ihrem
Dienstvorgesetzten, die Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse der /dem
Vorsitzenden des Verwaltungsrats unaufgefordert vor.
4
Die oder der Dienstvorgesetzte prüft die Zulässigkeit der Nebentätigkeit und
die Erfüllung der Abführungspflicht. Bestehen gegen die Nebentätigkeit oder
hinsichtlich der Erfüllung der Abführungspflicht Bedenken, so hat die / der
Dienstvorgesetzte das Erforderliche zu veranlassen. Die Aufstellung ist sodann
zu den Personalakten zu nehmen.
VV zu § 72
Die für
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 72 Abs. l
Satz l vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf
der Genehmigung entsprechend.
VV zu § 74
1.1
Die Nebentätigkeit endet in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit der Beendigung
des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes, ohne dass es hierzu einer besonderen
Entscheidung der / des Dienstvorgesetzten bedarf.
1.2
Die oder der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit
einem Hinweis auf Rechtsfolge des § 74 unverzüglich der Stelle mitzuteilen, bei
der die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit ausübt.
2
§ 74 gilt auch bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.
VV zu § 76
1
Das Bewusstsein über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Vorteilen, die
in Bezug auf das Amt gegeben werden, muss geschärft und aufrechterhalten werden.
1.1
Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer
Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die Annahme von
Belohnungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder allgemeine Zustimmung der /
des Dienstvorgesetzten ist ein Dienstvergehen (§ 83). Sie stellt einen Verstoß
gegen eine der Kernpflichten der Beamtinnen und Beamten dar. Bei
Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit
Versorgungsbezügen gilt es nach § 83 Abs. 2 Nr. 3 als Dienstvergehen, wenn sie
gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf ihr
früheres Amt verstoßen.
2
Eine Beamtin / ein Beamter macht sich unter bestimmten Voraussetzungen durch
die Annahme von Belohnungen und Geschenken strafbar.
2.1
Eine Beamtin / ein Beamter, die / der für die (nicht pflichtwidrige)
Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich
versprechen lässt oder annimmt, erfüllt den Tatbestand der Vorteilsannahme nach
§ 331 StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
wird.
2.2
Enthält die Handlung, für die die Beamtin / der Beamte einen Vorteil für sich
oder einen Dritten als Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder
annimmt, eine Verletzung ihrer / seiner Dienstpflichten, so ist der Tatbestand
der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren und § 335 StGB in besonders schweren Fällen eine
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren androht. Da der Versuch mit Strafe
bedroht ist, kann schon die bloße Bereitschaft zu einer pflichtwidrigen
Diensthandlung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
2.3
Der Vornahme einer Diensthandlung steht das Unterlassen der Handlung gleich.
3
Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken kann
dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Folgen nebeneinander nach sich ziehen.
3.1
Der im Landesdisziplinargesetz (LDG) systemwechselbedingte Wegfall des
förmlichen Disziplinarverfahrens soll nicht zu einer weniger nachhaltigen
Ahndung von Verstößen gegen das Verbot der Annahme von Vorteilen führen. Im
Gegenteil soll das neue Recht durch die Erweiterung der behördlichen
Entscheidungskompetenzen sowie die Informationspflicht gegenüber der höheren
dienstvorgesetzten Stelle einen Beitrag zur verbesserten Korruptionsbekämpfung
leisten. Auch nach alter Rechtslage war bei Verstößen gegen das Verbot der
Annahme von Belohnungen und Geschenken das Verfahren vor den
Disziplinargerichten immer erst dann einzuleiten, wenn die Disziplinarbefugnisse
der dienstvorgesetzten Stelle nicht ausreichten, um dem dienstlichen
Fehlverhalten der Beamtin oder des Beamten in angemessener Art und Weise zu
begegnen. Die Einstufung des Dienstvergehens bestimmt sich auch im Falle der
Annahme von Belohnungen und Geschenken wegen der Bandbreite der möglichen
Handlungsformen nach den Umständen des Einzelfalls.
3.2
Die disziplinarischen Mittel des Landesdisziplinargesetzes sind mit Nachdruck
anzuwenden. Gemäß § 17 Abs. 1 LDG ist ein Disziplinarverfahren von Amts wegen
durch die dienstvorgesetzte Stelle einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Gleichzeitig ist die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu
unterrichten.
3.3
Wird eine Beamtin / ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt, so endet das
Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils (§ 51 Abs. 1).
Ist die Beamtin / der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten,
so verliert sie / er mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre /seine Rechte
als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter (§ 59 Abs. l Nr. l BeamtVG).
3.4
Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird das bis dahin nach den
Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes ausgesetzte Disziplinarverfahren
unverzüglich fortgeführt. Angesichts der Bedeutung des in Rede stehenden
Dienstvergehens ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob bei Zugrundelegung der
Rechtsprechung die behördlichen Maßnahmen ausreichen oder ob die Erhebung der
Disziplinarklage geboten ist.
3.4.1
Hat die Beamtin / der Beamte bares Geld angenommen, so ist ohne Rücksicht auf
die strafrechtliche Qualifikation eines solchen Verhaltens in der Regel die
Erhebung der Disziplinarklage angezeigt, bei der die Beamtin / der Beamte mit
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die Ruhestandsbeamtin / der
Ruhestandbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muss. Ausnahmsweise
kann nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls eine Kürzung der Dienstbezüge
oder eine Kürzung des Ruhegehalts ausreichend sein.
3.4.2
Sofern eine Fallkonstellation vorliegt, in der die Disziplinargerichte in der
Vergangenheit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des
Ruhegehalts oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt erkannt haben, ist stets Disziplinarklage zu erheben.
3.4.3
Die Möglichkeiten des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG sind zu beachten.
3.5
Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen
gesetzlich vorgesehen. So geht das Eigentum an dem aus der rechtswidrigen Tat
Erlangten auf den Staat über (Verfall, §§ 73 ff. StGB).
3.6
Die Beamtin / der Beamte haftet für den durch ihre / seine rechtswidrige und
schuldhafte Tat entstandenen Schaden (§ 84).
4
Belohnungen und Geschenke sind alle Zuwendungen wirtschaftlicher oder
nichtwirtschaftlicher Art, die vom Geber oder in seinem Auftrag von dritten
Personen der Beamtin / dem Beamten unmittelbar oder mittelbar zugewendet
werden, ohne dass die Beamtin / der Beamte einen Rechtsanspruch hierauf hat
(Vorteil).
4.1
Ein Vorteil kann liegen in
- der Zahlung
von Geld,
- der Überlassung von Gutscheinen (z.B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder von
Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch oder
Verbrauch,
- besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder
zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf),
- der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für - auch genehmigte -
private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),
- der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,
- Bewirtungen,
- der Gewährung von Unterkunft,
- erbrechtlichen Begünstigungen (z.B. Zuwendung eines Vermächtnis oder Einsetzung
als Erbe),
- sonstigen Zuwendungen jeder Art.
Auf den Wert
der Belohnung oder des Geschenkes kommt es grundsätzlich nicht an.
4.2
Für die Anwendbarkeit des § 76 ist es ohne Bedeutung, ob der Vorteil der
Beamtin / dem Beamten unmittelbar oder - z.B. bei Zuwendungen an Angehörige -
nur mittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B.
Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete oder soziale Einrichtungen,
„rechtfertigt” nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der
/des Dienstvorgesetzten erforderlich.
5
„In Bezug auf das Amt” ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende
Person sich davon leiten lässt, dass die Beamtin / der Beamte ein bestimmtes
Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung
ist nicht erforderlich. „Zum Amt” gehören neben dem Hauptamt auch jedes
Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der /des
Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf das Amt gewährt kann
auch eine Zuwendung sein, die die Beamtin / der Beamte durch eine im
Zusammenhang mit ihren / seinen dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit
erhält.
5.1
Der Tatbestand aus VV 5 ist auch erfüllt, wenn einer Ruhestandsbeamtin /einem
Ruhestandsbeamten oder einer entlassenen Beamtin / einem entlassenen Beamten
für ihr /sein Handeln oder Unterlassen als frühere Beamtin / früherer Beamter
ein Vorteil gewährt wird.
5.2
Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der
privaten Sphäre der Beamtin oder des Beamten gewährt werden, sind nicht „in
Bezug auf das Amt” gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit
Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten
verknüpft sein. Erkennt die Beamtin / der Beamte, dass an den persönlichen
Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, darf sie / er weitere Vorteile
nicht mehr annehmen. Die unter VV 6.1 dargestellte Verpflichtung, die
Dienstvorgesetzte / den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflussnahmen auf
die Amtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.
6
Die Beamtin / der Beamte darf eine Zuwendung ausnahmsweise annehmen, wenn die
vorherige Zustimmung der /des Dienstvorgesetzten vorliegt oder wenn die
Zuwendung nach VV 8 als stillschweigend genehmigt anzusehen ist. Bei der
Beantragung der Zustimmung hat die Beamtin / der Beamte die für die
Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen.
6.1
Wenn die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, darf die
Beamtin / der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, wenn sie /
er von deren nachträglicher Erteilung ausgehen darf. In diesem Fall muss sie /
er aber unverzüglich um nachträgliche Zustimmung nachsuchen. Hat die Beamtin /
der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 76 fällt oder
stillschweigend genehmigt ist, so hat sie / er die Genehmigung zu beantragen.
Darüber hinaus ist sie / er verpflichtet, über jeden Versuch, ihre / seine
Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen,
ihren / seinen Dienstvorgesetzten zu unterrichten.
7
Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach
Lage des Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme die objektive
Amtsführung der Beamtin oder des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten
Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer / seiner
Befangenheit entstehen lassen könnte.
7.1
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der
zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des dienstlichen Handelns (VV
5) beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.
7.2
Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine
soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird
es zweckmäßig sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu
unterrichten.
7.3
Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, wenn es sich um Vorteile von nicht nur
geringem Wert (VV 8) handelt.
7.4
Die Zustimmung der / des Dienstvorgesetzten zur Annahme eines Vorteils schließt
jedoch die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit nicht aus, wenn der
Vorteil von der Beamtin / vom Beamten gefordert worden ist oder die
Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung
darstellt.
8
Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden
geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber,
Kalender, Schreibblocks) sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis der
Beamtin / des Beamten (z. B. aus Anlass eines Geburtstages oder
Dienstjubiläums) im herkömmlichen Umfang kann allgemein als stillschweigend
genehmigt angesehen werden.
8.1
Als stillschweigend genehmigt angesehen werden kann auch eine übliche und
angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Beamtin
oder der Beamte im Rahmen ihres /seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit
Rücksicht auf die ihr / ihm durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen
Verpflichtungen teilnimmt, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen,
offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege
dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste,
Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie
Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche
Hand beteiligt ist.
8.2
Als stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass
oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen
oder dergleichen angesehen werden, wenn die Bewirtungen üblich und angemessen
sind und wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit
haben, denen sich auch eine Beamtin / ein Beamter nicht entziehen kann, ohne
gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen.
8.3
Die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes
erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung einer Beamtin /eines Beamten
mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof) gelten als stillschweigend genehmigt.
8.4
Stillschweigende Genehmigungen entbinden nicht von Angaben nach
reisekostenrechtlichen Vorschriften.
9
Bei der Annahme von Einladungen ist äußerste Zurückhaltung zu üben; es ist
schon der Anschein zu vermeiden, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt
werden.
9.1
Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die
Behördenleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
10
Die oder der Dienstvorgesetzte kann sich bei Verletzung ihrer / seiner
Pflichten eines Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen.
Auf die Pflicht nach § 17 Abs. 1 LDG, bei zureichenden tatsächlichen
Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen
und Geschenken ein Disziplinarverfahren unter Beachtung der übrigen
Voraussetzungen des Landesdisziplinargesetzes einzuleiten, wird ausdrücklich
hingewiesen.
VV zu § 78 a
Die Anordnung
oder Genehmigung von Mehrarbeit bedarf der Schriftform.
VV zu § 78 b
1
Die Arbeitszeit kann auch auf bestimmte Wochenstundenzahlen oder einen
prozentualen Anteil der wöchentlichen Arbeitszeit beschränkt werden. Sie muss
nicht auf alle Arbeitstage einer Woche gleichmäßig verteilt werden; die
Verteilung kann mit Beschränkung auf eine Woche vorgenommen werden.
2
Das Sabbatjahr ist ein als Block konzipiertes Teilzeitmodell. Es besteht aus
einer Arbeitsphase und einer sich anschließenden Freistellungsphase. Die
Freistellungsphase ist keine Form des Urlaubs, sondern eine besondere Form der
Teilzeitbeschäftigung.
3
Auf die durch Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums
veröffentlichten Hinweise zu Teilzeit und Beurlaubung (SMBl. NRW. 203033) wird
hingewiesen.
VV zu § 78 e
1
Die Entscheidung über einen Antrag auf Urlaub liegt im pflichtgemäßen Ermessen
der /des Dienstvorgesetzten. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub nach § 78 e
besteht nicht.
2
Auf die durch Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums
veröffentlichten Hinweise zu Teilzeit und Beurlaubung (SMBl. NRW. 203033) wird
hingewiesen.
VV zu § 78 f
Auf die durch
Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums veröffentlichten
Hinweise zu Teilzeit und Beurlaubung (SMBl. NRW. 203033) wird hingewiesen.
VV zu § 79
1
Die Beamtin / der Beamte hat ihr /sein Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit
unverzüglich anzuzeigen. Bleibt die Beamtin / der Beamte dem Dienst länger als
drei Tage fern, so hat sie /er eine ärztliche Bescheinigung über die
voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen. Bei längerer Krankheit kann
die / der Dienstvorgesetzte auch wiederholt die Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung verlangen. Die Beamtin / der Beamte ist verpflichtet, sich auf
Anordnung ihrer / ihres / seiner /seines Dienstvorgesetzten von einer beamteten
Ärztin / einem beamteten Arzt untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Dienstherr.
2
Ein auf einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
beruhendes Fernbleiben vom Dienst ist kein schuldhaftes Fernbleiben im Sinne
des § 79 Abs. 2.
VV zu § 82
Auf die
Anordnung der Landesregierung über den Erlass von Bestimmungen über die
Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten (SGV. NRW. 20302) wird hingewiesen.
VV zu § 84
1
Haftung nach § 84 Abs. 1
1.1
Vor der Geltendmachung des Haftungsanspruchs ist die Beamtin oder der Beamte zu
hören. Ihr / Ihm soll auf Verlangen Gelegenheit gegeben werden, die
Verwaltungsvorgänge einzusehen.
1.2
Der Haftungsbetrag ist durch begründeten und mit Rechtsmittelbelehrung
versehenen Verwaltungsakt
a)
festzustellen, wenn er im Wege der Aufrechnung eingezogen werden soll; die
Aufrechnung soll erst nach Unanfechtbarkeit des feststellenden Verwaltungsaktes
erklärt werden.
b)
von der Beamtin oder dem Beamten anzufordern (Heranziehungsbescheid,
Leistungsbescheid), wenn der Haftungsbetrag im Verhältnis zu den Dienstbezügen
sehr hoch ist oder wenn eine Aufrechnung nicht möglich oder mit Rücksicht auf
die sozialen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten nicht angezeigt ist.
1.3
Der Haftungsbetrag soll eingeklagt werden, wenn eine gerichtliche Klärung wegen
der Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage ohnehin zu erwarten ist.
2
Rückgriff nach § 84 Abs. 2
2.1
Werden Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Amtspflichtverletzung einer
Beamtin / eines Beamten geltend gemacht, ist ihr / ihm Gelegenheit zu geben,
sich zu äußern, wenn ihre / seine Ersatzpflicht nicht von vornherein
offensichtlich ausscheidet. Auch wenn sie / er ihre / seine Ersatzpflicht
verneint, ist sie / er über das weitere Verfahren, soweit tunlich, auf dem
Laufenden zu halten. Wird Klage erhoben, so ist zur Wahrung der
Rückgriffsbelange zu prüfen, ob Streitverkündung an die Beamtin / den Beamten erforderlich
ist.
2.2
Sind die Voraussetzungen des Rückgriffs gegeben, so ist die Beamtin / der
Beamte zur Zahlung des Rückgriffsbetrages aufzufordern. Die Gründe sollen
angegeben werden. Verneint die Beamtin / der Beamte ihre / seine Ersatzpflicht,
so soll sie / er im Wege der Aufrechnung herangezogen werden, wenn nicht Klage
geboten ist. Klage soll erhoben werden, wenn eine gerichtliche Klärung wegen
der Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage ohnehin zu erwarten ist.
3.1
Wenn die Geltendmachung der an sich begründeten Schadensersatzforderungen nach
Lage des Einzelfalles für die Beamtin / den Beamten eine besondere Härte
bedeuten würden, können die Ansprüche nach den Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung bzw. der Gemeindehaushaltsverordnung erlassen werden.
Auf § 98 wird hingewiesen.
VV zu § 85 a
1
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 85 a Abs. 1 ist das
persönliche und familiäre Interesse der Beamtin /des Beamten mit den
dienstlichen Interessen abzuwägen, wobei unter anderem personalwirtschaftliche
und verwaltungsorganisatorische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind; auf die
§§ 13 und 14 LGG wird hingewiesen.
2
Auf VV 1 zu § 78 b wird hingewiesen.
3
Auf die durch Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums
veröffentlichten Hinweise zu Teilzeit und Beurlaubung (SMBl. NRW. 203033) wird
hingewiesen.
VV zu § 91
1.1
Die für den Ersatz von Sachschäden bei Dienstunfällen maßgebenden
Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG sind zu beachten.
1.2
Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit
am Bestimmungsort sowie Fahrten, die nach den einschlägigen Vorschriften
entschädigt werden. Dagegen gehören nicht zum Dienst das Zurücklegen des mit
dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 91 Abs. l
Satz 2) sowie die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen.
2
Ersatz kann ferner gewährt werden, wenn der Schaden in Ausübung oder infolge
der Tätigkeit als Mitglied des Landespersonalausschusses, als
Beamtenbeisitzerin / Beamtenbeisitzer einer Kammer oder eines Senats für
Disziplinarsachen oder als Gleichstellungsbeauftragte nach dem LGG eingetreten
ist; Satz 2 der VV 1.2 gilt entsprechend.
VV zu § 92
1
Auf die Vorbemerkung l zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum BBesG)
sowie auf die Anordnung der Landesregierung über die Festsetzung von
Amtsbezeichnungen (SGV. NRW. 20303) wird hingewiesen.
2.1
Auf die VV 1.3 zu § 28 wird hingewiesen.
2.2
Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass der Beamtin
/dem Beamten ein anderes Amt übertragen wird, so ist ihr /ihm die neue
Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.
3
Die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 soll nur erteilt werden, wenn die entlassene
Beamtin / der entlassene Beamte eine langjährige Beamtendienstzeit zurückgelegt
und sich während dieser Zeit einwandfrei geführt hat; im Übrigen steht die
Erlaubnis im Ermessen der / des Dienstvorgesetzten. Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte können eine solche Erlaubnis nicht erhalten.
VV zu § 99
1.1
Die Schadensersatzfrage ist alsbald nach einem Dienstunfall oder einer
sonstigen Beschädigung, die eine Beamtin / ein Beamter durch Dritte erlitten
hat, zu klären. Es ist dafür zu sorgen, dass die Forderungen nicht verjähren.
Die Verjährung der auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzansprüche wird
durch eine eigene Klage der / des Verletzten gegen den Schädiger nicht gehemmt.
1.2
Der Anspruch gegen den Schädiger geht regelmäßig auf Ersatz der Bruttobezüge.
2
Der Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn darf sich nicht
zum Nachteil der Beamtin / des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken.
3
Zu den Leistungen im Sinne des § 99 Satz l gehören die Erstattung von
Sachschäden und besonderen Aufwendung, das Heilverfahren sowie das Sterbegeld
und der Unfallausgleich als Unfallfürsorgeleistungen nach den Vorschriften des
BeamtVG.
VV zu § 101
1
Urlaub kann nur für volle Tage erteilt und genommen werden. Eine Geldabfindung
anstelle des Erholungsurlaubs ist nicht zulässig.
2
Das kommunale Mandat wird ehrenamtlich neben dem Beruf ausgeübt. Der
Urlaubsanspruch zur Ausübung eines kommunalen Mandats im Sinne von § 101 Abs. 4
richtet sich insoweit auf die Befreiung von einer zeitlich festgelegten
Dienstleistungspflicht der Beamtin / des Beamten, die mit einer zeitlich
festgelegten Mandatstätigkeit zusammentrifft, so dass die Beamtin / der Beamte
ohne Urlaub an der Mandatstätigkeit unmittelbar gehindert wäre. Dagegen ist es
nicht Ziel der Vorschrift, bei Beamtinnen und Beamten den Zeit- und
Arbeitsaufwand als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch
Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen.
3
Aus dem Dienstverhältnis der Beamtin / des Beamten folgt die Verpflichtung, die
Mandatstätigkeit nach Möglichkeit so einzurichten, dass sie dienstliche Belange
nicht mehr als notwendig beeinträchtigt.
VV zu § 102
1
Inhalt der Personalakte
1.1
Die Personalakte ist eine Sammlung von Unterlagen über die dienstlichen und
persönlichen Verhältnisse der Beamtin / des Beamten, soweit sie die
Rechtstellung oder die dienstliche Verwendung betreffen oder im Zusammenhang
mit den Rechten und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis stehen. Andere
Unterlagen sind in die Personalakte nicht aufzunehmen. Zur Personalakte gehören
auch in Dateien gespeicherte persönliche Daten, soweit ein unmittelbarer
Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis besteht.
2
Nicht zu den Personalakten gehören Sachakten, Sammelakten und
Verwaltungsvorgänge, auch wenn sie personenbezogene Daten über die Beamtin /
den Beamten enthalten.
2.1
Sachakten sind Vorgänge, die nicht die dienstlichen Verhältnisse zum
maßgeblichen Inhalt haben und nicht Verwaltungsvorgänge sind. Sie dienen
besonderen, von dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken, auch wenn
sie die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse der Beamtin / des Beamten
berühren. Sachakten sind insbesondere
-
Prüfungsakten,
- Vorgänge über Ausleseverfahren und Eignungsuntersuchungen, auch wenn der
Bewerber bereits Beamter ist,
- Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Personalplanung, Stellenausschreibung,
Stellenbewertung oder Geschäftsverteilung entstehen,
- Verfahrensakten, z. B. solche, die bei den für die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen nach LBG und Laufbahnvorschriften zuständigen Behörden
entstehen,
- Vorgänge, die der kassentechnischen Regelung dienen,
- Vorgänge über noch nicht abgeschlossene Verwaltungsermittlungen,
- Sicherheitsakten und
- Kindergeldakten.
Soweit in
Sachakten Personaldaten enthalten sind, richtet sich deren Schutz nach den
allgemeinen Vorschriften.
2.2
Sammelakten sind Sachakten (VV 2.1), die Vorgänge enthalten, die sich auf
mehrere Beamtinnen und Beamte beziehen.
2.3
Aus den Sach- und den Sammelakten sind unter den Voraussetzungen der VV 1.1
Auszüge, Abschriften oder Ablichtungen zur Personalakte zu nehmen. Müssen Unterlagen
zur Personalakte genommen werden, die auch andere Beamtinnen und Beamte
betreffen, so sind deren personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
3
Führung der Personalakten
3.1
Teilakten sind eigenständige Vorgänge. Sie können bei Bedarf angelegt werden
für Unterlagen, die nicht in der Grundakte enthalten sind. Für Vorgänge, die
nach einem bestimmten Zeitraum wieder aus den Personalakten zu entfernen und zu
vernichten sind, sind regelmäßig Teilakten anzulegen. Teilakten sind neben den
Beihilfeakten u.a. die Besoldungs- und Versorgungsakten.
Nebenakten sind
Zweitakten. Sie dürfen nicht von Behördenteilen geführt werden. Sie sind
aufzulösen und zu vernichten, wenn die Notwendigkeit für ihre Führung nicht
mehr besteht.
Über Ehrenbeamtinnen / Ehrenbeamte kann eine Personalakte geführt werden, wenn
dafür wegen der Art und Dauer der Tätigkeit ein Bedürfnis besteht.
3.2
Die Führung von Sonderakten oder Sonderdateien, von geheimen oder doppelten
Personalakten sowie die Sammlung von Durchschriften sind unzulässig.
Personalakten dürfen nicht mit geheimen Kennzeichen versehen werden. Keine
Beamtin / kein Beamter darf die eigene Personalakte selbst führen.
3.3
Soweit Gesundheitszeugnisse, Untersuchungsergebnisse, ärztliche Gutachten sowie
Auszüge aus der Krankengeschichte oder ärztliche Äußerungen von ähnlicher
Bedeutung zur Personalakte genommen werden dürfen, erfolgt die Aufbewahrung in
einem mit dem Hinweis auf den Inhalt versehenen verschlossenen Umschlag. Jede
Einsichtnahme ist auf dem Umschlag mit Grund, Namenszeichen und Datum zu
vermerken.
3.4
Personalakten oder Teile von ihnen sind in verschlossenem Umschlag mit der
Aufschrift „Personalakten - vertraulich” zu versenden. Bei Versendung durch die
Post sind sie als Paket gegen Empfangsbestätigung aufzugeben.
3.5
Die für die Führung der Personalakten der Beamtinnen und Beamten zuständigen
Behörden bestimmt die oberste Dienstbehörde. Die äußere Form und die Gliederung
der Personalakten bestimmt sich nach den dafür geltenden besonderen Richtlinien.
3.6
Personalakten sind in Aktenschränken oder in Räumen aufzubewahren, die sicher
verschlossen werden können.
3.7
Die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten Beschäftigten
sind bei der Beauftragung über die einschlägigen Vorschriften des Beamten-,
Tarif-, Straf- und Datenschutzrechts sowie über die Pflicht zur
Verschwiegenheit zu belehren.
VV zu § 102 b
1
Beschwerden und Gegenvorstellungen gegen eine dienstliche Entscheidung der
Beamtin /des Beamten sind zu den sie betreffenden Verwaltungsvorgängen zu nehmen.
2
Beschwerden und Gegenvorstellungen, die sich außer gegen die Entscheidung in
der Sache auch gegen das im Zusammenhang mit der Bearbeitung gezeigte
persönliche Verhalten der Beamtin / des Beamten richten, sind ebenfalls zu den
Verwaltungsvorgängen zu nehmen. Erweist sich die Beschwerde oder die
Gegenvorstellung gegen das persönliche Verhalten der Beamtin / des Beamten als
ganz oder teilweise begründet, so ist entweder eine Abschrift der Beschwerde
oder Gegenvorstellung zu den Personalakten zu nehmen oder in den Personalakten
auf den Verwaltungsvorgang hinzuweisen; in beiden Fällen ist den Personalakten
eine Abschrift der die Angelegenheit abschließenden Verfügung beizufügen.
3
Vorgänge über Beschwerden, die sich ausschließlich gegen das persönliche Verhalten
der Beamtin /des Beamten im Dienst richten, sind zu den Personalakten zu
nehmen, wenn sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet erweist oder
strafrechtlich oder disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind.
Andernfalls sind sie im Verwaltungsvorgang abzuheften. Auf Antrag der Beamtin /
des Beamten können Vorgänge über unbegründete Beschwerden zu den Personalakten
genommen werden.
4
Ergeben sich Zweifel an der Begründetheit oder Richtigkeit der Beschwerden,
Behauptungen oder Bewertungen und lassen sich diese nicht ausräumen, ist von
einer Aufnahme in die Personalakte abzusehen.
5
Anzeigen über das außerdienstliche Verhalten der Beamtin / des Beamten, die
Anlass zu disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Ermittlungen geben, sind
mit der abschließenden Entscheidung zu den Personalakten zu nehmen. Andernfalls
sind sie im Verwaltungsvorgang abzuheften. VV 3 Satz 3 gilt entsprechend.
6
Anonyme Eingaben sind zu vernichten, sofern sie keinen Anlass geben,
Ermittlungen einzuleiten.
7
Sollen Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die ungünstig sind oder
nachteilig werden können, weil sie allein oder in Verbindung mit anderen
Informationen sofort oder später negative rechtliche oder tatsächliche Folgen
hervorrufen können, zur Personalakte genommen werden, ist die Beamtin / der
Beamte schriftlich zu unterrichten.
VV zu § 102 c
1
Die Häufigkeit der Einsichtnahme in die Personalakte ist nur unter dem Aspekt
des Missbrauchs beschränkbar. Eine Dokumentation der Einsichtnahme ist unzulässig.
2
Die Personalakten sind in Gegenwart einer / eines mit der Bearbeitung von
Personalangelegenheiten beauftragten Bediensteten einzusehen. Werden die
Personalakten bei einer anderen als der Beschäftigungsbehörde geführt, so soll
die Möglichkeit gegeben werden, die Personalakten bei der Beschäftigungsbehörde
oder einer anderen geeigneten Behörde einzusehen.
3
Bestehen gegen eine Einsicht in ärztliche Gutachten und Zeugnisse Bedenken, so
ist eine Ärztin / ein Arzt zu beteiligen; ggf. ist das Gutachten oder Zeugnis
von einer Ärztin / einem Arzt zu erläutern.
4
Hinterbliebene oder Bevollmächtigte, die keiner gesetzlichen Pflicht zur
Verschwiegenheit unterliegen, sind auf die Vertraulichkeit der Personalakten
und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie von der erlangten Kenntnis nur in
dem zur Einsicht oder Auskunft berechtigenden Umfang Gebrauch machen dürfen.
VV zu § 102 d
1
Die Vorschrift erfasst nicht den Datenfluss zwischen Grund- und Teilakte oder
Grund- und Nebenakte. Sie regelt die Vorlage von Personalakten an alle anderen
Personen und Stellen als die nach § 102 Abs. 3 Zugangsberechtigten.
2
Für die Dauer einer Abordnung können die Personalakten der Behörde überlassen
werden, die die Personalakten für die Beschäftigungsbehörde führt. Bei
Versetzung innerhalb der Landesverwaltung sind die Personalakten an die für die
Führung der Personalakten zuständige neue Behörde abzugeben. An einen neuen
Dienstherrn sollen die Personalakten auf Antrag abgegeben werden, wenn Belange
des bisherigen Dienstherrn nicht entgegenstehen. Bei Übergabe der Personalakten
ist der Entwurf des Übersendungsschreibens als Sachvorgang abzuheften.
3
Soweit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung durch Rechtsverordnung die
Zuständigkeit für Besoldungs- und Versorgungsfälle übertragen worden ist, sind
dieser Behörde die entsprechenden Personalaktendaten zur Verfügung zu stellen.
4
Die Vorlage von Personalakten an Gerichte und Staatsanwaltschaften richtet sich
nach den einschlägigen Vorschriften der Verfahrensgesetze und Prozessordnungen.
5
Die Einsichtnahme in Personalakten durch den Petitionsausschuss, den
Landespersonalausschuss und den Personalrat richtet sich nach den dafür
geltenden besonderen Vorschriften.
6
Werden Auskünfte an Dritte erteilt, hat die schriftliche Mitteilung an die
Beamtin / den Beamten über Inhalt und Empfänger zeitgleich zu erfolgen.
VV zu § 102 e
1
Vorgänge, die in Personalakten abzuheften sind, dürfen, soweit in der
Tilgungsverordnung oder in VV 2 nicht anderes bestimmt ist oder eine Pflicht
zur Löschung oder Entfernung nicht besteht, nicht wieder entfernt oder durch
Streichen, Überkleben, Radieren oder in anderer Weise unkenntlich gemacht
werden.
2
Vorgänge, die nicht zu den Personalakten gehören, sind zu entfernen; die
Entfernung ist aktenkundig zu machen. Schriftstücke, deren Verbleib im Original
in den Personalakten nicht erforderlich ist, können auf Anforderung der Beamtin
/ des Beamten entnommen und diesem zurückgegeben werden; an die Stelle des
entnommenen Schriftstücks ist eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung zu den
Personalakten zu nehmen.
3
Hinweise in der Personalakte, die auf den Inhalt der entfernten Unterlagen
schließen lassen, sind zu löschen. Soweit die Vorgänge nicht zu löschen sind,
sind sie zu den Sachakten zu nehmen.
4
Auf Fehler oder Entstellungen in Schriftstücken der Personalakten ist
erforderlichenfalls in einem Vermerk hinzuweisen. Änderungen in dem
betreffenden Schriftstück sind unzulässig.
VV zu § 102 f
1
Verarbeitung und Nutzung im Sinne von § 102 f Abs. 1 Satz 1 ist die
Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Weitergabe, Sperrung und Löschung sowie
jede andere Verarbeitungsform der von § 102 Abs. 1 Satz 2 erfassten
personenbezogenen Daten in Dateien.
2
Eine Rechtsverordnung ist für den automatisierten Abruf und für automatisierte
regelmäßige Datenübermittlungen (§ 9 Abs. 8 DSG) zwischen Behörden
erforderlich, jedoch nur, soweit nicht der Datenfluss zwischen Hauptakte und
Teil- oder Nebenakten betroffen ist.
3
Als Mitteilung der Art der Daten bei erstmaliger Speicherung ist die generelle
Beschreibung der gespeicherten Informationen (z.B. Name, Vorname,
Personalnummer u.ä.) ausreichend.
4
Wesentliche Änderung ist die Erweiterung oder Verringerung des Umfangs oder der
Ausprägung der gespeicherten Daten.
5
Personalverwaltungsverfahren sind in Bezug auf den gespeicherten Datenumfang,
mögliche Verknüpfungen sowie den Funktionsumfang verbindlich und abschließend
zu dokumentieren und freizugeben. Die Systeme sind so auszulegen, dass
unerlaubte Weiterverarbeitung über den freigegebenen Umfang hinaus und
unerlaubter Datenimport/-export verhindert werden. Bei Betrieb der
Personalverwaltungssysteme im Netz ist durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
(Abschottung) zu gewährleisten, dass unerlaubte Ausspähungen nicht erfolgen
können. Bei zentraler Speicherung der Personalaktendaten auf Servern sind
Maßnahmen zur Funktionsbeschränkung der Systemadministration vorzusehen.
Datenübermittlungen sind nur verschlüsselt oder mit gleichwertigen
Sicherheitsmaßnahmen zulässig.
Archivierte
Datenträger mit Personalaktendaten sind zu sichern.
VV zu § 110
Wegen des
Antragsverfahrens in Personalangelegenheiten, in denen der
Landespersonalausschuss mitzuwirken oder zu entscheiden hat, wird auf die Geschäftsordnung
des Landespersonalausschusses (SMBl. NRW. 2304) und die dieser anliegenden
Verfahrensordnung hingewiesen.
VV zu § 180
Auf die
Vorschriften im Kapitel II des BRRG über Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird
hingewiesen.
VV zu § 185
1
Bei Polizeivollzugsbeamtinnen / Polizeivollzugsbeamten kann das Zeugnis über
die gesundheitliche Eignung oder die Dienstfähigkeit von einer Polizeiärztin /
einem Polizeiarzt ausgestellt werden.
2
Die Polizeivollzugsbeamtin / der Polizeivollzugsbeamte ist beim Fernbleiben vom
Dienst wegen Krankheit (VV 1 zu § 79) verpflichtet, sich auf Anordnung seiner
/seines Dienstvorgesetzten von einer Polizeiärztin /einem Polizeiarzt
untersuchen zu lassen.
VV zu § 194
1
Die Frist von 2 Jahren (§ 194 Abs. 1) rechnet von dem Zeitpunkt an, seit dem
nach den Feststellungen der Amtsärztin / des Amtsarztes oder der beamteten
Polizeiärztin / des beamteten Polizeiarztes nicht mehr zu erwarten ist, dass
die Beamtin / der Beamte ihre / seine volle Verwendungsfähigkeit wiedererlangt.
2
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nicht mehr voll
polizeidienstfähig sind, können allein im Rahmen der eingeschränkten
Polizeidienstfähigkeit weiter verwendet werden; § 46 findet keine Anwendung.
II.
Diese
Verwaltungsverordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft; sie tritt am 31.12.2010
außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung zur Ausführung des
Landesbeamtengesetzes vom 4. Januar 1966 (SMBl. NRW. 2030) außer Kraft.
MBl. NRW. 2005 S. 416