b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verurteilt
worden ist. 2Es ist eine Beitragserstattung nach § 44 durchzuführen.
b) zum ordentlichen Gericht, wenn
ein Schiedsvertrag nach Buchstabe a nicht abgeschlossen wird.
b) zum ordentlichen Gericht ist
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erheben.
b) gegen Schiedssprüche des
Schiedsgerichts über Rechte und Pflichten aus dem Beteiligungsverhältnis und
c) gegen Schiedssprüche des
Schiedsgerichts über andere Klagen, wenn das Schiedsgericht in seinem
Schiedsspruch die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
ausdrücklich zugelassen hat.
(2) 1Umlagen,
Sanierungsgelder und Beiträge, die ohne Rechtsgrund gezahlt sind, werden dem
Einzahler ohne Zinsen zurückgezahlt, soweit sie nicht schon nach § 44 erstattet
worden sind. 2Die zurückgezahlten Beträge
begründen keinen Anspruch auf Leistungen. 3Hat die Anstalt
Leistungen gewährt, werden die Leistungen in Abzug gebracht, soweit sie auf den
ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen beruhen.
§ 64
Umlage, Versorgungskonto I
(1) Der Beteiligte hat
monatliche Umlagen in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
des Pflichtversicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten
erhobenen Umlage-Beitrags nach Absatz 3 zu zahlen.
(2)
1Im Abrechnungsverband West beträgt der Umlagesatz vom 1. Januar
1999 an 7,7 v. H. und seit dem 1. Januar 2002 7,86 v. H des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Eine über 7,86 v.H. hinausgehende Anhebung dieses Umlagesatzes erfolgt
nicht; dies setzt die versicherungsmathematische Feststellung voraus, dass die
Sanierungsgelder ausschließlich zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002
begründeten Ansprüche und Anwartschaften und nicht zur Finanzierung der seit
dem 1. Januar 2002 nach dem Punktemodell neu erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften (§§ 33 ff.) dienen.
3Im Abrechnungsverband Ost beträgt der
Umlagesatz vom 1. Januar 1997 an 1,0 v. H., vom
1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember2003 1,2 v.H.
und vom 1. Januar 2004 an 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts. 4Für Pflichtversicherungen von Beschäftigten, deren
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet West
geltenden Tarifvertrag bemisst, gilt der Umlagesatz nach Satz 1 auch nach einem
Wechsel auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet bei demselben Arbeitgeber.
(3) 1Für
Pflichtversicherte, für die nach Absatz 2 der Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist, beträgt der Eigenanteil der
Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend
tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 1999 an 1,25 v. H. und seit
dem 1. Januar 2002 1,41 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts (Umlage-Beitrag West). 2Eine über 1,41 v.H.
hinausgehende Anhebung dieses Umlage-Beitrages erfolgt nicht.
3Für Pflichtversicherte, für die nach Absatz 2
der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost maßgeblich ist, beträgt der
Eigenanteil der Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 3
entsprechend tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 2003 bis zum 31.
Dezember 2003 0,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
(Umlage-Beitrag Ost).
(4) 1Zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt ist, soweit durch Ausführungsbestimmungen nichts Anderes bestimmt ist,
der steuerpflichtige Arbeitslohn. 2Verminderungen des
steuerpflichtigen Entgelts aufgrund einer Entgeltumwandlung gelten als
steuerpflichtiger Arbeitslohn.
(5) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für Beteiligte der
Anstalt, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, für die
Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die
Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von 2 v.H.
von der nach § 36 Abs. 2 zugesagten Leistung abgewichen werden kann. 2Entsprechend
der Verminderung der Leistungszusage für die bei dem Beteiligten beschäftigten
Pflichtversicherten reduziert sich für die Beteiligten insoweit die zu tragende
Umlagebelastung bzw. der zu zahlende Umlage-Beitrag an die Anstalt. 3Die
Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte
Kommission der betroffenen Tarifvertragsparteien getroffen. 4Die
Regelung kann durch landesbezirklichen Tarifvertrag
über die in Satz 1 genannte Dauer verlängert werden.
(6) 1Die Umlage
ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem
Pflichtversicherten zufließt. 2Die Umlagen sind von dem Beteiligten
unverzüglich an die Anstalt abzuführen. 3Umlagen, die nach
Fälligkeit entrichtet werden, sind, ohne Rücksicht darauf, ob den Beteiligten
an der verspäteten Zahlung ein Verschulden trifft, vom ersten Tag des folgenden
Kalenderjahres bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Einzahlung vorhergeht,
mit jährlich 4 v.H. über dem in diesem Zeitpunkt
geltenden Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
(7) Die auf die Umlagen
entfallenden Pflichtversicherungszeiten und die daraus erworbenen
Versorgungspunkte sind in einem personenbezogenen Versorgungskonto zu führen
(Versorgungskonto I); umfasst sind auch die Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 65
Sanierungsgeld
(1) 1Infolge der Schließung des
Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum
Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den
Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder
zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei
dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur
Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und
Ansprüche (Altbestand) dient. 2Sanierungsgelder werden erhoben,
solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen
ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern
den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und
vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich
unterschreitet. 3Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein
Rechnungszins von 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate
der Renten ab Rentenbeginn von 1 v. H. jährlich zu berücksichtigen.
(2)1Die
Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im Deckungsabschnitt auf der Grundlage
eines versicherungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt festgesetzt; die
Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beachten. 2Ab 1. Januar 2002
entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 v.H.
der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr
2001. 3Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der
Anpassung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. 4Ändert sich der
periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie
dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlagesatz
von 7,86 v.H.
hinausgeht, erforderlich ist.
(3)
Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder für das jeweilige
Kalenderjahr werden jährlich bis 30. November des Folgejahres nach dem für das
jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller
Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den
Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme
seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt.
(4)
1Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen,
indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer
Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2Ist ein
verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder
haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der
Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3Folgende
Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des
Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:
a)
Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne
Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der
Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden
Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes,
b)Mitgliedsländer
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer
Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und
Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt
ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverbandangehörenden Arbeitgeber und ohne
Zuwendungsempfänger eines Landes,
c) Mitglieder kommunaler
Arbeitgeberverbände (KAV) sowie Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein
KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,
d)
sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst)
sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und
Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist.
4Sonstige
Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der
Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbands
jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe
wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender
Sanierungsgeld-Betrag festgelegt werden. 5Die Aufgliederung von
Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. c ist auf
Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines
Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr anzupassen.
(5)
1Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem
Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem
Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten
zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der
Ausgliederung entspricht. 2Die so ermittelte Summe der
zuzurechnenden Rentenlast wird– unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung
der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren jährlich um ein
Zwanzigstel vermindert.
(6)
1Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwendung des § 64 Abs.
6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder
in Form eines vorläufigen Vomhundertsatzes der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte
aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2Diese ermittelt die
Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem
Komma kaufmännisch zu runden. 3Ein aus der Abrechnung nach Absatz
3 resultierender Saldo ist entsprechend
den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren – RIMA – auszugleichen.
4Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates
vom 1. Februar 2002 (Anlage 1 a).
§ 66
Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, Versorgungskonto II
(1) Die Anstalt kann
Beiträge für eine schrittweise Umstellung des Finanzierungsverfahrens
auf eine Kapitaldeckung erheben oder zulassen.
(2) Die Beiträge im Sinne
des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge werden auf einem
gesonderten personenbezogenen Versorgungskonto getrennt von den sonstigen
Einnahmen geführt (Versorgungskonto II).
(3)
Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen werden gesondert
geführt und verwaltet.
§
66a
Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost
(1) 1Im Abrechnungsverband Ost hat der Beteiligte
monatliche Beiträge nach § 66 Abs. 1 in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
des Pflichtversicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen
Eigenanteils nach Absatz 3 zu zahlen. ²Dies gilt nicht in den Fällen, in denen
der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz
4).
(2) 1Der Beitrag beträgt vom 1.
Januar 2004 an 1,0 v.H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. ²Für jeden Prozentpunkt, um den der
allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 v.H. angehoben wird, erhöht sich der Beitrag zeitgleich um
0,4 Prozentpunkte. ³Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in
vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Beitrag anteilig. 4Im
Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v.H.
steigt der Beitrag auf den Höchstsatz von 4,0 v.H.
(3) Der Eigenanteil der Pflichtversicherten
am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren beträgt jeweils die Hälfte des Beitrags
nach Absatz 2.
(4) § 64 Abs. 6 gilt entsprechend.“
§
67
Deckungsrückstellung und Verlustrücklage
(1) Für die Versorgungskonten II ist eine
Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am
Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche hieraus in die Bilanz
einzustellen.
(2)
Der für die Ermittlung der Deckungsrückstellung zu berücksichtigende
Rechnungszins und die Verwaltungskosten werden im technischen Geschäftsplan
festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(3) 1Zur Deckung von
Fehlbeträgen ist für die Versorgungskonten II eine Verlustrücklage zu bilden.2Der
Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 v. H. des sich aus der
versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese
einen Stand von 10 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach
Inanspruchnahme wieder erreicht.
3Der verbleibende Überschuss
(verteilungsfähiger Überschuss) wird vorläufig in die Position „Bilanzgewinn“
eingestellt, bis der Verwaltungsrat über seine Verwendung entscheidet.
§
68
Überschussverteilung
(1) 1Die
Anstalt stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr
fest, ob und in welchem Ausmaß aus verbleibenden Überschüssen (Absatz 3)
Bonuspunkte vergeben werden können. 2Für die Zuteilung der
Bonuspunkte kommen die am Ende des laufenden Geschäftsjahres
Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten,
die eine Wartezeit von 120 Umlage/Beitragsmonaten erfüllt haben, in Betracht.
3Für die Erfüllung der Wartezeit werden alle Versicherungsverhältnisse
bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 31 Abs. 2 berücksichtigt, wenn
die/der Versicherte die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten
beantragt hat (§ 32 Abs. 1 Satz 3). 4Als Pflichtversicherte im Sinne
des Satzes 2 gelten auch beitragsfrei Versicherte, die die Wartezeit von 120
Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben, wenn sie am Ende des
laufenden Geschäftsjahres durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung (§ 31
Abs. 2) als pflichtversichert gemeldet sind 5Überschüsse, die auf
Anwartschaften der übrigen beitragsfrei Versicherten entfallen, die eine
Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt haben, werden dem
Anstaltsvermögen – bzw. im Bereich der Versorgungskonten II der Verlustrücklage
– zugeführt. 6Über die Zuteilung von Bonuspunkten entscheidet der
Verwaltungsrat auf Vorschlag des
Verantwortlichen Aktuars.
(2)1Grundlage
für die Feststellung und Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf anerkannten
versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhende und durch den
Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz. 2Soweit
eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten
Kapitalerträge veranschlagt. 3Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden
ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der
Bilanzsumme größten Pensionskassen nach dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung
der Bilanz nach Satz 1 jeweils aktuellen Geschäftsbericht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zugrunde gelegt.
(3) 1Ergibt die fiktive
versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, wird dieser Überschuss um den
Aufwand für soziale Komponenten nach § 37 und um die Verwaltungskosten der
Anstalt sowie um den nach § 67 Abs. 3 Satz 2 der Verlustrücklage
zuzuführenden Anteil vermindert und nach
Maßgabe des Absatzes 1 verwendet; soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist,
werden für die fiktive Verzinsung nach Absatz 2 Satz 3 als Verwaltungskosten 2 v.H. dieser fiktiven Zinserträge berücksichtigt. 2Ergibt
die versicherungstechnische Bilanz eine Unterdeckung, wird diese vorgetragen. 3Einzelheiten
werden in Ausführungsbestimmungen geregelt.
(4) Als am
Ende des laufenden Geschäftsjahres im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
pflichtversichert gilt
a) der
Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften
geendet hat, ohne dass es einer Kündigung bedurfte, und der bei Wiederaufnahme
der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung hätte,
b) der Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsverhältnis infolge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer
Naturereignisse durch Kündigung nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften
beendet worden ist, und der bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf
Wiedereinstellung hätte,
c) der Arbeitnehmer,
der in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit als
Saisonarbeitnehmer befristet beschäftigt wird, dessen Arbeitsverhältnis infolge
des Endes der Saison geendet hat, und der bei Beginn der nächsten Saison
voraussichtlich wieder eingestellt würde.
§ 69
Rückstellung für Überschussverteilung
(1) 1Der Überschuss, der sich
entsprechend der versicherungstechnischen Bilanz ergibt, wird, soweit er nicht
im Bereich der Versorgungskonten II der Verlustrücklage zugeführt wird, in die
Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt.
2Über die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses (§ 67 Abs. 3
Satz 3) zur Verlustrücklage und zur Rückstellung für Überschussverteilung
entscheidet der Verwaltungsrat.
(2) 1Diese Rückstellung dient der
Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen, insbesondere zur Gewährung von
Bonuspunkten. 2Sie kann im Bereich der Versorgungskonten II
zusätzlich zur Deckung von Fehlbeträgen herangezogen werden, wenn die
Verlustrücklage nicht ausreicht. 3Über die Verwendung der
Rückstellung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen
Aktuars.
Abschnitt
III
Abrechnungsverband freiwillige Versicherung
§ 70
Regelung durch Versicherungsbedingungen
Die Finanzierung der freiwilligen
Versicherung wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen für die freiwillige
Versicherung geregelt.
Abschnitt IV
Rechnungswesen
§ 71
Geschäftsbericht
(1) 1Die
Anstalt hat in jedem Kalenderjahr für das vergangene Kalenderjahr einen
Geschäftsbericht aufzustellen. 2Dieser ist nach Beschlussfassung des
Vorstands unverzüglich dem Verwaltungsrat vorzulegen.
(2)
Billigt der Verwaltungsrat den Geschäftsbericht, ist dieser den
Aufsichtsbehörden vorzulegen und dem Bund und den beteiligten Ländern sowie auf
Anforderung auch den übrigen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.
§ 72
Verwaltungskostenhaushalt
1Für die erforderlichen Personal- und
Sachausgaben (Verwaltungskosten) ist für jedes Kalenderjahr vom Präsidenten ein
Voranschlag, getrennt nach Einnahme- und Ausgabetiteln, aufzustellen; er
unterliegt nicht der Beratung in den Organen. 2Der Voranschlag sowie
Überschreitungen der veranschlagten Summen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Mehrzahl der an der Anstalt
beteiligten Länder.
SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I
Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht
§
73
Höherversicherte
Die
Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege
der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind weiterhin
nicht bei der Anstalt zu versichern.
§
74
Von der Pflichtversicherung Befreite
(1) Beschäftigte, die am 31. Dezember 1966 im
Arbeitsverhältnis gestanden haben, nach der zwischen ihrem Arbeitgeber und der
Anstalt bestehenden Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern waren und
keinen Antrag auf Versicherung bei dem Arbeitgeber gestellt haben, bleiben
weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit.
(2)
Beschäftigte, deren zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung bei einem
Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist und die keinen Antrag
auf Versicherung gestellt haben, sind weiterhin nicht bei der Anstalt zu
versichern.
Abschnitt II
Übergangsregelungen für Rentenberechtigte
§ 75
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
(1)
Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und
Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten
und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001
festgestellt.
(2)
1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden
vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und
entsprechend § 39 dynamisiert. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge
werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren
Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert.
(3) Es gelten folgende
Maßgaben:
a)
Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Satzungsregelungen über
die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.
b) 1Für
Neuberechnungen gilt § 40 mit der Maßgabe, dass zusätzliche Versorgungspunkte
nach § 40 Abs. 2 zu berücksichtigen sind. 2Soweit noch Zeiten vor
dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift
entsprechend den §§ 78 bis 81 berechnet; übersteigt der hiernach festgestellte
Betrag den Betrag, der sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben
hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften ergeben hätte, wird die
Differenz durch den Messbetrag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 36 Abs. 1)
als Startgutschrift gutgeschrieben.
c)
§ 38 Abs. 3 und die §§ 42 bis 53 gelten entsprechend.
d) 1Hat
die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit
einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter
Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften und ohne
Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember2001
ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem
Versorgungskonto (§ 36 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in diesen
Fällen die Vorschriften des Punktemodells (§§ 35 ff). 2Satz 1 gilt
entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten
ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnt.
(4)
Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr
2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher maßgebenden Satzungsregelungen
fort.
(5)
Stirbt eine/ein unter Absatz 1 fallende/r Versorgungsrentenberechtigte/r,
gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend.
§ 76
Am 31. Dezember 2001
Versicherungsrentenberechtigte
(1) Für Versicherungsrentenberechtigte und
versicherungsrentenberechtigte Hinterbliebene, deren Versicherungsrente
spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001
maßgebende Versicherungsrente festgestellt.
(2)
Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als
Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert.
(3)
§ 75 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten
dieser Satzung geltenden Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet (§
105b d.S. a.F.) und für
Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am
31. Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.
(5) Die
Versicherungsrente kann bis zum 31. März 2003 entsprechend den Regelungen des
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrechts abgefunden werden; dabei
bleibt eine Dynamisierung unberücksichtigt.
§
77
Versicherte mit Rentenbeginn am 1.
Januar 2002
Für
Rentenberechtigte, deren Rente am 1. Januar 2002 begonnen hat, finden die §§ 75
und 76 entsprechende Anwendung.
Abschnitt III
Übertragung von Rentenanwartschaften
§ 78
Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung
(1) 1Für die Versicherten werden die
Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung
nach den §§ 79 bis 81 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach
Satz 1 werden unter Einschluss des Jahres 2001- ohne Berücksichtigung der
Altersfaktoren - in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der
Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden
dem Versorgungskonto (§ 36 Abs. 1) gutgeschrieben (Startgutschriften).
3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 68 Abs. 1 nicht statt.
(2)
1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils
erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt,
Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge,
Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom
31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu
berücksichtigen ist, ergibt sich dieses – ohne Berücksichtigung einer Erhöhung
zum 1. Januar 2002 – aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem
Zeitpunkt. 2Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31. Dezember 2001 geltende
Rentenrecht maßgebend; der nach dem steuerlichen Näherungsverfahren
anzusetzende Korrekturfaktor wird dabei einheitlich für alle Berechtigte mit
0,9086 berücksichtigt.
(3)
1Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung über die
Startgutschrift schriftlich unmittelbar gegenüber der Anstalt zu erheben. 2Auf
die Ausschlussfrist ist in der Mitteilung hinzuweisen.
§ 79
Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon
und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
(1)
1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am
1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18
Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts
anderes ergibt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die
nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Anstalt als
pflichtversichert gelten.
(2)
1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die
der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz
3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem
1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das
55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert
für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung
(Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter
Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der
Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des
Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags
ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den
die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des
63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger
Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie
zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen
Entgelts – unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten – gezahlt
würden. 3Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 d.S. a.F. erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz
nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 d.S. a.F. abzuziehende Monate die
Monate sind, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats
liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt.
4Die Sätze 1 bis 3gelten für
Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben
und eine Rente für schwerbehinderte Menschen
beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das
60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente
für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist.
5Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die
Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und
der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der
Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die
Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt worden wären.
(3) Wurde Altersteilzeit oder ein
Vorruhestand vor dem 14. November 2001 vereinbart, gilt für Beschäftigte im
Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 76 Abs. 4 Satz 3 d. S. a.
F.) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1.
Januar 1997 haben, Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:
a) An die Stelle des 63. Lebensjahres
tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den
Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung
die Rente beginnen würde.
b) 1Der
im Rahmen der Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 anzurechnende Bezug wird in den
Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d. S. a. F.)
maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zu dem
Zeitpunkt, auf den die Anwartschaft hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben
werden; diese Abschläge sind der Anstalt vom Beschäftigten in geeigneter Weise
nachzuweisen. 2Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um
den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich
gemäß § 35 Abs. 3 ergebenden Abschläge zu erhöhen.“
(3a) 1Pflichtversicherte,
bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar
2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und
die am 31. Dezember 2001
a)
das 47. Lebensjahr vollendet sowie
b)
mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,
erhalten
in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschrift in
Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Absatz 2 die Startgutschrift
nach Absatz 1 übersteigt. 2Die Berechnung der Startgutschrift nach
Absatz 2 erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. 3Als
anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend Absatz 5 auf das
vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde gelegt. 4Die
sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche
Startgutschrift gilt für die Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 1 als
soziale Komponente im Sinne des § 37.
(4)
1Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die
Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag
31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. 2Die
Pflichtversicherten haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft
aus dem Jahr 2001 verfügen, bis zum 30. September 2002 eine Rentenauskunft
zu beantragen und diese unverzüglich der Anstalt zu übersenden. 3Sofern
die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis
zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wird die Startgutschrift
nach Absatz 1 berechnet. 4Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die
Anstalt eine angemessene Fristverlängerung gewähren. 5Soweit bis zum
31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger
Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend
von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.
(5)
1Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden
Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom
1. Januar 1999 bis 31. Dezember2001 tatsächlich aus Beitragszeiten
erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. 2Bei Pflichtversicherten,
die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechende Bezug nach der bisher geltenden Regelung
berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in
der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich
gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht. 3Ist in den Jahren 1999 bis
2001 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen worden, ist
gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das
sich ergeben hätte, wenn für den gesamten Monat Dezember 2001 eine
Beschäftigung vorgelegen hätte. 4Sind in den Jahren 1999 bis 2001
keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte
das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001
bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung
vorgelegen hätte; für die Ermittlung der Zuschüsse gilt dies entsprechend.
(6)
1Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 1 und 2 haben die
Pflichtversicherten bis zum 31. Dezember 2002 dem Beteiligten den
Familienstand am 31. Dezember 2001 (§ 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a und b d.S. a.F.) mitzuteilen. 2Der
Beteiligte hat die Daten an die Anstalt zu melden.
(7)
Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68.
§ 80
Anwartschaften für am 1. Januar 2002
beitragsfrei Versicherte
1Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002
beitragfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden
Versicherungsrentenberechnung ermittelt. 2Für die Dynamisierung der
Startgutschrift gilt § 68.
§ 81
Anwartschaften für am 31. Dezember 2001
freiwillig Weiterversicherte
(1)
1Eine am 31. Dezember 2001 nach §§ 32 bzw. 86 Abs. 4 d.S. a.F. bestehende freiwillige
Weiterversicherung wird ab 1. Januar 2002 zu einer beitragsfreien Versicherung
(§ 30). 2Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 freiwillig
Weiterversicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden
Versicherungsrentenberechnung ermittelt. 3Für die Dynamisierung der
Startgutschrift gilt § 68.
(2)
Die freiwillig Weiterversicherten können die Fortsetzung der freiwilligen
Weiterversicherung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung (§ 54) zum 1.
Januar 2002 beantragen; der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2002 zu stellen.
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen
§ 82
Sonderregelung für Entgelte über der
Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O
(1) Für den Bereich
des Bundes und der TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und in den
Fällen des § 28 Abs. 1 Folgendes: Soweit das monatliche
zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und
Familienzuschlag einer/eines
kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O -
jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine
zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, hat der Beteiligte
für Beschäftigte, für die dem Grunde nach keine zusätzliche Umlage nach Absatz
2 zu entrichten ist, ab 1. Januar 2002 im Rahmen der freiwilligen Versicherung
nach § 54 Abs. 2 Buchst. a einen Beitrag von 8 v.H.
des übersteigenden Betrages an die Anstalt zu zahlen.
(2) 1Für
Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine
zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 d. S. a.F.
gezahlt wurde, gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige
Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines
kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw.
BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der
Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt,
ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 v.H. des übersteigenden Betrages vom Beteiligten zu zahlen.
2Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.
§ 82a
Sonderregelung für die Berücksichtigung
von Altersvorsorgezulagen
(1)
Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI EStG, die für den Eigenanteil der
Pflichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3
gewährt werden, werden dem Versorgungskonto II (§ 66 Abs. 2) zugeführt.
(2) 1Die
Anzahl der Versorgungspunkte für die im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte
Altersvorsorgezulage ergibt sich, indem die Zulage durch den Regelbeitrag von
480 Euro geteilt und mit dem Altersfaktor multipliziert wird. 2Für
den Altersfaktor gilt § 6 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen für die
freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell entsprechend.
(3) 1Der
auf Versorgungspunkten nach Absatz 2 beruhende Teil der Betriebsrente mindert
sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt
ist, um 0,4 v.H., bei einem Versicherungsfall wegen
Erwerbsminderung höchstens jedoch um 14,4 v.H. 2Er
erhöht sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI erhöht
ist, um 0,5 v.H.
(4) 1Enthält
eine Betriebsrente Versorgungspunkte nach Absatz 2, wird insoweit zusätzlich
ein nicht garantierter Gewinnzuschlag von bis zu 20 v.H.
gewährt. 2§ 39 findet insoweit keine Anwendung.
(5) 1Ergibt
die versicherungstechnische Bilanz für die Altersvorsorgezulagen einen
Überschuss, ist zunächst die Verlustrücklage gemäß § 67 Abs. 3 zu bedienen; §
69 gilt. 2Für die Verteilung von Überschüssen, die nach Gewährung
des Gewinnzuschlags nach Absatz 4 verbleiben, gilt § 68 mit der Maßgabe, dass
Überschüsse auch an die
Bezugsberechtigten verteilt werden können. 3Der Gewinnzuschlag kann,
soweit der Überschuss nicht ausreicht, gemindert werden oder ganz entfallen. 4
Ein Fehlbetrag, der sich trotz Verminderung des Gewinnzuschlags ergibt,
ist durch Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung nach § 69 zu
decken. 5Über die Maßnahmen nach Satz 1 bis 4 entscheidet der
Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.
(6) 1Hat
die/der Versicherte die steuerliche Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG für
den Eigenanteil am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren in Anspruch genommen
und lässt sie/er sich diesen nach § 44 erstatten, liegt eine schädliche
Verwendung im Sinne der §§ 93 und 94 EStG vor. 2Die Regelungen zur
schädlichen Verwendung gelten entsprechend, wenn die/der Versicherte
ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt und die
unbeschränkte Steuerpflicht endet (§ 95 Abs. 1 EStG). 3Die Anstalt
zeigt die schädliche Verwendung oder Wohnsitzverlegung im Sinne des Satzes 2
der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
an. 4Nach Mitteilung der Höhe des Rückzahlungsbetrages der
steuerlichen Förderung durch die ZfA führt die
Anstalt diesen Betrag an die ZfA ab und zahlt den
verbleibenden Betrag an den Berechtigten aus. 5Die Versorgungspunkte
erlöschen, soweit sie auf den zurückgezahlten Altersvorsorgezulagen beruhen. 6In
den Fällen des Satzes 2 kann auf Antrag des Berechtigten der Rückzahlungsbetrag
von der ZfA gestundet und bei Eintritt des
Leistungsfalls mit mindestens 15 v.H. der Leistungen
getilgt werden (§ 95 Abs. 2 EStG); der Antrag ist bei der Anstalt zu stellen. 7Wird
der Antrag nicht gestellt, ist die Anwartschaft bzw. die Betriebsrente unter
Berücksichtigung der zurückgezahlten steuerlichen Förderung neu festzustellen.
§ 83
Sonderregelung für Beschäftigte im
Beitrittsgebiet
Beschäftigte
im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit
(§ 34 Abs. 1) eingetreten ist, erhalten unter den Voraussetzungen des § 105b d.S. a.F. eine Leistung in der
Höhe, wie sie ihnen als Versicherungsrente nach § 44 Abs. 1 d.S.
a.F. zugestanden hätte, wenn sie in den dem Eintritt
des Versicherungsfalls bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen
60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wären.
§ 84
Sonderregelungen für die Jahre 2001 und
2002
(1)
Anstelle von §28 Abs. 2 und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen
findet § 28 d.S. a.F. bis
zum 31. Dezember 2002 weiterhin Anwendung.
(2)
Soweit bis zum 31. Dezember 2002 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
entsprechend § 29 Abs. 7 d.S. a.F.
gemeldet wurde, hat es damit sein Bewenden.
Abschnitt V
Sterbegeld
§ 85
Sterbegeld
1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des
bisherigen Rechts (§ 58 Abs. 1 bis 3 und 8 d.S. a.F.) Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am
31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender
Höhe gezahlt für Sterbefälle
im Jahr 2002 1.535 Euro,
im Jahr2003 1.500 Euro,
im Jahr 2004 1.200 Euro,
im Jahr 2005 900 Euro,
im Jahr 2006 600 Euro,
im Jahr 2007 300 Euro.
2Ab 2008 entfällt das Sterbegeld.
Abschnitt VI
Schlussvorschriften
§ 86
In-Kraft-Treten
(1)
1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle
der bisher geltenden Satzung in der Fassung der 41. Satzungsänderung.
2Zum gleichen Zeitpunkt treten die hierzu erlassenen Durchführungs-
und Übergangsvorschriften außer Kraft. 3Im Übrigen gilt das zum 31.
Dezember 2000 geltende Satzungsrecht im Rahmen des Übergangsrechts bis zum 31. Dezember
2001 fort.
(2)
Abweichend von Absatz 1 tritt § 28 Abs. 1 am 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in
Kraft, dass er nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete
Arbeitsverhältnisse Anwendung findet.
ANHANG 1
Ausführungsbestimmungen
I.
Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2
- Bildung des Ausschusses -
(1) 1Vorstand
und Verwaltungsrat bilden einen gemeinsamen Ausschuss für Finanz- und
Vermögensfragen, der aus den Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern des
Verwaltungsrats und zwei Mitgliedern des Vorstands besteht. 2Beide
Gruppen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 müssen hinsichtlich der
Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder im Ausschuss gleich stark vertreten
sein.
(2) 1Für
jedes Mitglied des Ausschusses wird ein Vertreter bestimmt. 2Die
Vertreter dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, wenn eine Vertretung
notwendig ist.
II.
Ausführungsbestimmungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e
- Voraussetzungen für die Beteiligungsvereinbarung -
(1) Eine Beteiligung
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e kann nur vereinbart werden mit
1.
Unternehmen und Einrichtungen, an denen juristische Personen des öffentlichen
Rechts überwiegend beteiligt sind oder auf die juristische Personen des
öffentlichen Rechts nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag maßgeblichen
Einfluss ausüben, wenn das Unternehmen oder die Einrichtung
a) überwiegend
Aufgaben wahrnimmt, die sonst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
obliegen würden, und
b) mindestens 20
Beschäftigte bei der Anstalt zu versichern hat.
2.
Zuwendungsempfängern im Sinne des § 44 Abs. 1 BHO oder einer entsprechenden
landesrechtlichen Vorschrift, wenn
a)
die Summe der von Bund und Ländern gewährten Zuwendungen mehr als die Hälfte
der Haushaltsmittel des Zuwendungsempfängers beträgt,
b) der
Zuwendungsempfänger überwiegend Aufgaben wahrnimmt, die sonst dem
Zuwendungsgeber obliegen würden,
c) der
langfristige Fortbestand des Zuwendungsempfängers hinreichend gesichert ist und
die Aufgaben des Zuwendungsempfängers im Falle seiner Auflösung auf den
Zuwendungsgeber übergehen und
d) der
Zuwendungsempfänger mindestens 20 Beschäftigte bei der Anstalt zu versichern
hat.
(2)
Ersatzschulen, die die Voraussetzungen des Absatzes1 Nr. 1 Buchst. b nicht
erfüllen, können Beteiligte werden, wenn der Schule die Eigenschaft einer
staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen worden ist; für Ersatzschulen im
Land Nordrhein-Westfalen tritt an die Stelle der Verleihung der Eigenschaft
einer staatlich anerkannten Ersatzschule die staatliche Genehmigung.
(3) Die Beteiligung eines
Arbeitgebers, der die Voraussetzungen des Absatzes1 Nr.1 Buchst. b oder Nr. 2
Buchst. d nicht erfüllt, ist mit Zustimmung des Vorstands möglich, wenn die
Beteiligung mit Rücksicht auf Aufgabenstellung und Personalstruktur
erforderlich erscheint.
III.
Ausführungsbestimmungen zu § 20 Abs. 3
- Fortsetzungen von Beteiligungen -
(1) 1Die
besondere Beteiligungsvereinbarung setzt bei einem Beteiligten nach § 19 Abs. 2
Satz 1 Buchst. e voraus, dass der Beteiligte
a) die unwiderrufliche Verpflichtungserklärung
einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren
Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist, beibringt, im Falle einer
Beendigung der Beteiligung für die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen
des Beteiligten gegenüber der Anstalt einzustehen
oder
b) zur jeweiligen
Umlage einen Zuschlag in Höhe von 15 v. H. zahlt.
2Die Anstalt kann zulassen, dass statt der
Verpflichtungserklärung eine entsprechende unwiderrufliche Deckungszusage eines
im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder eine
entsprechende Bankbürgschaft beigebracht wird.
(2) 1In der besonderen Beteiligungsvereinbarung kann auch vorgesehen werden,
dass
a) nur die in dem in der Vereinbarung festgelegten
Zeitpunkt - spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung nach § 22 Abs. 2
wirksam würde (Stichtag) - vorhandenen pflichtversicherten Beschäftigten
weiterhin zu versichern sind und
b) der Beteiligte einen Ausgleichsbetrag
zahlt, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gewährleistet, dass
zusammen mit den laufenden Umlagen die Verpflichtungen aufgrund
aa) der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 23 Abs.
2 Satz 1 (wobei der Stichtag als Tag des Ausscheidens gilt und § 23 Abs. 2 Satz
2 bis 11 entsprechend anzuwenden sind) und
bb) der am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen
auf
Dauer erfüllt und die Verwaltungskosten abgedeckt werden können.
2Die Anstalt kann zulassen, dass der Ausgleichsbetrag
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ganz oder teilweise über einen
bestimmten Zeitraum verteilt wird.
3Die Verpflichtungserklärung bzw. die
Deckungszusage oder die Bankbürgschaft nach Absatz 1 muss die Ausgleichszahlung
nach Satz 1 Buchst. b umfassen.
(3) 1Eine
besondere Beteiligungsvereinbarung im Sinne des Absatzes 2 kann die Anstalt
auch mit einem Arbeitgeber abschließen, der die Voraussetzungen des § 19 nicht
erfüllt und der bisher weder an der Anstalt noch an einer Zusatzversorgungseinrichtung,
zu der Versicherungen übergeleitet werden, beteiligt ist, wenn der Arbeitgeber
von einem Beteiligten Aufgaben und bisher pflichtversicherte Beschäftigte
übernommen hat, hinsichtlich dieser Beschäftigten. 2Für die
Berechnung des Ausgleichsbetrags im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa sind dem
Arbeitgeber Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer
Pflichtversicherungen über den Beteiligten in dem Verhältnis zuzurechnen, das
dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Beschäftigten zur Gesamtzahl der am
Tag vor der Personalübernahme über den Beteiligten Pflichtversicherten
entspricht. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften errechnet
die Anstalt Durchschnittsbeträge, die der Gegenwertberechnung zugrunde zu legen
sind. 4Ein Ausgleichsbetrag ist nicht zu entrichten, wenn der
Arbeitgeber sich verpflichtet, die künftig in diesem Aufgabenbereich
einzustellenden Beschäftigten der Pflichtversicherung zuzuführen.
(4) 1Bei
Ausgleichszahlungen von mehr als 500.000 Euro ist jeweils nach Ablauf eines
Deckungsabschnitts die Berechnung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen
Entwicklung zu überprüfen. 2Die Kosten der Überprüfung trägt der
Beteiligte. 3Ergeben sich Überzahlungen, sind diese zu verrechnen,
ergeben sich Fehlbeträge, ist der Beteiligte zum Ausgleich verpflichtet.
4Scheidet ein Beteiligter, der eine
Ausgleichszahlung ganz oder teilweise geleistet hat, aus, ist auf seine Kosten
ein neuer Gegenwert zu berechnen.
(5) Die Anstalt ist nicht verpflichtet,
eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 abzuschließen.
IV.
Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2
- Rechte und Pflichten der Beteiligten -
(1) 1Die
Beteiligten sind verpflichtet, ihre sämtlichen der Pflicht zur
Versicherung unterliegenden Beschäftigten bei der Anstalt anzumelden und bei
Wegfall der Voraussetzungen abzumelden.
2Beteiligte im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz
1 Buchst. d bis f sind insbesondere verpflichtet, die Anstalt unverzüglich zu
unterrichten, wenn sie das Tarifrecht im Sinne des § 19 Abs. 3 nicht mehr
anwenden oder - in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e - wenn eine
überwiegende Beteiligung oder der maßgebliche Einfluss einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts nicht mehr besteht.
(2) Die Beteiligten sind insbesondere
verpflichtet,
a) in der Abmeldung
anzugeben, ob bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des §
68 Abs. 4 erfüllt waren,
b) der Anstalt die
kalenderjährlichen Jahresmeldungen zu dem festgelegten Termin bzw. bei
Abmeldungen unmittelbar mit der Abmeldungsbescheinigung zu übersenden,
c) der Anstalt zur
Durchführung der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung die
Adressdaten der Pflichtversicherten sowie deren Änderung zu melden,
d) ihren
Beschäftigten die von der Anstalt zur Verfügung gestellten
Informationsmaterialien auszuhändigen und für den Bereich der
Pflichtversicherung gegebenenfalls zu erläutern,
e) der Anstalt
jederzeit Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu erteilen
und ihr eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung
sowie der Entrichtung der Umlagen zu gestatten,
f) im
Schriftverkehr mit der Anstalt die von ihr herausgegebenen Formblätter zu
benutzen,
g) Beginn und Ende
der Zugehörigkeit einer Versicherung zum besonderen Abrechnungsverband nach §
61 Abs. 5 anzuzeigen.
V.
Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2
- Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung -
1Von der Pflicht zur
Versicherung sind Beschäftigte ausgenommen, die
1.
nach einer im Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung bestehenden Ruhelohnordnung
oder einer entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf
Ruhelohn haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,
2. eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche
Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der
beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben und denen
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,
3. aufgrund
Tarifvertrages, Arbeitsvertrages, der Satzung der Anstalt oder der Satzung
einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden,
von der Versicherungspflicht befreit worden sind,
4.
für das bei dem Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher,
tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen,
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt
Abteilung B oder eine gleichartige Versorgungseinrichtung) angehören müssen,
5.
bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der
deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch dann,
wenn diese freiwilligen Weiterversicherungen später als drei Monate nach dem
Beginn des Arbeitsverhältnisses enden,
6. Rente wegen Alters nach §§ 35 bis 40
bzw. §§ 236 bis 238 SGB VI als Vollrente erhalten oder erhalten haben oder bei
denen der Versicherungsfall der Betriebsrente wegen Alters nach § 45 Abs. 1 in
Verbindung mit § 33 oder einer entsprechenden Vorschrift der Satzung einer
Zusatzversorgungseinrichtung, von der Überleitungen erfolgen, eingetreten ist,
7. Anspruch auf
Übergangsversorgung aufgrund der Nr. 6 der Sonderregelungen 2 n oder der Nr. 4
der Sonderregelungen 2 x zum Bundes-Angestelltentarifvertrag oder aufgrund der
Nr. 2 der Sonderregelungen 2 m des Abschnitts B der Anlage 2 zum
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) haben oder
8.
im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind.
2Aufgrund
Tarifvertrags oder Arbeitsvertrags kann vorgesehen werden, dass Beschäftigte
nicht zu versichern sind, solange sie freiwillige Mitglieder des Versorgungswerks
der Presse sind.
VI.
Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1
- Nachentrichtung von Umlagen/Beiträgen -
(1) 1Die
nachzuentrichtenden Beträge
können nur für alle Monate der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag,
Europäischen Parlament bzw. im Parlament eines Landes in einer Summe eingezahlt
werden. 2Die Nachentrichtung ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsfall eingetreten ist.
(2)
1Bemessungsgrundlage für die nachzuentrichtenden
Umlagen/Beiträge ist der monatliche Durchschnitt des Entgelts, das im
Kalenderjahr vor dem Beginn der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag,
Europäischen Parlament bzw. im Parlament eines Landes nach § 64 Abs. 4
zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre, dynamisiert entsprechend der
allgemeinen Einkommenserhöhungen im öffentlichen Dienst. 2Die nachzuentrichtende Umlage ist für jedes Kalenderjahr, das
auf das Kalenderjahr folgt, für den die Umlage nachentrichtet wird, mit
jährlich 3,5 v.H. zu verzinsen.
VII.
Ausführungsbestimmungen zu § 43
- Abfindung –
(1) 1Der nach § 43
maßgebende Abfindungsbetrag wird berechnet, indem die Rente, die der/dem
Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem in
den nachstehenden Tabellen(als Anlage 2 (neu –Stand November 2003) -
angefügt) genannten, dem Lebensalter entsprechenden Faktor vervielfacht wird. 2Nach
Entstehen des Anspruchs auf Betriebsrente gezahlte Leistungen werden auf den
Abfindungsbetrag angerechnet.
³Wird der Rentenantrag nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 52 Satz 1
gestellt, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Entstehens des Anspruchs der
nach dieser Regelung maßgebende Beginn des Zweijahreszeitraums, für den bei
einer laufenden Leistung die Betriebsrente nachzuzahlen wäre.
(2) 1Ist eine Betriebsrente
abzufinden, zu deren Ausgleich nach § 1587 BGB durch Entscheidung eines
Familiengerichts nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften bei einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung begründet worden sind, errechnet sich der Abfindungsbetrag
aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs
gekürzten Betrag der Betriebsrente. 2Dies gilt auch dann, wenn die
Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.
(3) Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche aus der Versicherung
einschließlich der Anwartschaft auf eine nachfolgende Hinterbliebenenrente.
(4)
Die abgefundene Betriebsrente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des
§ 38 Absatz 3 nicht als abgefunden.
VIII.
Ausführungsbestimmungen zu § 64Abs. 4 Satz 1
– zusatzversorgungspflichtiges Entgelt –
(siehe auch Anlage
5)
(1)
Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 64 Abs. 4 Satz 1
sind
1.
Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig
bezeichnet sind,
2.
Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf
beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge
nicht ruhegehaltfähig sind,
3.
Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen (z.B. Ausbleibezulage, Auswärtszulage),
4. geldliche Nebenleistungen wie Ersatz von
Werbungskosten (z.B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung)
sowie Zuschüsse z.B. zu Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-,
Kontoführungskosten, Schul- und Sprachenbeihilfen, Mietbeiträge,
Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),
5.
Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie erfolgsabhängige Entgelte (z.B.
Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen, Prämien
für Verbesserungsvorschläge, Erfindervergütungen),
6.
einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder
außertarifliche Leistungen,
7.
Entgelte aus Nebentätigkeiten einschließlich Einkünfte, die aus ärztlichen
Liquidationserlösen zufließen,
8.
Krankengeldzuschüsse,
9.
Jubiläumszuwendungen,
10.
Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung der Beschäftigten,
11.
geldwerte Vorteile/Sachbezüge, soweit derartige Leistungen nicht anstelle von
Entgelt für Zeiträume gezahlt werden, für die laufendes
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,
12.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
13.
einmalige Zahlungen (z.B. Urlaubsabgeltungen, Abfindungen), die aus Anlass der
Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, mit Ausnahme der Zuwendung,
14.
einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung
Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,
15.
einmalige Unfallentschädigungen,
16.
bei einer Verwendung im Ausland diejenigen Bestandteile des Arbeitsentgelts,
die wegen dieser Verwendung über das für eine gleichwertige Tätigkeit im Inland
zustehende Arbeitsentgelt hinaus gezahlt werden.
(2)
Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des
steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Absatzes 1 den
2,5fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 159 bzw. 275a SGB VI) übersteigt; wenn eine
zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt wird, ist der vorgenannte Wert
jährlich einmal im Monat der Zahlung der Zuwendung zu verdoppeln.
(3)
1Haben Beschäftigte für einen Kalendermonat oder für einen Teil
eines Kalendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuss – auch wenn dieser wegen
der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –,
gilt für diesen Kalendermonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der
Urlaubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlages) bzw. die
Urlaubsvergütung für die Tage, für die Anspruch auf Lohn, Vergütung,
Urlaubslohn, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge besteht. 2In diesem
Kalendermonat geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn bzw.
der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4)
1Für Beschäftigte, die zur Übernahme von Aufgaben der
Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969
in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat der
Beteiligte für die Zeit der Beurlaubung Umlagen an die Anstalt abzuführen, wenn
der Träger der Entwicklungshilfe die Umlagen erstattet. 2Für die Bemessung
der Umlagen gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem
nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche
Rentenversicherung zu berechnen sind.
(5) Für Beschäftigte, die eine Ausgleichszahlung
nach Maßgabe des § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche
Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.
Juli 2001 erhalten, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das der Bemessung
dieser Ausgleichszahlung zugrunde liegende unverminderte Einkommen im Sinne des
vorgenannten Tarifvertrages.
(6)
1WirdAltersteilzeit
nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen
über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt – das 1,8-fache der zur Hälfte
zustehenden Bezüge nach § 4 TV ATZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller
Höhe zustehen. 2Wird aufgrund einer Einzelregelung ein
Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des
Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt
nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen.
(7) Wird bei einer vor dem 1. Januar
2003 vereinbarten Altersteilzeitarbeit aufgrund einer Einzelregelung ein
Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag
nach § 3 Abs. 1 Nr.1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass sich nach Anwendung von
§ 36 Abs. 2 Satz 2 so viele Versorgungspunkte ergeben, wie dies dem über den
gesetzlichen Mindestbeitrag erhöhten Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung entspricht.
(8) Bei
einer Steuerfreistellung des Arbeitsentgelts für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
(§ 3 Nr. 39 in Verbindung mit § 39a EStG) ist zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt der Teil des Arbeitsentgelts, der ohne die Steuerfreistellung
zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre.
(9)
Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach §
82 Abs. 1 und der zusätzlichen Umlage nach § 82 Abs. 2 die jeweiligen Beträge
für das Tarifgebiet West zu berücksichtigen.
IX.
Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3
– Überschussverteilung –
(1) 1Die Aufstellung der fiktiven
versicherungstechnischen Bilanz im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 erfolgt für
jeden Abrechnungsverband gesondert. Insbesondere werden die Verpflichtungen aus
dem Versorgungskonto II in einer eigenen fiktiven versicherungstechnischen
Bilanz getrennt von den übrigen Verpflichtungen betrachtet.
(2) 1In
der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz wird für den maßgeblichen Personenbestand
des jeweiligen Abrechnungsverbands zur Überschussermittlung das tatsächlich
bzw. fiktiv vorhandene Vermögen den vorhandenen Verpflichtungen zum Ende des
Geschäftsjahres gegenübergestellt. 2Maßgeblicher
Personenbestand sind hierbei im Versorgungskonto II alle Pflichtversicherten,
beitragsfrei Versicherten und Leistungsempfänger, im Versorgungskonto I
lediglich die Pflichtversicherten und die beitragsfrei Versicherten, die eine
Wartezeit von 120 Umlage-/ Beitragsmonaten erfüllt haben.
(3) 1Die
erforderliche Nettodeckungsrückstellung zum Ende des Geschäftsjahres ergibt
sich als versicherungsmathematischer Barwert aller auf bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungspunkte nach § 36 Abs. 1 beruhenden
Anwartschaften bzw. Ansprüche. ²Für die anzuwendenden Rechnungsgrundlagen
gelten die für die Kalkulation der Altersfaktoren maßgeblichen Vorgaben.
(4) 1Im Rahmen des Versorgungskontos I umfasst die
Aktivseite der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz das dem maßgeblichen
Personenbestand zuzuordnende tatsächliche Vermögen sowie das fiktive Vermögen.
²Das fiktive Vermögen ergibt sich zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem die
fiktive versicherungstechnische Bilanz erstmals aufgestellt wird, als Differenz
der Nettodeckungsrückstellung für den maßgeblichen Bestand zu Beginn des
Geschäftsjahres und des tatsächlich vorhandenen Vermögens (fiktive
Kapitaldeckung). ³Das Vermögen zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres wird
unter Berücksichtigung fiktiver Beitragsleistungen in Höhe von 4 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte,
Veränderungen des maßgeblichen Personenbestands, Zinseinnahmen und
Verwaltungskosten auf das Ende des Geschäftsjahres fortgeschrieben. 4Hinsichtlich der anzusetzenden Kapitalerträge
gilt § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3. 5Als
Verwaltungskosten werden, soweit tatsächliches Vermögen vorhanden ist, die
anteiligen tatsächlichen Verwaltungskosten veranschlagt; soweit fiktives
Vermögen betroffen ist, werden 2 v.H. der fiktiven
Erträge nach Satz 4 angesetzt. 6Die
Passivseite der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz umfasst die
Nettodeckungsrückstellung für den maßgeblichen Bestand am Ende des
Geschäftsjahres und die aus den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragene
Rückstellung für Überschussverteilung. 7Der
sich aus dieser fiktiven versicherungstechnischen Bilanz ergebende Überschuss
bzw. Verlust wird in die Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt, die
somit auch negativ werden kann (Verlustvortrag).
(5) 1Im Rahmen des Versorgungskontos II umfasst die
fiktive versicherungstechnische Bilanz auf der Aktivseite das tatsächliche
Kassenvermögen am Ende des betrachteten Geschäftsjahres, auf der Passivseite
die für den nach Absatz 2 Satz 2 am Ende des Geschäftsjahres maßgeblichen
Personenbestand zu bildende Nettodeckungsrückstellung, die Rückstellung für
Verwaltungskosten in der Leistungsphase in Höhe von 1 v.H.
der Nettodeckungsrückstellung, die Verlustrücklage und die aus den
vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragene Rückstellung für
Überschussverteilung. 2Ergibt die versicherungstechnische
Bilanz einen Überschuss, ist die Verlustrücklage zunächst um mindestens 5 v. H.
des Überschusses zu erhöhen, bis sie einen Stand von 10 v. H. der
Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. 3Der
danach auf die beitragsfrei Versicherten mit weniger als 120 Umlage-/ Beitragsmonaten
entfallende Überschussanteil wird ebenfalls der
Verlustrücklage zugeführt. 4Der verteilungsfähige Überschuss (§ 67
Abs. 3 Satz 3) wird vorläufig in die Position „Bilanzgewinn“ eingestellt, bis
der Verwaltungsrat über seine Verwendung entscheidet. 5Hinsichtlich der Behandlung von Verlusten gilt §
69 entsprechend.
(6) 1Eine Verwendung der Rückstellung für
Überschussbeteiligung zur Vergabe von Bonuspunkten oder sonstigen Erhöhung von
Leistungen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 ist höchstens so zu bemessen, dass die
hierfür zu ermittelnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung, im
Versorgungskonto II zuzüglich der entsprechenden Verwaltungskostenrückstellung,
die Rückstellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. ²Der Vorschlag des
Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung der Rückstellung nach § 69 Abs. 2 Satz
3 hat zudem die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu
berücksichtigen.
ANHANG
2
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in
Anlehnung an das Punktemodell –
VBLextra (AVBextra)
Abschnitt
I
Grundlagen
§ 1
Begründung der freiwilligen Versicherung
(1) 1Auf Antrag können
Pflichtversicherte eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das
Punktemodell bei der VBL begründen. 2Der Antrag ist über den
beteiligten Arbeitgeber an die VBL zu richten. 3Nach Beendigung der
Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden. 4Die
Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach
Beendigung der Pflichtversicherung von der/dem Versicherten zu beantragen. 5Der
Antrag nach den Sätzen 1 und 3 bedarf der Annahmeerklärung durch die VBL. 6Die
Sätze 1 bis 4 gelten bei einer Befreiung von der Pflichtversicherung nach § 28
Abs. 1 der Satzung entsprechend.
(2)
1Versicherungsnehmerin und -nehmer der freiwilligen Versicherung ist
die/der Versicherte.2In den
Fällen des § 28 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 der Satzung ist Versicherungsnehmer der
Beteiligte.
3Bezugsberechtigte sind die
Versicherten und ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser
Versicherungsbedingungen.
§ 1a
Freiwillige Versicherung im Wege der Entgeltumwandlung
(1) 1Die freiwillige Versicherung kann im Wege der
Entgeltumwandlung erfolgen, sofern die tarif- bzw. arbeitsrechtlichen
Voraussetzungen hierfür vorliegen. 2Ihre
Durchführung wird zwischen dem Beteiligten und der VBL schriftlich vereinbart.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1
ist Versicherungsnehmer der Beteiligte. 2Vom Zeitpunkt der
Fortsetzung der Versicherung an (§ 1 Abs.1 Sätze 3 bis 5) ist die/der
Versicherte auch Versicherungsnehmerin/-nehmer der freiwilligen Versicherung.
(3) Die übrigen Regelungen gelten
entsprechend, sofern nichts Abweichendes geregelt ist."
§
2
Beginn und Ende der freiwilligen
Versicherung
(1) 1Die
freiwillige Versicherung beginnt mit dem Ersten des Monats, der in dem Antrag bestimmt
wird, frühestens mit dem Monat der Antragstellung. 2Der
Versicherungsschutz tritt erst mit dem Eingang der Zahlung bei der VBL ein.
(2) 1Die freiwillige Versicherung kann
auf Antrag der Versicherungsnehmerin / des Versicherungsnehmers mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs gekündigt werden. 2Sie
wird mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Beiträge entrichtet wurden,
beitragsfrei gestellt, wenn die Versicherungsnehmerin / der Versicherungsnehmer
mit ihren/seinen Beiträgen für drei Monate im Verzug ist und den Rückstand
nicht innerhalb einer von der VBL gesetzten Frist ausgleicht. 3Wird
die freiwillige Versicherung nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 bis 5 fortgesetzt,
wird sie mit Ablauf des Monats, in dem die Beschäftigung geendet hat,
beitragsfrei gestellt.
(3)
1In den Fällen des Absatzes 2 behält der/die Versicherte seine/ihre
bis zur Kündigung bzw. Beitragsfreistellung erworbene Anwartschaft. 2Auf
Antrag der/des Versicherten kann eine nach Absatz 2 Satz 2 beitragsfrei gestellte
freiwillige Versicherung für die Zukunft wieder aufleben. 3Der
Antrag bedarf der Annahmeerklärung durch die VBL.
(4)
1Die freiwillige Versicherung endet, wenn
a) ein Anspruch auf Betriebsrente besteht,
b) der/die Versicherte stirbt,
c) das gebildete Kapital - auf Antrag des/der Versicherten - auf
einen anderen auf seinen/ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag bei der
VBL oder auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung bzw. ein
Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung, mit denen ein
Überleitungsabkommen besteht, übertragen wird.
2Bei
einer Betriebsrente wegen Erwerbsminderung kann die freiwillige Versicherung
durch schriftliche Erklärung des/der Versicherten für die Alters- und
Hinterbliebenenversorgung fortgeführt werden; § 6 Abs. 3 Satz 2 findet keine
Anwendung.
(5)
1Erlischt die Betriebsrente wegen Ablaufs einer Befristung (§ 11
Buchst. b), kann die freiwillige Versicherung auf Antrag des Versicherten
wieder aufgenommen werden. 2Wird eine Fortführung nicht beantragt,
lebt die freiwillige Versicherung als beitragsfreie Versicherung wieder auf.
Abschnitt
II
Leistungen
§ 3
Leistungsarten
(1) Leistungen
der VBL sind Betriebsrenten aufgrund einer freiwilligen Versicherung als
a)
Altersrenten für Versicherte,
b)
Erwerbsminderungsrenten für Versicherte,
c)
Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten.
(2)
1Die Mitversicherung von Hinterbliebenenleistungen und/oder
Leistungen bei Erwerbsminderung kann bei Begründung der freiwilligen
Versicherung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft auf
schriftlichen Antrag der/des Versicherten ausgeschlossen werden. 2Auf
schriftlichen Antrag der/des Versicherten können nach Satz 1 ausgeschlossene
Leistungen mit Wirkung für die Zukunft wieder mitversichert werden. 3Der
Antrag nach Satz 2 bedarf der Annahme durch die VBL, die von weiteren
Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann (z.B. Gesundheitsprüfung).
§
4
Versicherungsfall und Rentenbeginn
1Der Versicherungsfall tritt am Ersten
des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als
Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. 2Der
Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuweisen.
3Den
in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, bei denen der
Versicherungsfall nach Satz 1 eingetreten ist, wird auf ihren schriftlichen
Antrag von der VBL eine Betriebsrente gezahlt. 4Die Betriebsrente
beginnt mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
§
5
Höhe der Betriebsrente
(1) Die monatliche Betriebsrente
errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 4 Satz 4)
erworbenen Versorgungspunkte (§ 6), multipliziert mit dem Messbetrag von vier
Euro.
(2) 1Bei der Ermittlung der Betriebsrente wegen
Erwerbsminderung bleiben die Rententeile unberücksichtigt, denen
Versorgungspunkte zugrunde liegen, für die eine Mitversicherung der
Erwerbsminderung im Rahmen der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wurde.
2Die
Betriebsrentewegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der
Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.
(3)
Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach
§ 77SGB VI herabgesetzt ist, um 0,4 v. H., bei einem
Versicherungsfall wegen Erwerbsminderung höchstens jedoch um insgesamt 14,4 v.
H.
(4)
Die Betriebsrente erhöht sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach §
77 SGB VI erhöht ist, um 0,5 v. H.
§
6
Versorgungspunkte
(1) 1Versorgungspunkte ergeben sich
a)
für Beiträge zur freiwilligen Versicherung – einschließlich der
Altersvorsorgezulage im Sinne des Abschnitts XI EStG – (§ 25),
b) als Bonuspunkte nach § 26.
2Die
Versorgungspunkte nach Satz 1 Buchst. a werden jeweils zum Ende des
Kalenderjahrs bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Bonuspunkte werden
jeweils zum Ende des folgenden Kalenderjahrs festgestellt und gutgeschrieben. 3Versorgungspunkte
werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gerundet; ist die dritte
Nachkommastelle eine 5 bis 9, wird dabei die zweite Nachkommastelle um 1
erhöht, sonst bleibt die zweite Nachkommastelle unverändert.
(2)
1Die Anzahl der Versorgungspunkte für die im jeweiligen Kalenderjahr
nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a entrichteten freiwilligen Beiträge und die
im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte Altersvorsorgezulage ergibt sich, indem
der freiwillige Beitrag durch den Regelbeitrag von 480 Euro geteilt und mit dem
Altersfaktor (Absatz 4) multipliziert wird. 2Für nach dem 30.
September eines Kalenderjahrs eingegangene jährliche Zahlungen (§ 25a Satz 2)
und Einmalzahlungen ist der Altersfaktor maßgebend, der sich ergibt, wenn das
Alter im Sinne des Absatzes 4 zweiter Halbsatz um 1 erhöht wird.
(3)
1Soweit auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenrenten verzichtet
wurde, werden die für diese Beiträge ermittelten Versorgungspunkte bis zum
Alter 45 (Absatz 4) für männliche Versicherte um 38 v. H. und für weibliche
Versicherte um 8 v. H. erhöht; für jedes weitere Lebensjahr vermindert sich der
Erhöhungsbetrag um 0,75 Prozentpunkte für männliche und um 0,25 Prozentpunkte
für weibliche Versicherte.
2Soweit das
Erwerbsminderungsrisiko ausgeschlossen wurde, erhöhen sich die
Versorgungspunkte für diese Beiträge bis zum Alter 45 (Absatz 4) für männliche
Versicherte um 20 v. H. und für weibliche Versicherte um 15 v. H.; für jedes
weitere Lebensjahr vermindert sich der Erhöhungsbetrag um 1,0 Prozentpunkte für
männliche und um 0,75 Prozentpunkte für weibliche Versicherte.
3Wird auf die Mitversicherung von
Hinterbliebenenrenten sowie des Erwerbsminderungsrisikos verzichtet, sind die
vorstehend genannten Erhöhungsbeträge zusammen zu zählen.
(4) Der Altersfaktor richtet sich nach der
folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen
Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:
(s. Anlage 3 -Stand November 2003)
§
7
Betriebsrente für Hinterbliebene
(1) 1Stirbt eine/ein Versicherte/r
oder eine/ein Betriebsrentenberechtigte/r, hat die hinterbliebene
Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf
eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange ein
Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten
durchgeführt worden wäre.
2Art
(kleine/große Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des
Sterbevierteljahrs maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255
Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs richten sich – soweit nachstehend keine
abweichenden Regelungen getroffen sind – nach den entsprechenden Bestimmungen
der gesetzlichen Rentenversicherung.
3Bemessungsgrundlage
der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die
die/der Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn im
Zeitpunkt ihres/seines Todes der Versicherungsfall wegen Alters eingetreten
wäre.
4Bei
der Ermittlung der Hinterbliebenenrente aus der freiwilligen Versicherung
bleiben die Rententeile unberücksichtigt, denen Versorgungspunkte zugrunde
liegen, für die eine Mitversicherung von Hinterbliebenenrenten ausgeschlossen
wurde.
5Die
ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder der/des Verstorbenen
haben entsprechend den Sätzen 1 bis 4 Anspruch auf Betriebsrente für Voll- oder
Halbwaisen.
6Der
Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuweisen.
(2)
1Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der
ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen. 2Ergeben
die Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden sie
anteilig gekürzt. 3Erlischt eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten,
erhöhen sich die verbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden
Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente
der/des Verstorbenen.
§
8
Gewinnzuschlag
1Die nach §§ 5 bis 7 ermittelte Betriebsrente
wird garantiert. 2Zusätzlich wird ein nicht garantierter
Gewinnzuschlag von 20 v. H. gewährt.
Abschnitt
III
Änderungen des Anspruchs auf Betriebsrente
§ 9
Anpassung
(entfallen
durch 4. Satzungsänderung vom 28. November 2003)
§ 10
Neuberechnung
(1)
Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem
Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem
Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalls zusätzliche
Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
(2)
Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht,
der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden
Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der
Abschlagsfaktor nach § 5 Abs. 3 bzw. der Erhöhungsfaktor nach § 5 Abs. 4
gesondert festgestellt.
(3)
1Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine
Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher
nach § 5 Abs. 2 zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2Wird
aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen
teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente
entsprechend § 5 Abs.2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend
anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
(4)
1Die Betriebsrente ist auch dann neu zu berechnen, wenn eine kleine
Witwen-/Witwerrente in eine große Witwen-/Witwerrente oder eine große
Witwen-/Witwerrente in eine kleine Witwen-/Witwerrente umgewandelt wird. 2Entsprechendes
gilt bei Umwandlung einer Halbwaisenrente in eine Vollwaisenrente.
§
11
Erlöschen
Der Anspruch auf
Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,
a) in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben
ist,
b) für den Rente
nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist.
Abschnitt
IV
Sonstige Leistungen
§ 12
Abfindung
(1) 1Betriebsrenten
aufgrund einer freiwilligen Versicherung können auf Antrag der/des
Betriebsrentenberechtigten abgefunden werden.
2Betriebsrenten,
die auf einem Monatsbetrag nach § 5 Abs. 1 beruhen, der 30 Euro nicht
überschreitet, werden abgefunden. 3Wurde die Betriebsrente nach §
10a, Abschnitt XI EStG gefördert oder
besteht ein Anspruch auf eine Betriebsrente als Erwerbsminderungsrente,
wird die Betriebsrente nach Satz 2 nur auf Antrag der/des
Betriebsrentenberechtigten abgefunden.
(2)
1Der Antrag nach Absatz 1 kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist
von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsrente
(§ 14 Abs. 1) gestellt werden. 2Als Abfindungsbetrag werden 95v. H.
des Kapitals gezahlt, das im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zur Deckung der jeweiligen laufenden
Betriebsrente erforderlich wäre. 3Nach Entstehen des Anspruchs auf
Betriebsrentegezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet (Anlage
4)
(3)
1Ist eine Betriebsrente nach den Absätzen 1 und 2 abzufinden, zu
deren Lasten ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, errechnet sich der
Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten
Versorgungsausgleichs gekürzten Betrag der Betriebsrente. 2Dies gilt
auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen
war.
(4)
Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche aus der Versicherung einschließlich
der Anwartschaft auf eine nachfolgende Hinterbliebenenrente.
(5)
Die abgefundene Betriebsrente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des § 7
Absatz 2 nicht als abgefunden.
(6)
1Hat die/der Versicherte während der Ansparphase die steuerliche
Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, stellt die
Abfindung eine schädliche Verwendung im
Sinne des § 93 EStG dar. 2§ 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Abschnitt
V
Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht versichert sind
§ 13
Sonderregelung für Versicherte, die in
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
(1) 1Für Versicherte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die
Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 1 bis 11 entsprechend. 2Soweit
auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen
wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. 3Bei
Anwendung des § 4 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der
Zusatzversorgung und die mit Beiträgen belegten Zeiten einer freiwilligen
Versicherung in der Zusatzversorgung, sofern diese außerhalb der Zeit einer
Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung liegen, zu berücksichtigen.
(2) 1Die teilweise oder
volle Erwerbsminderung ist durch Gutachten eines von der VBL zu bestimmenden
Facharztes nachzuweisen. 2Die Kosten der Begutachtung trägt die/der
Versicherte.
3Die Betriebsrente ruht, solange sich die Betriebsrentenberechtigten
trotz Verlangens der VBL innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nicht
fachärztlich untersuchen lassen oder das Ergebnis der Untersuchung der VBL
nicht vorlegen.
(3)
Der Anspruchauf Betriebsrente erlischt mit Ablauf des
Monats, der auf den Monat folgt, in dem der/dem Berechtigten die Entscheidung
der VBL über das Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung
zugegangen ist.
Abschnitt
VI
Verfahrensvorschriften
§ 14
Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel
(1) 1Die
VBL gewährt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. 2Der Antrag
ist, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles oder im
Zeitpunkt seines Todes pflichtversichert war, über den Arbeitgeber, bei dem er
zuletzt in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat, bei
der VBL einzureichen. 3Dem Antrag sind die von der VBL geforderten
Urkunden und Nachweise beizufügen.
4Ist
die/der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag bei der VBL gestellt zu haben,
kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn der/dem Verstorbenen ein Anspruch
auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden
hat und sie/er den Antrag auf Gewährung dieser Rente gestellt hat. 5Das
Recht, den Antrag nachzuholen, steht nur den in § 7 genannten Hinterbliebenen
zu. 6Sind nach § 7 Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, gilt Satz 5
auch für Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder
sowie Stiefkinder, wenn sie zur Zeit des Todes der/des
Betriebsrentenberechtigten mit dieser/diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben oder wenn die/der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen
ist.
(2)
Die VBL entscheidet schriftlich über den Antrag und teilt dem Antragsteller die
Berechnung der Leistungen oder die Gründe der Ablehnung des Antrags mit.
(3)
1Gegen Entscheidungen der VBL nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen
über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs- oder dem Leistungsverhältnis
ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Klage zulässig
a)
zum Schiedsgericht, wenn zwischen der VBL und dem Anspruchsteller vereinbart
wird, dass die Entscheidung über den Streitgegenstand durch die Schiedsgerichte
(§§ 55 und 56 der Satzung) nach dem in §§57 und 58 der Satzung geregelten
Verfahren erfolgen soll (§§ 1025 ff ZPO), oder
b) zum
ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag nach Buchstabe a nicht
abgeschlossen wird.
2Wird
innerhalb der Frist des Satzes 1 keine Klage erhoben, wird die VBL von der
Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung
frei. 3Dies gilt nicht für offensichtliche Schreib- oder
Rechenfehler.
(4)
Die Klage
a) zum
Schiedsgericht ist schriftlich bei der VBL einzureichen; die VBL gibt die
Klageschrift unverzüglich an das Schiedsgericht weiter,
b)
zum ordentlichen Gericht ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu
erheben.
(5)
Die Frist zur Klageerhebung nach Absatz 3 beginnt mit dem Zugang der
Entscheidung, in der die VBL auf die Möglichkeiten der Klage und die Folgen der
Fristversäumnis hingewiesen hat.
§ 15
Auszahlung
(1) 1Die
Betriebsrente wird monatlich im Voraus auf ein Girokonto des Berechtigten
innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Empfangsbevollmächtigten im Inland überwiesen. 2Hat der Berechtigte
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, kann die Zahlung der Betriebsrente von der Bestellung eines
Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig gemacht werden.
3Die Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten für die
Gutschrift, trägt die VBL; bei Überweisungen auf ein Konto außerhalb
Deutschlands gilt dies nur, wenn die/der Betriebsrentenberechtigte die
internationale Kontonummer (International Bank Account
Number – IBAN) und die internationale Bankleitzahl
des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier
Code – BIC) mitgeteilt hat. 4Zahlungen in ein Land außerhalb der
Europäischen Union erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Berechtigten.
(2)
1Hat die/der Versicherte während der Ansparphase die steuerliche
Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, liegt eine
schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG vor, wenn die unbeschränkte
Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthalts endet (§ 95 Abs.1 EStG). 2Die VBL
zeigt dies der zentralen Zulagenstelle an. 3Erst nach Mitteilung der
Höhe des Rückzahlungsbetrags der steuerlichen Förderung durch die zentrale
Zulagenstelle wird die VBL diese Leistungen abzüglich des Rückzahlungsbetrags
an die Bezugsberechtigte/den Bezugsberechtigten auszahlen. 4Den
Rückzahlungsbetrag wird die VBL an die zentrale Zulagenstelle abführen.
(3) Besteht
der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(4) 1Stirbt
eine Berechtigte/ein Berechtigter, die/der den Leistungsantrag gestellt hat,
vor der Auszahlung, können nur die in § 7 genannten Hinterbliebenen die
Auszahlung verlangen. 2Wer den Tod des Berechtigten vorsätzlich
herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch nach Satz 1. 3Die Zahlung an
einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die
VBL zum Erlöschen.
§
16
Anzeigepflichten der Versicherten und
Betriebsrentenberechtigten und Zurückbehalten von Leistungen
(1) Versicherte
und Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift
sowie jede Änderung, die ihren Anspruch auf Betriebsrente nach Grund oder Höhe
berührt, der VBL sofort schriftlich mitzuteilen; insbesondere sind mitzuteilen
a)
von allen Betriebsrentenberechtigten
die
Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
b)
bei Betriebsrenten aus eigener Versicherung
der
Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung und die Änderung von
voller in teilweise Erwerbsminderung,
c)
bei Betriebsrenten für Waisen
das Ende der
Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen
Jahres oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr
vollendet ist.
(2)
Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, innerhalb einer
von der VBL zu setzenden Frist auf Anforderung der VBL Auskünfte zu erteilen
und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.
(3)
1Darüber hinaus ist jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die
zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs nach dem
Einkommensteuergesetz führt. 2Insbesondere sind mitzuteilen
a) der Wegfall
des Bezuges des Kindergeldes,
b) die Änderung
der Zuordnung der Kinderzulage,
c) der Abschluss
von weiteren Altersvorsorgeverträgen,
d) die Aufgabe
des inländischen Wohnsitzes.
(4) Die
Betriebsrente kann zurückbehalten werden, solange die/der Berechtigte
ihren/seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nachkommt.
(5) Verletzen Versicherte
oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können
sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
§ 17
Abtretung und Verpfändung
1Ansprüche auf VBLsleistungen
können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt
nicht für Ansprüche, die an den Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/n
bei der VBL versichert hat, abgetreten werden. 3Die
Abtretungserklärung ist der VBL mit dem Antrag zu übersenden.
§ 18
Schadensersatzansprüche gegen Dritte
1Steht der/dem Versicherten, der/dem
Betriebsrentenberechtigten oder einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus
einem Ereignis, das die VBL zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen
verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so haben die anspruchsberechtigten
Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Brutto-Betrags der
Betriebsrente an die VBL abzutreten. 2Der Übergang kann nicht zum
Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend gemacht werden. 3Verweigern
die anspruchsberechtigten Personen die Abtretung oder die Beibringung der
erforderlichen Unterlagen, so ist die VBL solange zu einer Leistung nicht
verpflichtet.
§ 19
Versicherungsnachweise
(1)
1Freiwillig Versicherte erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahrs
sowie bei Beendigung der freiwilligen Versicherung einen Nachweis über ihre
bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach §
5. 2Dabei werden neben der Anwartschaft auch die Zahl der
Versorgungspunkte und der Messbetrag angegeben. 3Zusätzlich sind die
steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. 4Der Nachweis
ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfristen nach den Absätzen 2 und 3 zu
versehen.
(2)
1Die Versicherten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von
sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber dem
Beteiligten schriftlich beanstanden, dass die von diesem zu entrichtenden
Beiträge nicht oder nicht vollständig an die VBL abgeführt worden sind. 2Beanstandungen
in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb der Ausschlussfrist
des Satzes 1 schriftlich unmittelbar gegenüber der VBL zu erheben.
(3)
Freiwillig Versicherte, die nicht bereits von Absatz 2 erfasst sind, können nur
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises
über die eingezahlten freiwilligen Beiträge gegenüber der VBL schriftlich
beanstanden, dass diese Beiträge nicht oder nicht vollständig in dem Nachweis
enthalten sind.
§ 20
Verjährung
(1)
Der Anspruch auf Betriebsrente aus einer freiwilligen Versicherung verjährt in
fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die
Betriebsrente verlangt werden kann.
(2)
Ist ein Anspruch des Betriebsrentenberechtigten gegenüber der VBL schriftlich
geltend gemacht worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen
Entscheidung der VBL beim Betriebsrentenberechtigten gehemmt.
(3)
1Lehnt die VBL gegenüber dem Betriebsrentenberechtigten den Anspruch
auf die Betriebsrente ab, ist sie von der Verpflichtung zur Zahlung der
Betriebsrente frei, wenn der Anspruch auf die Betriebsrente nicht innerhalb von
sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. 2Die Frist beginnt
mit der schriftlichen Ablehnung des erhobenen Anspruchs unter Angabe der mit
dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge.
§ 21
Rückzahlung zu viel gezahlter VBLsleistungen
(1)
Sofern sich die Betriebsrente vermindert hat, ist der überzahlte Betrag von dem
Berechtigten zurückzuzahlen, ansonsten gilt der überzahlte Betrag als Vorschuss
auf die Leistungen der VBL.
(2)
Eine aus anderen Rechtsgründen bestehende Verpflichtung, Überzahlungen
auszugleichen, bleibt unberührt.
(3)
Die VBL kann die Rückzahlung überzahlter VBLsleistungen
zur Vermeidung einer besonderen Härte ganz oder teilweise erlassen.
Abschnitt VII
Finanzierung
§ 22
Aufbringung der Mittel, Deckungsstock
(1) Die Mittel werden in der freiwilligen
Versicherung aus freiwilligen Beiträgen – einschließlich der
Altersvorsorgezulagen – sowie Vermögenserträgen und sonstigen Einnahmen
aufgebracht.
(2)
1Die Mittel sind dem Deckungsstock für die freiwillige Versicherung
zuzuführen. 2Die Ausgaben sind aus diesem Deckungsstock zu
finanzieren.
(3) Für die Vermögensanlage sowie die
Deckungsrückstellung sind die für die sonstigen Pensionskassen geltenden
Regelungen des § 54 Abs. 2 und 3 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung,
der §§ 54b, 66 VAG einschließlich der nach § 65 VAG erlassenen
Deckungsrückstellungsverordnung anzuwenden.
§
23
Deckungsrückstellung und Verlustrücklage
(1) Für die freiwillige Versicherung ist
eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts
aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche aus der
freiwilligen Versicherung in die Bilanz einzustellen.
(2)
Der für die Ermittlung der Deckungsrückstellung zu berücksichtigende
Rechnungszins und die Verwaltungskosten werden im technischen Geschäftsplan
festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(3)
1Zur Deckung von Fehlbeträgen ist für den Abrechnungsverband
freiwillige Versicherung eine Verlustrücklage zu bilden. 2Der
Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 v. H. des sich aus der
versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese
einen Stand von 10 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme
wieder erreicht.
§
24
Deckung von Fehlbeträgen
(1) 1Ein Fehlbetrag, der sich trotz
Verminderung des Gewinnzuschlags (§ 8) ergibt, ist durch Inanspruchnahme der
Verlustrücklage und der Rückstellung nach § 27 zu decken.
2Reicht auch diese Maßnahme nicht aus,
haben die Beteiligten für die Erfüllung der zugesagten Leistungen einzustehen.
(2) Die Maßnahmen nach
Absatz 1 werden auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars vom Vorstand
beschlossen.
§ 25
Beiträge zur freiwilligen Versicherung
(1) 1Schuldner der Beiträge für die
freiwillige Versicherung sind die Versicherungsnehmerin/der
Versicherungsnehmer. 2Während der Pflichtversicherung werden die
Beiträge zur freiwilligen Versicherung vom Beteiligten an die VBL abgeführt. 3Besteht
während der Pflichtversicherung kein Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. wegen
einer Beurlaubung), können die Beiträge für diesen Zeitraum auch von dem
Versicherten an die VBL abgeführt werden. 4Beiträge, die ohne
Rechtsgrund gezahlt sind, begründen keinen Anspruch auf Leistung. 5Sie
werden dem Einzahler ohne Zinsen zurückgezahlt. 6Hat die VBL schon
Leistungen gewährt, werden die Leistungen in Abzug gebracht, soweit sie auf den
ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen beruhen.
7Die
VBL kann die Entgegennahme von Beiträgen zurückweisen,
wenn der von ihr vorgegebene Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger nicht
angegeben wird.
(2) 1Die
Beiträge sind in gleichbleibender Höhe monatlich zu
entrichten; Beitragsänderungen können auf Antrag
der/des Versicherten zugelassen werden. 2In den Fällen des Absatzes
1 Satz 2 muss der Beitrag für die freiwillige Versicherung jährlich mindestens
1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen.
3Die Anpassung der Beiträge zur Ausnutzung
der staatlichen Förderung obliegt dem Versicherten.
4Einmalzahlungen können zugelassen werden.
5Einmalzahlungen, die nach dem 30. September eines Kalenderjahres
gezahlt werden, werden mit dem Altersfaktor des folgenden Kalenderjahres
berücksichtigt.
6Der jeweilige
Beitrag muss bis zum Ende des Monats, für den er zu entrichten ist, bei der VBL
gutgeschrieben sein.
§ 25a
Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung
1§ 25 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass auch vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Zahlungen
entrichtet werden können. 2Bei vierteljährlichen Zahlungen ist der
Beitrag jeweils im ersten Quartalsmonat, bei halbjährlichen Zahlungen im Januar
bzw. im Juli und bei jährlichen Zahlungen im November zu entrichten.
§
26
Überschussverteilung
(1)
1Im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz der VBLextra werden die Überschüsse jährlich bis zum
Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr festgestellt. 2Über
die Zuteilung von Bonuspunkten und die Überschüsse für die
Bezugsberechtigten entscheidet der
Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.
(2)
Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen alle am Ende des laufenden
Geschäftsjahres freiwillig Versicherten einschließlich der Versicherten, deren
freiwillige Versicherung beitragsfrei gestellt worden ist, in Betracht.
(3) Wird die freiwillige Versicherung bei
Bezug einer Betriebsrente wegen Erwerbsminderung fortgeführt, kommt die
Zuteilung von Bonuspunkten für diesen Zeitraum nur hinsichtlich der nach dem
Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte in Betracht.
§
27
Rückstellung für Überschussbeteiligung
(1) Der Überschuss, der sich entsprechend
der versicherungstechnischen Bilanz ergibt, wird, soweit er nicht der
Verlustrücklage zuzuführen ist, in die Rückstellung für Überschussbeteiligung
eingestellt.
(2) 1Diese Rückstellung dient der
Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen, insbesondere zur Gewährung von
Bonuspunkten. 2Sie kann zusätzlich zur Deckung von Fehlbeträgen
herangezogen werden, wenn die Verlustrücklage nicht ausreicht. 3Über
die Verwendung der Rückstellung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag
des Verantwortlichen Aktuars.
Abschnitt
VIII
Schlussbestimmungen
§ 28
Änderung von Bestimmungen
Die Bestimmungen über die Art und die Höhe der
Leistungen (§§ 3 bis 8), die Abfindung (§ 12), die Nichtsozialversicherten (§
13), die Verfahrensvorschriften (§§ 14 bis 21), die Beitragszahlung (§ 25)
sowie die Überschussverteilung (§ 26) können in Einklang mit § 14 der Satzung
auch für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
§ 29
Fortgeltung früherer Bestimmungen
Für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2003
abgeschlossen worden sind, gelten anstelle der §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 8, 9, 24 und § 26
Abs. 1 Satz 2 die §§ 5 Abs. 3,6 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 8, 9, 24 und § 26
Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung fort.
ANHANG 3
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung
VBLdynamik (AVBdynamik)
Abschnitt I
Grundlagen
§ 1
Begründung der freiwilligen Versicherung
(1) 1Auf
Antrag können Pflichtversicherte eine freiwillige fondsgebundene
Rentenversicherung bei der VBL begründen. 2Der Antrag ist über den
beteiligten Arbeitgeber an die VBL zu richten. 3Nach Beendigung der
Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden. 4Die
Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach
Beendigung der Pflichtversicherung von der/dem Versicherten zu beantragen. 5Der
Antrag nach den Sätzen 1 und 4 bedarf der Annahmeerklärung durch die VBL.
(2)
1Versicherungsnehmerin/Versicherungsnehmer der freiwilligen
Versicherung ist die/der Versicherte.
2Bezugsberechtigte
sind die Versicherten und ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser
Versicherungsbedingungen.
§ 1a
Freiwillige Versicherung im Wege der Entgeltumwandlung
(1) 1Die freiwillige Versicherung
kann im Wege der Entgeltumwandlung erfolgen, sofern die tarif- bzw.
arbeitsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 2Ihre
Durchführung wird zwischen dem Beteiligten und der VBL schriftlich vereinbart.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1
ist Versicherungsnehmer der Beteiligte.2Vom Zeitpunkt der
Fortsetzung der Versicherung an (§ 1 Abs.1 Sätze 3 bis 5) ist die/der
Versicherte auch Versicherungsnehmerin/-nehmer der freiwilligen Versicherung.
(3) Die sonstigen Regelungen gelten
entsprechend, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 2
Beginn und Ende der freiwilligen Versicherung
(1)
1Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Ersten des Monats, der
in dem Antrag bestimmt wird, frühestens mit dem Monat der Antragstellung. 2Der
Versicherungsschutz tritt erst mit dem Eingang der Zahlung bei der VBL ein.
(2) 1 Die freiwillige Versicherung kann
auf Antrag der/des Versicherten beitragsfrei gestellt werden.
2Die freiwillige Versicherung wird mit Ablauf
des Monats, für den letztmalig Beiträge entrichtet wurden, beitragsfrei
gestellt, wenn die/der Versicherte mit ihren/seinen Beiträgen für drei Monate
im Rückstand ist und den Rückstand nicht innerhalb einer von der VBL gesetzten
Frist ausgleicht.
3Wird die freiwillige Versicherung nicht nach
§ 1 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 fortgesetzt, wird sie mit Ablauf des Monats, in dem
die Pflichtversicherung geendet hat, beitragsfrei gestellt.
(3) 1In den
Fällen des Absatzes 2 behält die/der Versicherte ihre/seine bis zur
Beitragsfreistellung erworbene Anwartschaft. 2Auf Antrag der/des
Versicherten kann eine nach Absatz 2 Sätze 1 bis 3 beitragsfrei gestellte
freiwillige Versicherung für die Zukunft wieder aufleben. 3Der
Antrag bedarf der Annahmeerklärung durch die VBL.
(4) Die Ansparzeit in
der freiwilligen Versicherung endet, wenn
a) ein Anspruch auf
Betriebsrente besteht,
b) die/der Versicherte
stirbt.
(5)
Die freiwillige Versicherung endet, wenn das Deckungskapital (§ 6 Abs. 1) – auf
Antrag der/des Versicherten – auf einen anderen auf ihren/seinen Namen
lautenden Altersvorsorgevertrag bei der VBL oder auf eine andere
Zusatzversorgungseinrichtung bzw. ein Versorgungssystem einer überstaatlichen
Einrichtung, mit denen ein Überleitungsabkommen besteht, übertragen wird.
§ 3
Eintrittsalter
Voraussetzung
für die Begründung der Versicherung ist, dass die/der Versicherte das 17.
Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Abschnitt II
Leistungen
§
4
Leistungsarten
Leistungen der VBL aufgrund einer freiwilligen
Versicherung sind
a) Betriebsrenten für Versicherte,
b) Kapitalabfindung,
c)
Todesfallleistung für Hinterbliebene,
d)
Garantieleistung für Hinterbliebene.
§ 5
Versicherungsfall und Rentenbeginn
(1) 1Der
Versicherungsfall tritt auf Antrag (§ 13) der/des Versicherten am Ersten des
Monats ein, der im Antrag angegeben ist. 2Der Versicherungsfall kann
frühestens zum Ersten des Monats beantragt werden, der auf den Monat der Vollendungdes 60. Lebensjahres folgt. 3Der
Antrag muss mindestens zwei Kalendermonate vor dem beantragten
Versicherungsfall bei der VBL eingegangen sein; bei späterem Antragseingang
verschiebt sich der Versicherungsfall entsprechend. 4Die
Betriebsrente beginnt mit Eintritt des Versicherungsfalls.
(2) 1Der
Versicherungsfall tritt spätestens am Ersten des Monats, der auf den Monat der
Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, auch dann ein, wenn die/der Versicherte
einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht gestellt hat. 2Die
Betriebsrente wird in diesem Fall aber erst auf Antrag ausgezahlt. 3Hat
die/der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls wegen Vollendung des
65. Lebensjahres nicht fristgerecht (Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz)
beantragt, gilt Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz für den Zahlungsbeginn der
Rente entsprechend.
§ 6
Höhe der Betriebsrente
(1) 1Die/der Versicherte erhält bei Eintritt des
Versicherungsfalls eine lebenslange Betriebsrente, die sich aus dem
Deckungskapital, mindestens aber aus der Summe der eingezahlten Beiträge ggf.
einschließlich der Altersvorsorgezulagen errechnet. 2Deckungskapital
ist das nach dem Geschäftsplan in der jeweils geltenden Fassung auf der
Grundlage der eingezahlten Beiträge ggf. einschließlich der
Altersvorsorgezulagen und der erwirtschafteten Erträge gebildete Kapital,
welches sich aus Garantie-Deckungskapital und Fonds-Deckungskapital
zusammensetzt. 3Beiträge (ggf. einschließlich der
Altersvorsorgezulagen), die nach Eintritt des Versicherungsfalls eingezahlt
werden, können nicht mehr leistungssteigernd
berücksichtigt werden.
(2)
Der monatliche Zahlbetrag wird – unter Berücksichtigung der garantierten
Mindestlaufzeit (§ 9) – nach Maßgabe des Geschäftsplans in der im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls geltenden Fassung festgelegt.
(3) 1Die Höhe des Fonds-Deckungskapitals wird am
letzten Bankgeschäftstag vor dem Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt. 2Die
Anteile am Sondervermögen (§ 23 Abs. 1)
werden an diesem Tag verkauft.
3In den Fällen des § 8 Abs. 1 und
3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wobei Stichtag der letzte
Bankgeschäftstag des Monats ist, der auf den Monat des Antragseingangs folgt.
§ 7
Kapitalabfindung
1Anstelle
einer Rentenzahlung kann die/der Versicherte eine Abfindung in Höhe des
Deckungskapitals (§ 6 Abs. 1) beantragen.
2Die Kapitalabfindung kann nur bis zur Vollendung
des 57. Lebensjahres der/des Versicherten schriftlich beantragt werden. 3Betriebsrenten
und Garantieleistungen für Hinterbliebene mit einem Monatsbetrag von nicht mehr
als 30 Euro, werden abgefunden. 4Eine Betriebsrente, die nach § 10a,
Abschnitt XI EStG gefördert wurde, wird nur auf Antrag der/des
Betriebsrentenberechtigten abgefunden.
§ 8
Todesfallleistung
(1) Im Fall des Todes der/des Versicherten vor
Rentenbeginn wird das Deckungskapital (§ 6
Abs. 1) auf Antrag an Hinterbliebene ausgezahlt.
(2)Hinterbliebene sind
a) der lebende
Ehegatte, mit dem die/der Versicherte zum Zeitpunkt ihres/seines Todes
verheiratet war,
b) die ehelichen oder
diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder der/des Verstorbenen.
(3) Sind
Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, werden den natürlichen
Personen, die nachweisen, dass sie die Bestattungskosten getragen haben, diese
Aufwendungen bis zur Höhe des Deckungskapitals (§ 6 Abs. 1), höchstens aber
8.000 Euro, ersetzt.
§
9
Garantieleistung für Hinterbliebene
1Stirbt
die/der Versicherte nach Rentenbeginn und ist eine Rentengarantiezeit
vereinbart, erhalten Hinterbliebene im Sinne des § 8 Abs. 2 für die noch
verbleibende Dauer der Rentengarantiezeit die Rente.
2Die Rentengarantiezeit beträgt – je nach
vertraglicher Vereinbarung – 0 bis 15 Jahre. 3Die
Rentengarantiezeit kann nur bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres der/des
Versicherten beantragt werden. 4Im Falle einer
schädlichen Verwendung (§ 11)wird die Garantieleistung auf der Grundlage des
nach Abzug des Rückzahlungsbetrags verbleibenden Deckungskapitals neu
berechnet.
§
10
Bestimmung und Rangfolge der
Hinterbliebenen
(1) Die/der Versicherte kann einen der Hinterbliebenen im Sinne
des § 8 Abs. 2 zum Bezugsberechtigten für die Todesfallleistung nach § 8 bzw.
für die Garantieleistung nach § 9 bestimmen.
(2) 1Trifft die/der Versicherte keine solche
Bestimmung, wird die Leistung vorrangig ihrem/seinem Ehegatten gewährt. 2Ist
der Ehegatte verstorben oder lebte er im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
dauernd getrennt, erhalten die Kinder die Leistung zu gleichen Teilen.
(3)
Die Zahlung an einen der Bezugsberechtigten befreit die VBL gegenüber den
übrigen Bezugsberechtigten.
§
11
Schädliche Verwendung
1Hat
die/der Versicherte während der Ansparphase die steuerliche Förderung nach §
10a EStG bzw. Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, stellt die Auszahlung in
den Fällen der
- Kapitalabfindung (§ 7)
- Todesfallleistung (§ 8)
- Garantieleistung für Hinterbliebene (§ 9)
eine
schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG dar. 2Eine schädliche
Verwendung liegt auch dann vor, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht des
Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts endet (§ 95 Abs. 1 EStG). 3Die VBL zeigt dies der
zentralen Zulagestelle an. 4Erst nach Mitteilung der Höhe des
Rückzahlungsbetrags der steuerlichen Förderung durch die zentrale Zulagenstelle
wird die VBL diese Leistungen abzüglich des Rückzahlungsbetrags an die
Bezugsberechtigte/den Bezugsberechtigten auszahlen. 5Den
Rückzahlungsbetrag wird die VBL an die zentrale Zulagenstelle abführen.
§ 12
Erlöschen
1Der
Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die/der Versicherte
gestorben ist. 2In den Fällen des § 9 erlischt der Anspruch auf
Betriebsrente mit Ablauf des Monats, in dem alle bezugsberechtigten
Hinterbliebenen verstorben sind, spätestens jedoch mit Ablauf der
Rentengarantiezeit.
Abschnitt III
Verfahrensvorschriften
§ 13
Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel
(1) 1Die
VBL gewährt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. 2Der Antrag
ist, wenn die/der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls oder im
Zeitpunkt ihres/seines Todes pflichtversichert war, über den Arbeitgeber, bei
dem sie/er zuletzt in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis
gestanden hat, bei der VBL einzureichen. 3Dem Antrag sind die von
der VBL geforderten Urkunden und Nachweise beizufügen.
(2)
Die VBL entscheidet schriftlich über den Antrag und teilt der
Antragstellerin/dem Antragsteller die Berechnung der Leistungen oder die Gründe
der Ablehnung des Antrags mit.
(3) 1Gegen
Entscheidungen der VBL nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über
Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs- oder dem Leistungsverhältnis ist
innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Klage zulässig
a) zum
Schiedsgericht, wenn zwischen der VBL und der Anspruchstellerin/dem
Anspruchsteller vereinbart wird, dass die Entscheidung über den Streitgegenstand
durch die Schiedsgerichte (§§ 55 und 56 der Satzung) nach dem in §§ 57 und 58
der Satzung geregelten Verfahren erfolgen soll (§§ 1025 ff ZPO), oder
b)
zum ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag nach Buchstabe a nicht
abgeschlossen wird.
2Wird innerhalb
der Frist des Satzes 1 keine Klage erhoben, wird die VBL von der Pflicht zur
Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei. 3Dies
gilt nicht für offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler.
(4)
Die Klage
a) zum Schiedsgericht ist schriftlich bei der VBL
einzureichen; die VBL gibt die Klageschrift unverzüglich an das Schiedsgericht
weiter,
b) zum ordentlichen Gericht ist nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erheben.
(5)
Die Frist zur Klageerhebung nach Absatz 3 beginnt mit dem Zugang der
Entscheidung, in der die VBL auf die Möglichkeiten der Klage und die Folgen der
Fristversäumnis hingewiesen hat.
§ 14
Auszahlung
(1) 1Die
Betriebsrente wird monatlich im Voraus auf ein Girokonto der/des
Bezugsberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Empfangsbevollmächtigten im Inland überwiesen. 2Hat die/der
Bezugsberechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, kann die Zahlung der
Betriebsrente von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland
abhängig gemacht werden.
3Die
Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die
VBL; bei Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn
die/der Betriebsrentenberechtigte die internationale Kontonummer (International
Bank Account Number – IBAN)
und die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier Code – BIC) mitgeteilt hat. 4Zahlungen
in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen auf Kosten und Gefahr
der/des Berechtigten.
(2) 1Stirbt
eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter, die/der den Leistungsantrag gestellt
hat, vor der Auszahlung, können nur die in § 8 Abs. 2 genannten Hinterbliebenen
die Auszahlung verlangen. 2Die Zahlung an einen Hinterbliebenen
bringt den Anspruch der übrigen Hinterbliebenen gegen dieVBL
zum Erlöschen. 3Wer den Tod der/des Bezugsberechtigten vorsätzlich
herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch nach Satz 1.
§ 15
Anzeigepflichten der Versicherten und Bezugsberechtigten
und Zurückbehalten von Leistungen
(1) Versicherte
und Bezugsberechtigte sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift sowie
jede Änderung, die ihren Anspruch auf Betriebsrente nach Grund oder Höhe
berührt, der VBL unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Versicherte
und Bezugsberechtigte sind verpflichtet, innerhalb einer von der VBL zu
setzenden Frist auf Anforderung der VBL Auskünfte zu erteilen und Nachweise
sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.
(3) 1Darüber
hinaus ist jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung
oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz führt. 2Insbesondere
sind mitzuteilen
a) der Wegfall des Bezugs des Kindergelds,
b) die Änderung der Zuordnung der
Kinderzulage,
c) der Abschluss von weiteren
Altersvorsorgeverträgen,
d) die Aufgabe des inländischen
Wohnsitzes.
(4) Die Betriebsrente kann zurückbehalten
werden, solange die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 3 nicht nachkommt.
(5) Verletzen Versicherte oder
Bezugsberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie sich nicht
auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
§ 16
Abtretung und Verpfändung
1Ansprüche
auf VBLsleistungen können nicht abgetreten,
verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die
an den Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/n bei der VBL versichert
hat, abgetreten werden; § 97 EStG bleibt unberührt. 3Die
Abtretungserklärung ist der VBL mit dem Antrag zu übersenden.
§ 17
Versicherungsnachweise
(1)
1Die freiwillig Versicherten werden mindestens einmal jährlich über die
Höhe der entrichteten Beiträge, der gutgeschriebenen Altersvorsorgezulagen, den
Stand des Deckungskapitals (§ 6 Abs. 1) und ggf. über die im letzten Jahr dem
Sondervermögen (§ 23 Abs. 1) zugeflossenen Überschüsse informiert. 2Zusätzlich
sind die steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. 3Der
Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfristen nach den Absätzen 2
und 3 zu versehen.
4Das Sondervermögen wird gesondert aufgeführt. 5Eine
Aussage über die Entwicklung des Kapitals ist nicht möglich, da dessen
Wertentwicklung nicht voraussehbar ist.
(2)
Die freiwillig Versicherten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von
sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber dem
Beteiligten schriftlich beanstanden, dass die von diesem zu entrichtenden
Beiträge nicht oder nicht vollständig an die VBL abgeführt worden sind.
(3)
Freiwillig Versicherte, die nicht bereits von Absatz 2 erfasst sind, können nur
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises über
die eingezahlten freiwilligen Beiträge gegenüber der VBL schriftlich
beanstanden, dass diese Beiträge nicht oder nicht vollständig in dem Nachweis
enthalten sind.
§ 18
Verjährung
(1) 1Die Ansprüche auf eine Betriebsrente nach § 6,
auf eine Todesfallleistung nach § 8 und eine Garantieleistung für
Hinterbliebene nach § 9 verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung des Anspruchs auf Betriebsrente
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die/der Versicherte das 65.
Lebensjahr vollendet hat. 3Die Verjährung eines Anspruchs auf eine Todesfallleistung und auf eine
Garantieleistung für Hinterbliebene beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
welchem die/der Versicherte verstorben ist.
(2) Ist ein Anspruch der/des
Bezugsberechtigten gegenüber der VBL
schriftlich geltend gemacht worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der
schriftlichen Entscheidung der VBL bei der/dem Bezugsberechtigten gehemmt.
(3) 1Lehnt
die VBL gegenüber der/dem Bezugsberechtigten den Anspruch auf die Betriebsrente
ab, ist sie von der Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrente frei, wenn der
Anspruch auf die Betriebsrente nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich
geltend gemacht wird. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen
Ablehnung des erhobenen Anspruchs unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge.
Abschnitt IV
Finanzierung
§ 19
Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel werden in
der freiwilligen Versicherung aus freiwilligen Beiträgen – einschließlich der Altersvorsorgezulagen
– sowie aus Vermögenserträgen und sonstigen Erträgen aufgebracht.
(2) Für die Vermögensanlage sowie die
Deckungsrückstellung sind die für die sonstigen Pensionskassen geltenden
Regelungen des§ 54 Abs. 2 und 3 VAG in Verbindung mit
der Anlageverordnung, der §§ 54b, 66 VAG einschließlich der nach § 65 VAG
erlassenen Deckungsrückstellungsverordnung anzuwenden.
§ 20
Beiträge zur freiwilligen Versicherung
(1)
1Schuldner der Beiträge für die freiwillige Versicherung ist die
Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer. 2Während der
Pflichtversicherung werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung vom
Beteiligten an die VBL abgeführt. 3Besteht während der
Pflichtversicherung kein Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. wegen einer
Beurlaubung), können die Beiträge für diesen Zeitraum auch von der/dem
Versicherten an die VBL abgeführt werden. 4Beiträge, die ohne
Rechtsgrund gezahlt sind, begründen keinen Anspruch auf Leistung. 5Sie
werden der Einzahlerin/dem Einzahler ohne Zinsen zurückgezahlt; die §§ 286 ff
BGB über den Verzug bleiben unberührt. 6Hat die VBL schon Leistungen
gewährt, werden die Leistungen in Abzug gebracht, soweit sie auf den ohne
Rechtsgrund geleisteten Zahlungen beruhen.
7Die VBL kann die Entgegennahme
von Beiträgen zurückweisen, wenn der von ihr vorgegebene Verwendungszweck auf
dem Überweisungsträger nicht angegeben wird.
(2)
1Die Beiträge sind in gleichbleibender
Höhe monatlich zu entrichten; Beitragsänderungen
können von der VBL auf Antrag der/des Versicherten zugelassen werden. 2Der
Beitrag für die freiwillige Versicherung muss jährlich mindestens 1/160 der
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen.
3Die
Anpassung der Beiträge zur Ausnutzung der staatlichen Förderung obliegt der/dem
Versicherten.
4Einmalzahlungen
können zugelassen werden.
§ 20a
Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung
1§ 20 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass auch vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Zahlungen
entrichtet werden können. 2Bei vierteljährlichen Zahlungen ist der
Beitrag jeweils im ersten Quartalsmonat, bei halbjährlichen Zahlungen im Januar
bzw. im Juli und bei jährlichen Zahlungen im November zu entrichten.
§ 21
Beitragszerlegung
Der Beitrag wird in einen Sparbeitrag (§
22), einen Anlagebeitrag (§ 23) und einen Kostenanteil (§ 24) aufgeteilt.
§ 22
Sparbeitrag
Der Sparanteil wird dazu verwendet, die
garantierte Mindestleistung im Sinne des § 6 sicherzustellen.
§ 23
Anlagebeitrag
(1) Der Anlagebeitrag wird in zwei
Spezialfonds (Sondervermögen) angelegt, einem reinen Aktienfonds und einem
reinen Rentenfonds.
(2) 1Abhängig vom Lebensalter werden Anteilscheine entweder
vollständig von einem Fonds oder zum gleichen Zeitpunkt von beiden Fonds
erworben. 2Die Aufteilung des Anlagebeitrags ergibt sich aus einer
festgelegten Aktien-/Rentenquote pro erreichtem
Lebensjahr.
3Das maßgebende Alter der/des Versicherten wird zu einem Stichtag
ermittelt und gilt für die Dauer eines Jahres. 4Als Stichtag wird
der 1. Juli eines Jahres festgelegt.
5Bei Erreichen eines Stichtages erfolgt zum einen eine Anpassung der
Aktien-/Rentenquote für alle künftigen Beitragseingänge und zum anderen eine
Anpassung (Rebalancing) aller bisher erworbenen
Anteilscheine an die gültige Aktien-/Rentenquote durch Kauf und Verkauf von
Anteilen der beiden Fonds.
6Eine eigene Steuerungsmöglichkeit im Lebenszyklus-Konzept durch die
Versicherte/den Versicherten besteht nicht. 7Alternativ werden keine
weiteren Fonds angeboten.
(3) 1Für den Kauf von Fondsanteilen werden feste Kauftermine
festgelegt und zwar der 5. eines Monats für Geldeingänge zwischen dem 16. und
31. des Vormonats sowie der 20. eines Monats für Geldeingänge zwischen dem 1.
und 15. des Monats. 2Fällt der 5. bzw. 20. eines Monats auf einen
Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Kauftermin auf
den nächsten Werktag.
3Für die Zwischenzeit werden die Beiträge als Tagesgelder auf diese
Termine verzinslich angelegt.
§ 24
Kosten
(1) Für Abschluss- und Vertriebskosten
werden keine Kostenzuschläge erhoben.
(2).1Die Verwaltungskosten bis zum Rentenbeginn werden nach
Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans von den
Beiträgen bzw. vom Deckungskapital (§ 6 Abs. 1) abgezogen.
(3) Die Verwaltungskosten nach
Rentenbeginn werden in Höhe eines im Geschäftsplan festgelegten Vomhundertsatzes der Rente erhoben.
§ 25
Sonstige Kosten
1Wird
aus besonderen, der/dem Versicherten zurechenbaren Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand
verursacht, können die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten
pauschal in Rechnung gestellt werden. 2Dies gilt insbesondere bei
- Erteilung einer Ersatzurkunde für den
Versicherungsschein,
- Durchführung von Vertragsänderungen,
- Übertragung des Deckungskapitals auf
einen anderen Vertrag oder auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung (§ 2
Abs. 5),
- von dritter Seite in Rechnung
gestellten Beträgen, z.B. Einwohnermeldeanfragen und dergleichen.
§ 26
Überschussbeteiligung
(1) 1Im Rahmen der
versicherungstechnischen Bilanz der VBLdynamik werden
die Überschüsse jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene
Geschäftsjahr festgestellt. 2Von den Überschüssen, die nicht in den
Sondervermögen nach § 23 Abs. 1 entstehen, werden 5 v. H. der Verlustrücklage
zugeführt, bis 10 v. H. des Garantie-Deckungskapitals und des Deckungskapitals
während der Rentenzahlung erreicht sind. 3Die restlichen Überschüsse
werden der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeführt und nach Vorschlag
des Verantwortlichen Aktuars zur Überschussbeteiligung der Versicherten und
Bezugsberechtigten verwendet.
(2) 1Vor Rentenbeginn werden die
zugeteilten Überschussanteile in Anteile der Spezialfonds (§ 23 Abs. 1 Satz 1)
angelegt.
2Nach Rentenbeginn werden die
zugeteilten Überschussanteile als Einmalbetrag für eine beitragsfreie
Zusatzrente (Bonusrente) verwendet, die zusammen mit der laufenden Rente fällig
wird.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 27
Änderung von Bestimmungen
Die
Bestimmungen über die Art und die Höhe der Leistungen (§§ 2, 4 bis 11), die
Verfahrensvorschriften (§§ 13 bis 18), die Beitragszahlung (§§ 21 bis 25) sowie
die Überschussbeteiligung(§ 26) können in Einklang mit § 14 der Satzung
auch für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
B:
Mit Runderlass vom 20.11.1996 – B 6130 – 1.2.1 – IV 1 – hatte
ich die Satzung der VersorgungsVBL des Bundes und der
Länder (VBL) in der ab dem 1.1.1967 geltenden Fassung (SMBL. 8202) bekannt
gegeben.
Auf Grund der Systemänderung in der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes ist die Satzung in der o.g.
Fassung zum 31.12.2000 außer Kraft getreten und galt bis zum 31.12.2001 im Wege
des Übergangsrechts.
Der Runderlass vom 20.11.1996 – B 6130 – 1.2.1 – IV 1 – wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2002 S. 1244,
geändert durch RdErl. v. 7.3.2003 (=SpellE>MBl. NRW. 2003 S. 321), 30.7.2003 (MBl. NRW. S. 888),2.4.2004 (=SpellE>MBl. NRW. 2004 S. 517),ber. MBl. NRW 2004 S. 647, 16.3.2005 (=SpellE>MBl. NRW. 2005 S. 436), 27.3.2006 (=SpellE>MBl. NRW. 2006 S. 229);
18.5.2006 (MBl. NRW. S. 331).