Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Fristablauf (31.12.2004).
Historisch:
Umweltschonendes Bauen des Landes RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen, zugleich im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Landesministerien - III A 4 - B 1027 - 1 - v. 21.12.1998 (am 01.01.2003 MSWKS)
Umweltschonendes Bauen des Landes
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen,
zugleich im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen
Landesministerien
- III A 4 - B 1027 - 1 - v. 21.12.1998
(am 01.01.2003 MSWKS)
1 Grundsätze
2 Feststellung des Baubedarfs und Aufstellung des Raumprogramms
3 Planung
3.1 Gebäude
3.1.1 Grundlagenermittlung
3.1.2 Vorplanung
3.1.2.1 Landschaftsökologische Ziele
3.1.2.2 Stadtökologische Ziele
3.1.2.3 Gebäudeökologische Ziele
3.1.2.4 Bauphysikalische Optimierung
3.1.2.5 Gebäude- und Bauteiloptimierung
3.1.2.6 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
3.1.3 Entwurfsplanung
3.1.3.1 Baukonstruktion
3.1.3.2 Baustoffe
3.1.3.3 Wiederverwendung von Baustoffen und Bauteilen
3.1.3.4 Verwendung von Recycling-Baustoffen
3.1.4 Ausführungsplanung
3.2 Freianlagen
3.3 Ingenieurbauwerke
3.3.1 Abwasserbehandlungsanlagen
3.3.2 Abfangungen
3.4 Verkehrserschließung
3.4.1 Straßen und Wege
3.4.2 Stellplätze für Kraftfahrzeuge
3.4.3 Abstellplätze für Fahrräder
3.4.4 Niederschlagswasser
3.4.5 Begrünung an Verkehrsflächen
3.5 Technische Ausrüstung
3.5.1 Abwasser- und Wasseranlagen
3.5.2 Wärmeversorgungsanlagen
3.5.3 Raumlufttechnische Anlagen
3.5.4 Starkstromanlagen
3.5.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
3.5.6 Förderanlagen
3.5.7 Nutzungsspezifische Anlagen
3.5.8 Gebäudeautomation
4 Vergabe der Bauleistungen
4.1 Leistungsbeschreibung
4.2 Änderungsvorschläge oder Nebenangebote
4.3 Prüfung und Wertung der Angebote
5 Bauüberwachung
6 Baustelle
7 Abbruch
7.1 Voruntersuchung
7.2 Planung des Abbruchs
8 Bauen im Bestand
9 Umweltberatung
10 Ergänzende Verwaltungsvorschriften, Schriften und Informationen zum
umweltschonenden Bauen
11 Übergangs- und Schlussvorschriften
1
Grundsätze
1.1
Das Land hat eine wichtige Vorbildfunktion für das umweltschonende Bauen.
Deshalb sind bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen des Landes und bei
der Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen die Möglichkeiten
intensiv zu nutzen, die die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser
schonen.
1.2
Dem umweltschonenden Bauen dienen vor allem folgende Maßnahmen:
- die weitgehende Schonung von unverbrauchtem Naturraum,
- die Nutzung aller Möglichkeiten zu Flächen sparendem Bauen,
- die ökologische Gestaltung von Freiflächen,
- die Minimierung des Energieverbrauchs,
- die Minderung von CO2-Emissionen,
- die rationelle Energienutzung,
- die Nutzung erneuerbarer Energien,
- das Einsparen von Wasser,
- das Versickern und die Nutzung von Niederschlagswasser,
- die Wiederverwendung von Baustoffen und Bauteilen,
- die Verwendung von Baustoffen und Bauteilen aus nachwachsenden Rohstoffen,
die möglichst aus nachhaltigem Anbau gewonnen werden sollen,
- die Verwendung von recycelfähigen und recycelten Baustoffen und Bauteilen,
- die Verwendung von Baustoffen und Bauteilen, deren Herstellung, Einbau,
Nutzung oder spätere Entsorgung gesundheitlich unbedenklich und
umweltverträglich sind,
- die Verwendung von Baustoffen und
Bauteilen, die aus abfallarmer Herstellung oder Verarbeitung stammen und auf
der Baustelle kaum Abfall erzeugen,
- die Anwendung von umweltverträglichen Bauverfahren,
- die Vermeidung oder Reduzierung von Abfall.
1.3
Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind die notwendigen
Anforderungen des umweltschonenden Bauens als gesellschaftlicher und
volkswirtschaftlicher Nutzen einzubeziehen.
1.4
Es gelten die RL Bau NRW.
2
Feststellung des Baubedarfs und Aufstellung des Raumprogramms
Die Belange des umweltschonenden Bauens sind bereits bei der
Feststellung des Baubedarfs und bei der Aufstellung des Raumprogramms zu
beachten. Dabei ist zu prüfen, ob dem Raumbedarf durch Umnutzung bestehender
Gebäude entsprochen werden kann.
3
Planung
In interdisziplinärer Zusammenarbeit aller Beteiligten ist frühzeitig ein
Konzept für umweltschonende Maßnahmen zu entwickeln und in die Gesamtplanung zu
integrieren (integrale Planung), um eine funktional, wirtschaftlich, sozial,
gesundheitlich, städtebaulich, architektonisch, konstruktiv und ökologisch
gleichermaßen überzeugende Lösung zu erzielen.
Dieser Runderlass ist beim Abschluss aller Verträge über Architekten- und
Ingenieurleistungen zu berücksichtigen.
In die Auslobungsbedingungen für Wettbewerbe nach GRW 1995 sind die
Anforderungsprofile zum umweltschonenden Bauen als Beurteilungskriterien
aufzunehmen.
Die unter 3.1 aufgeführten Anforderungen an die Planung von Gebäuden gelten
sinngemäß auch für die Planung von Freianlagen (3.2), Ingenieurbauwerken (3.3),
Verkehrserschließung (3.4) und Technischer Ausrüstung (3.5).
3.1
Gebäude
3.1.1
Grundlagenermittlung
Bei der Grundlagenermittlung ist zu prüfen, ob von der Baumaßnahme schädliche
Umwelteinwirkungen ausgehen können oder ob sie solchen Einwirkungen,
beispielsweise durch Altlasten, ausgesetzt ist.
Soweit schädliche Umwelteinwirkungen nicht mit hinreichender Sicherheit
auszuschließen sind, ist festzustellen,
- welche Auswirkungen zu erwarten sind,
- wie sie zu bewerten sind,
- welche Lösungen möglich sind, um schädliche Wirkungen zu vermeiden,
auszugleichen oder zu mindern.
Falls die vorgesehene Bebauung aus ökologischen Gründen problematisch ist, sind
andere Standorte zu prüfen.
3.1.2
Vorplanung
3.1.2.1
Landschaftsökologische Ziele
Folgende landschaftsökologische Ziele sind besonders zu berücksichtigen:
- Beachtung der klimatischen Bedingungen, beispielsweise durch die Schonung von
Frischluftzonen,
- Schutz gewachsener Naturräume und ökologischer Strukturen wie Teiche,
Baumgruppen und Hecken,
- Schonung der Pflanzen- und Tierwelt,
- Minimierung von Bodenverdichtungen und Flächenversiegelungen,
- Entsiegelung befestigter Flächen,
- getrennte Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser und die Versickerung
von Niederschlagswasser,
- Sammeln und Nutzen des Niederschlagswassers in den Freianlagen,
beispielsweise für Feuchtbiotope und Grünflächenbewässerung,
- Wiederverwendung des Bodenaushubs, möglichst auf demselben Grundstück.
3.1.2.2
Stadtökologische Ziele
Folgende stadtökologische Ziele sind besonders zu berücksichtigen:
- Nutzung von Brachen und Nachverdichtung,
- sparsamer und schonender Umgang mit Bauland,
- Minimierung des Flächenaufwands für die Erschließung,
- Einbindung in das städtebauliche Umfeld und die natürliche Landschaft,
- Einbeziehung von einheimischer und standortgerechter Vegetation als
Planungselement,
- Ausgleichsmaßnahmen durch Dach- und Fassadenbegrünungen,
- Ausrichtung, Gestaltung und Konstruktion der Baukörper nach Windeinwirkung
und Himmelsrichtung zur passiven und aktiven Nutzung der Solarenergie,
- Schutz und Erhalt des Grundwassers,
- Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr,
- Anschluss an Fern- oder Nahwärmenetze zur Abwärmenutzung und
Kraft-Wärme-Kopplung,
- Schutz vor Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen.
3.1.2.3
Gebäudeökologische Ziele
Bei der Gestaltung der Gebäude und der Grundrissorganisation sind folgende
ökologische Ziele besonders zu berücksichtigen:
- Grundrissgestaltung nach Windeinwirkung und Himmelsrichtung zur passiven
Nutzung der Solarenergie,
- günstiges Verhältnis von Umfassungsfläche zu Gebäudevolumen,
- Bevorzugung natürlicher Belichtung, Belüftung und Besonnung von
Aufenthaltsräumen und sonstigen Räumen nach Nutzung,
- Anordnung der Räume nach Wärmebedarf unter Einbeziehung von Pufferzonen,
- Verwendung von einfachen und rationellen Baukonstruktionen; Prüfung des
Einsatzes von vorgefertigten Bauteilen unter Berücksichtigung der Umweltziele,
- Verwendung von Holzkonstruktionen in geeigneten Fällen,
- Verwendung von einfachen Fassadenkonstruktionen bei gleichzeitig optimalem
Wärme- und Schallschutz,
- Bevorzugung geneigter Dächer gegenüber flachen Dächern,
- Begrünung von Dächern mit einer Dachneigung von weniger als 25 Grad mit
standortgerechter Bepflanzung,
- Begrünung geeigneter Fassaden,
- Nutzung von Niederschlagswasser im Gebäude als Brauchwasser unter Beachtung
von technischen und hygienischen Vorgaben, soweit keine Versickerung möglich
ist,
- weitgehende Vermeidung von schädlichen Emissionen während der Erstellung und
Nutzung des Gebäudes,
- Wiederverwendung von unbelastetem Abbruchmaterial,
- Schaffen baulicher Voraussetzungen für das Aufstellen von Wertstoff- und
Abfallbehältern.
3.1.2.4
Bauphysikalische Optimierung
Folgende bauphysikalische Anforderungen sind insgesamt zu optimieren:
- aktiver und passiver Schallschutz,
- sommerlicher Wärmeschutz,
- passive Solarenergienutzung,
- Wärmespeicherung,
- Wärmedämmung,
- Begrenzung des jährlichen Heizwärmebedarfs bei Neu- und Erweiterungsbauten je
nach Nutzungsart und Verhältnis von Umfassungsfläche zu Gebäudevolumen auf
rechnerisch höchstens 30 - 70 Kilowattstunden je Quadratmeter beheizte Fläche
(Niedrigenergiebauweise),
- Begrenzung des jährlichen Bedarfs an Kühlenergie, Bevorzugung von natürlicher
Kühlung.
3.1.2.5
Gebäude- und Bauteiloptimierung
Soweit nach der Bauaufgabe erforderlich, sind besondere Untersuchungen zur
Gebäude- und Bauteiloptimierung, beispielsweise Simulationsrechnungen,
durchzuführen. Diese sind vor allem auf die Einsparung von Energie zu beziehen.
3.1.2.6
Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
Die im Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz - festgelegten Grundsätze sind zu beachten.
3.1.3
Entwurfsplanung
3.1.3.1
Baukonstruktion
Es sind einfache und rationelle Baukonstruktionen mit umweltverträglichen
Baustoffen und Bauteilen zu wählen, die eine lange Nutzungsdauer ermöglichen.
Für den Witterungsschutz der Bauteile sind konstruktive Maßnahmen der
Beschichtung und dem Anstrich vorzuziehen.
Die verwendeten Baustoffe und Bauteile sollen später getrennt ausgebaut und
wieder verwendet werden können.
3.1.3.2
Baustoffe
Bei der Wahl der Baustoffe nach ökologischen Gesichtspunkten sind folgende
qualitativen Umweltziele zu beachten:
3.1.3.2.1
Verringerung der Schadstoffbelastungen von Lebewesen und Umwelt im Normal- wie
im Ausnahmefall (z.B. bei Bränden). Dazu dienen:
- Einsatz möglichst schadstoffarmer Werkstoffe,
- möglichst geringe Abgabe von enthaltenen Schadstoffen während der Gewinnung,
Herstellung, Nutzung und Nachnutzung,
- möglichst geringe Freisetzung von Schadstoffen, die im Ausnahmefall z.B.
durch chemische Reaktionen entstehen,
- Vermeidung gesundheitlich oder ökologisch bedenklicher Beschichtungen oder
Zusätze.
3.1.3.2.2
Minimierung von Stoff- und Energieströmen und Schonung begrenzter Ressourcen.
Dazu tragen bei:
- Möglichst geringer Einsatz von Rohstoffen, Energie und Wasser während der
Herstellung und Nutzung des Produkts,
- Einsatz von recycelten Produkten,
- Einsatz von schnell nachwachsenden Rohstoffen
- Auswahl von Produkten mit einer geringen Anzahl an Bearbeitungsschritten,
- Auswahl von Verfahren oder Produkten, die nur geringe Zusätze von
Hilfsstoffen benötigen,
- Reduzierung des Transportaufwands.
3.1.3.2.3
Minimierung des Abfallaufkommens durch Abfallvermeidung bzw. Recycling. Dazu
dienen:
- Einsatz möglichst langlebiger Baustoffe, die leicht zu reparieren und wieder
verwendbar sind,
- Reduzierung von Menge und Vielfalt der eingesetzten Werkstoffe,
- Vermeidung von Verbundwerkstoffen, die eine Wiederverwendung oder
Wiederverwertung erschweren,
- Reduzierung von Verpackungen,
- Eindeutige Kennzeichnung von Werkstoffen und leichte Zerlegbarkeit von
Bauteilen, Anlagen und Einrichtungen.
3.1.3.2.4
Die Baustoffauswahl erfolgt nicht als Ergebnis einer isolierten
Materialbetrachtung, sondern unter Beachtung der gesamten Lebenslinie (von der
Gewinnung bis zum Recycling bzw. zur Entsorgung). Dabei sind die Anforderungen
an das Bauprodukt als Teil einer Gesamtkonstruktion zu berücksichtigen.
3.1.3.2.5
Folgende Materialien dürfen nicht verwendet werden:
- Baustoffe und Bauteile, die Asbest, PCB (polychlorierte Biphenyle), PCP
(Pentachlorphenol), FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoff), HFCKW
(teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoff) oder Formaldehyd enthalten, im
Rahmen der bisher geltenden gesetzlichen und bauordnungsrechtlichen
Bestimmungen; darüber hinaus
- HFCKW-haltige Dämmstoffe nach Maßgabe des Runderlasses zum Verwendungsverbot
für FCKW- und HFCKW-haltige Dämmstoffe (Anlage 1 Nr. 6),
- Baustoffe und Bauteile, die korrosionshemmende chemische
Sauerstoffbindemittel wie Hydrazin enthalten,
- Tropenhölzer und Hölzer aus borealen Wäldern, es sei denn, eine international
anerkannte Zertifizierung [zur Zeit nur durch den Forest Stewardship Council
(FSC)], die Forstbetrieben eine nachhaltige Waldbewirtschaftung bescheinigt,
ist nachgewiesen. Dies gilt auch für Schaltafeln und andere Bauhilfsstoffe.
3.1.3.3
Wiederverwendung von Baustoffen
und Bauteilen
Gebrauchte Bauteile wie Treppen, Stufen, Fenster, Türen, Geländer, Zäune,
Oberlichter, Fenstergewände, Böden aus Keramik, Naturstein und Holz,
Holzbauteile, Balken, Dach- und Deckenelemente, Stahlträger, Fensterbänke,
Dachziegel sind möglichst wieder zu verwenden oder einer anderen Nutzung
zuzuführen. Sofern die Festigkeitswerte tragender Bauteile nicht ohne weiteres
zu ermitteln sind, müssen diese erneut auf Brauchbarkeit untersucht werden. Die
bauordnungsrechtlichen Anforderungen (§§ 20 - 28 BauO NRW) sind zu beachten.
Könnenauf der Baustelle Baustoffe wie Kies, Sand, Schotter, Stahl, Holz,
Werksteine oder Ziegel gewonnen werden, ist frühzeitig zu prüfen, ob diese wieder
oder mit verwendbar sind.
3.1.3.4
Verwendung von Recycling-Baustoffen
Recycling-Baustoffe, wie Dämmstoffe aus Altpapier und -textilien,
Schüttdämmstoffe aus Schaumglasgranulat, Dämmstoffe auf Holzbasis,
Bautenschutz- und Schalldämmmatten aus Altgummi, Baupappen, Dämmfilzmatten und
-streifen sollen vermehrt eingesetzt werden. Die bauordnungsrechtlichen
Anforderungen (§§ 20 - 28 BauO NRW) sind zu beachten.
3.1.4
Ausführungsplanung
In der Ausführungsplanung sind die Baustoffe so zu bestimmen, dass eindeutige
Leistungsbeschreibungen aufgestellt werden können; die Wahl der Materialien
darf nicht der Angebotswertung im Vergabeverfahren, insbesondere nicht einer
Wertung nur unter Kostengesichtspunkten vorbehalten werden. Nr. 4.3 bleibt
unberührt.
3.2
Freianlagen
Freianlagen sind so zu planen, zu bauen und zu pflegen, dass der Naturhaushalt
nachhaltig gestärkt wird. Auf den Runderlass zu Freianlagen (Anlage 1 Nr. 1)
wird verwiesen.
3.3
Ingenieurbauwerke
3.3.1
Abwasserbehandlungsanlagen
In den Fällen, in denen eine dezentrale Abwasserbehandlung zweckmäßig ist,
haben naturnahe Anlagen wie Pflanzenkläranlagen gegenüber konventionellen
Kläranlagen Vorrang.
3.3.2
Abfangungen
Böschungen und Trockenmauern sind betonierten oder gemauerten Stützwänden
vorzuziehen. Die Stützwände sind zu begrünen.
3.4
Verkehrserschließung
3.4.1
Straßen und Wege
In der Regel sind Straßenräume als Mischflächen zu planen. Flächenverbrauch und
Erdaushub sind möglichst gering zu halten. Auf die Empfehlungen für die Anlage
von Erschließungsstraßen (Anlage 1 Nr. 15) wird hingewiesen.
3.4.2
Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Die Anzahl der Stellplätze ist im Rahmen der bauordnungsrechtlichen
Bestimmungen so weit wie möglich zu verringern. Die Stellplatzabmessungen sind
so weit wie möglich zu reduzieren. Stellplatzanlagen sollen wasserdurchlässig
sein und begrünt werden. Auf die Broschüre zur Bepflanzung von
Stellplatzanlagen (Anlage 2 Nr. 2.1) und die Empfehlungen für Stellplatzanlagen
im Hochschulbereich (Anlage 2 Nr. 3) wird hingewiesen.
3.4.3
Abstellplätze für Fahrräder
Es sind ausreichende Abstellplätze für Fahrräder vorzusehen. Auf die Broschüre
zum ruhenden Radverkehr (Anlage 2 Nr. 2.2) wird hingewiesen.
3.4.4
Niederschlagswasser
Das auf Verkehrsflächen und Freiflächen anfallende Niederschlagswasser soll
möglichst ortsnah großflächig versickert werden.
3.4.5
Begrünung an Verkehrsflächen
An Verkehrsflächen sind standortgerechte Bepflanzungen vorzusehen.
3.5
Technische Ausrüstung
Die technische Ausrüstung von baulichen Anlagen ist so zu planen, dass der
Primärenergieverbrauch und die CO2-Emissionen minimiert werden.
3.5.1
Abwasser- und Wasseranlagen
Auf die Sanitärbauanweisung (Anlage 1 Nr. 11) wird verwiesen.
3.5.2
Wärmeversorgungsanlagen
Auf die Heizungsbauanweisung (Anlage 1 Nr. 14), den Runderlass zu
Wirtschaftlichkeitsnachweisen zur Emissionsminderung und Energieeinsparung
(Anlage 1 Nr. 3) und den Runderlass zur Nutzung regenerativer Energiequellen
(Anlage 1 Nr. 9) wird verwiesen.
3.5.3
Raumlufttechnische Anlagen
Auf die Lüftungsrichtlinie (Anlage 1 Nr. 4) und den Runderlass zur
Kälteerzeugung und Kühlung (Anlage 1 Nr. 12) wird verwiesen.
3.5.4
Starkstromanlagen
Die elektrischen Betriebsräume sollen so angeordnet und angelegt werden, dass
auf mechanische Lüftung verzichtet werden kann. Die elektrische
Anschlussleistung ist unter Berücksichtigung von restriktiv ermittelten
Gleichzeitigkeitsfaktoren für den aktuellen Bedarf auszulegen. Dies gilt auch
für die Leistungsbemessung der notstromberechtigten Verbraucher. Für spätere
Erweiterungen sind ausreichende Platzreserven vorzusehen. Auf die Empfehlungen
zur Planung und zum Bau von Elektroanlagen (Anlage 1 Nr. 16) wird hingewiesen.
Die Möglichkeiten der Eigenstromversorgung durch ein Blockheizkraftwerk oder
ein Netzersatzaggregat oder durch die Nutzung erneuerbarer Energien mit
Photovoltaik-, Wind- oder Wasserkraftanlagen sind zu untersuchen. Auf den
Runderlass zur Nutzung regenerativer Energiequellen (Anlage 1 Nr. 9) wird
verwiesen.
In Beleuchtungsanlagen sind vorrangig Leuchtstofflampen einzusetzen. Auf den
Runderlass zu Beleuchtungsanlagen (Anlage 1 Nr. 5) wird verwiesen.
Die Möglichkeiten für eine zentrale Abschaltung der Beleuchtung sind zu
untersuchen und gegebenenfalls zu nutzen. Auf den Runderlass „Energiesparende
Beleuchtungssteuerung“ (Anlage 1 Nr. 8) wird verwiesen.
3.5.5
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
Bei der Beschaffung von Telekommunikationsanlagen ist auf eine niedrige
elektrische Anschlussleistung zu achten.
Bei der Errichtung neuer Datennetze sollen passive Netze ohne zusätzlich
zwischengeschaltete aktive Komponenten eingesetzt werden. Auf die Vorteile der
Lichtwellenleiter wird unter Bezugnahme auf die Verkabelungsempfehlungen LAN
(Anlage 1 Nr. 2) und auf die mit den nutzenden Verwaltungen abgestimmten nicht
veröffentlichten Runderlasse für LAN-Verkabelungen verwiesen.
Bei der Beschaffung von DV-Geräten oder aktiven Teilen für DV-Netze ist auf
eine niedrige elektrische Anschlussleistung zu achten. Nach Möglichkeit sollen
Energiemanagement-Systeme eingesetzt werden.
3.5.6
Förderanlagen
Auf den Runderlass zu Aufzugsanlagen (Anlage 1 Nr. 13) wird verwiesen.
3.5.7
Nutzungsspezifische Anlagen
Bei der Beschaffung von nutzungsspezifischen Geräten, beispielsweise für Küchen
und Wäschereien, ist bei Energieart, Umwandlungswirkungsgrad, Energieträger und
Arbeitsverfahren darauf zu achten, dass der Primärenergieverbrauch und der
Wasserverbrauch minimiert werden.
3.5.8
Gebäudeautomation
Zur Vorbereitung eines Energiemanagements sind Automatisierungssysteme (Messen,
Steuern, Regeln) grundsätzlich in Direct Digital Control (DDC) - Technik
auszuführen. Fabrikatsunabhängige Datenübertragung und lernfähige Software sind
zu bevorzugen.
Automatisierungssysteme für die Elektrotechnik können als EIB (European
Installation Bus) ausgeführt werden.
4
Vergabe der Bauleistungen
4.1
Leistungsbeschreibung
Die leistungsbezogenen umweltrelevanten Vorgaben sind bei der Aufstellung der
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis oder Leistungsprogramm) zu
beachten. Im Übrigen gilt Abschnitt O der Allgemeinen Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art - DIN 18 299 - in Teil C der VOB.
4.2
Änderungsvorschläge oder Nebenangebote
Änderungsvorschläge oder Nebenangebote, die dem umweltschonenden Bauen dienen
und in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers
abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zuzulassen. In der
Aufforderung zur Angebotsabgabe ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertung
von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten auch das Kriterium des
umweltschonenden Bauens berücksichtigt wird. In geeigneten Fällen ist im
Anschreiben anzugeben, dass Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die dem
umweltschonenden Bauen dienen, besonders erwünscht sind.
Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in den
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen
geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und
Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.
4.3
Prüfung und Wertung der Angebote
Im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote ist zu berücksichtigen, ob und
inwieweit den umweltrelevanten Vorgaben in der Leistungsbeschreibung Rechnung
getragen wurde.
5
Bauüberwachung
Im Rahmen der Bauüberwachung ist insbesondere darauf zu achten, ob die
verwendeten Baustoffe und Bauteile und die angewandten Bauverfahren mit den
Anforderungen an umweltschonendes Bauen der Leistungsbeschreibung
übereinstimmen.
6
Baustelle
Bei der Baudurchführung ist auf die natürlichen Gegebenheiten des
Grundstücks und seiner Umgebung Rücksicht zu nehmen. Ein schonender Bauablauf
ist vom Bauamt und den beteiligten Firmen zu planen und in Ablaufplänen zu
dokumentieren. Es ist Folgendes zu beachten:
- Vorhandene Vegetation und Biotope sind zu schonen; bei der Planung für die
Einrichtung der Baustelle sind vorhandene Baumschutzsatzungen zu
berücksichtigen,
- Kanaltrassen, Energieleitungen, Schächte und Pkw-Stellflächen sind außerhalb
des Kronenbereichs großer Bäume anzulegen,
- Wurzelzonen dürfen nicht befahren und nicht als Lagerflächen für Baustoffe
genutzt werden; es sind ortsfeste Bauzäune außerhalb des Kronenbereichs der
Bäume anzuordnen,
- Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten wild lebender Tiere sind zu
schützen,
- Oberboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder
Vergeudung zu schützen,
- Oberboden, der abgetragen wird und auf dem Baugrundstück wieder eingebaut
werden soll, ist in Mieten aufzusetzen und gegebenenfalls einzusäen; die Mieten
sind zu unterhalten,
- der Baustellenverkehr ist durch Optimierung von Materiallieferung und
Materiallagerung zu minimieren,
- es sind schallarme Verfahren zu wählen und Schall gedämmte Maschinen
einzusetzen,
- mit Bauhilfsstoffen wie Ölen, Benzin, Diesel, Schalölen, Bitumen,
Betonzusatzmitteln muss sorgfältig umgegangen werden,
- Abfälle aller Art sind sortenrein zu erfassen und zu entsorgen; zur
getrennten Sammlung sollen Container für anorganische Massenstoffe (z. B.
Steine, Mörtel und Beton), Holz, Metall und Kunststoffe bereitgestellt werden.
7
Abbruch
Bei Entscheidungen zu Abbruchmaßnahmen zur Vorbereitung von Neubauvorhaben an
gleicher Stelle ist generell zu prüfen, ob vorhandene Teile wie Fundamente,
Bodenplatte, Keller oder andere Teile des Rohbaus Bestandteil des
Neubauvorhabens werden können. Sofern möglich, ist die Neubauplanung gezielt
auf diese Grundlage auszurichten.
7.1
Voruntersuchung
Ist abzusehen, dass recycelfähige Baustoffe oder Bauteile gewonnen werden, sind
folgende Arbeitsschritte notwendig:
- Klärung der ursprünglichen Nutzung und der daraus resultierenden Probleme,
- Begutachtung der Bauteile auf Problemstoffe durch Öffnen der Konstruktion und
auf selektiven Rückbau,
-bei Bedarf Laboruntersuchung von Materialien, eventuell Einschaltung eines
Gutachters,
- Klärung der Deponiesituation (Regulaarien, Entfernung, Kosten),
- Einschalten von Recyclingfirmen,
- Einbindung anderer Behörden.
7.2
Planung des Abbruchs
Abbruchvorhaben erfordern neben der Einhaltung behördlicher Auflagen eine
sorgfältige Planung des Zeitablaufes und der Abbruch-, Recycling- und
Lagertechnik.
Im Interesse einer sinnvollen Trennung oder Wiederverwendung der Stoffe und
Bauteile ist folgender Stufenplan einzuhalten:
Stufe 1: Ausbau der direkt wieder zu verwendenden Bauteile,
Stufe 2: Demontage von Bauteilen, die nach einer Reinigung bzw. Reparatur
wieder verwendet werden können,
Stufe 3: Ausbau von problematischen Stoffen und Teilen, die auf Grund ihrer
physikalischen oder chemischen Eigenschaften nicht ohne Auflagen und Mehrkosten
deponiert werden können bzw. unproblematischen Rohbauschutt verschmutzen würden,
Stufe 4: Entfernung von Bauteilen und Materialien, die einem Kreislauf
zugeführt werden können (z.B. Metalle).
Stufe 5: Entfernung aller Bauteile des Ausbaues und der Gebäudetechnik, die
einem Recycling des restlichen Rohbaues hinderlich sind,
Stufe 6: Abbruch des reinen Rohbaus (Mauerwerk, Beton usw.) und Zuführung des
Materials in einen Recyclingprozess.
8
Bauen im Bestand
Die Anforderungen des umweltschonenden Bauens sind - soweit möglich - auch beim
Bauen im Bestand zu erfüllen.
Im Rahmen der Bauunterhaltung sind folgende Schwerpunkte zu beachten:
- Energieeinsparung und Emissionsminderung, auch durch Energiespar-Contracting
- Nutzung erneuerbarer Energien,
- Sanierung umwelt- und gesundheitsschädlicher Bauteile,
- Sanierung der Abwasserkanalisation.
9
Umweltberatung
Zur Verstärkung des umweltschonenden Bauens werden in den Staatlichen Bauämtern
qualifizierte Umweltberaterinnen und -berater eingesetzt, zu deren Aufgaben
insbesondere die amtsinterne Beratung und die Beratung der Nutzer bei der Auswahl
von Grundstücken und bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen unter
Umweltgesichtspunkten sowie das Umwelt-Controlling bei den Baumaßnahmen des
Landes gehören.
Auf den Runderlass zur Öko-Beratung (Anlage 1 Nr. 10) wird verwiesen.
10
Ergänzende Verwaltungsvorschriften, Schriften und Informationen zum
umweltschonenden Bauen
Ergänzende Verwaltungsvorschriften sind in Anlage 1, Schriften in Anlage
2, Anschriften von Informationsstellen in Anlage 3 zusammengestellt.
11
Übergangs- und Schlussvorschriften
11.1
Der Runderlass gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2004.
Die Verwendungsbeschränkungen gemäß Nr. 3.1.3.2.5 zweiter bis vierter
Spiegelstrich treten erst in Kraft, wenn das Notifizierungsverfahren nach der
Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (EG-Amtsbl. L Nr. 217, S. 18 ff, vom 5. August 1998) abgeschlossen
ist. Dies wird durch Runderlass bekannt gegeben.
11.2
Folgende Runderlasse werden aufgehoben:
- RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.6.1978 (SMBl. NRW. 236)
- Wärmeschutzverordnung - Anwendung und Überwachung bei Bauten des Landes
- Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VI A 3
- B 1040-527 -, d. Finanzministeriums - B 1027-2 - II D 2 - u. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 4 - 2815.100.03 – v.11.2.1988 (SMBl. NRW. 236)
- Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Durchführung von Bauaufgaben des
Landes im Bereich der Staatshochbauverwaltung und der Finanzbauverwaltung
MBl. NRW. 1999 S. 12
Anlagen: