Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl.NRW. 2006 S. 582).
Historisch:
Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 8.6.2005 - II A 3 – 408 -
Einführung
Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 8.6.2005
- II A 3 – 408 -
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), werden die in der anliegenden
Liste aufgeführten technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt
(Anlage).
Durch die Einführung gelten diese Technischen Baubestimmungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik, die der Wahrung der Belange von öffentlicher Sicherheit oder Ordnung dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).
Neben diesen
eingeführten sind auch die nicht eingeführten allgemein anerkannten Regeln der
Technik, soweit sie sicherheitsrelevant im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
sind, von den am Bau Beteiligten (§ 56 BauO NRW) zu beachten. Im
Baugenehmigungsverfahren wird jedoch nur die Beachtung der eingeführten
Technischen Baubestimmungen geprüft, soweit sie Gegenstand präventiver
Prüfungen sein können (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Abs. 4 BauO NRW). Die
Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist deshalb im Rahmen
der §§ 81 und 82 BauO NRW auch Gegenstand von Bauüberwachungen und
Bauzustandsbesichtigungen.
Für die in dieser Liste
genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich
auf Bauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: es dürfen auch Bauprodukte
bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die Normen, sonstigen Bestimmungen und
technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte
Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit
gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Bauprodukt ein
Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z. B. durch eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen
werden, wenn für das Bauprodukt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit
oder ein Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen
trägt.
Prüfungen, Überwachungen und
Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen,
sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit
und technischer Ausstattung die Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung
bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagefähig durchzuführen.
Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art.
16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen
sind.
Der Runderlass des Ministeriums
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.1.2005 – II A 3 – 408 (MBl.
NRW. 2005 S. 120/SMBl. NRW. 2323) – Einführung Technischer Baubestimmungen
nach § 3 Abs. 3 BauO NRW – wird hiermit aufgehoben.
Anhang zur Anlage
MBl. NRW. 2005 S. 698
_______________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S.
18) sind beachtet worden.
Anlagen: