Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. vom 9.10.2015 (MBl. NRW. 2016 S. 98).
Historisch:
Betriebssatzung für den Landesbetrieb “Wald und Holz NRW“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-5 – 2.11.03 - v. 10.11.2005
Betriebssatzung
für den Landesbetrieb “Wald und Holz NRW“
RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-5 – 2.11.03 -
v. 10.11.2005
Rechtsform und Aufgaben
Rechtsform, Name und Sitz
(2)
Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Wald und
Holz NRW". Er hat seinen vorläufigen Sitz in Münster; eine dauerhafte
Festlegung des Sitzes wird noch erfolgen. Der Landesbetrieb unterhält
Außenstellen, die die Bezeichnung "Forstamt" führen.
(3)
Der Landesbetrieb besteht aus der bisherigen höheren Forstbehörde NRW sowie den
bisherigen staatlichen Forstämtern und den bisherigen Forstämtern der
Landwirtschaftskammer sowie den Jugendwaldheimen.
Der Landesbetrieb nimmt sämtliche Aufgaben der in ihn eingehenden Dienststellen
wahr.
Aufgaben
(2)
Der Landesbetrieb ist als Teil der Landesforstverwaltung für die Erhaltung und
Vermehrung des Waldbestandes und die Sicherung seiner Nutz-, Schutz- und
Erholungsfunktion verantwortlich im Sinne der umfassenden
Nachhaltigkeitsdefinition des LFoG. Die Geschäftsfelder beinhalten insbesondere
folgende Aufgaben:
- Bewirtschaftung
des Staatswaldes nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Grundsätzen
einschließlich Nutzung der grundstücksgleichen Rechte wie Jagd und Fischerei
- Liegenschaftsmanagement
- besondere Leistungen im Bereich der Waldökologie
- Unterstützung wissenschaftlicher Forschung
- Ausführung von Forstbetriebsarbeiten auf Rechnung Dritter
- Unterstützung bei Großschadensereignissen im Wald, national und international
- Betrieb von Anlagen zur energetischen Nutzung von holzhaltiger Biomasse
- Betreuung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und forstlicher
Zusammenschlüsse durch tätige Mithilfe bei der Bewirtschaftung des Waldes
-- Übernahme von Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische
Betriebsleitung), dazu gehören u.a. die Wirtschaftsplanerstellung und die
Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges
-- Übernahme von Aufgaben des forstlichen Betriebsvollzuges (Beförsterung),
dazu gehören u.a. das Auszeichnen, das Aufmessen des Holzes, das Erstellen der
Holzlisten, der Einsatz und die Kontrolle von Arbeitskräften, Unternehmern und
Selbstwerbern
-- Holzverkauf
-- Erstellung eines Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens (Forsteinrichtung)
-- Unterstützung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse und
Kooperationsinitiativen von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern zur
Holzvermarktung als Hilfe zur Selbsthilfe
--- Schulungstätigkeit
--- Organisatorische Unterstützung
- Dienstleistungen für Nichtwaldbesitzerinnen und -besitzer
- Forstaufsicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
hinsichtlich Betretungsrecht, Kahlhieb, Waldumwandlung, Wiederaufforstung,
Brandschutz,
- Forstschutz und Ordnungswidrigkeitverfahren
- Körperschaftsaufsicht über bestimmte forstliche Zusammenschlüsse
- Sicherung der Waldfunktion durch Beteiligung bei allen behördlichen und
kommunalen raumwirksamen Planungen und Vorhaben,
- Beratung und Unterstützung der mit der Pflege und Gestaltung der Landschaft
befassten Behörden und Stellen sowie der Katasterverwaltung
- Erhebung der Grunddaten nach Agrarstatistikgesetz, forstliche
Standortkartierung und forstliche Stichprobeninventur
- Unterstützung der Behörden und Gerichte in Fragen der Forst- und
Holzwirtschaft, vor allem durch Erstattung von Gutachten und Mitwirkung bei der
Bestellung von Sachverständigen
- Betreuung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und forstlicher
Zusammenschlüsse durch Rat und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes
-- Rat und Anleitung für einzelne Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer
-- Hinwirken auf die Bildung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und
Kooperationsinitiativen von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern zur
Holzvermarktung
- Durchführung forstwirtschaftlicher Förderprogramme
-
Im Bereich der Holzwirtschaft:
--
Förderung der stofflichen und energetischen Holznutzung sowie der
Biokraftstoffe aus Holz:
--- Marketing für Holzprodukte
--- Erschließung nationaler und internationaler Märkte
--- Förderung von Forschung, Entwicklung und Qualifizierung
-- Entwicklung des Clusters Forst und Holz:
--- Verbesserung der Information und Kommunikation
--- Zusammenarbeit mit Unternehmen, Verbänden und Institutionen der
Holzwirtschaft
--- Förderung von Kooperationen und wirtschaftlicher Vernetzung
--- Internationale Zusammenarbeit (Normung, Zertifizierung, Förderung)
--- Durchführung der holzwirtschaftlichen Förderprogramme
-- Logistik für die Forst- und Holzwirtschaft
- Durchführung der Aufgaben des Pflanzenschutzgesetzes und aller auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen, soweit es sich um Forstpflanzen und deren
Erzeugnisse handelt
-
Im Bereich der Waldökologie:
-- Entwicklung und Betreuung von Naturschutzflächen im Wald (FFH-Gebiete,
EG-Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Naturwaldzellen)
-- Verwaltung und Betrieb von Waldnationalparken
- Öffentlichkeitsarbeit
- Betrieb von Jugendwaldheimen
- Unterhaltung der Forstlichen Dokumentationsstelle
- Umweltbildung im Wald
- Auslandsaktivitäten
- Entwicklung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes
- Förderung der Erholung der Bevölkerung
- Ausbildung:
-- für den gehobenen und höheren Forstdienst
-- zur Forstwirtin bzw. zum Forstwirt
-- zur Kauffrau bzw. zum Kaufmann für Bürokommunikation und
-- zur bzw. zum Fachangestellten für Bürokommunikation
(4)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erstellt der Landesbetrieb die erforderlichen
Regelwerke (Verwaltungsvorschriften, Technische Anleitungen und Allgemeine
Geschäftsbedingungen). Die Umsetzung erfolgt im Rahmen des Qualitäts-, Umwelt-
und Arbeitssicherheitsmanagements (QUAM). Der Landesbetrieb kann landesweite
Kennzeichen für die Dienstfahrzeuge einführen.
Sonstige Leistungen
Der
Landesbetrieb kann weitere Leistungen anbieten, soweit sie fachlich mit den
Aufgaben nach § 2 in Verbindung stehen und die Erfüllung dieser Aufgaben nicht
beeinträchtigt wird.
Leistungsverzeichnis
Alle
vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem
Leistungsverzeichnis festgelegt, das entsprechend den Geschäftsfeldern zu
gliedern und in Anlehnung an den Produktplan zu erstellen ist. Das
Leistungsverzeichnis ist bei Bedarf fortzuschreiben.
Geschäftsführung und Aufsicht
Grundsätze, Organisation
(2)
Der Landesbetrieb regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten zur
Organisation und zur Geschäftsverteilung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)
Die Außenstellen des Landesbetriebes (Forstämter) werden gemäß § 1 Abs. 3
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514)
in der jeweils geltenden Fassung zu selbständigen Dienststellen erklärt. Neben
den Personalräten für die Außenstellen und die Zentrale des Landesbetriebes ist
gemäß § 52 LPVG ein Gesamtpersonalrat zu errichten. Die Zuständigkeiten des
Hauptpersonalrates bleiben unberührt.
(4)
Absatz 4 gilt nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 SGB IX für die örtlichen
Schwerbehindertenvertretungen in den Außenstellen und der Zentrale des
Landesbetriebes und des § 97 Abs. 1 SGB IX für die
Gesamtschwerbehindertenvertretung entsprechend.
(5)
Der Landesbetrieb gibt sich ein Leitbild.
Betriebsleitung
(2)
Die Leiterin oder der Leiter führt die Geschäfte des Landesbetriebes eigenverantwortlich
unter Beachtung des Wirtschaftsplanes und der mit der Aufsichtsbehörde zu
treffenden Zielvereinbarungen. Die Leiterin oder der Leiter wird durch die
Landesbetriebskommission (§ 62 LFoG i.V.m. der entsprechenden Rechtsverordnung)
beraten.
(3)
Die Leiterin oder der Leiter vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in
rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und
außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von
grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.
(4)
Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller
Beschäftigten des Landesbetriebes. Die beamtenrechtlichen und
disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. März 1994
(GV. NRW. S. 116 / SGV. NRW. 2030) und der Verordnung zur Bestimmung der mit
Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 6. März 1994 (GV. NRW. S. 130 / SGV. NRW. 20340) in den
jeweils geltenden Fassungen. Die arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich
nach dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 20.2.1994 (MBl. NRW. S. 356 / SMBl. NRW. 20310) in der
jeweils geltenden Fassung über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(5)
Die Vertretung der Leitung des Landesbetriebes wird in der Geschäftsordnung
geregelt.
Aufsicht
(2)
Für Pacht, Ankauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken gelten die jeweils
gültigen besonderen Bestimmungen, die die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium erlässt.
(3)
Die Aufsicht soll die Eigenständigkeit des Landesbetriebes fördern. Der
vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
- das erstmalige Inkraftsetzen sowie wesentliche Änderungen des
Organisationsplanes oder der Aufgabenstruktur,
- das erstmalige Inkraftsetzen sowie wesentliche Änderungen der
Geschäftsordnung,
- der Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung,
- die Regelwerke nach § 2 Abs. 4,
- das Leistungsverzeichnis (§ 4),
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 9 Abs. 6),
- außergewöhnliche Geschäfte, die den Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit
übersteigen,
- die Errichtung und Auflösung von Außenstellen.
Wirtschaftsführung
Grundsätze
(2)
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes gelten die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht
Abweichungen und Ergänzungen zulässig und im Hinblick auf die Eigenschaft als
Landesbetrieb erforderlich sind. Die Abweichungen oder Ergänzungen werden
vorbehaltlich besonderer Zuständigkeitsregelungen von der Aufsichtsbehörde -
gegebenenfalls unter Beteiligung des Finanzministeriums und des
Landesrechnungshofs - festgelegt.
(3)
Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle vorhandenen Wirtschaftsgüter
des beweglichen Anlagevermögens, des Umlaufvermögens, die
Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie zum unbeweglichen Vermögen gehören, sowie
die immateriellen Wirtschaftsgüter wirtschaftlich zugeordnet. Die
Sonderliegenschaft Forst (Waldbestände, Grund und Boden, Forstdienstgehöfte
etc.) ist Verwaltungsvermögen des Landesbetriebes; der Landesbetrieb vertritt
das Land NRW als Eigentümer, soweit nicht die Aufsichtsbehörde das Land als
Eigentümer vertritt. Das sonstige unbewegliche Vermögen wird dem Landesbetrieb
vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes zur Nutzung überlassen, sofern es
nicht bereits notwendiges Betriebsvermögen ist.
Finanzierung, Gebühren, Entgelte, Preise
(2)
Herstellung und Vertrieb von Waren, Gütern und Leistungen nach § 2 werden durch
Marktpreise auf Grundlage von Vereinbarungen mit Abnehmern oder durch Entgelte
finanziert.
(3)
Entgelte für Leistungen an die Landesverwaltung dürfen die Selbstkosten nicht
übersteigen (Aufwendungsersatz gem. § 61 LHO). Bei der Berechnung sind nur die
ausgabewirksamen Kosten, die Abschreibungen auf das Anlagevermögen des
Landesbetriebes sowie die Einzelwagnisse, soweit diese nicht durch
Versicherungen gedeckt oder in anderer Weise abgegolten sind, zu
berücksichtigen. Im Übrigen sollen die Entgelte den am Markt erzielbaren
Preisen entsprechen und die Selbstkosten nicht unterschreiten, soweit eine
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt.
(4)
Ist der Landesbetrieb verpflichtet, Gebühren zu erheben, so ist bei der
Bemessung von Gebühren das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S.
524 / SGV 2011) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen, soweit
nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GebG NRW andere Rechtsvorschriften oder
öffentlich-rechtliche Verträge maßgebend sind.
(5)
Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgehalten und
jährlich überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung und etwaige
Änderungsvorschläge werden der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
(6)
Die Grundsätze für den Vertrieb von Waren, Gütern und Leistungen (z.B.
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holz) sind in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen festzulegen.
(7)
Der Landesbetrieb hat zu prüfen, ob er anstelle der Besteuerung nach
Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 des
Umsatzsteuergesetzes zur Regelbesteuerung optiert, sofern die Umsätze nicht
ohnehin der Regelbesteuerung unterliegen.
Aufstellung des Wirtschaftsplans
(2)
Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden
Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung
dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen,
sind sie zu begründen.
(3)
Im Finanzplan werden die geplanten Investitionen sowie ihre voraussichtliche
Finanzierung dargestellt.
(4)
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan
Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit
den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen. Der
Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.
(5)
Die Stellenübersicht umfasst alle Stellen des Landesbetriebes. Die im
Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke sind in die Stellenübersicht zu
übernehmen.
(6)
Das Gesetz über die Transparenzrichtlinie findet Anwendung.
Ausführung des Wirtschaftsplans
(2)
Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind für den Landesbetrieb
innerhalb des jeweiligen Geschäftsfeldes gegenseitig deckungsfähig. Mehrerlöse
dürfen zur Deckung des notwendigen Mehraufwandes zur Erfüllung von Aufgaben des
Landesbetriebes in Anspruch genommen werden.
(3)
Der im Finanzierungsplan ausgewiesene Investitionsrahmen darf überschritten
werden, wenn die Finanzierung durch Auftraggeber sichergestellt ist oder dafür
Rücklagen zur Verfügung stehen und dadurch keine zusätzlichen Zuführungen aus
dem Landeshaushalt erforderlich werden.
(4)
Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der
Ausführung des Wirtschaftsplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar
werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten
Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an
den Landesbetrieb erforderlich machen.
Rechnungswesen
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
(2)
Buchführung, Jahresabschluss und Inventur haben den handels- und
steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht in der LHO und
den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abweichende Regelungen getroffen
sind.
(3)
Der Lagebericht ist in Anlehnung an die Mindestanforderungen des § 289 HGB
auszugestalten; er soll an den Lagebericht des letzten vorliegenden
Jahresabschlusses anknüpfen. In dem Lagebericht sind besondere Vorfälle und
laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung
der wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens und für die Aufgabenerfüllung
und die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind. Hierzu sind
insbesondere darzustellen:
- die Marktstellung,
- die Entwicklungsmöglichkeiten,
- mögliche Rationalisierungsmaßnahmen,
- wichtige Vorkommnisse, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten
sind,
- ggf. die das Betriebsergebnis beeinflussenden politischen und
haushaltsrechtlichen Vorgaben,
- die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien.
(4)
Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff HGB durch einen
Abschlussprüfer zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt den Abschlussprüfer
mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof auf Kosten des Landesbetriebes. Der Abschlussbericht über
die Prüfung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf
des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres,
vorzulegen.
(5)
Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss unverzüglich fest und
übersendet ihn dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. Der
Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.
(6)
Die Aufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass auf Kosten des Landesbetriebes
Sonderprüfungen anordnen.
Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag
(2)
Jahresfehlbeträge sind in das folgende Geschäftsjahr vorzutragen. Die
Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine
abweichende Regelung treffen, die der besonderen Situation des Landesbetriebes
Rechnung trägt.
Controlling, Berichtswesen
(2)
Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich, aber spätestens bis zum 30.6. bzw.
31.12. jeden Jahres, über wichtige Entwicklungen, insbesondere die wirtschaftliche
Entwicklung des Landesbetriebes zu unterrichten. Hierbei ist auch über
operationelle Risiken zu berichten.
(3)
Der Landesbetrieb hat nach seinen Risiken zusätzlich ein angemessenes
Risikomanagement einzurichten. Die Leitung des Landesbetriebes hat das
Überwachungssystem unter entsprechender Anwendung der Verpflichtung zur
Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Abs. 2 Aktiengesetz
(AktG) auszugestalten. Des Weiteren ist der Abschlussprüfer mit der Prüfung
nach §§ 321 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 317 Abs. 4 HGB zu beauftragen.
Zahlungsverkehr
(2)
Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften
der Nummern 14 bis 16 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage 2 zu Nr. 5.2 VV zu §
79 LHO) entsprechend anzuwenden.
Versicherungsschutz
Selbstversicherung
(2)
Für die Übernahme des Schadensrisikos durch die Selbstversicherung ist vom
Landesbetrieb ein Entgelt an den Landeshaushalt abzuführen, dessen Höhe sich an
den in der Versicherungswirtschaft üblichen Prämien orientiert.
(3)
Der Landesbetrieb hat mindestens die für das Inventar bestehenden Risiken und
die Risiken der Betriebs- und Kfz-Haftpflicht im Rahmen der Selbstversicherung
zu versichern.
In-Kraft-Treten
Diese
Betriebssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
MBl.
NRW. 2005 S. 1323