Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 6.6.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 752.
Historisch:
Grundsätze über die Auskunfts- und Geheimhaltungspflichten der Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie v. 18.9.2002 – 215 – 1460.1 –
Grundsätze über
die Auskunfts- und
Geheimhaltungspflichten der Beschäftigten
der Arbeitsschutzverwaltung
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie v. 18.9.2002
– 215 – 1460.1 –
Der RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– III R – 8000.2.4 – v. 17.9.1980 (SMBl. NRW. 280) wird aufgehoben.
Gliederung
I.
Arbeitsschutzrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
2. Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Geheimhaltungspflicht
3. Anwendungsbereich; Abgrenzung der Vorschriften voneinander; Verweis auf das Umweltinformationsgesetz
4. Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz
5. Voraussetzungen des § 139 b Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung
6. Ausnahmen und Befreiungen von den Geheimhaltungspflichten
a. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
b. Allgemeine Mitteilungen ohne Bezug auf geheimhaltungspflichtige Tatsachen
c. Mitteilungen zu statistischen Zwecken
d. Mitteilungen aufgrund von Weisungen
e. Mitteilungen gegenüber Arbeitsschutzbehörden
7. Folgen
eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht
II.
Arbeitsschutzrechtliche Unterrichtungspflichten
2. Unterrichtungs- und Zusammenarbeitspflicht des § 139 b Abs. 7 und 8 Gewerbeordnung
3.
Zusammenarbeitspflicht des § 21 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz
III.
Regelungen aus anderen Rechtsgebieten
a. Jedermanns Recht nach § 4
b. Ausschluss
und Beschränkungen nach §§ 7, 8
a. Jedermanns Recht nach § 4 Abs. 1
b. Verhältnis zu anderen Informationsrechten
c. Verhältnis zu arbeitsschutzrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften
d. Ausschluss
und Beschränkungen nach §§ 6 bis 9
a. Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 und 3
b. Ausschluss und Beschränkungen nach §§ 29 Abs. 2, 3 a
c. Amtshilfe
nach §§ 4 ff
a. Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 18 Abs. 1 und 2
b. Ausschluss nach § 18 Abs. 3
c. Übermittlung
personenbezogener Daten an andere als den Betroffenen
6. Pressegesetz
IV.
Auskunftsersuchen von Gerichten und Verfolgungsbehörden
2. Auskunftsersuchen von Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten
3.
Auskunftsersuchen anderer Gerichte
V.
Aussagen vor Gericht als Zeuge oder Sachverständiger
2. Aussagen vor Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten sowie vor Ausschüssen des Landtags
3.
Regelungen für Angestellte und Arbeiter
I.
Arbeitsschutzrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
Grundsätzliches zu Auskunftsverlangen
An die Arbeitsschutzverwaltung werden von verschiedenen
Seiten (z. B. anderen Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften, Beteiligten
von Verwaltungsverfahren, Rechtsanwälten, Berufsgenossenschaften,
Interessenvertretern, Pressevertretern, Bürgern) Wünsche nach
Auskunftserteilung, Stellungnahme und/oder Akteneinsicht herangetragen. Die
Bearbeitung solcher Anfragen erfordert zunächst eine Prüfung, ob eine
Anspruchsgrundlage (III.) für die Erteilung der entsprechenden Informationen
besteht. Ein allgemeines Akteneinsichts- und Informationszugangsrecht gibt es
aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(IFG) vom 27. November 2001 (SGV. NRW. 2010) in der jeweils geltenden Fassung
sowie für den Zugang zu Umweltinformationen aufgrund des
Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
August 2001 (BGBl. IS. 2218) in der jeweils geltenden Fassung.
Die §§ 139 b Abs. 1 Satz 3 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden
Fassung und § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung enthalten spezielle
Regelungen, die den dort genannten Bediensteten besondere
Geheimhaltungspflichten auferlegen. Es ist deshalb in einem weiteren Schritt
sorgfältig zu prüfen, ob einem geltend gemachten Anspruch auf
Informationsweitergabe nicht diese besonderen Geheimhaltungspflichten
entgegenstehen.
Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Geheimhaltungspflicht
Nach § 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO sind die von den
Landesregierungen zu ernennenden besonderen Beamten – das sind in
Nordrhein-Westfalen die Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung, denen die
Befugnisse nach § 139 b GewO übertragen worden sind, –grundsätzlich zur
Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und
Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen verpflichtet.
Mit Inkrafttreten des ArbSchG im Jahre 1996 hat § 139 b GewO weitgehend an
Bedeutung verloren, die maßgebliche Norm im Hinblick auf die
Geheimhaltungspflicht ist nunmehr § 23 Abs. 2 ArbSchG. Danach sind die mit der
Überwachung beauftragten Personen (hierbei handelt es sich um den selben
Personenkreis, der auch in § 139 b GewO angesprochen ist,) – vorbehaltlich der
besonderen gesetzlich geregelten Fälle – zur Geheimhaltung der ihnen bei ihrer
Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
Beide Regelungen dienen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den
Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung und den Unternehmern /Arbeitgebern
und kommen damit im Ergebnis auch den Belangen des Arbeitsschutzes zu Gute.
Daneben haben sie den Zweck, ähnlich wie beim Steuergeheimnis den
Unternehmer/Arbeitgeber vor unbefugter Bekanntgabe von betrieblichen
Gegebenheiten und damit vor möglichen wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.
Anwendungsbereich; Abgrenzung der Vorschriften voneinander; Verweis auf das UIG
Die Vorschriften des § 139 b GewO und § 23 ArbSchG stehen gleichrangig
nebeneinander.§ 139 b GewO gilt unmittelbar jedoch nur noch insoweit, als die
Arbeitsschutzverwaltung aufgrund der ihr durch diese Vorschrift übertragenen
Befugnisse tätig wird (§ 139 b Abs. 1 GewO).
Daneben gilt § 139 b GewO noch in solchen Bereichen, in denen die Rechte und
Pflichten der Bediensteten durch Verweisung auf § 139 b GewO geregelt sind.
Derartige Verweisungen finden sich derzeit in
- § 20 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
- § 22 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der jeweils geltenden Fassung
- § 3 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung
- § 15 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in der jeweils geltenden
Fassung (in Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen).
Sowohl in § 139 b Abs. 1 Satz 4
GewO als auch in § 23 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG ist festgelegt, dass sich die
Befugnis, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bzw. Betriebs- oder
Geschäftsverhältnisse zu offenbaren, nach dem UIG richtet, sofern es sich um
Informationen über die Umwelt im Sinne des UIG handelt. Das bedeutet, dass auch
– nachdem festgestellt wurde, dass ein Betriebs- oder Geschäftsverhältnis bzw.
–geheimnis vorliegt, – eine Offenbarungsbefugnis oder Offenbarungspflicht
aufgrund des UIG bestehen kann (siehe III.1).
Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 ArbSchG
§ 23 Abs. 2 ArbSchG schützt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung. Der Begriff ist nicht deckungsgleich dem in § 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO verwendeten der Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, sondern enger. Regelmäßig wird nur ein kleiner Teil der den Arbeitsschutzbehörden bekannten Betriebs- und Geschäftsverhältnisse als schützenswertes Geheimnis einzustufen sein. Das ist dann der Fall, wenn die Tatsachen nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und der Betriebsinhaber ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass dies so bleibt, weil eine Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Geheimnisse in diesem Sinne können – je nach Lage des Einzelfalles – z. B. sein:
- Die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren, auch wenn die Verfahren als solche bekannt sind,
- Bauhinweise von Geräten oder Maschinen,
- Ausschreibungsunterlagen,
- Kundenlisten.
Die Vorschrift wendet sich unmittelbar nur an die „mit der Überwachung beauftragten Personen“ der Arbeitsschutzverwaltung. Das sind diejenigen, zu deren dienstlichen Aufgaben die Überwachung des ArbSchG und der zugehörigen Rechtsverordnungen gehört. Dem Schutzziel der Vorschrift entsprechend sind auch diejenigen Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung von der Vorschrift zu erfassen, die zwar nicht selbst mit der Überwachung beauftragt sind, aber von den beauftragten Personen Kenntnis von Geheimnissen erhalten haben. Dies gilt auch dann, wenn die Kenntnisnahme mittelbar durch Aktenstudium erfolgt.
Geschützt sind nur Geheimnisse, die bei der Überwachungstätigkeit bekannt werden. Überwachungstätigkeit ist die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des ArbSchG und der darauf gestützten Verordnungen, z. B. im Rahmen von Revisionen, Unfalluntersuchungen oder der Durchführung von Programmen sowie der Bearbeitung von Anzeigen; die Beratung des Arbeitgebers gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG und das Ergreifen behördlicher Maßnahmen (Revisionsschreiben und Ordnungsverfügung). Nicht von der Vorschrift geschützt sind dagegen Geheimnisse, die allein bei der Durchführung von bzw. Beteiligung an Genehmigungsverfahren (Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren) zur Kenntnis gelangen. Hier erfolgt der Schutz über die Vorschrift des § 3 a VwVfG (siehe III.3).
Die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG in vier Fällen zulässig:
- In den gesetzlich geregelten Fällen. In Betracht kommt insoweit der Katalog des § 23 Abs. 3 ArbSchG (siehe II.1) und § 21 Abs. 3 ArbSchG (siehe II.3).
- Zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten. Dabei handelt es sich um Straftaten, Ordnungswidrigkeiten sowie solche Tatsachen, die Verfahren gem. § 35 GewO zur Folge haben können. Die Gesetzwidrigkeiten müssen solche Rechtsgebiete betreffen, in denen § 23 Abs. 2 ArbSchG gilt oder sie müssen so schwerwiegend sein, dass unmittelbare Gefahren für Leib oder Leben drohen.
- Gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten. Die gesetzlich geregelten Aufgaben ergeben sich aus den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere § 1 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach ihrem Eintritt sind Gesundheit und Leistungsfähigkeit wieder herzustellen oder es ist Entschädigung zu leisten (Prävention, Rehabilitation, Entschädigung). Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 21 Abs. 3 ArbSchG bzw. § 20 Abs. 1 SGB VII und soll die effektive Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Aufsichtsbehörden und den Unfallversicherungsträgern sicherstellen.
Auch die Durchführung von Regressen gegenüber Unternehmen gem. §§ 105 bis 113 SGB VII gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings dient dies nicht mehr dem Schutz der Versicherten, da dem Regress die Entschädigung des Versicherten vorausgegangen ist. Die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist deshalb im Zusammenhang mit Regressverfahren aufgrund dieser Bestimmung nicht zulässig. Unberührt hiervon bleibt die Pflicht zur Zusammenarbeit und gegenseitiger Information gem. § 21 Abs. 3 ArbSchG im Zusammenhang mit der Untersuchung von Arbeitsunfällen im Rahmen der Überwachungstätigkeit vor Ort.
- Gegenüber den für den Schutz der Umwelt zuständigen Behörden. Sofern es sich bei den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zugleich um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 UIG handelt, so dürfen sie nach den Voraussetzungen des UIG offenbart werden, § 23 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG (siehe III.1).
In allen
Fällen der befugten Offenbarung ist sicherzustellen, dass nur der jeweils
vorgesehene Adressat von den Geheimnissen Kenntnis erhält. Der Adressat ist aufzufordern,
über den Inhalt der Mitteilung Verschwiegenheit zu bewahren.
Voraussetzungen des § 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO
§ 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO schützt Geschäfts- und Betriebsverhältnisse vor unbefugter Offenbarung. Der Begriff ist weiter als der in § 23 Abs. 2 ArbSchG verwendete der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Als Geschäfts- und Betriebsverhältnisse sind grundsätzlich alle Vorgänge und tatsächlichen Umstände anzusehen, die mit den Gegebenheiten des Geschäfts- und Betriebsablaufs im Zusammenhang stehen. Ein Bezug zum Arbeitsschutz ist nicht erforderlich. Erfasst werden z. B.:
- Betriebseinrichtungen,
- Beschaffenheit und Mängel der eingesetzten Betriebsmittel (etwa Zahl oder Standort bestimmter Maschinen) und Arbeitsstoffe,
- Verbrauch von Brennstoffen,
- anfallende Zwischenprodukte,
- Einzelheiten der Betriebsorganisation,
- Regelung der betriebsärztlichen Versorgung,
- Verteilung der Arbeitszeit,
- Zahl der Beschäftigten, auch der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer,
- Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
-
abgeschlossene Strafverfahren,
- Inhalt und Umfang von Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörden, die in
Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse getroffen werden.
Geschützt sind solche Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die amtlich zur Kenntnis gelangen. Das ist dann der Fall, wenn sie im Rahmen der Ausübung der Dienstgeschäfte bekannt werden. Auf die Quelle (z. B. freiwillige Information des Unternehmens, Information des Betriebsrats, Bericht einer anderen Behörde, eigene Wahrnehmung) kommt es nicht an.
Die Geschäfts- und Betriebsverhältnisse müssen sich auf die der Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen beziehen. Anlage ist als Oberbegriff für alle Räumlichkeiten, Plätze, technischen Einrichtungen, Baustellen etc. zu verstehen, die den sachlichen Bezugsgegenstand der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bilden.
Die Offenbarung ist gem. § 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO nur in folgenden Fällen zulässig:
- Zur Verfolgung von Gesetzeswidrigkeiten. Die Ausführungen unter I.4 gelten entsprechend.
- Zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt gegenüber den dafür zuständigen Behörden. Die Ausführungen unter I.4 gelten entsprechend.
In allen
Fällen der befugten Offenbarung ist sicherzustellen, dass nur der jeweils
vorgesehene Adressat von den Verhältnissen Kenntnis erhält. Der Adressat ist
aufzufordern, über den Inhalt der Mitteilung Verschwiegenheit zu bewahren.
Ausnahmen und Befreiung von den Geheimhaltungspflichten
Die Geheimhaltungsvorschriften
der §§ 23 Abs. 3 ArbSchG, 139 b GewO finden keine Anwendung, wenn der
Unternehmer/Arbeitgeber den Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung von
seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet. Die Befreiung sollte sich der
Beschäftigte durch schriftliche Erklärung nachweisen lassen. Hängt die
Zulässigkeit der Auskunft eines Beschäftigten an einen Dritten von der Entbindung
von der Verschwiegenheitspflicht ab, so ist in der Regelder Dritte wegen
dieser Frage an den Unternehmer/Arbeitgeber zu verweisen. Dies gilt nicht, wenn
offenkundig ist, dass der Unternehmer/Arbeitgeber mit einer Auskunft an einen
Dritten nicht einverstanden ist.
Die allgemeine Mitteilung, dass
ein bestimmter Betrieb auf die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften
überprüft werden wird oder dass dies bereits erfolgt ist sowie die generelle
Feststellung, dass die Arbeitsschutzvorschriften beachtet werden oder etwa
vorgebrachten Beanstandungen nachgegangen wurde, stellt keinen Verstoß gegen
arbeitsschutzrechtliche Geheimhaltungsvorschriften dar.
Keine Anwendung finden die
arbeitsschutzrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften bei Mitteilungen zu
statistischen Zwecken gegenüber Behörden oder öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, wenn sichergestellt ist, dass vorgesehene Veröffentlichungen
keine Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsverhältnisse bzw. -geheimnisse
zulassen, die dem Schutz der §§ 23 Abs. 2 ArbSchG, 139 b GewO unterliegen.
Bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten gilt in diesen Fällen § 31 des
Datenschutzgesetzes NRW (DSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (SGV. NRW. 20061) in der jeweils geltenden Fassung (siehe III.4 c).
Darüber hinaus finden die
arbeitsschutzrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften keine Anwendung in Fällen,
in denen nach Weisung (im Einzelfall bzw. aufgrund allgemeiner Regelung durch
Erlass oder Verfügung) übergeordnete Gesichtspunkte von bedeutendem
öffentlichen Belang eine Weitergabe von Angaben über Geschäfts- und
Betriebsverhältnisse bzw. –geheimnisse dringend erfordern.
Mitteilungen gegenüber den
Aufsichtsbehörden bzw. anderen Behörden, die ihrerseits den Regelungen der §§
139 b GewO, 23 Abs. 2 ArbSchG unterliegen, unterfallen ebenfalls nicht den
Geheimhaltungsvorschriften (siehe III.4 c).
Folgen eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht
Ein
Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten der §§ 23 Abs. 2 ArbSchG, 139 b GewO
kann disziplinarrechtlich verfolgt werden. Darüber hinaus kann der Unternehmer/Arbeitgeber
möglicherweise einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach §
839 BGB in Verbindung mit Artikel 34GG geltend machen. Eine strafrechtliche
Verfolgung wegen der Verletzung von Geheimhaltungsinteressen der Unternehmer/Arbeitgeber
(oder dritter Personen) kommt unter den Voraussetzungen der §§ 203 Abs. 2, 204
StGB in Betracht. Neben Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen, die den Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung als
Amtsträger bekannt geworden sind, sind nach Maßgabe der in § 203 Abs. 2 Satz 2
StGB getroffenen Regelung auch die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
erfassten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des
Unternehmers/Arbeitgebers geschützt.
II.
Arbeitsschutzrechtliche Unterrichtungspflichten
§ 23 Abs. 3 ArbSchG
Im Rahmen der Bekämpfung bestimmter sozialschädlicher Verstöße des Arbeitgebers (z. B. Beschäftigung von Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung; Schwarzarbeit oder illegale Arbeitnehmerüberlassung) ist die Arbeitsschutzverwaltung verpflichtet, im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Verstöße den zuständigen Stellen mitzuteilen, § 23 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG. Darüber hinaus besteht in diesen Fällen eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit diesen Stellen, § 23 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG.
Die Vorschriften enthalten eine Befugnis zur Weitergabe im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG und befreien insoweit von der dort statuierten Geheimhaltungspflicht.
Die Pflicht zur Unterrichtung bedeutet, dass es eines Ersuchens der auskunftsberechtigten Stellen nicht bedarf, die Arbeitsschutzverwaltung muss also bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten von sich aus tätig werden. Die Unterrichtungspflicht ist beschränkt auf die bloße Weitergabe von Informationen, die im Rahmen der Wahrnehmung der eigenen originären Aufgaben erlangt wurden. Eine Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen besteht nicht.
Die Pflicht zur Zusammenarbeit
gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG steht in engem Zusammenhang mit der Pflicht zur
Unterrichtung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG. Sie ist beschränkt auf eine
Unterstützung der zuständigen Stellen im Rahmen der eigenen rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten der Arbeitsschutzverwaltung. In Betracht kommt
insoweit die Konkretisierung bereits nach § 23 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG gemachte
Angaben, die Beantwortung gezielter Fragen, die Beratung oder sonstige
Erläuterungen. Eine Pflicht zur Vornahme eigener weitergehender Ermittlungen
besteht nicht.
§ 139 b Abs. 7 und 8 GewO
Die Vorschrift des § 139 b Abs. 7 GewO entspricht inhaltlich § 23 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG. Die Vorschrift des § 139 b Abs. 8 GewO entspricht inhaltlich § 23 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG.
Die Ausführungen unter II.1
gelten entsprechend.
§ 21 Abs. 3 ArbSchG
Im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für die Arbeitsschutzverwaltung die Pflicht zur engen Zusammenarbeit bei der Überwachung, zur Förderung des Erfahrungsaustausches sowie zur Unterrichtung über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentlichen Ergebnisse. Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich inhaltlich die gleichen Pflichten aus § 20 Abs. 1 SGB VII.
Ziel der Regelungen ist insbesondere die Vermeidung doppelter, nicht abgestimmter Überwachung und die Vermeidung des Ergreifens widersprüchlicher Überwachungsmaßnahmen. Hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen und wie die Abstimmung der Überwachungstätigkeiten erfolgen soll, wird auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der Träger der Unfallversicherung und der Gewerbeaufsichtsbehörden vom 28. November 1977 (Bundesanzeiger Nr. 225 vom 2. Dezember 1977) verwiesen.
Bei der Übermittlung von Informationen gem. §
21 Abs. 3 ArbSchG handelt es sich um eine befugte Offenbarung im Sinne des § 23
Abs. 2 Satz 1 ArbSchG. Die dort statuierte Geheimhaltungspflicht gilt insoweit
nicht.
III.
Regelungen aus anderen Rechtsgebieten
UIG
Sowohl § 23 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG als auch § 139 b GewO verweisen für
diejenigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. –verhältnisse, bei denen es
sich um Informationen im Sinne des UIG handelt, hinsichtlich der
Offenbarungsbefugnis auf dessen Vorschriften.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu
Umweltinformationen, die bei einer Behörde vorhanden sind.
Eine Legaldefinition dessen, was unter Information über die Umwelt zu
verstehen ist, liefert § 3 Abs. 2 UIG. Danach fallen darunter alle in Schrift,
Bild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden Daten u. a. über
Tätigkeiten einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise
Lärm ausgehen oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder
beeinträchtigen können.
Ein Informationsanspruch kann also z. B. bestehen über den Umgang mit
Gefahrstoffen, dem Transport gefährlicher Güter, Erlaubnisverfahren für Anlagen
nach § 2 a GSG, Freisetzung von radioaktiven Stoffen und unzulässige Exposition
durch Röntgenstrahlen, Störfälle in Anlagen oder Protokolle von Lärmmessungen.
Im Regelfall wird ein Großteil dieser Informationen auch bei den
Staatlichen Umweltämtern oder bei kommunalen Umwelt-, Abfallwirtschaft- oder
Wasserämtern und ähnlichen Stellen vorhanden sein, sodass vorrangig – da
insoweit sachnäher –Anfragen an diese Behörden weiterzuleiten sind.
Der Auskunftsanspruch ist zum Schutz öffentlicher oder privater Belange
ausgeschlossen oder beschränkt.
Von Bedeutung ist insbesondere § 7 Nr. 2 UIG, wonach ein
Auskunftsanspruch u. a. nicht besteht, solange ein verwaltungsbehördliches
Verfahren andauert und es um Daten geht, die der Behörde aufgrund des
Verfahrens zugegangen sind.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG besteht ein Auskunftsanspruch nicht, wenn Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse unbefugt zugänglich gemacht werden würden. Eine
Befugnis zur Offenbarung besteht in zwei Fällen:
- Der Betroffene hat zugestimmt.
- Das
Offenbarungsinteresse überwiegt das Interesse an der Geheimhaltung. Es ist
daher eine Abwägung vorzunehmen, die ergeben muss, dass die Offenbarung von
Informationen zur materiellen Verbesserung des Umweltschutzes geeignet,
erforderlich und verhältnismäßig ist. Je wichtiger für ein Unternehmen
Rezepturen oder Produktionsverfahren oder soeben errichtete teure
Produktionseinrichtungen sind, desto umfangreicher und begründeter muss die
Darlegung des Antragstellers sein. Im Zweifel geht der Schutz der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse vor.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 UIG ist der Betroffene von einer Entscheidung über
die Offenbarung von Informationen anzuhören. Nach Satz 2 liegt eine
Betroffenheit insbesondere dann vor, wenn Informationen als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet worden sind. Im Übrigen ist nach Satz 3 auf
Verlangen der Behörde darzulegen, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
vorliegt.
IFG
Nach § 4 Abs. 1 IFG hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu den
vorhandenen amtlichen Informationen. Im Umkehrschluss steht juristischen
Personen der Anspruch nicht zu. Die Geltendmachung eines besonderen Interesses
hinsichtlich der begehrten Information ist nicht erforderlich.
Soweit andere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die
Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen sie gem.
§ 4 Abs. 2 IFG den Vorschriften des IFG vor. Solche Rechtsvorschriften sind z.
B. die unter III behandelten Vorschriften des UIG, VwVfG, DSG, OWiG, Landespressegesetz NRW (PresseG) vom 24. Mai 1966 in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 2250)
sowie der Landesverfassung. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs ist ein Rückgriff
auf den Anspruch aus § 4Abs. 1 IFG unzulässig.
Die bundesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften des § 23 Abs. 2 ArbSchG
und § 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO begrenzen den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG, d.
h., sofern deren tatbestandsmäßige Voraussetzungen vorliegen, entfällt der
Anspruch auf Informationszugang.
Der Anspruch auf Informationszugang wird durch die §§ 6 bis 9 IFG
ausgeschlossen bzw. beschränkt. Dies ist z. B. der Fall, sofern durch die
Bekanntgabe der Information der Ablauf eines anhängigen Verwaltungs- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden
behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde (§ 6 b IFG).
Begehrt der Antragsteller eine Information, bei der personenbezogene
Daten offenbart werden, so darf die Information nur zugänglich gemacht werden,
wenn die personenbezogenen Daten zuvor abgetrennt oder geschwärzt worden sind,
die betroffene Person eingewilligt hat oder eine sonstige Alternative des § 9
IFG einschlägig ist.
Sofern Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten,
greifen bereits die besonderen arbeitsschutzrechtlichen
Geheimhaltungsvorschriften der §§ 23 Abs. 2 ArbSchG und 139 b Abs. 1 Satz 3
GewO. Entsprechende Anträge sind unter Hinweis auf diese Vorschriften
abzulehnen. Für eine Abwägung der Interessen gem. § 8 Satz 3 IFG bleibt kein
Raum.
VwVfG
Unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 VwVfG haben die Beteiligten
eines Verwaltungsverfahrens einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht. Für eine
Ermessensentscheidung der Behörde ist insofern kein Raum. Ein
Verwaltungsverfahren im Sinne des Gesetzes ist die nach außen wirkende
Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzung, die Vorbereitung
und den Erlass des Verwaltungsaktes gerichtet ist; der Begriff schließt den
Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages ein (§ 9 VwVfG). Verwaltungsverfahren sind danach solche, die auf den
Erlass von Ordnungsverfügungen, die Erteilung von Ausnahmen sowie von
Konzessionen im weitesten Sinne (z. B. Genehmigungen, Bewilligungen oder
Erlaubnisse) in den Bereichen des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
zielen, nicht jedoch andere Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung, z. B.
Revisionen, Unfalluntersuchungen oder die Bearbeitung von Anzeigen (siehe I.4).
So sind z. B. Akteneinsichtsersuche im Anschluss an Arbeitsunfälle im
Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen regelmäßig
abzulehnen. Allerdings kann sich ein Anspruch aus dem IFG ergeben. Sofern
jedoch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde, gelten die
Ausführungen zu III.5 c. Keine Verwaltungsverfahren sind mangels Außenwirkung
auch Stellungnahmen für andere Behörden, z. B. in Baugenehmigungsverfahren.
Ein Akteneinsichtsrecht besteht nur, soweit die Kenntnis des Akteninhalts
zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten
erforderlich ist. Soweit die Erforderlichkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist
(z. B. bei dem von einer Maßnahme betroffenen Unternehmer) bzw. aus den
Gesamtumständen oder dem Gesamtzusammenhang nicht offensichtlich ist, hat der
Beteiligte darzulegen, inwiefern und wozu die Kenntnis des Akteninhalts
erforderlich ist.
Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt, § 29 Abs.
3 VwVfG. Der Begriff der Akte ist umfassend zu verstehen, dazu zählen z. B.
auch Gutachten, Stellungnahmen anderer Behörden, Fotos, Videos, Disketten oder
CD-Rom¿s, nicht jedoch Entscheidungsentwürfe sowie Arbeiten zu ihrer
unmittelbaren Vorbereitung (§ 29 Abs. 1 Satz 2).
In zeitlicher Hinsicht gilt das Recht auf Akteneinsicht von der
Einleitung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung hat auch ein (ehemals) Beteiligter am
Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 VwVfG
mehr. Allerdings kann sich ein Anspruch aus dem IFG ergeben.
Hinsichtlich des Verfahrens wird auf Ziffer 12.2.1 der Geschäftsordnung
der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sowie auf den Runderlass des IM zur
Übermittlung von Akten in die Kanzleiräume von bevollmächtigten Rechtsanwälten
vom 21. Dezember 1988 (SMBl. NRW. 2010) in der jeweils geltenden Fassung
hingewiesen.
Die Behörde ist zur Gestattung von Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit
- durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer
Aufgaben beeinträchtigt würde,
- das bekannt werden des Inhalts der Akten
dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteil bereiten würde,
- die Vorgänge nach
einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigen Interessen
der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
Bei der dritten Alternative ist eine Abwägung des Interesses des
Beteiligten an Information und des privaten Geheimhaltungsinteresses des
Betroffenen vorzunehmen. Insbesondere bei Informationen über den
Gesundheitszustand einer Person, Vermögensverhältnisse und familiäre
Verhältnisse wird die Abwägung zu Gunsten des Geheimhaltungsinteresses des
Betroffenen ausfallen. Gleiches gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
(Begriff siehe I.4), sodass im Ergebnis ein Anspruch auf Akteneinsicht in
diesen Fällen regelmäßig ausgeschlossen ist.
Für alle Verwaltungstätigkeiten, auch außerhalb von Verwaltungsverfahren,
z. B. im Rahmen der Überwachung, ist in § 3 a VwVfG ebenfalls klarstellend
geregelt, dass die Behörde Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse
sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren darf.
Eine Befugnis zur Offenbarung liegt in der Regel nur bei Einverständnis
des Betroffenen oder gesetzlichen Mitteilungspflichten (§§ 23 Abs. 2 und 3
ArbSchG, 139 b Abs. 7 GewO) vor.
Nach § 4 Abs. 1 VwVfG leistet jede Behörde anderen Behörden ergänzende
Hilfe (Amtshilfe). Die Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe werden in § 5
VwVfG geregelt. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz
2 VwVfG, wonach die ersuchte Behörde zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie
zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet ist, wenn die Vorgänge nach
einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Ihrem Wesen
nach geheim zu halten sind auch schutzwürdige Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse (Begriff siehe I.4). Ob die Arbeitsschutzverwaltung nach
den Amtshilfegrundsätzen berechtigt oder verpflichtet ist, anderen Behörden Auskunft
zu erteilen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Die üblichen
Fallgestaltungen in diesem Zusammenhang sind unter II. behandelt.
Arbeitsschutzbehörden ist grundsätzlich Auskunft zu erteilen (siehe I.6 e).
DSG
Ein Anspruch auf Auskunft bzw. Einsichtnahme bzgl. der verarbeiteten
Daten kann sich für den Betroffenen, das ist eine bestimmte oder bestimmbare
natürliche Person, aus §§ 18 und 5 DSG ergeben. Der Anspruch ist begrenzt auf die
zur Person des Betroffenen verarbeiteten Daten, den Zweck und die
Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Herkunft der Daten und die Empfänger von
Übermittlungen sowie die allgemeinen technischen Bedingungen der
automatisierten Verarbeitung der zur eigenen Person verarbeiteten Daten, § 18
Abs. 1 DSG.
Form und Verfahren der Auskunftserteilung werden nach pflichtgemäßem
Ermessen der Behörde bestimmt. Soweit die Daten in den bei der Behörde
geführten Akten enthalten sind, ist Akteneinsicht durch Abtrennung der
relevanten Daten vom übrigen Teil der Akte, ggf. auch durch Unkenntlichmachung
nicht relevanter Teile, zu gewähren, § 4 Abs. 6 DSG.
Die Auskunft bzw. Einsichtnahme entfällt, wenn ein Ausschlussgrund des §
18 Abs. 3 DSG vorliegt. Dies ist nach Buchstabe c dieser Vorschrift z. B. dann
der Fall, wenn die begehrten Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der
berechtigten Interessen einer dritten Person geheim gehalten werden müssen.
Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind auch § 139 b Abs. 1 Satz 2 GewO und §
23 Abs. 2 ArbSchG. Daraus folgt, dass diese Geheimhaltungsvorschriften dem
Anspruch aus § 18 DSG vorgehen.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als den Betroffenen
ist nach Maßgabe der §§ 13 ff DSG nur in bestimmten Ausschlussfällen zulässig.
Sind personenbezogene Daten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw.
–verhältnissen untrennbar verknüpft, ist die Übermittlung nur erlaubt, wenn der
Betroffene eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die
Wahrnehmung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen einzelnen
Aufgabe dies zwingend voraussetzt, § 13 Abs. 2 letzter Satz DSG in Verbindung
mit Abs. 2 a, b und §§ 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO, 23 Abs. 2 ArbSchG.
OWiG
Die Gewährung von Akteneinsicht an Betroffene, Verteidiger, Verletzte
oder Dritte richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
Zu den Akten eines OWiG-Verfahrens gehören sämtliche verfahrensbezogene
Unterlagen (Grundsatz der Aktenvollständigkeit). Die Akteneinsicht kann allerdings
auf einzelne Aktenteile beschränkt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse
liegt oder dadurch die Bloßstellung einer Privatperson vermieden werden kann,
wie z. B. bei einer vertraulich zu behandelnden Eingabe (Nr. 186 Abs. 1
RiStBV). Das Akteneinsichtsrecht beginnt in der Regel mit der Anhörung des
Betroffenen nach § 55 OWiG und endet mit Rechtskraft der Entscheidung. Ist der
Vorgang nach Einspruch an die Staatsanwaltschaft übersandt worden, entscheidet
diese über die Akteneinsicht, § 69 Abs. 4 OWiG.
Im Einzelnen ist nach dem beteiligten Personenkreis zu unterscheiden:
PresseG
Landesverfassung
IV.
Auskunftsersuchen von Gerichten und Verfolgungsbehörden
Auskunftsersuchen von Strafgerichten und Verfolgungsbehörden
Ersuchen eines Strafgerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer
Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren oder einer Polizeibehörde als Ermittlungsorgan
der Staatsanwaltschaft oder der Verfolgungsbehörde (§§ 202, 244 Abs. 2, 161 und
163 StPO, §§ 46 Abs. 2 und 53 Abs. 1 OWiG) oder einer Finanzbehörde in
Verfolgung von Steuerstrafsachen (§§ 386 und 399 der Abgabenordnung) ist ohne
Rücksicht auf den Willen des Betriebsinhabers grundsätzlich stattzugeben, das
heißt, die den Fall betreffenden Vorgänge sind vorzulegen bzw. die erbetenen
Auskünfte sind zu erteilen. Insoweit greifen die §§ 139 b GewO, 23 Abs. 2
ArbSchG nicht ein. Ist jedoch nicht auszuschließen, dass das Bekanntwerden des
Akteninhalts oder das Erteilen einer Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines
Landes Nachteile bereiten würde und wird aus diesem Grunde die Ablehnung des
Ersuchens für angezeigt gehalten, ist unter Aktenvorlage zwecks Entscheidung
über eine Erklärung gem. § 96 StPO zu berichten.
Auskunftsersuchen von Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten
Fordert ein Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgericht von der
Arbeitsschutzbehörde Akten an oder wünscht es eine amtliche Auskunft und greift
im Einzelfall § 139 b GewO oder § 23 Abs. 2 ArbSchG ein, so ist entsprechend §§
99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, 119 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, 86 Abs.
1 und 2 Finanzgerichtsordnung unter Vorlage der Akten zu berichten, falls die
Ablehnung des Ersuchens für angezeigt gehalten wird. Im Falle der Ablehnung
eines Ersuchens gegenüber einem Verwaltungsgericht regelt sich das weitere
Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO.
Auskunftsersuchen anderer Gerichte
Werden durch andere Gerichten Akten angefordert oder wird um Erteilung
einer amtlichen Auskunft gebeten, so sind diese Ersuchen abzulehnen, sofern im
Einzelfall § 139 b GewO oder § 23 Abs. 2 ArbSchG eingreifen. Auf die
Möglichkeit der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht (I.6 a) kann hingewiesen
werden. Anderenfalls ist nach den Grundsätzen der Amtshilfe (siehe III.3 c) zu
verfahren.
Aussage der Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung
vor Gericht als Zeuge oder Sachverständiger
Aussagen vor Strafgerichten, Staatsanwaltschaften und Finanzgerichten in
Steuerstrafsachen
Wird ein Beschäftigter der
Arbeitsschutzverwaltung gebeten, vor Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft
als Zeuge oder Sachverständiger auszusagen, so ist regelmäßig gemäß § 64 Abs. 2
LBG eine Aussagegenehmigung zu erteilen. Diese Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet
oder erheblich erschwert würde (§ 65 Abs. 2 LBG). Dieser Fall ist in der Praxis
jedoch nur selten gegeben.
Die Aussage vor dem Strafgericht oder bei der Staatsanwaltschaft ist nach
Erteilung der Aussagegenehmigung zulässig, da es sich in diesen Fällen um die
Verfolgung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten handelt. Die
Geheimhaltungsvorschriften der §§ 23 Abs. 2 ArbSchG, 139 b GewO greifen in
diesen Fällen nicht ein. Dies gilt auch für Verfahren vor den Finanzgerichten
im Rahmen von Steuerstraftaten.
Aussagen vor Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten sowie vor
Ausschüssen des Landtags
Bei Aussagen vor Zivil-, Arbeits-,
Verwaltungs- oder Sozialgerichten sind ergänzend die Zeugnisverweigerungsrechte
aus der Zivilprozessordnung zu beachten. Diese greifen immer dann ein, wenn die
Voraussetzungen für eine Anwendung der Geheimhaltungsvorschriften gegeben sind.
Trotz Erteilung einer Aussagegenehmigung ist daher die Aussage zu verweigern,
wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bzw. –verhältnisse berührt sind oder
sich dies nicht zweifelsfrei ausschließen lässt. Das gleiche gilt, wenn eine
Vernehmung vor dem Petitionsausschuss oder einem Untersuchungsausschuss des
Landtags erfolgen soll.
Regelungen für Angestellte und Arbeiter
Für den Angestellten- bzw. Arbeiterbereich
gelten aufgrund der inhaltlichen Vergleichbarkeit der Regelungen aus dem
Bundes-Angestellten-Tarifvertrag bzw. dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen
und Arbeiter des Bundes und der Länder die oben genannten Ausführungen
entsprechend.