Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch RdErl. v. 23.11.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 714).
Historisch:
Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz (VO WoFG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV A 1-620.2-2049/05 - v. 5.12.2005
Dynamisierung
der Einkommensgrenzen
gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz
(VO WoFG NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
- IV A 1-620.2-2049/05 - v. 5.12.2005
1
Die am 1.1.2003 in Kraft getretene VO WoFG NRW vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.12.2005 (GV. NRW. S. 948), enthält in § 1 Abs. 2 eine Dynamisierungsklausel. Diese führt zum
1.1.2009 zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG und des § 1 Abs. 1 VO WoFG
NRW an den gestiegenen Verbraucherpreisindex im Referenzzeitraum Oktober 2005
bis Oktober 2008.
Die
dynamisierten Einkommensgrenzen werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:
Haushalte
mit einer oder zwei Personen |
|
1
Personen-Haushalt |
16.860
€ |
2
Personen-Haushalt |
22.480
€ |
Kinderzuschlag |
570
€ |
Haushalte
mit mehr als zwei Personen |
|
2
Personen-Haushalt (Grundbetrag) |
20.230
€ |
Mehrbetrag
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person |
4.620
€ |
Kinderzuschlag |
570
€ |
2
Diese Einkommensgrenzen sind ab 1.1.2009 bei allen Förderzusagen nach § 13 WoFG, der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen gemäß § 5
WoBindG in Verbindung mit § 27 WoFG
und bei allen sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die
Einkommensgrenzen einschließlich der nach § 9 Abs. 3 WoFG
in Verbindung mit der o.g. Verordnung zulässigen
Einkommensüberschreitungen maßgeblich sind, zu berücksichtigen soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
3
Bei der Förderung der Neuschaffung und des Erwerbs von selbst genutztem
Wohnraum sind für alle Anträge, die vor dem 1.1.2009 gestellt wurden, die
Einkommensgrenzen in der bis zum Inkrafttreten dieses Änderungserlasses
geltenden Fassung des RdErl. vom 5.12.2005 (SMBl. NRW. 2370) anzuwenden.
4
Die Dynamisierung der Einkommensgrenzen gilt nicht für die Belegung von
Mietwohnungen, die auf der Grundlage des II. WoBauG
nach dem zweiten und dritten Förderweg gefördert worden sind. Dafür sind weiter
die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG maßgebend
(§ 47 Abs. 3 Satz 1 WoFG). Eine Gegenüberstellung der
Einkommensgrenzen alt und neu ist als Arbeitshilfe beigefügt (Anlage).
5
Sofern auf der Grundlage des I. und II. WoBauG Darlehen
zur Förderung einer Eigentumsmaßnahme bewilligt wurden, sind bei Zinssenkungsanträgen
für ab dem 1.1.2009 beginnende Zahlungsabschnitte zur Ermittlung der Über- bzw.
Unterschreitung der Einkommensgrenze die ab dem 1.1.2009 geltenden,
dynamisierten Einkommensgrenzen zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird auf den
Schnellbrief des MBV vom 24.9.2008, Az.: IV.3 - 4147
- 1107/08 verwiesen. Diese Regelung gilt nicht für Zinssenkungsanträge bei
Förderdarlehen, die auf der Grundlage des WoFG
bewilligt wurden. In diesen Fällen sind jeweils die zum Stichtag der
Einkommensprüfung maßgebenden Einkommensgrenzen zu berücksichtigen.
MBl.
NRW. 2006 S. 11, geändert durch RdErl. v. 3.4.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 228), 25.11.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 600).
Anlagen: