Historische SMBl. NRW.
Außer Kraft getreten durch Fristablauf.
Historisch:
Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann / Truppführer Aus- und Fortbildung Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.Februar 1998 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2 - RdErl. d. Innenministeriums v. 21.12.2005 - 74 – 27.19.01-
Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann /
Truppführer Aus- und Fortbildung
Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.Februar 1998
zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 -
FwDV 2 -
RdErl. d. Innenministeriums v. 21.12.2005
- 74 – 27.19.01-
Einführung eines zehntägigen Gruppenführerlehrganges für die Freiwilligen
Feuerwehren (F III-Lehrgang) am Institut der Feuerwehr NRW
Ab dem Jahr 2006 wird der F III-Lehrgang
am Institut der Feuerwehr NRW ausschließlich in zehntägiger Form angeboten. Die
Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils neusten gültigen Fassung
unter http://www.idf.nrw.de/ veröffentlicht.
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen
und Teilnehmer zu, wenn sie folgende Vorbildungsvoraussetzungen nachweisen:
- Ausbildung zum Truppmann (FwDV 2 Nr. 2.1)
- Ausbildung zum Sprechfunker (FwDV 2 Nr. 3.1)
- Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (FwDV 2 Nr. 3.2)
- Ausbildung zum Truppführer (FwDV 2 Nr. 2.2)
- Sonderausbildung "ABC-Einsatz" (FwDV 2 Nr. 3.5) oder alternativ
- Sonderausbildung "Gefährliche Stoffe und Güter" (Stufe I) und die Sonderausbildung "Strahlenschutzeinsatz" (Stufe I)
- Ausbildung zum Maschinisten für Löschfahrzeuge (FwDV 2 Nr. 3.3)
- die Beförderung zum Unterbrandmeister
-
aktuelle Atemschutztauglichkeit nach G 26.
Abweichend von Nummer 1.1 kann zugelassen werden, wer die
Sonderausbildung "ABC-Einsatz" (FwDV 2 Nr. 3.5) und /oder
"Maschinist" (FwDV 2 Nr. 3.3) bisher nicht absolviert, jedoch die
Truppführerfortbildung mit den Modulen 1 (ABC-Einsatz) und /oder 2 (Aufgaben
des Maschinisten und die Verwendung von Feuerlöschkreiselpumpen) durchgeführt
hat.
Truppführerfortbildung
Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.2.1998 (GV. NRW. 1998 S. 122 / SGV. NRW. 213) setze ich die Truppführerfortbildung mit den Modulen 1 bis 3 in
Kraft. Von einer Veröffentlichung der Lerninhalte in Druckform im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfanges
Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neusten gültigen
Fassung unter http://www.idf.nrw.de/ veröffentlicht.
Die Module 1 und 2 ersetzen
nicht die entsprechenden Lehrgänge der FwDV 2 oder Anteile hiervon für
Einsatzkräfte, die für eine dieser Aufgaben vorgesehen sind.
Als allgemeine Wiederholung
der Truppführerausbildung kann das Modul 3 freiwillig vor der
Gruppenführerausbildung absolviert werden.
Die Durchführung der
Truppführerfortbildung obliegt gemäß § 23 Abs. 1 FSHG den Gemeinden und
Kreisen.
Truppmann- und Truppführer-Ausbildung
Die Lernziele mit dem Stand 4. März 2002 setze ich hiermit
gem. § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom
10. Februar 1998 (GV. NRW. 1998 S. 122 / SGV. NRW. 213), zuletzt geändert durch
Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332 ), in Kraft .
Befristung
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft.