Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 5. Juli 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 275).
Historisch:
Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) für die Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 7.7.2005 MGFFI) v. 3.7.1998 - IV A 4-6709.3
Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen
nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) für die
Verbraucherinsolvenzberatung
RdErl. d. Ministeriums für Frauen,
Jugend, Familie und
Gesundheit (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 3.7.1998 - IV A 4-6709.3
1
Gegenstand
Die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Behörde
erkennt gemäß § 305 Insolvenzordnung (InsO) und dem
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) vom
23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 435) nach Maßgabe dieser Richtlinien die Eignung von
Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung an.
2
Aufgaben
Die Aufgaben der Stelle sind die Beratung und Unterstützung
von Schuldnern im außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern und im
gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils
der InsO.
Vorrangiges Ziel der Verbraucherinsolvenzberatung ist der
Abschluss außergerichtlicher Einigungen mit den Gläubigern und damit Vermeidung
gerichtlicher Verbraucherinsolvenzverfahren.
Hierzu sind insbesondere folgende Aufgaben durchzuführen:
- Aufklärung der überschuldeten Personen über das außergerichtliche
Verbraucherinsolvenzverfahren, die Rechte und Pflichten der Schuldner und
Gläubiger,
- Aufstellung des Einkommens und Vermögens des Schuldners, Verzeichnis der
Gläubiger und deren Forderungen (§ 305 Abs. l Nr. l bis 3 InsO),
- Unterstützung bei Aufstellung und Verhandlung eines Plans (§ 305 Abs. l Nr. 4
InsO),
- Dokumentation des Verhandlungsergebnisses (§ 305 Abs. l Nr. l InsO).
Scheitert die außergerichtliche Einigung, sind weitere
Aufgaben der Stelle
- Unterrichtung des Schuldners über das gerichtliche Insolvenzverfahren und die
Möglichkeiten der Restschuldbefreiung und ggf. Unterstützung bei den
erforderlichen Antragstellungen,
- Ausstellung der Bescheinigung für das Insolvenzgericht über den erfolglosen
Einigungsversuch innerhalb der letzten sechs Monate einschließlich der
erforderlichen Verzeichnisse und der Vorschlag eines Schuldenbereinigungsplans
(§ 305 Abs. l Nr. l InsO),
- ggf. Beratung und Begleitung während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens,
- ggf. Beratung und Begleitung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung
über die Restschuldbefreiung.
Die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes bleiben
unberührt.
Die Tätigkeit der Stelle soll außerdem - soweit dies im
Einzelfall notwendig ist - die wirtschaftliche, soziale und psychosoziale
Beratung im Sinne einer ganzheitlichen Beratung umfassen, ggf. in
Zusammenarbeit mit anderen Stellen (z.B. Familien- und Lebensberatungsstellen,
Sucht- und Drogenberatungsstellen, Ausländersozialberatungsstellen,
Sozialberatungsstellen, Sozialämter).
3
Anerkennungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die nach § 2 AGInsO genannten Kriterien erfüllt sind.
3.1
Zuverlässigkeit
3.1.1
Ist der Träger der Stelle ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in
NRW, die Verbraucherzentrale NRW oder eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, gilt die Zuverlässigkeit als gewährleistet.
Ist der Betreiber einem Spitzenverband der freien
Wohlfahrtspflege angeschlossen, gilt die Zuverlässigkeit als gewährleistet,
wenn der Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege dies verbindlich erklärt.
3.1.2
Die Zuverlässigkeit der Leiterin und des Leiters der Stelle ist nachzuweisen.
Als zuverlässig gelten Personen, die in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen leben und bei denen keine schwerwiegenden und keine einschlägigen
Vorstrafen vorliegen oder Verfahren anhängig sind.
3.1.3
Sonstige gemeinnützige Betreiber müssen die Zuverlässigkeit ihrer
verantwortlichen Vertreter nachweisen.
3.1.4
Unternehmen, die für ihre Beschäftigten eine Sozial- und
Schuldnerberatungsstelle unterhalten, müssen die Zuverlässigkeit der für die
Beratungsstelle verantwortlichen Person nachweisen.
3.1.5
Gewerbliche Betreiber müssen ihre Zuverlässigkeit und die der verantwortlichen
Vertreter nachweisen.
3.2
Ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 2 ist
als gewährleistet anzusehen, wenn die Stelle sie glaubhaft macht. Dazu gehört
die Einhaltung der fachspezifischen Sorgfaltspflichten. Soweit sich diese nicht
aus den Regelungen der Dienst- und Fachaufsicht des Trägers ergeben, sind die
hierfür getroffenen Organisationsregelungen zu erläutern.
Außerdem soll die Stelle über die notwendige technische,
organisatorische und räumliche Ausstattung verfügen.
3.3
Dauer
Die Stelle hat darzulegen, das sie
längerfristig, d.h. für mindestens ein Jahr tätig sein wird. Dies kann z.B.
durch die Vorlage entsprechender Finanzierungspläne, Arbeitsverträge, Mietverträge
erfolgen.
3.4
Qualifikationen
Die Stelle hat nachzuweisen, dass sie über eine fachlich
qualifizierte Person verfügt (§ 2 Nr. 4 AGInsO).
Ausreichende praktische Erfahrung liegt in der Regel bei zweijähriger
schuldnerberaterischer Tätigkeit vor. Dies gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung
im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Außerdem sollen die in § 2 Abs. l Nr. 4 Satz 2 AGInsO aufgeführten Ausbildungsvoraussetzungen bei der
Leiterin oder dem Leiter oder bei einer sonstigen in der Beratungsstelle
tätigen Person vorliegen. Hierüber sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
3.5
Die Anerkennung als geeignete Stelle setzt voraus, dass keine
Interessenkollision in Bezug auf die Vermittlung oder Vergabe von Krediten oder
Inkassotätigkeiten besteht. Gewerbliche Betreiber von geeigneten Stellen haben
daher zu erklären, dass sie derzeit und - gerechnet vom Datum der
Antragstellung – in den letzten drei Jahren keine Kredit-, Finanz-,
Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreiben/betrieben haben.
4
Verfahren
4.1
Antrag
Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu
stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß Anlage beizufügen. Über
die Anerkennung ist ein Bescheid zu erteilen. Es gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
4.2
Mitteilungspflichten
Durch Auflage zum Bescheid ist sicherzustellen, dass die Stelle die zuständige
Behörde unverzüglich über Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag
unterrichtet.
4.3
Durch Auflage zum Bescheid, ist der zuständigen Behörde ein örtliches
Prüfungsrecht der anerkannten Stelle einzuräumen.
4.4
Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
4.5
Die zuständige Behörde unterrichtet die Gemeinden und Gemeindeverbände und das
Insolvenzgericht über die in ihrem/seinem Bezirk anerkannten Stellen.
MBl. NRW. 1998 S. 963.
Anlagen: