Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 1.1.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 216.
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 22.1.1999 -IV A 4-6709.8 (am 1.1.2003 MGSFF)
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen
zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung
RdErl.
d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 22.1.1999 -IV A 4-6709.8 (am
1.1.2003 MGSFF)
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften -VV - und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen
an Gemeinden (GV) -VVG - zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung der
Verbraucherinsolvenzberatung.
Danach
können Stellen gefördert werden, die nach den Richtlinien über die Anerkennung
von geeigneten Stellen nach § 305 InsO für die Verbraucherinsolvenzberatung -
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 3. 7.1998 (SMBl. NRW. 316) anerkannt worden sind.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht;
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert
wird die Arbeit der anerkannten Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung
durch Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften.
3
Zuwendungsempfänger
- Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene
Verbände,
- Gemeinden (GV) und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- sonstige gemeinnützige Betreiber,
- die Verbraucherzentrale NRW,
die als Träger von anerkannten Stellen nach Nummer 1.1 Abs. 2 sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendung kann nur zu den Personalkosten der Fachkräfte gewährt werden, die
nach dem 1. 7. 1998 zusätzlich zu den im Stellenplan 1998 (oder entsprechenden
Übersichten im Wirtschaftsplan) ausgewiesenen Planstellen
sozialversicherungspflichtig eingestellt worden sind.
4.2
Die zusätzliche Fachkraft muss über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der
in § 2 Abs. l Nr. 4 AGInsO aufgeführten Berufe und i.d.R. über eine einjährige
Berufserfahrung verfügen.
4.3
Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte in der anerkannten Stelle muss mindestens
der von l 1/2 Vollzeitstellen entsprechen.
4.4
Die Zuwendungsempfänger sind entsprechend der Erklärung, die sie im Antrag auf
Anerkennung als geeignete Stelle abgegeben haben, verpflichtet, sich am
Berichtswesen (statistischer Tätigkeitsbericht) zu beteiligen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung Zuschuss/Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
Die
Förderung erfolgt auf der Grundlage der durchschnittlichen Personal- und
Personalgemeinkosten einer Fachkraft für Verbraucherinsolvenzberatung in. Form
einer Pauschale, die von mir als Jahresbetrag je vollzeitbeschäftigter
Fachkraft jährlich festgesetzt wird und der 75 v. H. nicht überschreiten soll.
6
Verfahren
6.1
Anträge sind nach dem Muster der Anlage l bei der Bewilligungsbehörde
zum 1. 9. für das kommende Jahr zu stellen. Bei Neueinstellungen im laufenden
Jahr sollen die Anträge 2 Monate vor dem beabsichtigten Einstellungstermin
vorliegen.
Die Regelungen zur Sicherstellung der Liquiditätsversorgung (Erlass d.
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales I A 2 - 2602.07 v. 20. 12.
1996 n. V.) sind anzuwenden.
6.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.
6.3
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.4
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage
3 zu verlangen.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten
Die
Richtlinien treten am 1. Januar 1999 in Kraft und gelten zunächst bis zum
31.12.2003
MBl. NRW.
1999 S. 243, geändert durch RdErl. v. 23.8.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1078).
Anlagen: