Historische SMBl. NRW.
Obsolet mit Ablauf des 31.12.2008(Kabinettbeschluß vom 10.6.2008).
Historisch:
Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Landesregierung v.14.11.2000 - Az. d. Innenministeriums - V B 5/18-13.10
Bestellung von Vertretern des
öffentlichen Interesses
beim Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Landesregierung v.14.11.2000 -
Az. d. Innenministeriums - V B 5/18-13.10
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestellung von Vertretern des
öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 48), geändert durch
Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), bestellt die Landesregierung die
Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen.
2.
Die bestellten Beamtinnen und Beamten nehmen die Aufgaben des Vertreters des
öffentlichen Interesses neben ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben wahr.
3.
Für die Vertreter des öffentlichen Interesses gilt folgende Dienstanweisung:
Dienstanweisung
für die Vertreter des öffentlichen Interesses
§ 1
1
Die bestellten Personen führen die Bezeichnung: Der Vertreter des öffentlichen
Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
2
Die Aufgaben des Vertreters des öffentlichen Interesses können nur von den
Personen wahrgenommen werden, die von der Landesregierung bestellt worden sind.
Sind mehrere Personen bestellt, so bestimmt die Behördenleitung die
Geschäftsverteilung.
§ 2
1
Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist Beteiligter am Verfahren, falls
er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht (§ 63 Nr. 4 VwGO). Dies
geschieht durch die ausdrückliche Beteiligungserklärung.
2
Der Vertreter des öffentlichen Interesses soll sich beteiligen, wenn
1. durch die im Prozess zu entscheidenden Fragen das öffentliche Interesse
wesentlich berührt wird und
2. das öffentliche Interesse nicht bereits durch den Kläger, Beklagten oder
Beigeladenen oder deren Prozessvertreter ausreichend gewahrt wird.
§ 3
1
Das öffentliche Interesse wird wesentlich berührt
a) durch Verfahren, in denen die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift (auch einer
Satzung) oder die sachliche Zuständigkeit einer Behörde streitig ist;
b) durch Verfahren, die wegen der Höhe des Streitwertes oder der finanziellen
Auswirkungen der Entscheidung, wegen Schadensersatzansprüchen, die von der
Entscheidung abhängen oder aus einem sonstigen Grunde von erheblicher unmittelbarer
oder mittelbarer Bedeutung für die öffentlichen Finanzen sind;
c) durch Verfahren, in denen Rechtsfragen zur Entscheidung stehen, die über den
Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sein könnten.
2
Das öffentliche Interesse ist ausreichend gewahrt, wenn
a) eine oberste Landesbehörde oder
b) eine Landesoberbehörde oder
c) eine Landesmittelbehörde oder
d) eine Justizbehörde
als Kläger, Beklagter oder Beigeladener beteiligt ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine andere Behörde oder das Land im Prozess durch eine
der unter a) bis d) genannten Behörden vertreten wird.
§ 4
1
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat dem Oberverwaltungsgericht
gegenüber eine Erklärung abzugeben, dass er sich an allen Verfahren beteiligt,
soweit er nicht auf die Beteiligung ausdrücklich verzichtet. Gleichzeitig hat
er auf eine Beteiligung an allen unter § 3 Abs. 2 fallenden Verfahren allgemein
zu verzichten.
2
Der Vertreter des öffentlichen Interesse hat für einzelne Gruppen von Fällen
eine allgemeine Verzichtserklärung abzugeben, wenn das Innenministerium dies im
Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmt.
3
Den Wortlaut der nach Absatz 1 und 2 abzugebenden Erklärungen bestimmt das
Innenministerium.
§ 5
1
Die Entscheidung darüber, ob der Vertreter des öffentlichen Interesses eine
Stellungnahme gegenüber dem Gericht abgeben soll, obliegt dem sachlich
zuständigen Ministerium. Dieses bestimmt auch den Inhalt der Stellungnahme. Den
Wortlaut der Stellungnahme im Einzelnen bestimmt dagegen der Vertreter des
öffentlichen Interesses. Er entscheidet auch darüber, ob die Teilnahme an einer
mündlichen Verhandlung erforderlich ist. Er soll hierbei Anregungen des
sachlich zuständigen Ministeriums beachten.
2
Berührt ein Verfahren den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ministerien, so ist
der Inhalt der Stellungnahme mit diesen abzustimmen. Gelingt dies nicht,
entscheidet die Landesregierung.
3
Wird eine schriftliche Stellungnahme nicht für erforderlich gehalten, so hat
der Vertreter des öffentlichen Interesses nicht uneingeschränkt auf die
Beteiligung, sondern lediglich auf die Beteiligung an Prozesshandlungen - mit
Ausnahme des Rechts auf Rechtsmitteleinlegung - sowie auf die Zustellung
bestimmter Schriftstücke zu verzichten. Den Wortlaut der eingeschränkten
Verzichtserklärung bestimmt das Innenministerium.
§ 6
Auslagen, die dem Vertreter des öffentlichen Interesses durch seine Beteiligung entstehen, sind von der unterlegenen Partei nicht einzufordern.
§ 7
Der Vertreter des öffentlichen Interesses kann in Verfahren, an denen er sich nicht beteiligt, die beteiligten Behörden mit seinem Rat unterstützen.
§ 8
Diese Dienstanweisung gilt ab 1. Januar 2001.
Der RdErl. d. Landesregierung v. 26.03.1960 (SMBl. NRW. 323) wird mit Ablauf des 31. 12. 2000 aufgehoben.
MBl. NRW. 2000 S. 1635