Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 der VV v. 29.8.1961.
Historisch:
Eingliederung der Straßenverkehrsämter In die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise VerwAO. d. Innenministers v. 25. 11. 1948
84. Ergänzung — SMBI. NW. — (Stand 1. 11. 1971)
2001
25. 11.48(1)
Eingliederung der Straßenverkehrsämter
In die Verwaltungen der kreisfreien Städte
und Landkreise
VerwAO. d.
Innenministers v. 25. 11. 1948
Auf Grund des § 12 des Gesetzes v. 30. April 1948 (GS. NW. S. 147/SGV. NW. 2000) ordne ich im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr an:
1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1949 werden die Straßenverkehrsämter im Gebiet der früheren Nord-Rheinprovinz in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise eingegliedert.
2. Die Straßenverkehrsämter sind mit dieser Bezeichnung als Dienststellen in der Verwaltung der kreisfreien Städte und Landkreise für die Wahrnehmung der Verkehrsaufgäben fortzuführen.
3. Mit der Eingliederung gehen die Aufgaben der Straßenverkehrsämter in dem gegenwärtigen Umfange auf die kreisfreien Städte und Landkreise'über. Diese Aufgaben sind nach den Weisungen und unter der Fachaufsicht des Ministers für Wirtschaft und Verkehr und der Regierungspräsidenten durchzuführen.
4. Die Dienstkräfte der Straßenverkehrsämter sind mit dem 1. Januar 1949 von den kreisfreien Städten und den Landkreisen zu übernehmen.
5. Die Festsetzung der Gebühren für die Tätigkeit der Straßenverkehrsämter bleibt zur Wahrung der Einheitlichkeit dem Lande nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr v. 17. Juli 1953 in der z. Z. gültigen Fassung vorbehalten.