Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 4.12.2006 (MBl.NRW. 2007 S. 132).
Historisch:
Aufstellung und Führung eines Landesgrundbesitzverzeichnisses für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 24.7.1972 - VS 2050-72-III A 1
Aufstellung und Führung
eines Landesgrundbesitzverzeichnisses
für das Land Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 24.7.1972 - VS 2050-72-III A 1
1
Das Landesgrundbesitzverzeichnis dient als Nachweis über alle
landeseigenen Grundstücke, grundstücksgleichen und grundstücksähnlichen Rechte.
Das Landesgrundbesitzverzeichnis unterliegt der Prüfung durch den
Landesrechnungshof (§ 89 Abs. l Nr. l LHO).
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Die Aufstellung und Führung des Landesgrundbesitzverzeichnisses
obliegen dem Finanzministerium. Zugänge, Abgänge oder Berichtigungen teilen mir
die mit der unmittelbaren Verwaltung der einzelnen Grundstücke beauftragten
Dienststellen über ihre obersten Landesbehörden mit.
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Das Landesgrundbesitzverzeichnis erfasst den gesamten Grundbesitz
des Landes.
3.1
Er besteht aus
3.1.1
sämtlichen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehenden
Grundstücken; dazu gehört auch Wohnungseigentum,
3.1.2
allen dem Land Nordrhein-Westfalen zustehenden grundstücksgleichen
und grundstücksähnlichen Rechten (Erbbaurechte, Dauerwohnrechte u. ä.),
3.1.3
vom Land auf fremden Grundstücken errichteten Gebäuden und
Anlagen.
3.2
Landeseigener Grundbesitz wird in das Verzeichnis auch dann
aufgenommen, wenn er aufgrund dinglicher (Erbbaurechte u. ä.) oder
obligatorischer (Miet- oder Pachtverträge u. ä.) Rechte Dritten überlassen ist.
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Das Grundbesitzverzeichnis enthält Angaben über Lage, Verwendung,
Verwaltungszweig und verwaltende Stelle, Größe, Wert, Jahr des Erwerbs und der
Bebauung. Bei Erbbaugrundstücken sind Namen und Anschriften der Besteller bzw.
der Erbbauberechtigten und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden Namen und
Anschriften der Grundstückseigentümer angegeben.
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Rein forstwirtschaftlich genutzte und unbebaute Grundstücke werden
abweichend von Nr. 3 mit dem Ergebnis der von den verwaltenden Forstämtern
geführten Flächennachweisungen erfasst. Die bebauten Forstgrundstücke, wie
Revierförster-, Waldarbeiterdienstgehöfte und sonstige forstwirtschaftliche
Gebäude werden hiervon nicht berührt und im Landesgrundbesitzverzeichnis
einzeln aufgenommen.
Die Liegenschaften im
Gemeingebrauch, wie Wasserläufe, Brücken und Wege, sind flächenmäßig zu
erfassen und nicht zu bewerten. Ufergrundstücke werden nach den allgemeinen
Regeln in das Landesgrundbesitzverzeichnis aufgenommen.
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Die durchschnittlich 2 qm großen Marksteinschutzflächen für
trigonometrische Punkte finden keine Aufnahme im Landesgrundbesitzverzeichnis,
da die Fläche nach Aufgabe des trigonometrischen Punktes an die Eigentümerin/an
den Eigentümer zurückfällt, Einnahmen für das Land nicht erzielt werden und der
Wert des Objektes in keinem Verhältnis zu dem Kostenaufwand der Eintragung
steht.
Der Nachweis dieser Flächen
erfolgt außerhalb des Landesgrundbesitzverzeichnisses in besonderen
Bestandsverzeichnissen.
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Das Landesgrundbesitzverzeichnis wird in Loseblattform nach
beiliegendem Muster - Anlage 1 - geführt und gestattet je nach Bedarf,
den Grundbesitz des Landes in regionaler oder ressortmäßiger Gliederung
zusammenzustellen.
Zum Landesgrundbesitzverzeichnis
wird im Finanzministerium eine Grundkartensammlung im Maßstab l : 5000 geführt,
in welcher die Lage aller landeseigenen Grundstücke, grundstücksgleichen und
grundstücksähnlichen Rechte eingezeichnet ist.
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Veränderungen sind dem Finanzministerium jeweils unverzüglich nach
Eintritt des Änderungsfalles unter Verwendung des Musters - Anlage 2 -
mitzuteilen. Diese Mitteilung ist in allen Fällen von Änderungen - z. B. auch
bei Grundbuchbezeichnungen, Straßennamen o. a. - erforderlich. Bei Änderungen
der Größe und des Wertes sind der frühere und jetzige Stand sowie der Zugang
bzw. Abgang anzugeben.
8.1
Für die Wertangaben in den Spalten 7 und 8 gilt folgendes:
Gemeiner Wert ist der Verkehrswert
im Zeitpunkt der Wertermittlung; er ist in aller Regel mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten identisch. Ist er nicht bekannt und kann er nicht oder
nur schwer ermittelt werden, vor allem bei Bauten mit historischem oder
künstlerischem Wert, ist ein Schätzwert anzugeben. Die Art der Wertermittlung
ist durch die Buchstaben G (Gemeiner Wert) oder S (Schätzung) zu kennzeichnen.
Bei Erbbaurechten auf fremden Grundstücken ist in beiden Spalten der Wert der
landeseigenen Gebäude einzutragen. Der Wert des Grund und Bodens bleibt hier
außer Ansatz. Bei mit Erbbaurechten belasteten landeseigenen Grundstücken ist
nur der Bodenwert anzugeben.
8.2
Erworbene und veräußerte Grundstücke sind erst nach Eintragung im
Grundbuch als Zugang oder Abgang zu melden. Die Abgabe eines Grundstücks an
eine andere Behörde haben die abgebende und die übernehmende Behörde jedoch
umgehend nach ordnungsgemäßer Übergabe und Übernahme mitzuteilen.
8.3
Bei Erwerb, Veräußerung oder Tausch eines Grundstücks sind den
Mitteilungen Lageskizzen beizufügen, die eine maßstabgerechte Übertragung in
die Grundkartensammlung ermöglichen.
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Anhand der vorgelegten Veränderungsmeldungen werden vom
Finanzministerium zur Vervollständigung der in Loseblattform eingeführten
Ausgabe des Verzeichnisses jährlich Ergänzungsblätter über die Zu- und Abgänge
geliefert.
Zur Kontrolle der Vollzähligkeit
des Verzeichnisses wird ferner eine Zusammenstellung der gültigen
Register-Nummern übersandt.
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Zum 15.2. j. J. sind dem Finanzministerium von den
Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen und zum 1.3. j. J. von den obersten
Landesbehörden die Zusammenstellungen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen
nach Muster - Anlage 3 - zuzuleiten. Das Verwaltungsvermögen umfasst den
Grundbesitz, welcher überwiegend zur unmittelbaren Erfüllung der Aufgaben der
Landesverwaltung dient. Entsprechend seiner Zweckbestimmung ist dieses Vermögen
in der Regel ertraglos. Zum Verwaltungsvermögen im engeren Sinne gehören ferner
die Liegenschaften im Gemeingebrauch, wie Kanäle, Bahnkörper, Wasser- und
Wegestücke.
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Alle Veränderungen sind mit Erwerbsurkunden, grundbuchamtlichen
Benachrichtigungsschreiben oder Grundbuchauszügen, Auszügen aus den
Liegenschaftsbüchern, Abzeichnungen von Flurkarten, Übergabeverhandlungen usw.
zu belegen. Die Unterlagen verbleiben als Belege bei der grundstücksverwaltenden
Stelle. Bei Abgabe eines Grundstücks an eine andere Behörde hat die abgebende
Verwaltung der übernehmenden die Unterlagen sowie einen Auszug aus dem
Landesgrundbesitzverzeichnis mit zu übergeben.
MBl. NRW. 1972 S. 1378.
Anlagen: