Aufgehoben durch RdErl. v. 25.1.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 246.
Kommunales
Haushaltsrecht
Anlage von Mitteln der allgemeinen Rücklage
durch Gemeinden und Gemeindeverbände
(Kommunale Geldanlage)
RdErl. d. Innenministeriums
v. 10.2.2003 - 34 - 61.10.16 - 1182/03
Aus
Anlass der Neufassung der bundesrechtlich geregelten Anlagemöglichkeiten für
Versicherungsunternehmen ist eine Weiterentwicklung meines Runderlasses vom
23.10.1999 – III B 3 – 61.10.16 – 7685/99 – angezeigt, weil dieser für die
Anlage von Mitteln der allgemeinen Rücklage auf diese Vorschriften Bezug nimmt.
Der Runderlass wurde deshalb unter Einbeziehung von redaktionellen Änderungen
neu gefasst, jedoch bleibt der Rahmen im Wesentlichen unverändert.
Bei
der Anlage von Mitteln der allgemeinen Rücklage ist zukünftig folgendes zu
beachten:
Der
Rahmen der Anlage von Mitteln der allgemeinen Rücklage, die nicht als
Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, wird durch die Vorschriften § 89 Abs.
2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 21 der Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) bestimmt. Danach gilt, dass bei Geldanlagen auf eine ausreichende
Sicherheit zu achten ist, sie einen angemessenen Ertrag bringen sollen und die
angelegten Mittel für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein müssen. Danach
kommt im Zweifel bei der Anlage von Rücklagemitteln dem Gesichtspunkt der
Sicherheit Vorrang vor einem evtl. höheren Ertrag zu.
Die hervorgehobene Bedeutung der
Sicherheit der allgemeinen Rücklage lässt aber auch zu, dass eine Gemeinde im
Einzelfall auch Teile der allgemeinen Rücklage nach besonderen
Anlagegrundsätzen anlegt. Um einem spekulativen Charakter vorzubeugen, kommt
dies nur bei langfristig anzulegenden Teilen der Rücklage in Betracht.
Betriebsmittel der Kasse sind dafür grundsätzlich ungeeignet. Ob und welche darüber
hinausgehenden Mittel der allgemeinen Rücklage für eine mittel- und
langfristige Geldanlage in Betracht kommen, kann nur im Einzelfall entschieden
werden. Maßgeblich dafür ist – ähnlich wie bei der Beurteilung der
Angemessenheit der Höhe der Rücklage – eine vorausschauende Gesamtschau der in
§ 20 Abs. 3 GemHVO genannten Zuführungszwecke und der sich abzeichnenden
Entwicklung der Finanzlage der Gemeinde.
Auf
dieser Grundlage halte ich es für vertretbar, dass Mittel der allgemeinen
Rücklage bei einer Verzinsung zu marktüblichen Konditionen nach Maßgabe des §
54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
Versicherungsunternehmen 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 15 der
Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen
2) in Spezialfonds nach dem Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften 3) angelegt werden.
Zur
Vorbereitung der Entscheidung über die Anlage von Mitteln der allgemeinen
Rücklage in Spezialfonds sind unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse
Anlageziele bzw. Schwerpunkte und Kriterien für die Auswahl der
Kapitalanlagegesellschaft zu bestimmen und die notwendigen Informationen über
die Qualität des Fondsmanagements der Kapitalanlagegesellschaft einzuholen.
Dies enthält insbesondere die Verpflichtung, sich selbst Kenntnisse über
Sicherheit, Risiken und die Rentabilität im Vergleich mit anderen
Anlagemöglichkeiten zu verschaffen.
Außerdem
ist nach Maßgabe des § 89 der Gemeindeordnung darauf zu achten, dass zur
Werterhaltung des angelegten Geldes das Portfolio des Spezialfonds überwiegend
Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten in Euro enthält und der
Spezialfonds keine Fremdwährungsanleihen enthalten soll. Bei der Anlage in
Aktien und anderen Risikopapieren (Anlagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 1. Halbsatz Buchstabe a) der
Anlageverordnung) im Rahmen von Spezialfonds ist das besondere
Ertrags-Risiko-Profil dieser Anlageformen zu beachten. Der Anteil dieser in
Spezialfonds angelegten Mittel darf 35 % des Wertes des Sondervermögens nicht
überschreiten. Die Entscheidung für diese Anlageformen ist mit den örtlichen
Bedürfnissen in Einklang zu bringen.
Die
Anlage von Mitteln der allgemeinen Rücklage erfordert zudem die „Kontrolle“ der
Tätigkeit der beauftragten Kapitalanlagegesellschaft, d.h. die Einholung von
„begleitenden Informationen“ über die Anlageformen, Qualität der Anlagen und
zeitlichen Festlegungen. Es ist nicht ausreichend, diese Kontrolle nur einmal
jährlich vorzunehmen.
Zur
Information darüber, wie die Kapitalanlagegesellschaften den gesetzlichen
Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachkommen und deren Interessen
gegenüber Dritten vertreten, kann die vom BVI Bundesverband Investment und
Asset Management e.V. herausgegebene Verbandsempfehlung herangezogen werden.
Die sog. „BVI-Wohlverhaltensregeln“ sind unter der Internetadresse: www.bvi.de/index einsehbar.
Mein
Runderlass vom 23.10.1999 (n.v.) wird hiermit aufgehoben.
1)Gesetz
über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778, 2780)
2)Verordnung
über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen
(Anlageverordnung –AnlV) vom 20.Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913)
3)Gesetz
über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
September 1998 (BGBl.I S. 2726), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2010, 2038).
MBl.
NRW. 2003 S. 272.