Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Benachrichtigung des Grundbuchamtes über die Erteilung von Baugenehmigungen, die von dem nach § 7 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz genehmigten Aufteilungsplan abweichen RdErl. d. Innenministers v. 16.2.1977 – V A 1 – 63.3 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Benachrichtigung des Grundbuchamtes über die Erteilung von Baugenehmigungen, die von dem nach § 7 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz genehmigten Aufteilungsplan abweichen RdErl. d. Innenministers v. 16.2.1977 – V A 1 – 63.3 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Benachrichtigung
des Grundbuchamtes
über die Erteilung von Baugenehmigungen, die
von dem nach § 7 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz
genehmigten Aufteilungsplan abweichen
RdErl. d. Innenministers v. 16.2.1977 – V A 1 – 63.3
(Am 01.01.2003: MSWKS)
Bei und nach dem Vollzug von Teilungserklärungen nach dem
Wohnungseigentumsgesetz ‑ WEG ‑ vom 15. März 1951 (BGBl. 1 S. 175),
geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1973 (BGBl. I S. 910), entstehen nicht
selten dadurch Schwierigkeiten zwischen den Beteiligten, dass der Bauherr die
zunächst genehmigte Bauvorlage (Bauzeichnung i. S. von § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG),
die der Abgeschlossenheitsbescheinigung und dem Aufteilungsplan nach dem
Wohnungseigentumsgesetz zugrunde gelegt wurde, nachträglich geändert und
hierfür auch von der zuständigen Behörde eine entsprechende Baugenehmigung
erhalten hat. In derartigen Fällen kommt es nicht selten vor, dass die vor der
Änderung der Bauvorlage erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung im Besitz des
Bauherrn verbleibt, der diese dann dem Aufteilungsplan und damit der
Teilungserklärung zugrunde legt, obwohl die Bauzeichnung inzwischen geändert
und diese Änderung genehmigt wurde.
2.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein genehmigter Aufteilungsplan nach § 7 Abs.
4 WEG die Bauaufsichtsbehörde nicht bindet, einen abweichenden Bauantrag
ablehnen zu müssen, weil sich die baurechtliche Prüfung ausschließlich auf die
Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
erstreckt (§ 76 Abs. 1 Bau0 NW).
3.
Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten haben die unteren Bauaufsichtsbehörden
das zuständige Grundbuchamt zu benachrichtigen, wenn eine erteilte Baugenehmigung
von dem vorher genehmigten Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 WEG abweicht. Damit
wird unterbunden, dass den Aufteilungsplänen Bauvorlagen (Bauzeichnungen i. S.
von § 7 Abs. 4 Nr. I WEG) zugrunde gelegt werden, die nicht mehr den
baurechtlich genehmigten Bauvorlagen entsprechen.