Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Öffentliches Auftragswesen; hier: Vergabe von Aufträgen an Justizvollzugsanstalten RdErl. d. Justizministers, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister vom 12.11.1976 (5400 - IV B. 2)
Öffentliches
Auftragswesen;
hier: Vergabe von Aufträgen an Justizvollzugsanstalten
RdErl. d. Justizministers, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und
aller Landesminister vom 12.11.1976
(5400 - IV B. 2)
I
Nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes soll der Gefangene
im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung
ein Leben ohne Straftaten zu führen. Um dieses Vollzugsziel zu erreichen, ist
es auch erforderlich, dem Gefangenen Arbeiten zuzuweisen, die dem Fortkommen
nach der Entlassung dienen. Nach § 148 des Gesetzes obliegt es den
Vollzugsbehörden dafür zu sorgen, dass jeder arbeitsfähige Gefangene
wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann.
Den Landesbehörden, den der Landesaufsicht
unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, die
Justizvollzugsanstalten bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe durch die
Vergabe von Aufträgen nach den folgenden Richtlinien zu unterstützen.
1.
Die Landesbehörden sollen ihren Bedarf an Leistungen (Dienstleistungen und
Waren) zu einem angemessenen Teil in Justizvollzugsanstalten decken. Ein
Verzeichnis der in Betracht kommenden Justizvollzugsanstalten mit ihren
Betrieben und ihrem Lieferprogramm ist als Anlage beigefügt. Die Bedarfsstellen
können weitere Stücke bei dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
in Düsseldorf, Martin-Luther-Platz 40, anfordern.
2.
Aus haushaltsrechtlicher Gesamtsicht ist davon auszugehen, dass Beschaffungen
bei Justizvollzugsanstalten günstiger sind.
3.
Die Aufträge sind freihändig zu erteilen (§ 3 Nr. 4 Buchstabe o) VOL/A).
4.
Die Vergabe von Aufträgen an Anstalten sozialer Art (z. B. Blindenwerkstätten,
Werkstätten für Behinderte) bleibt unberührt. Für den Bereich der
Justizverwaltung bestehende weitergehende Bestimmungen werden nicht betroffen.
MBl.
NRW. 1976 S. 2730, geändert durch RdErl. vom 24.2.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 553),
16.7.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1254), 29.6.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1280),
23.9.1996 (MBl. NRW. S. 1804).
Anlagen: