Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Vorlage von Führungszeugnissen und Befragung über Vorstrafen bei der Einstellung von Arbeitnehmern Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4110 – 6 – IV 1 – u. d. Innenministers – 25 - 7.20.03 – 3/03 - v. 12.7.1972
Befragung über Vorstrafen
bei der Einstellung von Arbeitnehmern
Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4110 – 6 – IV 1 –
u. d. Innenministers – 25 - 7.20.03 – 3/03 -
v. 12.7.1972
Möglichst vor Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens aber vor Ablauf der
Probezeit, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer vorbestraft ist. Dabei ist nach
den Grundsätzen der Verwaltungsverordnung zur Ausführung des
Landesbeamtengesetzes vom 4. Januar 1966 – SMBl. NW. 2030 - zu verfahren.
Regelmäßig wird ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ (§ 30 Abs.
5, § 31, § 32 Abs. 3 BZRG) ausreichen.
Oberste Landesbehörden können gemäß § 41 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
unbeschränkte Auskunft erhalten. Von dieser Möglichkeit ist nur dann Gebrauch
zu machen, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die ein nach § 32
Abs. 3 BZRG erteiltes Führungszeugnis als nicht ausreichend erscheinen lassen.
Solche Gründe können z. B. sein; herausgehobene Bewertung des Arbeitsplatzes,
in besonderem Maße zu fordernde Vertrauenswürdigkeit.
Sonstige Landesbehörden und Einrichtungen des Landes dürfen
im Rahmen des § 43 BZRG über den Inhalt der unbeschränkten Auskunft
unterrichtet werden. Hält eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung im
Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft für erforderlich, so ist der für die
Dienstaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde zu berichten.
Eine förmliche Erklärung über Vorstrafen ist grundsätzlich nicht zu fordern. Ausnahmsweise
ist ein Arbeitnehmer dann zu einer solchen Erklärung aufzufordern, wenn das
Führungszeugnis oder die unbeschränkte Auskunft nicht rechtzeitig vor Ablauf
der Probezeit vorliegt; außerdem dann, wenn sich aus der Mitteilung des
Bundeszentralregisters ergibt, dass die Registereintragungen möglicherweise
nicht vollständig sind.
Die Angestellten der Vergütungsgruppen V c bis X BAT und
Arbeiter sind darauf hinzuweisen, dass nur solche Vorstrafen angegeben werden
müssen, die sie für die zur Übertragung vorgesehenen Arbeitsplätze nicht
geeignet erscheinen lassen.
Der Arbeitnehmer ist zu befragen, ob ein Strafverfahren oder ein
Ermittlungsverfahren anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre
anhängig war. Gleichzeitig ist er auf die möglichen Folgen, die sich aus dem
Verschweigen solcher Verfahren ergeben, hinzuweisen.
Vorgänge, über Vorstrafen dürfen nur insoweit zu den Personalakten genommen
werden, wie sie für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sind
oder werden können. Ergeben sich aus einem Führungszeugnis Vorstrafen, die die
Fortdauer des Arbeitsverhältnisses oder den Einsatz auf bestimmten
Arbeitsplätzen beeinflussen können, ist das Führungszeugnis zu den
Personalakten zu nehmen. Sind Vermerke über Vorstrafen dagegen offenkundig für
das Arbeitsverhältnis unerheblich, so ist folgernder Vermerk zu den
Personalakten zu nehmen: „Das Führungszeugnis hat vorgelegen; Auswirkungen auf
das Arbeitsverhältnis ergeben sich nicht“; das Führungszeugnis ist dem
Arbeitnehmer anschließend wieder auszuhändigen. Um zu vermeiden, dass aus
diesem Vermerk gleichwohl Rückschlüsse auf Vorstrafen gezogen werden können,
ist entsprechend bei allen Arbeitnehmern zu verfahren, die nach dem
Führungszeugnis nicht bestraft sind. Dagegen sind unbeschränkte Auskünfte ohne
Rücksicht auf ihren Inhalt stets zu den Personalakten zu nehmen.
Es ist aktenkundig zu machen, dass der Angestellte gemäß
Nummer 5 befragt worden ist. Soweit seine Angaben für die Fortdauer des
Arbeitsverhältnisses oder für den Einsatz auf bestimmten Arbeitsplätzen
bedeutsam sind, sind sie zu vermerken.