Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Dienstkleidung für Angestellte und Arbeiter RdErl. d. Finanzministers v. 26.9.1968 - B 4246 - 1 - IV 1
Dienstkleidung für
Angestellte und Arbeiter
RdErl. d. Finanzministers v. 26.9.1968 - B 4246 - 1 - IV 1
Zur Wahrung einer einheitlichen
Handhabung im Landesbereich ist bei der Beschaffung und Gestellung von Dienstkleidung
nach den folgenden Richtlinien zu verfahren.
Richtlinien
über die Dienstkleidung
von Angestellten und Arbeitern
1.
Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der
Arbeit an Stelle anderer Kleidung getragen werden müssen. Ist das Tragen von
Dienstkleidung angeordnet, sind die Angestellten und Arbeiter verpflichtet,
während des Dienstes die Dienstkleidung zu tragen. Außerhalb des Dienstes
dürfen Dienstkleidungsstücke grundsätzlich nicht getragen werden.
2.
Die für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen über eine
Dienstkleidung können sinngemäß auf Angestellte und Arbeiter angewendet werden,
die die gleichen Tätigkeiten wie die entsprechenden Beamten ausüben (z. B. .im
Justizvollzugsdienst).
3.
Pförtnern und Fahrstuhlführern, die von den Ministerien gestellt werden, sowie
Boten in den Ministerien kann eine Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden. Für diesen Personenkreis habe ich das dienstliche Interesse an
einer besonderen Kenntlichmachung bzw. an einer
einheitlichen und guten Kleidung anerkannt.
4.1)
Bei der Beschaffung der Dienstkleidung für Kraftfahrer von landeseigenen
Dienstkraftwagen ist nach meinem RdErl. v. 30.11.1964
(SMBl. NW. 20317) zu verfahren.
5.
Andere als die in Nummern 2 bis 4 genannten Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich
keine Dienstkleidung. Wenn ein dringendes dienstliches Interesse daran besteht,
dass einzelne Arbeitnehmer, die z. B. den Ordnungsdienst bei Gerichten, Museen
oder wissenschaftlichen Hochschulen wahrnehmen, ebenfalls durch das Tragen
einer Dienstkleidung besonders kenntlich gemacht werden, darf diese nur mit
meiner Zustimmung beschafft werden.
6.
Die Dienstkleidung besteht
a)
für Pförtner und Fahrstuhlführer, die von den Ministerien gestellt werden, aus
einem dunkelgrünen Tuchrock und einer langen schwarzen Tuchhose,
b)
für Boten aus einem grau-grünen Rock und einer langen schwarzen Hose,
c)
für Arbeitnehmer, die nach Nummer 5 eine Dienstkleidung erhalten können, aus
einem Rock und einer Hose, deren Beschaffenheit auf Vorschlag der Dienststelle
von dem zuständigen Fachminister bestimmt wird.
7.
Die Tragezeiten für die Dienstkleidung sollen auf mindestens zwei Jahre
festgesetzt werden. Sie können nach den tatsächlichen Verhältnissen nach
pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise abgekürzt werden, wenn die Dienstkleidung
vorzeitig unansehnlich geworden und dem Ansehen der Behörde daher abträglich
ist.
8.
Die Dienstkleidung wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bis zum Ablauf
der festgesetzten Tragezeit bleiben die Kleidungsstücke Eigentum des Landes.
Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn
Dienstkleidung, die gewährt werden konnte, ganz oder teilweise nicht zur Verfügung
gestellt worden ist.
9.
Die sachgemäße Benutzung und die pflegliche Behandlung der
Dienstkleidungsstücke ist von der Verwaltung zu überwachen. Die Verwaltung kann
erforderliche Instandsetzungen und chemische Reinigungen anordnen und die
Arbeiten vergeben. Das Land trägt die Kosten für Instandsetzungsarbeiten und
Reinigungen, die infolge Verschleißes, Beschädigung oder starker Verschmutzung
beim dienstlichen Gebrauch erforderlich werden. Der Arbeitnehmer ist aber
verpflichtet, dem Land den Schaden zu ersetzen, wenn solche Arbeiten aus
Gründen erforderlich werden, die er zu vertreten hat.
10.
Um das Interesse der Arbeitnehmer an einer pfleglichen Behandlung der
Dienstkleidungsstücke zu erhöhen, sollen die Kleidungsstücke nach Ablauf der
Tragezeit in das Eigentum der Angestellten und Arbeiter übergehen. Soweit
erforderlich, ist den Arbeitnehmern die Auflage zu machen, dass die Röcke
umgefärbt und Landeswappen usw. entfernt werden müssen, wenn die
Kleidungsstücke außerhalb des Dienstes getragen werden sollen.
11.
Die Kosten für die Beschaffung der Dienstkleidung sind bei Titel 516 bzw. bei
einem Titel der Gruppe 516 zu verbuchen. Regelungen über eine zentrale
Beschaffung der Dienstkleidung und über die Erstattung der Kosten an die
beschaffende Behörde werden durch diese Richtlinien nicht berührt.
MBl. NRW. 1968 S. 1758, geändert durch RdErl. v. 31.7.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 1476).
1) Nr. 4 in der ab 1. Juli 1981 geltenden
Fassung.