Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen durch Polizeiärztinnen/Polizeiärzte und Polizeitierärztinnen/Polizeitierärzte RdErl. d. Innenministeriums v. 12.5.2000 - IV B 3 - 5313/8
Benutzung von
privaten Kraftfahrzeugen
durch Polizeiärztinnen/Polizeiärzte
und Polizeitierärztinnen/Polizeitierärzte
RdErl. d.
Innenministeriums v. 12.5.2000 -
IV B 3 - 5313/8
1.
Bei den zur Ausübung des polizeiärztlichen Dienstes notwendigen Fahrten innerhalb
des Betreuungsbereiches wird in Anwendung der Nummer 1.3 zu § 6 VVzLRKG das
Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von § 6 Abs. 1 LRKG allgemein anerkannt,
soweit nicht ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung steht.
2.
Als Betreuungsbereich gilt der Bezirk der Polizeibehörde oder der Sitz der
Polizeieinrichtung, der die Ärztin oder der Arzt angehört, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
3.
Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststelle wird keine
Wegstreckenentschädigung gewährt.
4.
Die Nummern 1 bis 3 gelten auch für die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen
durch nebenberufliche Polizeiärztinnen und Polizeiärzte und
Vertragstierärztinnen und Vertragstierärzte der Polizei.
5.
Mein RdErl. v. 19.4.1973 (SMBl. NRW. 203206) wird aufgehoben.
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.