Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Hinweise zum Schülerticket in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr (am 01.01.2003: MVEL), d. Innenministeriums u. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (am 1.1.2003: MSJK) (V B 1-47-51.6) v. 25.01.2001
Hinweise
zum Schülerticket in Nordrhein-Westfalen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und
Verkehr
(am 01.01.2003: MVEL),
d. Innenministeriums
u. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
(am 1.1.2003: MSJK) (V B 1-47-51.6)
v. 25.01.2001
Allgemeines
Die Vereinfachung der Schülertarife und die dauerhafte
Bindung der Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Personennahverkehr sind
wichtige Ziele der Landesregierung. Das Schülerticket ermöglicht den
beteiligten Schülerinnen und Schülern die unkomplizierte Nutzung des
öffentlichen Personennahverkehrs für Schule und Freizeit im jeweiligen
Verbundraum zu einem günstigen Preis. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur
Verbesserung der Mobilität der Schülerinnen und Schüler, die damit schon
frühzeitig die Vorteile des öffentlichen Nahverkehrs kennen lernen. Die
Entscheidung über ein Schülerticket-Tarifangebot obliegt den örtlichen Verkehrsunternehmen
bzw. Verkehrsverbünden/-gemeinschaften (§ 39 Personenbeförderungsgesetz). Über
die Abnahme entscheiden die Schulträger.
Finanzielle Grundlagen
Die finanzielle Absicherung des Schülertickets ruht auf drei
Säulen, und zwar auf
a) den Einnahmen aus dem Verkauf des Schülertickets an die
Schülerinnen und Schüler und aus den Eigenanteilen der freifahrtberechtigten
Schülerinnen und Schüler,
b) den bisherigen Aufwendungen der öffentlichen und privaten
Schulträger für die Fahrkostenerstattung nach §§ 1 Abs.3, 7 Abs.1 Schulfinanzgesetz (SchFG) i.V.m. der
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) und
c) den Ausgleichsleistungen nach § 45a des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) bzw. § 6a des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes (AEG).
Schülerticket-Modelle
Im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und im Verkehrsverbund
Rhein-Sieg (VRS) werden flächendeckend sowie im Aachener Verkehrsverbund (AVV)
für die Schulen im Stadtgebiet Aachen und in einigen Städten im Kreis Aachen
Schülertickets angeboten.
VRR, VRS und AVV bieten ein optionales Modell an.
Entscheidet sich ein Schulträger im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung oder
der Schulträger einer
Ersatzschule, das Schülerticket an
seinen Schulen einzuführen, erhebt er von den nach der
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) freifahrtberechtigten Schülerinnen und
Schülern einen Eigenanteil nach § 7 Abs.1 SchFG; alle übrigen Schülerinnen und
Schüler können selbst entscheiden, ob sie ein sehr preisgünstiges Schülerticket
als Jahresabonnement erwerben.
Der VRS bietet alternativ auch ein schulbezogenes
Solidarmodell an. Für alle Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule wird
das Ticket abgenommen. Die Kosten von Tickets derjenigen Schülerinnen und
Schüler, die das Ticket nicht abnehmen wollen, werden auf die das Ticket
abnehmenden Schülerinnen und Schüler umgelegt oder von einem Dritten (z.B.
Sponsor) übernommen.
Hinweise
Zur Erleichterung der örtlichen Entscheidungsfindung sowie
der Rechtssicherheit der beteiligten Schulträger, Verkehrsunternehmen sowie der
Verkehrsverbünde und -gemeinschaften werden daher folgende Hinweise gegeben.
Bei der Erarbeitung haben die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände
der Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsverbünde aus den Ballungsgebieten und dem
ländlichen Raum mitgewirkt.
4.1
Schülerfahrkosten nach § 7 SchFG
4.1.1
Die Entscheidung über die Abnahme des Schülertickets trifft
der Schulträger gem. § 3 SchfkVO. Es besteht auch die Möglichkeit, die Abnahme
auf Schülerinnen und Schüler bestimmter Schulformen (z. B. nur weiterführende
Schulen) zu begrenzen.
Dabei bezieht der Schulträger die bisher nach Maßgabe des
SchFG und der SchfkVO für die freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schüler
aufgebrachten Mittel in die Finanzierung des Schülertickets ein, d.h.
- für öffentliche Schulen werden die nach der SchfkVO errechneten Beträge von den kommunalen
Schulträgern, für staatliche Schulen vom Land, erbracht,
- soweit Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) sich
beteiligen, werden den Schulträgern die Beträge nach § 6 Abs.5 EFG durch das
Land refinanziert. Dabei sind die Einschränkungen des EFG und der
Schülerfahrkostenverordnung durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 17.12.1998
zu berücksichtigen (Beschränkung auf den zum Besuch der nächstgelegenen
öffentlichen Schule notwendigen Betrag).
Daher ist es erforderlich, bei Einführung des Schülertickets
durch eine vertragliche Regelung sicherzustellen, dass der Schulträger
zukünftig für die nach dem SchFG i.V.m. der SchfkVO freifahrtberechtigten
Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der jeweils gültigen Rechtslage die
Beträge dem Verkehrsunternehmen zur Finanzierung des Schülertickets zur
Verfügung stellt, die für die Freifahrtberechtigten nach dem bisher gültigen
Beförderungstarif hätten bereitgestellt werden müssen; soweit der bisherige
Tarif für Schülerinnen und Schüler (Schulwegekarte) nicht mehr angeboten wird,
sind die Beträge auf der Basis der Preissteigerungsrate der Zeitfahrausweise
für die übrigen Auszubildenden zu dynamisieren.
Bei Ersatzschulen ist die Refinanzierung der nach diesen
Grundsätzen vereinbarten vertraglichen Leistungen durch das Land
sichergestellt.
4.1.2
Entscheidet sich der Schulträger gemäß § 12 Abs.3 SchfkVO
für die Einführung des Schülertickets an einer Schule, ist seine Verpflichtung
zur Übernahme der notwendigen Beförderungskosten im Sinne des § 13 SchfkVO als
erfüllt anzusehen, sofern kein für den Schulträger günstigerer
Beförderungstarif im Sinne von § 13 Abs.5 SchfkVO in Anspruch genommen werden
kann. Die Ausnahmeregelungen des § 14 SchfkVO (Schülerspezialverkehr) und § 15
(Beförderung mit Privatfahrzeugen) bleiben unberührt. Voraussetzung hierfür ist
der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem örtlichen
Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbund/der Verkehrsgemeinschaft, die die Abnahme und
Weitergabe der Schülertickets durch ihn an die freifahrtberechtigten
Schülerinnen und Schüler beinhaltet.
4.1.3
Die Verwendung der nach § 7 Abs.1 S.2 SchFG in Verbindung
mit § 1 SchfkVO erhobenen Eigenanteile zur zusätzlichen Finanzierung des
Schülertickets ist kommunalrechtlich unbedenklich. Dies gilt auch für Gemeinden
mit Haushaltssicherungskonzept; dabei darf die Nettobelastung der Haushalte
dieser Kommunen durch das Schülerticket nicht höher sein als die erforderlichen
Aufwendungen nach § 7 SchFG i. V. m. der SchfkVO.
Der Schulträger kann die Eigenanteile selbst einziehen; er
kann dies im Wege der Verwaltungshilfe von einem Dritten (z. B.
Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbund oder -gemeinschaft) durchführen lassen. Diese
Eigenanteile sind als Fahrgeld an die Verkehrsunternehmen weiterzuleiten.
Die Voraussetzungen für die Freifahrtberechtigung sowie die
Erhebung des Eigenanteils gem. § 7 Abs.1 S.2 SchFG i.V.m. § 1 SchfkVO sind vom
Schulträger festzustellen und dem Dritten mitzuteilen, sofern dieser die
Eigenanteile für den Schulträger einzieht.
4.2
Ausgleich nach § 45a PBefG/§ 6a AEG
Die Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG/§ 6a AEG
werden nach der Einführung des Schülertickets in der Höhe weiterhin an die
Verkehrsunternehmen gewährt, auf die ohne Einführung des Schülertickets nach
der jeweils geltenden Rechtslage Anspruch bestanden hätte.
Das Verfahren zur Ermittlung der Basiswerte und deren
Fortschreibung wird in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten von den
örtlich zuständigen Bezirksregierungen in Abstimmung mit den Verkehrsverbünden/
Verkehrsgemeinschaften/ Verkehrsunternehmen und dem für das Verkehrswesen
zuständigen Ministerium festgelegt. Damit ist sichergestellt, dass weder
Mehrbelastungen für den Landeshaushalt noch Mindereinnahmen bei den
Verkehrsunternehmen durch die Einführung des Schülertickets entstehen.
MBl. NRW. 2001 S. 402, geändert durch RdErl. v.