Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Praktikum im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I des Polizeivollzugsdienstes RdErl d. Innenministers v. 8. 5.1996 - IV B 3-431
Praktikum
im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I des
Polizeivollzugsdienstes
RdErl
d. Innenministers v. 8. 5.1996 - IV B 3-431
Nach § 8 der Verordnung über die
Ausbildung und die I. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt I der
Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt I - VAP Pol I) vom 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188/SGV. NW 203012) sind in der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I
Ausbildungsgebiete
- das Einführungspraktikum und
- das Berufspraktikum.
Zur Durchführung der Praktika im
Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I des Polizeivollzugsdienstes
bestimme ich für die ab 1. 4. 1995 eingestellten Polizeimeister-Anwärterinnen
und Polizeimeister-Anwärter:
l
Gliederung
1.1
Das Praktikum gliedern sich in
- das Einführungspraktikum (P 1)
- das Berufspraktikum (P 2 und P 3)
- das Praktikum „Einsatz aus besonderem Anlass" (P4)
1.2
Folge und Dauer des jeweiligen Praktikums ergeben sich aus den Lehrplänen für
den Laufbahnabschnitt I.
2
Ausbildungsbehörden/-einrichtungen
2.1
Ausbildungsbehörden sind für
- das Einführungspraktikum (P 1) und
- das Berufspraktikum (P 2 und P 3)
die Kreispolizeibehörden.
Die Polizeimeister-Anwärterinnen
und Polizeimeister-Anwärter sind für die Berufspraktika den
Kreispolizeibehörden ihrer Heimatwohnorte zuzuweisen: Ausnahmen von der
Zuweisung in heimatnahe Behörden, auch unter Berücksichtigung des Tutorenkonzeptes,
bestimmen die Bezirksregierungen.
Die Direktion für Ausbildung teilt den Bezirksregierungen die Anschriften der
Polizeimeister-Anwärterinnen und Polizeimeister-Anwärter sowie die
Praktikumzeiträume rechtzeitig mit.
Auszubildende mit einer Wohnung in einem anderen Bundesland sind den
Ausbildungseinrichtungen zahlenmäßig so zuzuweisen, dass das Praktikum bei
einer Kreispolizeibehörde im Einzugsgebiet der Ausbildungseinrichtung
abgeleistet werden kann (siehe § 7 TEVO).
Die Polizeimeister-Anwärterinnen und Polizeimeister-Anwärter sind grundsätzlich
im durchlaufenden Wachdienst einzusetzen.
2.2
Ausbildungseinrichtungen sind für;
- das Praktikum „Einsatz aus besonderem Anlass" (P 4)
die Polizeiausbildungsinstitute.
Einzelne Lerninhalte können auch bei anderen Stellen des Landes durchgeführt
werden.
3
Betreuung
3.1
Die Kreispolizeibehörden betreuen die Polizeimeister-Anwärterinnen und
Polizeimeister-Anwärter durch Ausbilderinnen und Ausbilder (Tutorinnen und
Tutoren).
3.2
Tutorinnen und Tutoren sollen
- Streifenbeamtinnen und -beamte (Laufbahnabschnitt I und u) im durchlaufenden
Wachdienst sein,
- möglichst mehrjährige Erfahrungen im Streifendienst haben und
- bereit sein, die Tätigkeit als Tutorin oder Tutor längerfristig zu
übernehmen.
3.3
Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in dezentralen Fortbildungsseminaren
durch Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Direktion für Ausbildung und
der Bezirksregierungen auf ihre Aufgabe vorzubereiten.
Die weitergehende Betreuung der Ausbilderinnen und Ausbilder obliegt den
Kreispolizeibehörden (VL 2).
Die Kreispolizeibehörden können die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der
Bezirksregierungen und der Direktion für Ausbildung in ihr Betreuungskonzept
einbeziehen.
3.4
Die Direktion für Ausbildung informiert die Kreispolizeibehörden (VL 2), ggf.
durch die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, über aktuelle Neuerungen der
reformierten Ausbildung und der Bewertung.
3.5
Die Bezirksregierungen und Kreispolizeibehörden unterstützen die Direktion für
Ausbildung bei der Evaluation der reformierten Ausbildung für den
Laufbahnabschnitt I hinsichtlich der Praktika und des damit verbundenen
Tutorenkonzepts.
4
Bewertung
4.1
Nach § 12 VAP Pol I ist das Ausbildungsgebiet Berufspraktikum zu bewerten.
4.2
Für jeden Praktikumsteilabschnitt (P 2 und P 3) ist jeweils eine Beurteilung
(einschließlich der Festlegung der Praktikumsteilnote) durch die Ausbilderin
oder den Ausbilder in Kooperation mit der Dienstgruppenleiterin oder dem
Dienstgruppenleiter zu fertigen (Anlage)* und nach Bekanntgabe dem zuständigen Polizeiausbildungsinstitut
auf dem Dienstweg zuzuleiten.
* Anlage ist im MBl. NRW. 1996 S. 902 abgedruckt.
MBl. NRW. 1996 S. 902, geändert durch RdErl. v. 1.2.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 140).