Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr, d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport u. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 27.7.1999
Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,
d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr,
d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
u. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen
v. 27.7.1999
1
Die gesetzlichen Regelungen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
entsprechen nicht in allen Punkten den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Nach
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.10.1998 hat die
Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie)
insbesondere dadurch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt, dass
ganze Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Projekte von
vornherein von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen worden
sind.
Mit der UVP-Änderungs-Richtlinie vom 3. März 1997 (Richtlinie Nr. 97/11/EG) sind die Anhänge I und II der UVP-Richtlinie neu gefasst worden *1). In Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wird nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 anhand einer Einzelfallprüfung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss.
Nach Art. 3 der UVP-Änderungs-Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten bis zum 14.03.1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ihrer Umsetzung zu erlassen. Diese Frist konnte nicht eingehalten werden. Es ist beabsichtigt, sowohl die Änderung der UVP-Richtlinie in ihren wesentlichen Teilen als auch die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) vom 24. September 1996 durch ein Erstes Buch zu einem Umweltgesetzbuch in deutsches Recht umzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalten die einzelnen
Bestimmungen einer EG-Richtlinie unmittelbare Wirkung, wenn sie
- nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht umgesetzt wurden,
- inhaltlich unbedingt und
- hinreichend bestimmt sind.
Die unmittelbare Wirkung von Richtlinienbestimmungen ist von
den Behörden und Gerichten in den Mitgliedstaaten von Amts wegen zu beachten.
Bei Richtlinien, die wie die UVP-Richtlinie Anforderungen an das behördliche
Verfahren stellen, kommt es für die unmittelbare Wirkung nicht darauf an, ob
die Richtlinie individual-schützenden Charakter hat und ob sich ein Betroffener
auf ihn begünstigende Richtlinienbestimmungen beruft (Urteil des EuGH vom
11.8.1995, NVwZ 96, 369).
Bis zum In-Kraft-Treten der noch ausstehenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung
der UVP-Richtlinie in der Fassung der UVP-Änderungs-Richtlinie (im folgenden
UVP-Richtlinie genannt) ist in den Zulassungsverfahren für Projekte, die in den
Anhängen I oder II der UVP-Richtlinie aufgeführt sind, bei denen ein Antrag
nach dem 14. März 1999 erfolgt oder ein vor dem Stichtag eingereichter Antrag
nicht ordnungsgemäß gestellt worden ist, die unmittelbare Wirkung dieser
Richtlinie zu beachten. Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
Für Projekte, die nach dem UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen
sind, ergeben sich in Bezug auf die UVP-Pflichtigkeit keine Änderungen.
Projekte, die in einem Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu
genehmigen sind, aber nicht dem UVPG unterfallen.
Für Projekte nach Anhang I der Richtlinie hat die Genehmigungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zukünftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Für Projekte nach Anhang II der Richtlinie kann von einer
UVP abgesehen werden, wenn eine Einzelfalluntersuchung nach Art. 4 Abs. 2
Buchst. a der UVP-Richtlinie (sog. Screening) ergibt, dass das Vorhaben einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden muss. (Vgl. hierzu 2.3).
Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren
Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG, § 1 der 4. BImSchV i.V.m. Spalte 1 des Anhangs im förmlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt.
Die Durchführung einer UVP innerhalb des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt in Anlehnung an die
diesbezüglichen Vorschriften der 9. BImSchV.
Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren
Sofern für die Realisierung des Projekts ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird, hat die UVP bereits in diesem Verfahren (§ 1 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) zu erfolgen. Eine zusätzliche UVP im Baugenehmigungsverfahren ist entbehrlich.
Beispiel 1:
Festsetzung eines Windparks im Bebauungsplan.
Projekte, die in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zugelassen
werden
Ist nach den Listen in den Anhängen I oder II der UVP-Richtlinie für ein geplantes Projekt auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, ist diese im Rahmen des Zulassungsverfahrens durchzuführen. Trägerverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind insbesondere immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, wasserrechtliche Zulassungsverfahren und Baugenehmigungsverfahren.
Weitere Verfahren sind z.B. das forstrechtliche Verfahren zur Erstaufforstung und Waldumwandlung und das Raumordnungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen.
Für Projekte nach Anhang I der Richtlinie hat die Genehmigungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zukünftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Für Projekte nach Anhang II der Richtlinie kann von einer UVP abgesehen werden, wenn eine Einzelfalluntersuchung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie (sog. Screening) ergibt, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden muss. Wird von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen, ist das Ergebnis der Einzelfalluntersuchung zu dokumentieren. Bei der Prüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie die Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-Richtlinie zu berücksichtigen. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der UVP-Richtlinie ist die Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, z.B. durch Aushang oder Veröffentlichung im Amtsblatt.
Ist eine UVP durchzuführen, so muss das Verfahren nur den Mindestanforderungen der UVP-Richtlinie entsprechen. Das bedeutet für die Öffentlichkeitsbeteiligung, dass im Rahmen der Durchführung der UVP lediglich der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden muss, sich vor Erteilung der Genehmigung schriftlich zu äußern. Ein Erörterungstermin ist nicht erforderlich.
Insbesondere sind folgende Verfahrensschritte nach der
UVP-Richtlinie erforderlich:
- Unterrichtung über die vorzulegenden Angaben, Art. 5 Abs. 2
- Angaben des Projektträgers, Art. 5 Abs. 1, 3, 4
- Gelegenheit für die betroffene Öffentlichkeit, sich zu äußern, Art. 6 Abs. 2
und 3
- Bei grenzüberschreitenden Auswirkungen Beteiligung der Behörden und der
Öffentlichkeit des Nachbarstaates, Art. 7
- Berücksichtigung der Angaben und Äußerungen bei der Entscheidung, Art. 8
- Bekanntmachung der Entscheidung, Art. 9.
Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zur 4.
BImSchV oder Anlagen, die die dort festgelegten Kapazitätsgrenzen
unterschreiten
Bei UVP-pflichtigen Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV soll die Genehmigungsbehörde darauf hinwirken, dass der Vorhabenträger gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG einen Antrag auf Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens stellt. In diesem Fall ist ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben, das wie unter 2.2.1 dargelegt durchzuführen ist.
Wird ein Antrag nach § 19 Abs. 3 BImSchG nicht gestellt, so ist bei Anlagen nach Anhang I der UVP-Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Anlagen nach Anhang II der Richtlinie ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung das Erfordernis einer UVP zu prüfen (vgl. hier 2.3). In beiden Fällen findet ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren statt. Eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist mit den unter 2. 3. dargestellten Mindestanforderungen durchzuführen.
Beispiel 2:
Das Verfahren zur Zulassung einer Anlage zur Herstellung von Papier und Pappe
mit mehr als 75 m Bahnlänge des Papiers bei einer Maschine (Nr. 18 Buchst. b
des Anhangs I und Nr. 8 Buchst. a des. Anhangs II zur UVP-Richtlinie, Nr. 6.2,
Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV) muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung
einschließen, wenn die Produktionskapazität 200 t je Tag übersteigt oder das
Screening die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt.
Bei Anlagen, die ihrer Art nach im Anhang der 4. BImSchV benannt sind, die aber im Einzelfall nicht die Leistungsgrenze oder Anlagengröße erreichen, die Voraussetzung für die Genehmigungsbedürftigkeit nach der 4. BImSchV sind, kann im Rahmen der Einzelfallprüfung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie davon ausgegangen werden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen kann, wenn nicht die Anlage Auswirkungen auf besonders geschützte Gebiete (insbesondere ausgewiesene Naturschutzgebiete oder gemäß den Richtlinien 79/409/ EWG oder 92/43/EWG ausgewiesene besondere Schutzgebiete) hat.
Beispiel 3:
Anlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe, bei denen die Bahnlänge des Papiers
bei keiner Maschine 75 m oder mehr beträgt (Nr. 8 Buchst. a des Anhangs II zur
UVP-Richtlinie; Nr. 6.2 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV), sind nur dann
UVP-pflichtig, wenn die Anlage Auswirkungen auf besonders geschützte Gebiete
hat; etwas anderes gilt nur, wenn die Produktionskapazität 200 t pro Tag
übersteigt (Nr. 18 Buchst. b des Anhangs I zur UVP-Richtlinie).
Umweltverträglichkeitsprüfung in wasserrechtlichen Zulassungsverfahren
Wasserrechtliche Verfahren nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und dem Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW) sehen entweder die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach UVPG oder die Durchführung eines nichtförmlichen Verfahrens ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne UVP vor. So verlangt das Wasserrecht für den Gewässerausbau in § 31 WHG, für Abwasserbehandlungsanlagen in § 18c WHG i.V.m. § 58 Abs. 2 LWG, für VAwS-Anlagen in § 19b Abs. 3 i.V.m. § 18 LWG, für die wasserrechtliche Erlaubnis für ein Vorhaben in § 7 WHG i.V.m. §§ 25, 143 LWG sowie für die Entnahme von Grundwasser in § 45 LWG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach UVPG, während für Vorhaben nach §§ 2, 3 WHG oder § 99 LWG lediglich ein nichtförmliches Verfahren durchgeführt wird.
Wenn nun das Wasserrecht für das nach der UVP-Richtlinie UVP-pflichtige Projekt mit wasserrechtlichem Bezug lediglich ein nichtförmliches Verfahren zur Verfügung stellt und auch kein Verfahren aus anderen Rechtsgebieten die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach UVPG ermöglicht, ist im wasserrechtlichen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, die den Mindestanforderungen der UVP-Richtlinie entspricht, wie unter 2.3. dargestellt.
Bei Projekten nach Anhang II Nr. 10 i der Richtlinie kann
die Grenze des § 18c WHG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 6 LWG für die Übergangszeit
bis zum In-Kraft-Treten des Umweltgesetzbuches der Einzelfallprüfung nach Art.
4 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie zugrunde gelegt werden. Eine
Umweltverträglichkeitsprüfung kann bei Unterschreitung der Grenze entfallen,
wenn keine Auswirkungen auf besonders geschützte Gebiete (insbesondere
ausgewiesene Naturschutzgebiete oder gemäß den Richtlinien 79/409/ EWG oder -
92/43/EWG ausgewiesene besondere Schutzgebiete) zu erwarten sind.
Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren
Für Projekte, die von Anhang I der UVP-Richtlinie erfasst werden oder die Anhang II der Richtlinie unterfallen und bei denen eine Einzelfallprüfung (vgl. Nr. 2.3) nicht zu dem Ergebnis einer Entbehrlichkeit einer UVP führt, ist das Baugenehmigungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Art. 2 der UVP-Richtlinie). Zuständige Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 3 der UVP-Richtlinie ist die Untere Bauaufsichtsbehörde (§ 62 BauO NRW), sie kann gemäß Art. 6 Abs. 1 UVP-Richtlinie andere Behörden (insbesondere das Staatliche Umweltamt) oder Sachverständige hinzuziehen (§ 4 UVPG NRW). Für das Verfahren ist im Übrigen § 9 Abs. 1 und 2 UVPG entsprechend anzuwenden; sofern kein Erörterungstermin erfolgt (vgl. Nr. 2. 3), erfolgt die Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG.
Beispiel 4:
Windenergieanlagen in einer in einem Flächennutzungsplan dargestellten
Konzentrationszone, für die kein Bebauungsplanverfahren mit UVP erfolgt ist.
Für einzelne privilegierte Vorhaben im Außenbereich kann die
UVP entfallen, wenn keine Auswirkungen auf besonders geschützte Gebiete
(insbesondere auf ausgewiesene Naturschutzgebiete oder gemäß den Richtlinien
79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesene besondere Schutzgebiete) zu erwarten
sind (vgl. Nr. 2.3.2. letzter Absatz dieses Erlasses).
Umweltverträglichkeitsprüfung für Energieleitungen
Im Raumordnungsverfahren für Energieleitungen(Freileitungen mit 110 kv und mehr Nennspannung und Gasleitungen mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 16 bar) ist eine UVP durchzuführen, wenn es sich um Projekte nach Anhang I der UVP-Richtlinie handelt oder bei Projekten nach Anhang II eine Einzelfallprüfung zu dem Erfordernis einer UVP führt. Hierbei müssen die Mindestanforderungen der UVP-Richtlinie beachtet werden (vgl. hier 2.3).
Bei allen Energieleitungen, für die kein
Raumordnungsverfahren erforderlich ist, müsste die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren gemäß § 6 Abs. 4
Landschaftsgesetz durchgeführt werden. Hierbei kann jedoch in der Regel davon ausgegangen
werden, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn keine
Auswirkungen auf besonders geschützte Gebiete (insbesondere ausgewiesene
Naturschutzgebiete oder gemäß den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG
ausgewiesene besondere Schutzgebiete) zu erwarten sind.
Plangenehmigungsverfahren
Wird anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt, so kann die Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen bei Projekten nach Anhang II der UVP-Richtlinie als Einzelfallprüfung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a der UVP-Richtlinie angesehen werden, wenn hierbei die einschlägigen Voraussetzungen eingehalten werden (vgl. Nr. 2.3).
Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG gilt § 74 Abs. 6 VwVfG
mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde unter den im Absatz näher
beschriebenen Voraussetzungen auf Antrag oder von Amts wegen eine
Plangenehmigung erteilen kann. Im Falle der Erteilung einer Plangenehmigung ist
keine UVP durchzuführen. Daher ist bei der Auslegung und Anwendung des § 31
Abs. 3 KrW-/AbfG sicherzustellen, dass ein Planfeststellungsverfahren in allen
Fällen durchgeführt wird, in denen die Durchführung einer UVP aufgrund einer
unmittelbaren Anwendung des Art. 4 i.V.m. den Anhängen I und II i.V.m. III
UVP-Richtlinie erforderlich ist.
Vorhaben, für die im geltenden Recht kein Zulassungsverfahren vorgesehen ist
Bei Projekten, die im Anhang I oder II der UVP-Richtlinie
aufgeführt sind, für die im geltenden Recht jedoch keine behördliche Zulassung
vorgesehen ist, fehlt es an einem Trägerverfahren für eine
Umweltverträglichkeitsprüfung; ein solches muss zunächst durch den Gesetzgeber
geschaffen werden. Bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden Regelung sollen
die für die Beachtung der Umweltbelange zuständigen Überwachungsbehörden die
Umweltverträglichkeit des Projekts im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben
ermitteln und bewerten sowie das Ergebnis dokumentieren.
MBl. NRW.
1999 S. 1083