Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.6.2024
Wahrnehmung von Architekten- und Bauingenieuraufgaben in Nebentätigkeit VwVO d. Innenministers - II A 1 - 1.50.04 - 4/83 - u. d. Finanzministers - B 1210 - 6.1.2 - IV B 2 - v. 19.7.1983
Wahrnehmung
von Architekten- und
Bauingenieuraufgaben in Nebentätigkeit
VwVO d.
Innenministers - II A 1 - 1.50.04 - 4/83 - u. d.
Finanzministers - B 1210 - 6.1.2 - IV B 2 - v. 19.7.1983
1.
Die Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten bauplanender oder
bauleitender Art (einschließlich der Erstellung von Finanzierungsplänen oder
Endabrechnungen, der Fertigung der Statik sowie der Teilnahme an Wettbewerben
auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens) und von
sonstigen Architekten- und
Bauingenieurleistungen, die in Nebentätigkeit erbracht werden sollen,
ist für jedes Vorhaben einzeln zu beantragen.
2.
Eine nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG genehmigungspflichtige Nebentätigkeit liegt
auch dann vor, wenn eine Vergütung nicht von demjenigen, für den die
Nebentätigkeit ausgeübt wird, sondern von dritter Seite gewährt wird, und zwar
auch dann, wenn hierauf kein Rechtsanspruch besteht (§ 11 NtV).
3.
Nebentätigkeiten nach Nr. 1 dürfen nicht genehmigt werden, wenn der Beamte oder
seine Beschäftigungsbehörde mit dem Vorhaben voraussichtlich befasst werden
wird (z. B. als Bewilligungs-, Genehmigungs-, Aufsichts- oder
Widerspruchsbehörde) oder bereits befasst ist. Dasselbe gilt, wenn der Beamte oder
seine Beschäftigungsbehörde bereits mit dem Vorhaben befasst war (z. B. durch
eine Bauvoranfrage). Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Nebentätigkeit für
Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG. NW. ausgeübt werden soll, sofern
sichergestellt ist, dass der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder ein von ihm
beauftragter Vertreter in Kenntnis der Nebentätigkeit die abschließende
Entscheidung über das Vorhaben trifft. Sie gelten ferner nicht für die
Teilnahme an Wettbewerben im Sinne der Nr. 1, es sei denn, dass der Beamte mit
der Wettbewerbsaufgaben unmittelbar befasst ist oder sich aus der Teilnahme
unabweisbar die Beauftragung zur weiteren Bearbeitung ergeben kann.
4.
Die Genehmigung für die Übernahme einer Bauleitung in Nebentätigkeit ist in der
Regel wegen der Kollision mit der dienstlichen Tätigkeit zu verwagen, da die
Bauleitung grundsätzlich wirkungsvoll nur während der Arbeitszeit wahrgenommen
werden kann. Ausnahmen vom Verbot, Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit
auszuüben (§ 70 Abs. 1 Satz 2 LBG), sind in diesem Zusammenhang nicht
zuzulassen.
5.
Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten nach Nr. 1 ist § 68 Abs. 2 Satz 3 LBG
besonders zu beachten. Da die Nebentätigkeiten in der Regel mit einem
erheblichen Zeitaufwand verbunden sind, ist grundsätzlich die Ausführung
mehrerer Vorhaben zur gleichen Zeit nicht genehmigungsfähig.
6.
Über die erteilten Genehmigungen für eine Nebentätigkeit in Architekten- und
Bauingenieuraufgaben ist eine Liste zu führen, die folgende Angaben zu
enthalten hat:
- Name und Amtsbezeichnung bzw. Vergütungsgruppe des Mitarbeiters,
- Art und Dauer des Bauvorhabens,
- Art und Nebentätigkeit
(z. B. Bauplanung, Bauleitung, Statik, Freiflächen-, Bauleit-,
Landschaftsplanung),
- Zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit je Woche,
- Höhe der Bausumme,
- Datum der Genehmigung
7.
Die Liste der Nebentätigkeitsgenehmigungen ist zum 1. April eines jeden Jahres
der obersten Dienstbehörde auf dem Dienstweg vorzulegen. Sie ist wie
Personalvorgänge vertraulich zu behandeln.
8.
Diese Verwaltungsverordnung ist auf hauptamtliche und hauptberufliche
Professoren nicht anzuwenden.
9.
Gemäß § 11 BAT gilt diese Verwaltungsverordnung für Angestellte entsprechend.
Für
die Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die vorgenannten Regelungen mit
Ausnahme der Bestimmungen zu Nr. 4 Satz 2, Nrn. 6 und 7 unmittelbar. Es wird
den Gemeinden und Gemeindeverbänden empfohlen, die Bestimmungen zu Nr. 4 Satz
2, Nrn. 6 und 7 entsprechend anzuwenden.