Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Kameradschaft Hamm“ Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 - v. 4.12.2012
Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Kameradschaft Hamm“ Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 - v. 4.12.2012
Verbot
von Vereinen
Verbot des Vereins „Kameradschaft Hamm“
Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 -
v. 4.12.2012
Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird nachstehend der verfügende Teil des vom Ministerium für Inneres und Kommunales am 6. August 2012 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
- Die Vereinigung „Kameradschaft
Hamm“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den
Gedanken der Völkerverständigung. Sie läuft nach Zweck und Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwider.
- Die Vereinigung „Kameradschaft
Hamm“ ist verboten. Sie wird aufgelöst.
- Es ist verboten, Kennzeichen
der Vereinigung „Kameradschaft Hamm“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des
Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und
Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder
zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.
- Der Vereinigung „Kameradschaft
Hamm“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen
zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen
fortzuführen.
- Das Vermögen der Vereinigung
„Kameradschaft Hamm“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes
Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und
eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die
Vereinigung „Kameradschaft Hamm“ deren verfassungsfeindliche Zwecke und
Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser
Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
- Die „Kameradschaft Hamm“ tritt
auch unter der Bezeichnung „Nationale und Sozialistische Kameradschaft
Hamm“ auf. Die Nummern 1 bis 5 gelten auch für die „Nationale und
Sozialistische Kameradschaft Hamm“.
- Die sofortige Vollziehung
dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in Nummer 5
genannten Einziehungen.
MBl. NRW. 2012 S. 727.