Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Vorbereitung von Gnadenentscheidungen RdErl. d. Innenministers v. 14. 11. 1962 - II A 1 - 25. 115 - 1048/62
Vorbereitung
von Gnadenentscheidungen
RdErl. d. Innenministers v. 14. 11. 1962
-
II A 1 - 25. 115 - 1048/62
1.
Allgemeines
1.1
Gnadengesuche früherer Beamten oder ihrer Hinterbliebenen sind stets
beschleunigt zu bearbeiten, weil alle Beteiligten ein berechtigtes Interesse an
einer schnellen Erledigung des Gnadenverfahrens haben. Eine zügige Bearbeitung
der Gnadensachen, insbesondere die rasche Ermittlung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, beugt unerwünschten
Erinnerungen vor und dient dem Ansehen des für den Gnadenerweis zuständigen
Staatsoberhauptes.
1.2
Das nach dem Vordruck aufzustellende Ermittlungsergebnis (vgl. anliegendes Muster)
muss alle erforderlichen Angaben so vollständig enthalten, dass weitere
Rückfragen nicht mehr notwendig werden.
Das Ermittlungsergebnis ist mit eingehender Stellungnahme der ermittelnden
Behörde in 3 Ausfertigungen der zuständigen obersten Dienst-(Aufsichts-)Behörde
vorzulegen. Eine Nachweisung der erdienten Versorgungsbezüge (zweifach) und
andere für die Entscheidung notwendige Unterlagen (Personal-, Versorgungs-,
Straf- oder Disziplinarakten) sind beizufügen.
1.3
In der Begründung des Vorschlags zum Gnadenerweis ist auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse und die Würdigkeit des Antragstellers näher
einzugehen.
1.4
Im Vorschlag ist darauf zu achten, dass das Gesamteinkommen des Antragstellers
einschließlich des vorgeschlagenen Unterhaltsbeitrags die Regelsätze der
Sozialhilfe deutlich übersteigt, wenn die gesetzlichen Versorgungsbezüge, die
ohne Verlust der Beamtenrechte erhalten geblieben wären, höher als die
Regelsätze der Sozialhilfe wären.
Hinweise
2.1
Bei Gnadengesuchen auf die Bewilligung von Versorgungsbezügen oder
Unterhaltsbeiträgen ist zu prüfen, ob die früheren Beamten, die infolge eines
Straf- oder Disziplinarurteils aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind,
a) bereits nachversichert wurden,
b) noch nachzuversichern sind (§ 9 AnVG ggf. i. Verb. ' mit Art. 2 § 4 Abs. 2
AnVNG und der Nachversicherungs-Härte-Verordnung (NHV) vom 28. Juli 1959 -
BGB1. I S. 550) oder
c) als nachversichert gelten (§ 72 G 131; § 99 AKG i. d. F. des Art. 6 § 20 §
20 Nr. l FANG; Art. 6 § 18 FANG).
Dazu weise ich auf die Durchführungsbestimmungen in der SMB1. NW. 203236,
20341, 20363 und ggf. 203638 hin.
2.2
Kommt eine Nachversicherung in Betracht, so ist das Gesuch nicht
weiterzuleiten. Dagegen ist es weiterzuleiten, wenn über die zu erwartende
Sozialversicherungsrente hinausgehende Unterhaltsbeiträge begehrt werden, oder
sich die erste Zahlung der Sozialversicherung voraussichtlich mehr als vier
Monate verzögern wird und der Antragsteller hierdurch in Not gerät. Wird das
Gesuch weitergeleitet, so ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein
Widerrufsvorbehalt oder eine Anrechnungsklausel in die Gnadenentscheidung
aufgenommen werden sollte.
2.3
Ist im Gnadenwege bereits ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, sollte von
Zeit zu Zeit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Nachversicherung
geprüft und berichtet werden, ob Anlass besteht, den Unterhaltsbeitrag zu
widerrufen oder die Gnadenentscheidung dahin zu ergänzen, dass
Sozialversicherungsrenten auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sind.
2.4
Bei Gnadengesuchen von früheren Beamten, deren Beamtenverhältnis durch ein
Straf- oder Disziplinarurteil beendet worden ist, muss auf jeden Fall
festgestellt werden, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Versorgung geltend
gemacht werden könnten, wenn die Beamtenrechte nicht verloren gegangen wären.
Auf diese Feststellung kann auch bei Gnadengesuchen von Hinterbliebenen nicht
verzichtet werden.
2.5
Für Personen, die unter das Gesetz zu Artikel 131 GG (Kap. I oder Kap. II)
fallen, ist Voraussetzung. für einen Gnadenerweis, dass der Antragsteller
Rechte aus diesem Gesetz geltend machen kann oder geltend machen könnte, falls
er nicht infolge straf- oder dienststrafgerichtlicher Verurteilung seine
Beamtenrechte verloren hätte.
2.6
Über eine Gleichstellung, die nach § 4 Abs. 2 G 131 notwendig ist, muss vor
Weitergabe des Gnadengesuchs entschieden sein. Ist dafür eine andere Behörde
zuständig als für die Ermittlungen im Gnadenverfahren (in der Regel die zuständige
Versorgungsdienststelle), so ist deren Entscheidung bald unter Hinweis auf das
Gnadengesuch zu erwirken.
Anwendungsbereich
3.1
Die vorstehenden Richtlinien gelten für die Vorbereitung von
Gnadenangelegenheiten, über die der Herr Bundespräsident entscheidet, wie auch
für solche, für deren Entscheidung der Herr Ministerpräsident des Landes NW
zuständig ist.
Bisher n. v. RdErlasse v. 4.12.1953 - II B 2 - 25.115-918/53 -, v. 12.2.1954 -
II B 2 - 25.115-208/54 -, v. 29.11.1954 - II B 2 - 25.115 - 1208/54 -, v.
11.5.1956 - II Gn. - 25.115 - 148/56 -, v. 12.6.1956 - II Gn. 25.115 - 405/56
-, v. 26.9.1956 - II Gn. 25.115 - 148/56 -, v. 29.9.1956 - II Gn. - 25.115 -
405/56 -, v. 6.6.1959 - II C 3 - 25.115 - 8285/59.
Anlagen: