Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Mitwirkung der Polizei in Gnadensachen und ähnlichen Verfahren RdErl. d. Innenministers v. 16. 6.1977 -IV A 2 – 2931
Mitwirkung der Polizei in Gnadensachen
und ähnlichen Verfahren
RdErl. d. Innenministers
v. 16. 6.1977 -IV A 2 – 2931
l
Mitwirkung in Gnadensachen
Die
Bearbeitung von Gnadensachen im Sinne des § l der Gnadenordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GnO NW) vom 26. November 1975 (GV. NW. 1976 S. 16 / SGV. NW. 321) obliegt den Gnadenbehörden. Diese haben alle für die Bearbeitung des
Einzelfalles wesentlichen Ermittlungen vorzunehmen. Soweit die Gnadenbehörden
die Ermittlungen nicht selbst durchführen, sollen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 3
GnO NW damit möglichst die Gerichtshilfe beauftragen. Eine Mitwirkung der
Polizei sieht die GnO NW nicht ausdrücklich vor. In Gnadenangelegenheiten wird
die Polizei daher künftig unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze1 tätig:
1.1
Die Mitwirkung der Polizei beschränkt sich im Regelfall auf die Erteilung
gerichtsverwertbarer Auskünfte. Dazu gehören vor allem Auskünfte über anhängige
Ermittlungsverfahren oder noch nicht rechtskräftige Bestrafungen.
1.2
Eine darüber hinausgehende Mitwirkung der Polizei, z.B. durch die Vornahme von
Ermittlungen, kommt nur in Betracht, wenn die Gnadenbehörden erforderliche
Feststellungen auf andere Weise nicht treffen können. Das kann insbesondere
dann der Fall sein, wenn und soweit in dem Bezirk der zuständigen Gnadenbehörde
die Gerichtshilfe noch nicht eingerichtet oder dazu nicht in der Lage ist. Auf
die Erklärung der Gnadenbehörde hin, dass die Voraussetzungen für die Stellung
eines Ersuchens vorliegen, leistet die Polizei Amtshilfe nach den allgemeinen
Grundsätzen.
1.3
Für durchzuführende Ermittlungen nach Nummer 1.2 sind die Kreispolizeibehörden
zuständig.
1.4
Bei den Ermittlungen ist im Interesse des Betroffenen mit der gebotenen
Rücksichtnahme zu verfahren. Es ist möglichst zu vermeiden, dass andere
Personen von ehrenrührigen Tatsachen Kenntnis erhalten und der Betroffene
dadurch Nachteile für seine soziale Stellung oder sein berufliches Fortkommen
erleidet. Die mit den Ermittlungen beauftragten Beamten haben sich aller Äußerungen
zu enthalten, die geeignet sind, bei dem Betroffenen, seinen Angehörigen oder
anderen Personen Hoffnung auf einen Gnadenerweis zu erwecken.
2
Mitwirkung bei Nachtragsentscheidungen über die Aussetzung von Rechtsfolgen zur
Bewährung u. ä.
Auch
nach der Urteilsverkündung sind von den Justizbehörden oftmals Entscheidungen
zu treffen, namentlich bei der Strafaussetzung zur Bewährung und bei dar
Aussetzung der (weiteren) Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung.
2.1
Zur Vorbereitung derartiger Entscheidungen, insbesondere über den Widerruf der
Aussetzung oder über den Erlass der Strafe, können, soweit nicht bereits auf
Grund der Erkenntnisse aus der Überwachungstätigkeit des Gerichts -
einschließlich der Berichte von Bewährungshelfern - entschieden werden kann,
zusätzliche Ermittlungen notwendig sein. Nach § 463 d StPO kann die
Gerichtshilfe mit Ermittlungen beauftragt werden. Eine Mitwirkung der Polizei
ist auch hierbei nicht ausdrücklich vorgesehen.
2.2
In den bezeichneten Verfahren erledigt die Polizei daher Ersuchen der
Justizbehörden nach den unter den Nummern 1.1 bis 1.4 dieses Erlasses
niedergelegten Grundsätzen.
3
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister.
MBl. NRW. 1977 S.
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