Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Unterstützung der Kartellbehörden durch die Polizei bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten RdErl. d. Innenministers v. 12. 1.1977 -IV A 2 – 293
Unterstützung der Kartellbehörden durch
die Polizei
bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
RdErl. d. Innenministers
v. 12. 1.1977 -IV A 2 – 293
Das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.d.F. d. Bek. vom 26.08.1998 (BGB1. I S.
2546), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.09.2002 (BGB1. I S.
3448, 3670) enthält eine Reihe von Tatbeständen (Preisabsprachen, Kartellzwang,
Boykott, verbotene Empfehlungen usw.), die gemäß § 81 GWB als
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500000,- Euro und über diesen
Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erzielten
Mehrerlöses geahndet werden können.
Zuständige Verwaltungsbehörde
(Bußgeldbehörde) zur Verfolgung und Ahndung derartiger Ordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 36 OWiG ist die in § 48 GWB jeweils bestimmte Kartellbehörde.
Kartellbehörden sind danach
das Bundeskartellamt, Bonn,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
und als Oberste Landesbehörde - Landeskartellbehörde -
das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW, Düsseldorf,
mit den nach dem GWB übertragenen Aufgaben und Befugnissen.
Die Kartellbehörden haben gemäß
§ 46 OWiG in Bußgeldverfahren grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie
die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Straftaten. Es gelten daher für
ihr Tätigwerden sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das
Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung.
Da die Kartellbehörden als
Bundes- bzw. Oberste Landesbehörde nicht über die zur Durchführung
umfangreicher Ermittlungen erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen
verfügen, sind sie auf die Unterstützung durch andere Behörden angewiesen.
Abgesehen von der sich aus § 53
OWiG ergebenden allgemeinen Verpflichtung der Polizei, Ordnungswidrigkeiten zu
erforschen, ist Ermittlungsersuchen der Kartellbehörden im Rahmen des § 46 OWiG
grundsätzlich zu entsprechen, sofern nicht ohnehin eine enge Zusammenarbeit auf
Grund paralleler Zuständigkeit bei der Verfolgung von Taten, die gleichzeitig Straftat
und Ordnungswidrigkeit sind (§ 298 StGB i.V.m. §§ 1,81 u. 82 GWB), angezeigt
ist. Das gilt besonders dann, wenn an mehreren Orten gleichzeitig
Vollzugsmaßnahmen (Durchsuchungen, Beschlagnahmen u. a.) durchzuführen sind.
Mit Rücksicht auf den jederzeit möglichen Übergang vom Ordnungswidrigkeiten-
zum Strafverfahren erscheint in Kartellverfahren eine schwerpunktmäßige
Einschaltung der Kriminalpolizei zweckmäßig.
Ersuchen um
Ermittlungshandlungen ist im Einzelfall nicht zu entsprechen, wenn sie einen
unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern und die Kartellbehörden selbst bzw.
eine andere Behörde die Handlung wesentlich einfacher oder mit wesentlich
geringerem Aufwand vornehmen könnte. Außerdem können Ersuchen abgelehnt werden,
wenn ihre Durchführung die Polizei an der Erfüllung dringenderer Aufgaben
unvertretbar hindern würde. In diesen Fällen teilen die Polizeibehörden ihre
Auffassung der Kartellbehörde mit. Besteht diese auf der Durchführung, so
unterrichtet die Polizeibehörde ihre Aufsichtsbehörde.
Die Polizei gewährt den
Dienstkräften der Kartellbehörden gem. Nr. 47.3 VV zu § 47 PolG NRW den
erforderlichen persönlichen Schutz im Rahmen des § 65 Abs. 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW und anderer vergleichbarer
Regelungen.
Der bei der Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten anfallende Schriftwechsel mit dem Bundeskartellamt ist in
der Regel über das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW -
Landeskartellbehörde -, Haroldstraße 4, 40190 Düsseldorf, zu führen.
Dieser Runderlass ergeht im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
MBl. NRW. 1977 S. 92.