Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981
Verwaltungsgebührenordnung der
Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 28. März 1981
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 16. November 2002 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW folgende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2003 - III B - 0810.54.2 (MBl. NRW. 2003 S. 247f u. 593) - genehmigt worden ist.
§ 1
Gegenstand der Verwaltungsgebührenordnung
und Höhe der Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
A |
|
1. die Bearbeitung von Anträgen einschließlich der Durchführung von Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen zur Erteilung einer Gebiets-, Schwerpunktbezeichnung, Zusatzweiterbildung oder Fachkunde |
= € 130,00 |
2. die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Gebiets-, Schwerpunktbezeichnung, Zusatzweiterbildung, soweit keine Prüfung stattfindet, |
= € 50,00 |
3. die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Fachkundenachweises |
= € 50,00 |
4. die Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung der Gleichwertigkeit von Weiterbildung gemäß dem Anerkennungsgesetz NRW vom 28.5.2013 |
= € 300,00 |
5. die abschließende Eignungs- oder Kenntnis- oder Defizitprüfung in der Weiterbildung |
= € 130,00 |
6. die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Weiterbildungsstättenzulassung mit Ausnahme von Anträgen auf Zulassung einer Praxis |
= € 250,00 |
7. die Bearbeitung von Erstanträgen auf Weiterbildungsbefugnis bei Chefarztwechsel und für jeden Antrag auf kommissarische Befugnis (nicht nur bei Verlängerung) |
= € 250,00 |
8. die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung abgeleisteter Weiterbildungsabschnitte und/oder -kurse/-bausteine |
= € 50,00 |
9. die erneute Organisation
eines Prüfungstermins nach erfolgter Einladung zur Prüfung und Absage des
Prüfungstermins durch den Antragsteller |
= € 100,00 |
10. Handlungen, Prüfungen und
Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners
vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Nummern 1 bis 9
anfallen |
= € 1000,00 |
B |
|
1. das Verfahren zu Abschluss- oder Wiederholungsprüfungen bei Medizinischen Fachangestellten |
= € 175,00 |
2. die Durchführungen von Zwischenprüfungen bei Medizinischen Fachangestellten |
= € 40,00 |
3. das Verfahren zu Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen bei Fachwirten/Fachwirtinnen für ambulante medizinische Versorgung |
= € 150,00 |
4. die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für den Beruf der MFA - Durchführungsgebühr für die Dokumentenprüfung - Durchführungsgebühr für die Qualifikationsanalyse |
= € 125,00 = € 175,00 |
5. die Durchführung und Ergänzungsprüfung für MFA mit der Fortbildungsqualifikation Versorgungsassistent/in in der Hausarztpraxis (VERAH) zur Erlangung der Spezialisierungsqualifikation Entlastende Versorgungsassistent/in (EVA) bzw. Nichtärztliche Praxisassistent/in (NäPa) gemäß Curriculum der Bundesärztekammer |
= € 150,00 |
6. Anerkennung von
Umschulungskonzepten von Bildungsträgern - für die Bearbeitung von
Anträgen auf Anerkennung als Ausbildungs- beziehungsweise
Umschulungsstätte
- für die Ortsbegehung von
Ausbildungs- oder Um- schulungsstätten
im Anerkennungsverfahren, bei qualitativen Auffälligkeiten oder
sonstigem
Anlassen
|
= € 300,00
|
C |
|
1 die Beurteilung durch die „Ärztlichen Stellen“ |
|
- Begehung durch eine Kommission bei Auffälligkeiten |
= € 1.000,00 |
„1.1. Ärztliche Stelle Röntgen – je eigenverantwortlichen Strahlenschutzverantwortlichen - Teilprüfung von einem
Prüfbereich
- Teilprüfung von zwei
Prüfbereichen
- Teilprüfung von drei
Prüfbereichen
- Einzelgeräte Mitbetreiber (SSV2)Qualität
- Teilprüfung von einem
Prüfbereich
- Teilprüfung von zwei
Prüfbereichen
- Mammographie Screening - Mammographie Screening
Mitbetreiber (SSV2) - je mobiles Durchleuchtungsgerät ohne Dokumentationsmöglichkeit in Diagnostischer Qualität - Teilprüfung von einem
Prüfbereich
- Teilprüfung von zwei
Prüfbereichen
- je Osteodensitometriegerät - Teilprüfung von einem Prüfbereich - Teilprüfung von zwei Prüfbereichen - Teleradiologie – je Genehmigung
bis 3 Geräte- standorte
(Vor-Ort-Prüfung) und bis zu 3
Teleradiologen
- Teleradiologie – je Genehmigung
bis 3 Geräte- standorte
bei vollumfänglicher Dokumentenprüfung (Dokumentenprüfung I) und bis zu
3
Teleradiologen
- Teleradiologie – je Genehmigung
bis 3 Geräte- standorte
bei reduzierter Dokumentenprüfung (Dokumentenprüfung II) und bis zu
3
Teleradiologen
- pro bis zu 3 weitere
Teleradiologen
zusätzlich
- Teilprüfung
Teleradiologie - bei einem
Prüfbereich
- bei zwei
Prüfbereichen
- bei drei
Prüfbereichen
- bei vier
Prüfbereichen
|
=
€ 500,00 =
€ 300,00 =
€ 400,00 =
€ 500,00 =
€ 125,00 =
€ 250,00 = € 280,00 = € 280,00 =
€ 220,00 =
€ 120,00 = €
220,00 € 200,00 = € 150,00 = € 200,00 = € 1.130,00 =
€ 980,00 =
€ 880,00 =
€ 130,00 =
€ 380,00 =
€ 580,00 =
€ 780,00 = € 980,00 |
1.2 Ärztliche Stelle Strahlentherapie – je eigenverantwortlichen Betriebs- bzw. Umgangsgenehmigungsinhaber |
|
- je Gerät in der
Strahlentherapie
- Röntgentherapiegeräte -
Nachprüfung von Dokumenten nach
Mängelbeseitigung
|
= €
2.000,00 =
€ 1.000,00 =
€ 65,00 |
1.3 Ärztliche
Stelle Nuklearmedizin – je eigenverantwortlichen Umgangsgenehmigungsinhaber |
|
- je Gerät in der
Nuklearmedizin
- je
PET-Gerät
- Nachprüfung von Dokumenten
nach
Mängelbeseitigung |
= € 900,00 = € 900,00 = € 65,00 |
2.1 die Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung von IVF/ET, ICSI u. a. (§ 13 Berufsordnung) einschließlich der Prüfung von Anträgen auf entsprechende Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V |
= € 1.000,00 |
2.2
die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher
Befruchtung gem. § 121 a SGB V |
= € 250,00 |
2.3
die Prüfung von Anträgen und Überprüfungen nach dem
Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen (PIDG NRW) |
|
- Antragsgebühr - prüfungspflichtige
Änderungsanzeige - Überprüfung
vor Ort |
= € 2.000,00 = € 200,00 = € 3.000,00 |
2.4 Qualitätssicherung
Reproduktionsmedizin |
|
- Datenbearbeitung/-bewertung
je Datensatz -
Begehung und Beratung eines reproduktionsmedizinischen Zentrums bei
qualitativen Auffälligkeiten |
= € 1,70 = € 1.000,00 |
3.
die Zertifizierung der Brustzentren |
|
- Durchführungsgebühr
je
Brustzentrum
- zusätzliche
Gebühr bei Zentren mit mehr als einem - Standort,
je
Standort
- Voraudit je
Standort
- Nachaudit
je
Standort
-
Überwachungsaudit je
Standort
-
Zertifizierung einer Kooperationspraxis durch -
Dokumentenprüfung
-
Zertifizierung einer Kooperationspraxis durch -
Vor-Ort-Auditierung
|
= € 6.477,00 = € 2.107,00 = € 2.107,00 = € 2.107,00 = € 1.185,00 = € 250,00 = € 700,00 |
4. die Zertifizierung eines Perinatalzentrums |
|
- Durchführungsgebühr pro Perinatalzentrum - Voraudit auf Wunsch |
= € 3.000,00 = € 1.000,00 |
5. Qualitätssicherung in der Transfusionsmedizin gem. der Richtlinie
zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von
Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie) aufgestellt
gemäß §§ 12 a und 18 Transfusionsgesetz von der Bundesärztekammer in der
jeweils gültigen vom Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedeten Fassung
bzw. gem. der Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aufgestellt gemäß
Transfusionsgesetz sowie Transplantationsgesetz von der Bundesärztekammer in
der jeweils gültigen vom Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedeten
Fassung. Jährliche Gebühren für transfundierende
Einrichtungen: - Vertragsarztpraxen und MVZs mit bis zu drei - Stationäre Einrichtungen mit bis zu vier
transfundierenden - Stationäre Einrichtungen mit mehr als vier trans- |
= € 50,00 = € 100,00 = € 150,00 |
D
die Tätigkeit der Ethik-Kommission
1. nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in der am 26.01.2022 geltenden Fassung:
1.1. monozentrische klinische Prüfung:
- Bewertung (Erstantrag) = € 1.500,00
- Bewertung nachträglicher Änderungen i. S. v. § 10 Abs. 1 GCP-V = € 750,00
1.2. multizentrische klinische Prüfung:
als federführende Ethik-Kommission:
als beteiligte Ethik-Kommission:
- Bewertung örtlicher Prüfer / Prüfstellen nach § 8 Abs. 5 GCP-V,
Grundgebühr, inkl. 1 Prüfstelle = € 500,00
jede weitere Prüfstelle = € 50,00
- Neubewertung örtlicher Prüfer / Prüfstellen
im Rahmen nachträglicher Änderungen = € 200,00
1.3 nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dem Arzneimittelgesetz in der ab dem 31.01.2022 geltenden Fassung:
Für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln nach der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dem Arzneimittelgesetz in der ab dem
31.01.2022 geltenden Fassung bestimmen sich die Gebühren nach der
Klinische-Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung.
2. nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) oder der Verordnung (EU) 2017/745 und dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Für klinische Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen von Medizinprodukten nach dem MPG oder der Verordnung (EU) 2017/745 und dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) bestimmen sich die Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 im der jeweiligen Fassung.
3. nach dem Transfusionsgesetz (TFG) sowie der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV):
- Stellungnahme (Erstantrag) = € 1.000,00
- Neubewertung = € 500,00
4. nach der Berufsordnung ÄKWL:
- Beratung (Erstvotum)
5. Anfragen mit schriftlicher Stellungnahme = € 100,00
6. Nachmeldungen (in allen Studienarten)
6.1. Nachmeldung eines Studienzentrums / einer Prüfstelle (auch Einbeziehung zusätzlicher Prüfstellen nach § 10 Abs. 4 GCP-V)
- nach AMG in der am 26.01.2022 geltenden Fassung
- im eigenen Zuständigkeitsbereich (Prüfung als beteiligte oder federführende EK),
Grundgebühr inkl. 1 Prüfstelle = € 200,00
- in anderen Zuständigkeitsbereichen (Benehmensverfahren als federführende EK)
Grundgebühr inkl. 1 Prüfstelle = € 50,00
- nach MPG, TFG, StrlSchV, RöV inkl. 1 Prüfstelle = € 100,00
- nach Berufsordnung ÄKWL inkl. 1 Prüfstelle = € 100,00
- jede weitere Prüfstelle (alle Studienarten) = € 50,00
6.2 Änderung eines Hauptprüfers einer Prüfstelle
nach AMG in der am 26.01.2022 geltenden Fassung
- im eigenen Zuständigkeitsbereich (Prüfung als beteiligte oder federführende EK)
Grundgebühr inkl. 1 Änderungsmeldung = € 100,00
- in anderen Zuständigkeitsbereichen (Benehmensverfahren als federführende EK)
Grundgebühr inkl. 1 Änderungsmeldung = € 50,00
- nach MPG, TFG, StrlSchV, RöV inkl. 1 Änderungsmeldung = € 50,00
- nach Berufsordnung ÄKWL inkl. 1 Änderungsmeldung = € 50,00
- jeder weitere Hauptprüfer-Wechsel (alle Studienarten) = € 50,00
6.3 Nachmeldung eines Prüfers (alle Studienarten)
als beteiligte, federführende oder zuständige EK = € 20,00
6.4 In klinischen Prüfungen von Arzneimitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bestimmen sich die Gebühren abweichend nach der Klinische-Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung.
In klinischen Prüfungen von Medizinprodukten nach der Verordnung (EU)
2017/745 bestimmen sich die Gebühren abweichend nach der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW).
7. Entscheidung durch Ausschuss (in allen Studienarten) = € 300,00
8. bei erhöhtem Prüf-, Beratungs- oder Bewertungsaufwand (bei Behandlung in mehr als zwei Sitzungen der Kommission, bei trotz Nachbesserung fortbestehenden Mängeln oder bei einem Beratungsaufwand von mehr als 60 Minuten (persönlich oder telefonisch) im Vorfeld der Antragstellung):
das 1,5-Fache der Gebühr
E
1. die Zweitausfertigung von Urkunden Zertifikaten oder
Teilnehmernachweisen, Erteilung von
Bescheinigungen über ausländische Tätigkeiten
= € 40,00
2. Kopien und Bescheinigungen
2.1 die Erstellung von Kopien bis 50 Seiten, pro
Kopie
= € 0,50
2.2 die Erstellung von Kopien ab der 51. Seite, pro
Kopie
= € 0,15
2.3 die Erteilung von beglaubigten
Kopien
= € 20,00
2.4 die Erteilung von
Bescheinigungen
= € 20,00
2.5 die Erteilung von Bescheinigungen nach § 75 a SGB
V
= € 25,00
2.6 die Erteilung von EU-Konformitätsbescheinigungen
= € 60,00
3. Ausstellung
von Zertifikaten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von
Drittanbietern im Rahmen der Äquivalenzanerkennungen von Fortbildungsmaßnahmen
gemäß Strukturierter Curricula bzw. Curricula der Bundesärztekammer und
gem.
Curricula der Ärztekammer
Westfalen-Lippe = € 50,00
F Gebühren für Prüfungen nach Weisungen
nach ZustVO HB
1. die durchzuführende Fachsprachenprüfung = € 400,00
2. die
durchzuführende
Kenntnisprüfung
€ 1.050,00
3. die durchzuführende Eignungsprüfung = € 1.050,00
4. die Verwaltungsaufwandsentschädigung bei
4.1 Absage der Fachsprachenprüfung nach Einladung = € 175,00
4.2 Nichterscheinen bei der Fachsprachenprüfung ohne Ankündigung = € 400,00
4.3
durch die zuständige Stelle genehmigtem Rücktritt von der
Kenntnisprüfung oder der
Eignungsprüfung
= € 175,00
„G Die
Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Zertifizierung
der ärztlichen Fortbildung
1. die
Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von Fortbildungspunkten im Rahmen der
Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung, der Anerkennung von Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
1.1
Präsenzveranstaltungen mit Sponsoring und/oder
Teilnehmergebühren
= € 175,00
1.2 Präsenzveranstaltungen
mit Sponsoring, bei denen der
Veranstalter und
Sponsor identisch sind
= € 275,00
1.3
Printmedien
= € 200,00
1.4 eLearning, Blended
Learning
= € 300,00
1.5 eLearning,
Blended Learning mitPrüfungen auf
die
Qualitätssteigernden
Kriterien der Bundesärztekammer in der jeweils aktuellen Fassung
= € 500,00
1.6 Webinare und
Hybrid-Veranstaltungen mit Sponsoring und/oder
Teilnehmergebühren
= € 225,00
1.7 Webinare und
Hybrid-Veranstaltungen mit Sponsoring, bei denen
der Veranstalter und
Sponsor identisch
sind
= € 325,00
2. die Bearbeitung von Anträgen
zur Vergabe von Fortbildungspunkten im Rahmen
der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung, der Anerkennung von
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen weniger als 4 Wochen vor
Veranstaltungsbeginn
zuzüglich zur Grundgebühr Ziffer G
1
= €
100,00
3. Die Prüfung von Fort- und
Weiterbildungsinhalten im Rahmen von
eLearning und Blended Learning pro
Unterrichtseinheit (UE)
zuzüglich zur Grundgebühr, Ziffer G 1 =
€ 50,00“
4. die Bearbeitung von Anträgen
zur Vergabe von
Fortbildungspunkten für
Fortbildungsreihen = €
250,00
5. die koordinierende Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung und
Begutachtung von Fortbildungsmaßnahmen der strukturierten interaktiven
Fortbildung = €
500,00
6. die Bearbeitung von Anträgen
zur Anerkennung von
Fortbildungsveranstaltern = € 1.200,00
7. die Bearbeitung von Verlängerungsanträgen nach Ziffer G 6. = € 600,00
8. die Äquivalenzerkennung von
Fortbildungsmaßnahmen
von Drittanbietern gemäß
Fortbildungscurricula der
Bundesärztekammer bzw. der
Ärztekammer Westfalen-Lippe = €
150,00
9.
die Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen von
Drittanbietern gemäß (Muster-) Kursbüchern
der Bundesärztekammer = € 150,00
H
die Bearbeitung von Anträgen zur Aufnahme in die Liste der Sachverständigen
im Rahmen forensischer Gutachten
=
€ 50,00
I
Die Bearbeitung von Anfragen zu Anerkennungen des Gütesiegels
Präventionsfernsehen
=
€ 200,00
§ 2
Verwaltungsgebühren-Schuldner
Zahlungspflichtig sind:
- Antragsteller,
- Strahlenschutzverantwortliche von Röntgengeräten, Betriebs- bzw. Umgangsgenehmigungsinhaber strahlentherapeutischer und/oder nuklearmedizinischer Einrichtungen bzw. Geräte oder
- diejenigen, die ein Vorhaben anzeigen;
- bei Verfahren zu Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Medizinische Fachangestellte der/die ausbildende Arzt/Ärztin.
§ 3
Fälligkeit
Die Verwaltungsgebühren sind bei Antragstellung fällig.
Die Zahlung ist in der Regel Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages.
§ 4
Entrichtung
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an der Kasse der
Ärztekammer Westfalen-Lippe der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer
Westfalen-Lippe der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift beider
Bank.
§ 5
Ermäßigung, Erlass
Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
§ 6
Inkrafttreten
Die Verwaltungsgebührenordnung tritt in ihrer geänderten Fassung am Tag nach
der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in
Kraft.
* Kosten
für externe Gutachter werden gesondert in Rechnung gestellt.
Hinweis:
(Änderung vom 16. März 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 298))
Genehmigt, mit Ausnahme von § 1 Buchstabe E Nummer 3.
Düsseldorf, den 14. Juni 2013
Ministerium
für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
- 232 - 0810.54.2 -
Im
Auftrag
(G o d r y)
MBl. NRW. 1981 S. 1211, geändert am 27.
November 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1416), 25. November
2000 (MBl. NRW. 2001 S. 533), 16. November 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 247), 16. November 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 593), 15. November 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 175), 9. April 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 978), 21. Januar 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 228), 1. April 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 442), 25.
November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 365), 24. November
2007 (MBl. NRW. 2008 S. 192), 19. September 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 28), 16. Januar 2010 (MBl. NRW. 2010 S. 254), 20. März 2010 (MBl. NRW. 2010 S. 668), 2. April 2011 (MBl. NRW. 2011 S. 360), 24. März
2012 (MBl. NRW. 2012 S. 582), 1. Dezember 2012 (MBl. NRW. 2013 S. 121), 16. März 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 298), 30. November 2013 (MBl. NRW. 2014 S. 133), 20. September 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 353),
24. Januar 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 426), 28. November
2015 (MBl. NRW. 2016 S. 180), 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 368), 24. November 2018 (MBl. NRW. 2020 S. 308), 21. September 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 513), 28. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 86), 26. November 2022 (MBl. NRW. 2024 S. 661).