Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Vergaberichtlinien für Hochschulen nach § 8 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung
Vergaberichtlinien für Hochschulen
nach § 8 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung
Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 11. Dezember 2023
Gemäß § 8 Absatz 2 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392) geändert worden ist, sind die Hochschulen gehalten, bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Ministerium für Kultur und Wissenschaft festlegt. Zur Ermöglichung eines möglichst flexiblen, aber einheitlichen Handlungsrahmens für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen werden die nachfolgenden Richtlinien bekannt gegeben:
1
Geltungsbereich
1.1
Diese Richtlinien
gelten für die in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Universitäten
und Hochschulen für angewandte Wissenschaften.
1.2
Bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge gelten die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), in der
jeweils geltenden Fassung, und der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl.
I S. 624), in der jeweils geltenden Fassung, sofern im Einzelfall deren vorab
geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer, im Folgenden Auftragswerte, die
EU-Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.
1.3
Diese Richtlinien
gelten ausschließlich bei öffentlichen Aufträgen, deren Auftragswerte die
EU-Schwellenwerte nicht erreichen.
1.4
Die Universitäten
und Hochschulen für angewandte Wissenschaften können unter Beachtung dieser
Richtlinie eigene Regelungen festlegen.
2
Vergabe von Bauleistungen
2.1
Zur Vermeidung
rechtlicher Risiken soll bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb der
EU-Schwellenwerte grundsätzlich der Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2),
in der jeweils geltenden Fassung, angewendet werden. Die Regelungen der Nummern
4 und 5 bleiben davon unberührt.
2.2
Bauleistungen bis
zu einem Auftragswert von höchstens 15 000 Euro können unter Berücksichtigung
der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die
Durchführung eines Vergabeverfahrens im Rahmen eines Direktauftrags beschafft
werden.
2.3
Die Durchführung
einer Freihändigen Vergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb kann ohne weitere
Einzelbegründung bei der Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen bis zu einem
Einzelauftragswert ohne Umsatzsteuer von höchstens 75 000 Euro für jedes Gewerk
oder bis zu einem Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer von höchstens 125 000
Euro erfolgen.
2.4
Die Durchführung
einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann ohne weitere
Einzelbegründung bei der Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen bis zu einem
Einzelauftragswert ohne Umsatzsteuer von höchstens 750 000 Euro für jedes
Gewerk oder bis zu einem Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer von höchstens 1
250 000 Euro erfolgen.
3
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
3.1
Zur Vermeidung
rechtlicher Risiken soll bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb
der EU-Schwellenwerte grundsätzlich die Unterschwellenvergabeordnung vom 2.
Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1), in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden UVgO, und das Vergabehandbuch für die
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 342), in der jeweils geltenden Fassung,
angewendet werden. Die Regelungen der Nummern 4 und 5 bleiben davon unberührt.
3.2
Für den Bereich
der Informationstechnik wird empfohlen, die von der Koordinierungs- und
Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der
Bundesverwaltung entwickelten Ergänzenden Vertragsbedingungen für die
Beschaffung von Informationstechnik (https://www.cio.bund.de/Web/DE/IT-Beschaffung/EVB-IT-und-BVB/evb-it_bvb_node.html), in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden.
3.3
Aufträge über
Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von höchstens 15 000
Euro können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines
Vergabeverfahrens im Rahmen eines Direktauftrags beschafft werden.
3.4
Die Durchführung einer
beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer
Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb kann ohne weitere
Einzelbegründung bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis
zu einem Auftragswert von höchstens 100 000 Euro erfolgen.
3.5
Aufträge über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, können abweichend von § 49 UVgO bis zu einem Auftragswert von höchstens 250 000 Euro
nicht nur in einer öffentlichen Ausschreibung und beschränkten Ausschreibung
mit Teilnahmewettbewerb, sondern auch in einer beschränkten Ausschreibung ohne
Teilnahmewettbewerb und in einer Verhandlungsvergabe mit und ohne
Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
4
Vergabe von freiberuflichen Leistungen
4.1
Öffentliche
Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Leistung erbracht
oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Leistungen angeboten werden, sind
grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu
schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen
Umständen möglich ist, § 50 Satz 2 UVgO.
4.2
Dies bedeutet,
dass unabhängig vom Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 8 Absatz 4 UVgO grundsätzlich die Vergabeart der Verhandlungsvergabe
mit oder ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist. Kann die freiberufliche
Leistung jedoch ausnahmsweise so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden,
dass auch ohne vorherige Verhandlungen über die Merkmale der zu erbringenden
Leistung hinreichend vergleichbare Angebote erstellt werden können, oder werden
nur geringe oder keine Anforderungen an die geistig-schöpferische oder kreative
Umsetzung beziehungsweise selbständige Entwicklung einer Aufgabenlösung
gestellt, ist diese Leistung unter Berücksichtigung der Wertgrenzen der Nummern
2 und 3 öffentlich oder beschränkt auszuschreiben.
4.3
Zur Beschleunigung
von Investitionen kann bis zu einem Auftragswert von höchstens 25 000 Euro ein
Direktauftrag erfolgen.
5
Durchführung der Vergabearten
5.1
Es sind bei der
beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb im Allgemeinen mindestens
fünf Bewerber und bei der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern.
5.2
Bei einer
Verhandlungsvergabe sind mehrere Bewerber, im Allgemeinen mindestens drei, zur
Angebotsabgabe aufzufordern. Verhandlungsvergaben können bis zu einem
Auftragswert von 25 000 Euro sowie in den Fällen des § 12 Absatz 3 UVgO per E-Mail abgewickelt werden. In diesen Fällen kommen
§ 7 Absatz 4 und die §§ 39, 40 Absatz 1 UVgO sowie
die §§ 11a und 14 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nicht zur
Anwendung.
5.3
Bei beschränkter
Ausschreibung und Verhandlungsvergabe soll unter den Bewerbern möglichst
gewechselt werden.
5.4
Die Möglichkeit
einer beschränkten Ausschreibung oder einer Verhandlungsvergabe oberhalb dieser
Wertgrenzen entsprechend § 8 Absatz 3 und 4 UVgO
sowie § 3a Absatz 2 und 3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen bleibt
unberührt.
5.5
Der Direktauftrag
ist keine Verfahrensart und daher sind die Regelungen der UVgO
nicht einschlägig. Es kann somit auf allgemein zugängliche Angebote, zum
Beispiel im Internet, unter Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Lieferanten oder Dienstleistungserbringers zurückgegriffen werden. Bei der
Bedarfsfeststellung und der Kaufentscheidung sind die haushaltsrechtlichen
Bestimmungen zu berücksichtigen. Zum Nachweis von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit des Direktauftrags besteht eine Mindestdokumentationspflicht, das
heißt, dass zumindest die Preisanfrage beziehungsweise Preisermittlung im
Rahmen einer sogenannten formlosen Preisermittlung zu dokumentieren ist. Ist
dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der
Beschaffungsmaßnahme in anderer Weise darzulegen. Der Auftraggeber soll
möglichst zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
5.6
Auf die auch hier
anwendbaren Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts im des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird hingewiesen, § 1 Absatz 2 UVgO.
6
Berücksichtigung von Werkstätten für Menschen mit Behinderung und von
Inklusionsbetrieben
Der Gemeinsame Runderlass „Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ vom 29. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, wird bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für anwendbar erklärt.
7
Korruptionsverhütung
Bei öffentlichen Aufträgen sind die Vorschriften des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten. Zur Vermeidung von Manipulationen sind entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. Auf den Runderlass „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ vom 20. August 2014 (MBl. NRW. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, wird besonders hingewiesen. Zusätzlich gilt das „Vieraugenprinzip“ gemäß § 11 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes ab einem Auftragswert von 500 Euro, das heißt auch bei einem Direktauftrag. Das „Vieraugenprinzip“ wird auf ein „Sechsaugenprinzip“ erweitert. Als Personen der öffentlichen Stelle gemäß § 11 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes gelten Personen der Vergabestelle, der Bedarfsstelle, des Haushalts beziehungsweise Finanzbereichs oder anderer Stellen.
8
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl.
NRW. 2023 S. 1482.