Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Errichtung des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen RdErl. d. Innenministers v. 13.3.1981 - II B 4 - 6.72.50 - 1/81 -
Errichtung des Landesprüfungsamtes
für Verwaltungslaufbahnen
RdErl. d. Innenministers v. 13.3.1981
- II B 4 - 6.72.50 - 1/81
Als Einrichtung des Landes wird gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz (LOG NW)
vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
November 1979 (GV. NW. S. 964) - SGV. NW. 2005 - im Geschäftsbereich des
Innenministers mit sofortiger Wirkung ein Landesprüfungsamt errichtet.
Es führt die Bezeichnung: Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
Das Landesprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
a)
Durchführung der Laufbahnprüfungen des mittleren allgemeinen
Verwaltungsdienstes nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes NW (VAPmaVD).
b)
Geschäftsführung des Prüfungsausschusses für den höheren allgemeinen
Verwaltungsdienst beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen für
Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem
abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder
Sozialwissenschaften.
Das Landesprüfungsamt hat seinen Sitz in Hilden, Hochdahler Str. 280.
Die Umschrift des kleinen Landessiegels lautet:
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.